IV.2010.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, leidet an verschiedenen psychischen Störungen im Zusammenhang mit einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit (Urk. 7/36 Ziff. 1.1) und erhielt im Februar 2007 eine Knie-Totalprothese (Urk. 7/32/5). Mit Zielvereinbarung vom 15. Juni 2009 einigten sich der Versicherte und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über eine Umschulung an der Y.___ in der Zeit vom 11. August 2009 bis 15. Juli 2011, welche der Versicherte mit dem Handelsdiplom VSH abschliessen sollte (Urk. 7/1). Am 19. Januar 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 126.-- zu (Urk. 7/23).
         Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen per 25. Januar 2010 auf mit der Begründung, diese könne aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr weiter geführt werden (Urk. 7/27). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/32, Urk. 7/35-36) und forderte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 14. April 2010 zu viel ausbezahlte Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'065.40 zurück (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 14. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der verfügten Rückerstattung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 15. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1).
1.3     Gemäss Art. 20quater Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird Versicherten, die eine Eingliederungsmassnahme unter anderem wegen Krankheit unterbrechen müssen, während längstens 30 Tagen pro Krankheitsfall und 60 Tagen pro Jahr das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens gleicher Höhe haben. Der Anspruch entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird (Art. 20quater Abs. 4 IVV).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2010 aus, gemäss den Angaben der Y.___ gelte der 22. Dezember 2009 als letzter Eingliederungstag. Vom 23. bis 31. Dezember 2009 seien daher zu viel Taggelder ausbezahlt worden (Urk. 2 S. 1).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit der Operation im Februar 2007 verursache das Knie immer noch starke Schmerzen. So gebe es Tage, an welchen er wegen der Schmerzen nicht einmal laufen könne. Auch am 22. Dezember 2009 habe er wegen Schmerzen im Knie nicht zur Schule gehen können. Im Dezember sei er dreimal beim Chirurgen gewesen, um das Kniegelenk punktieren zu lassen (Urk. 1 S. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob bereits am 22. Dezember 2009 feststand, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt werde und damit der Zeitpunkt des definitiven Abbruchs der Eingliederungsmassnahme.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, attestierte am 11. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 4. Januar 2010 für eine Dauer von voraussichtlich drei bis vier Wochen (Urk. 7/25).
3.2     In seinem Bericht vom 21. Januar 2010 führte Dr. Z.___ sodann aus, er habe den Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2009 mehrmals wegen zunehmenden Kniegelenksbeschwerden rechts bei Status nach kondylärer zementierter Knie-Totalprothese vom Februar 2007 behandelt. Ein Infekt habe mittels szintigraphischer Abklärung am 24. Dezember 2009 ausgeschlossen werden können. Am 19. Januar 2010 sei das Knie ergussfrei und weitgehend reizlos, wenn auch subjektiv noch immer stark schmerzhaft gewesen. Aufgrund der angegebenen Beschwerden habe er vorerst bis anfangs Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/32/5).
3.3     Am 11. Februar 2010 hielt Dr. Z.___ sodann fest, aufgrund der festgestellten Befunde könne eine eigentlich orthopädisch-mechanische Problematik ausgeschlossen werden. Die sicher glaubwürdige Schmerzakzentuierung bestehe aus seiner Sicht in einer gewissen Überforderung des Beschwerdeführers in der aktuellen beruflichen Umschulung (Urk. 7/32/8).
3.4     Vom 3. bis 22. Februar 2010 war der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ (A.___) hospitalisiert (Urk. 7/36 Ziff. 1.3). In ihrem Bericht vom 30. März 2010 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Schmerzen Knie rechts bei
- Status nach multiplen operativen Eingriffen am Knie rechts
- Status nach Knie-TEP rechts 2007
- psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
- psychische- und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom
- psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen
         Momentan stehe einerseits die chronische Schmerzsymptomatik des rechten Knies und andererseits die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund. Der Verlauf und die Prognose der Schmerzsymptomatik sei nicht sicher beurteilbar und es werde eine fachärztliche Beurteilung empfohlen. Eine Persönlichkeitsstörung sei per definitionem eine zeitlich stabile Veränderung, weswegen in diesem Bereich keine deutliche Veränderung, weder Verbesserung noch Verschlechterung zu erwarten sei. Die Abhängigkeitserkrankung sodann sei lang anhaltend, aber insgesamt relativ stabil unter der aktuellen Substitution. Insoweit sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht als stabil zu bezeichnen (Ziff. 1.4). Während der Dauer des Klinikaufenthaltes habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).
3.5     Am 10. März 2010 bescheinigte Dr. Z.___ sodann nachträglich eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 3. Januar 2010 (Urk. 3/3).

4.
4.1     Gemäss Rz 1024 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) entfällt der Anspruch auf Taggelder, wenn die Eingliederungsmassnahme definitiv abgebrochen wird. Dies selbst dann, wenn der Abbruch auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist. Ein Unterbruch der Eingliederungsmassnahmen durch Ferien ändert hingegen nichts am Taggeldanspruch, sofern die Ferien im üblichen Umfang gemäss Vertrag oder Gesetz gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind (Rz 1028 KSTI).
4.2     Im Dezember 2009 konsultierte der Beschwerdeführer wegen Kniebeschwerden mehrmals den behandelnden Chirurgen Dr. Z.___ (Urk. 7/32/5). Dies führte jedoch nur vereinzelt zu Absenzen in der Schule, nämlich am 10. und 11. sowie am 16. Dezember 2009 (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 7/21). Gemäss den eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers wurde sodann am 22. Dezember 2009 in der Klinik B.___ eine Punktierung vorgenommen (Urk. 3/2), wobei er gemäss den Angaben der Y.___ an diesem Tag - mindestens teilweise (vgl. Urk. 3/1) - trotzdem am Unterricht teilnahm (Urk. 7/30). Dieser Arztbesuch am 22. Dezember 2009 wurde nötig aufgrund objektivierbarer Kniebeschwerden, welche denn auch zu weiteren Abklärungen mittels Szintigraphie führten (vgl. Urk. 7/32/5-6). Damit handelte es sich um eine normale krankheitsbedingte Absenz, und es war in diesem Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin noch nicht klar, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine Weiterführung der Eingliederungsmassnahme nicht mehr zulassen würde. Der behandelnde Chirurg attestierte eine mehrere Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit denn auch erst ab dem 4. Januar 2010 (Urk. 7/25).
         Der Beschwerdeführer selber meldete sich erst am 6. Januar 2010 bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, ein weiterer Besuch der Y.___ sei aufgrund der vorgesehenen Operation und anschliessenden Rehabilitation vorerst wohl nicht mehr möglich (Urk. 3/2). In der Folge war der Beschwerdeführer sodann zunächst aufgrund der Kniebeschwerden bis anfangs Februar 2010 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/25, Urk. 7/32/5) und musste am 3. bis 22. Februar 2010 in der A.___ aufgrund psychischer Probleme hospitalisiert werden.
4.3     Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer am letzten Tag vor den Weihnachtsferien die Schule noch besucht hat und zu diesem Zeitpunkt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit noch nicht definitiv feststand. Nachdem der Taggeldanspruch auch während den Schulferien besteht (vgl. vorstehend E. 4.1), verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2009 ausbezahlten Taggelder zu Unrecht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
         Anzumerken bleibt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zitierte Rz 1014 KSTI, wonach ein Anspruch auf Entschädigung nur für Tage anerkannt werde, an denen die versicherte Person an einer Eingliederung zu Lasten der Invalidenversicherung teilnehme (Urk. 6 Ziff. 2), auf die Entschädigung für Betreuungskosten gemäss Art. 11a IVG bezieht und nicht auf die vorliegend strittigen Taggelder.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 23. bis 31. Dezember 2009 Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).