Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 21. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 in Kroatien geborene X.___, Mutter von drei Kindern mit den Jahrgängen 1993, 1996 und 2003, reiste im Jahre 1994 in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Von 1995 bis 1997 war sie in einer Gärtnerei und anschliessend temporär als Zimmermädchen, in einer Metzgerei sowie einer Küche tätig. Vom 10. Juni 2002 bis 30. April 2008 arbeitete sie vollzeitlich in einem Restaurant der X.___ AG; der letzte effektive Arbeitstag war der 29. April 2007 (Urk. 8/8).
Am 8. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7), einen Arbeitgeberbericht der X.___ AG vom 20. Februar 2008 (Urk. 8/8) sowie Arztberichte (Urk. 8/11, Urk. 8/13) bei und lud die Versicherte zu einem beruflichen Abklärungsgespräch (Urk. 8/18). Mit formloser Mitteilung vom 4. Juni 2008 eröffnete sie der Versicherten, dass im Hinblick auf ihre Angaben eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei und deshalb abgeschlossen werde (Urk. 8/17).
1.2 Mit Schreiben vom 4. September 2008 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle eine Rentenprüfung (Urk. 8/21).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/22, Urk. 8/23, Urk. 8/24) ein und beauftragte Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches dieser am 28. Juni 2009 erstattete (Urk. 8/29/1-17).
1.3 Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2009 stellte die IV-Stelle fest, dass keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorliege und deshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 8/33).
Nachdem die Versicherte, vertreten durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz, hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/34 und Urk. 8/37), gab die IV-Stelle bei der Z.___Klinik eine rheumatologische Begutachtung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 8/38-43), welche am 31. März 2010 erstattet wurden (Urk. 8/56/1-38). Nach der Stellungnahme der Versicherten vom 13. April 2010 (Urk. 8/58) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2010 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2 = Urk. 8/59).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz am 10. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 23. Juli 2010 an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. August 2010 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 15).
Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert einen Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. Januar 2011 ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 30. April 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2007 (Beginn des Wartejahres) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie in ihrer Tätigkeit als Buffetangestellte unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 48'750.-- erzielen können. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne besonderen Kraftaufwand für die Hände in vollem Pensum zumutbar. Gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrage der durchschnittliche Lohn im Jahr 2008 für solche Tätigkeiten Fr. 51'979.--, womit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Für eine eher leichte Tätigkeit (bis 5 kg Belastung, wechselbelastend, überwiegend sitzend) attestiere das rheumatologische Gutachten der Z.___Klinik vom 31. März 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit. Selbstverständlich halte der allgemeine Arbeitsmarkt entsprechende Tätigkeiten bis 5 kg Belastung vor (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aus dem Gutachten der Z.___Klinik vom 31. März 2010 gehe hervor, dass sie lediglich für eine sehr leichte Tätigkeit arbeitsfähig sei; aufgrund ihrer Krankheit sei sie aber öfters krankgeschrieben worden, was bedeute, dass sie in der Tat über eine längere Zeit auch für eine sehr leichte Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob die infrage stehende Stelle objektiv möglich sei und in einem zweiten Schritt sodann abzuklären, ob die Tätigkeit subjektiv möglich sei, wobei jeweils die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen sei. In diesem Fall sehe sie nicht, welche sehr leichte Tätigkeit sie konkret ausüben könne. Konkret werde ihr auch kein Arbeitgeber eine Stelle anbieten. Somit beantrage sie eine volle Rente (Urk. 1 S 2).
3.
3.1 Dem EFL-Bericht vom 23. März 2010 (Urk. 8/56/23-38) als Teil des rheumatologischen Gutachtens der Z.___Klinik vom 31. März 2010 ist zunächst zu entnehmen, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären liessen. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe der Eindruck einer mindestens leichten Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Eine klare Trennung von funktionell-somatisch bedingten Einschränkungen und psychologisch/psychiatrisch bedingter Einschränkung sei schwierig; die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge deshalb aus globaler Sicht (Urk. 8/56/27). Die bisherige berufliche Tätigkeit als Serviceangestellte, Pizzabetrieb und Buffet sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da diese Tätigkeit wiederholtes Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg als Hauptaufgabe beinhalte. Weiter sei sehr leichte Arbeit - vorwiegend sitzend - ganztags zumutbar; zusätzlich sollten Pausen möglich sein, insgesamt ca. 2 x 15 Minuten pro Tag, damit lockernde Bewegungen und Haltungswechsel vorgenommen werden könnten (Urk. 8/56/27 f.).
Im rheumatologischen Gutachten führte der Leitende Arzt der Z.___Klinik, Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, als Diagnosen eine Psoriasisarthropathie seit November 2006, einen Status nach medialer Teilmeniskektomie beim linken Knie seit März 2007, eine Dysthymia, ein Morbus Basedow mit Status nach totaler Thyreoidektomie seit April 2006 sowie einen Status nach Operation bei anamnestisch wahrscheinlich Entrapment des Nervus ulnaris links seit 2009 (Urk. 8/56/17 f.) an. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Befunde sowie der Ergebnisse der zahlreich durchgeführten bildgebenden Untersuchungen handle es sich insgesamt um eine milde Verlaufsform einer Psoriasisarthropathie mit peripherem Befall. In der EFL vom 12./13. Januar 2010 zeigten sich als relevante Probleme eine herabgesetzte Leistungs- und Ausdauerfähigkeit, insbesondere betreffend Rumpfaufrichtung und Beinkraft, sowie die Schmerzen in in der Diagnose genannten Gelenken (Urk. 8/56/20). Der Gutachter kam weiter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im Service, Pizzabetrieb, Buffet (wiederholtes Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg) nicht mehr arbeiten könne; ihre bisherige Tätigkeit sei aufgrund der EFL-Testung als leichte bis mittelschwere Arbeit einzustufen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der EFL-Testung für eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche aber auch mit Positionswechseln verbunden sei, ohne häufigem Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufes müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin infolge rezidivierender, vor allem belastungsabhängig auftretender Schmerzexazerbationen im Rahmen ihrer Erkrankung öfters krankgeschrieben werden müsse, was zu berücksichtigen sei. Während ihrer Arbeit sollten mehrmals kürzere Entlastungspausen möglich sein, ideal wäre, wenn sie sich ihre Arbeit gemäss ihrem jeweils bestehenden Schmerzniveau selbständig einteilen könnte (Urk. 8/56/21).
3.2 Aufgrund dieser medizinischen Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin stellt das Gutachten auch nicht in Frage, sondern beanstandet die Auffassung der Beschwerdegegnerin. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erkrankung öfters krankgeschrieben wird, ist jedoch - entgegen ihrem Standpunkt - nicht geeignet, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, zumal der Gutachter bei seiner Schätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dies berücksichtigt hat (Urk. 8/56/21). Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin auch keine anders lautenden Arztberichte einreichen. Im nach der angefochtenen Verfügung erfolgten Bericht der B.___ Klinik, C.___Spital, vom 28. April 2010 (Urk. 8/62/15) wurden keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht, sondern nur die bekannten Diagnosen angeführt. Auch in dem von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Instituts für Radiologie, C.___Spital, vom 19. Januar 2011 (Urk. 16/2) wird keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Bericht beruht zudem auf Untersuchungen im Zeitraum, welcher im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung steht.
Aus den früheren, in den Akten liegenden Berichten ergibt sich ebenfalls kein anderes Bild. Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 28. Juni 2009 (Urk. 8/29/1-17) stellte Dr. med. Y.___ als Diagnose eine Dysthymia (ICD 10 F34.1) und gab an, dass diese Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 8/29/12). Aus den Berichten der B.___ Klinik, C.___Spital, vom 4. Juli 2007 und 20. Februar 2008 (Urk. 8/2/11, Urk. 8/11/7) geht zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hervor. Die Ärzte berichteten jedoch, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne hochrepetitive Arbeiten oder Zwangspositionen ganztags möglich sei (Urk. 8/11/7, Urk. 8/23). Im Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, vom 7. April 2008 wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Service/Pizzabetrieb seit Sommer 2007 attestiert (Urk. 8/13/2); Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. D.___ jedoch nicht. Damit besteht kein Anlass, von der Beurteilung durch die Z.___Klinik vom 31. März 2010 abzuweichen. Die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund psychosozialer und invaliditätsfremder Faktoren (Ausbildung, Alter, Lebensumstände oder Verständigungsmöglichkeiten, Urk. 11) eingeschränkt sehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Art. 4 Abs. 1 IVG versichert nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte (psychische) Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, ist unabdingbar, dass von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen (BGE 127 V 299 E. 5a).
Gemäss Rechtsprechung führt zudem der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind praxisgemäss ebenfalls nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203).
Die Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11) verkennt weiter den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken der Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitseinschränkungen ein weiter Kreis an Beschäftigungen (sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, mit Positionswechseln, ohne häufigem Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg) offen steht, in dem sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag.
3.3 Damit ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 31. März 2010 - inklusive der EFL-Testung - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne besonderen Kraftaufwand für die Hände ausging. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist zu bestätigen.
3.4 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde als solcher von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Dieser ist mangels einer entsprechenden Rüge nicht näher zu prüfen, dies umso weniger, als hierzu aufgrund der Akten kein Anlass besteht.
4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist - angesichts des Ausgangs des Verfahrens und aufgrund möglicher Schwierigkeiten bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit - darauf hinzuweisen, dass sie sich für eine Arbeitsvermittlung erneut an die Beschwerdegegnerin wenden kann.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).