IV.2010.00429
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 8. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch M.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der aus Portugal stammende, 1960 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2007 als Gipser im Stundenlohn bei Y.___ Gipsergeschäft in Zürich tätig, als ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/11). Danach bezog er Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 8/12) und war vom 18. September bis 19. Oktober 2007 bei der Z.___ AG (Urk. 8/23) sowie ab 10. Juli 2008 bei der A.___ AG im Temporäreinsatz als Hilfsbauarbeiter/Gipser (Urk. 8/15, Urk. 3/2) tätig. Am 14. Juli 2008 verdrehte er sich beim Besteigen einer Leiter das rechte Knie und zog sich dabei eine Kniegelenksdistorsion rechts zu (Urk. 8/10, Urk. 8/19/54). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Am 2. Juni 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Eingliederungsmassnahmen und Rente, Urk. 8/1) an.
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle die Arztberichte der B.___klinik vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/10), von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2009 (Urk. 8/22) sowie von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 16. September 2009 (Urk. 8/33) bei und holte die Arbeitgeberberichte bei Y.___ Gipsergeschäft (Urk. 8/11), der A.___ AG (Urk. 8/15) sowie der Z.___ AG (Urk. 8/23) ein. Weiter zog sie die Akten der Arbeitslosen- (Urk. 8/12) und der Unfallversicherung (Urk. 8/19, Urk. 8/43) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/48) bei und gewährte ihm für die Periode vom 3. Juli bis 31. Dezember 2009 eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/26). Nachdem X.___ am 7. Dezember 2009 eine bis 6. Juni 2010 befristete, vollschichtige Beschäftigung mit Deutschförderung beim Zweckverband E.___ in Aussicht hatte, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/44-45).
1.3 Am 26. Januar 2010 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 28 % die Abweisung des Rentenbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 8/53). Dagegen erhob X.___, vertreten durch M.___, am 2. Februar 2010 Einwände (Urk. 8/55) und reichte mit Eingabe vom 11. März 2010 (Urk. 8/59) die Berichte des Zentrums F.___ vom 27. Januar 2010, von Dr. med. G.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 4. Februar 2010 und der H.___ Klinik vom 5. März 2010 ein (Urk. 8/58). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 31. März 2010 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 8/60).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ durch seine Vertreterin am 10. Mai 2010 Beschwerde und beantragte unter Beilage von Unterlagen, die Verfügung vom 31. März 2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei das Ergebnis der weiteren ärztlichen Behandlungen und Beurteilungen abzuwarten, allenfalls habe dann die Beschwerdegegnerin selbst ergänzende Abklärungen zu disponieren (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde am 22. Juni 2010 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9).
Mit der Replik vom 13. September 2010 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Berichte des Stadtspitals I.___ vom 19. Mai 2010 (Urk. 14/21), der H.___ Klinik vom 3. August 2010 (Urk. 14/22) sowie von Dr. G.___ vom 30. August 2010 (Urk. 14/24-25) ein und hielt an seinem Antrag fest. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 4. Oktober 2010 Stellung (Urk. 17), wovon dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
2.3 Mit Eingaben vom 20. November 2010 (Urk. 19) und 7. Juli 2011 (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer weitere Berichte der J.___ Klinik vom 11. Oktober 2010 bis 17. Juni 2011 (Urk. 20/1-2 und Urk. 23/1-8) einreichen, welche der Beschwerdegegnerin am 23. November 2010 und 11. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 21 und Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Abklärungen eine angepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) seit dem Unfall vom 14. Juli 2008 zu einem Pensum von 100 % als zumutbar betrachtet und aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 60'008.-- und Invalideneinkommens (Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2008 Fr. 57'672.-- abzüglich Leidensabzug von 25 %) von Fr. 43'254.-- bzw. Fr. 52'177.80 einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2) bzw. 13 % (Urk. 7) errechnet, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, die theoretisch zugemutete Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durch das Ärzteteam, SUVA Kreisarzt und der B.___Klinik könne nicht erreicht werden. Die behandelnden Ärzte und selbst die H.___ Klinik bestimmten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, und es sei noch nicht erwiesen, ob diese Leistung tatsächlich erbracht werden könne. Sein Gesundheitszustand habe sich trotz immer wieder angeordneter und ausgeführter Therapien sowie medikamentöser Behandlung seit dem Unfallereignis am 14. Juli 2008 nicht gebessert. Der von der Beschwerdegegnerin erlassene Entscheid sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1).
2.2 Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und ob die medizinische Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung seines Gesundheitszustandes gestattet.
3.
3.1 Aus den Akten der Unfallversicherung geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008 einen Arbeitsunfall erlitt und sich dabei eine Kniegelenksdistorsion rechts zuzog (Urk. 8/19/13, Urk. 8/19/54). Das MRI (magnetic resonance imgaging) des rechten Knies an der H.___ Klinikvom 15. August 2008 ergab eine metallinduzierte Artefakte bei Status nach Osteosynthese des Femurs, einen kleinen trochleären Knorpeldefekt sowie Knorpeldefekte mit interkartigalinärem Osteophyten im Bereich des medialen Femurkondylus, einen imbibierten Hoffa-Fettkörper im Sinne einer möglichen Arthrofibrose oder einer beginnenden Ganglienbildung (Urk. 8/19/21). Der Beschwerdeführer wurde sodann am 28. August 2008 wegen einer grossen Knorpelläsion Trochlea medialis des rechten Knies von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, operiert (Urk. 8/22/10= Urk. 8/33/6). In einem Bericht vom 11. Dezember 2008 hielt Dr. D.___ fest (Urk. 8/19/35), je nach Befund sei eine Arbeitsfähigkeit ab Januar angezeigt. Die Kontrolle vom 9. Januar 2009 bei ihm ergab unveränderte Beschwerden, das Knie sei aber ergussfrei (Urk. 8/19/32). Die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 5. März 2009 (Urk. 8/19/30) bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der B.___Klinik vom 16. April bis 14. Mai 2009 wurde im Austrittsbericht vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/10) eine Funktionseinschränkung des rechten Knies mit retropatellärem Schmerz, ein Status nach osteosynthetisch versorgter distaler Femurfraktur rechts (1973), Adipositas (BMI 33) und eine leichtgradige arterielle Hypertonie (Urk. 8/10/6) diagnostiziert. Die Ärzte hielten fest, dass eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden sei; die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung im Behandlungsprogramm habe auch die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht zumutbar; mindestens leichte bis mittelschwereTätigkeiten seien jedoch ganztags zumutbar (Urk. 8/10/7).
3.2 Den Akten sind folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche im Zusammenhang mit seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/1) stehen:
3.2.1 Am 24. Juni 2009 berichtete Dr. C.___, dass beim Beschwerdeführer schwere Bauarbeiten nicht möglich seien und er seit 14. Juli 2008 bis auf Weiteres für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Pausen wäre zu 50 % sicher möglich (Urk. 8/22/3-4).
3.2.2 Dr. G.___, der den Beschwerdeführer seit Juni 2009 betreute, gab in seinem Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 8/34) zuhanden der Vertretung die folgenden Diagnosen an:
„Persistierende Knie-Schmerzen rechts bei/mit
- St. nach Knie Distorsion
- grosser frischer Knorpelläsion an der Trochlea medialis rechts sowie eine Plica infrapateliaris mit Hoffa medial
Einschränkung der passiven und aktiven Innenrotation der rechten Hüfte
- 35° spontane Aussenrotation beim Liegen
Seit ein paar Monaten chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit
- muskulärer Dysbalance wegen schmerzbedingter Fehlhaltung (Knie)
- geringen degenerativen Veränderungen
Anamnestisch Schlafschwierigkeiten
- zur Zeit Abklärung eine Schlafapnoe Syndrom durch Frau Dr. I. Schnieper
Adipositas“
Dr. G.___ interpretierte die Beschwerden als Folge einer muskulären Dysbalance (bedingt durch die Knieschmerzen) und verordnete eine stabilisierende Gymnastik mit detonisierenden Massnahmen der verhärteten paravertebralen und glutealen Muskulatur (Urk. 8/34/3).
3.2.3 Am 16. September 2009 wies Dr. D.___ (Urk. 8/33) zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ vom 1. September 2009 hin und informierte die Beschwerdegegnerin, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gipser bestehe; es seien ferner keine Kniebelastungen rechts mehr möglich (Urk. 8/33/7).
3.3 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/58).
3.3.1 Im Bericht des Zentrums F.___ vom 27. Januar 2010 (Urk. 8/58/2) wurden als Diagnosen (1) ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (780.53-0) mittleren Grades, (2) eine arterielle Hypertonie, (3) Adipositas (BMI 33,1), (4) eine Deviation des Nasenseptums, (5) einen Status nach Knieoperation 2008 sowie (6) Rückenschmerzen gestellt. Weil beim Beschwerdeführer klinische Symptome eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms vorlägen (müdes Erwachen am Morgen, Tagesschläfrigkeit mit unbeabsichtigtem Einnicken, arterielle Hypertonie), sei eine Behandlung der Atemstörung sicher indiziert; er habe sich auch für einen Therapieversuch mit CPAP-Gerät entschieden (Urk. 8/58/3-4).
3.3.2 Dr. G.___ überwies den Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. Februar 2010 an die H.___Klinik und führte neben den bereits bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 8/34) Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie auf (Urk. 8/58/5). Angesichts der Persistenz der Knie-Beschwerden bei grossem Knorpeldefekt seien die Therapiemöglichkeiten beziehungsweise eine Operation abzuklären und der Beschwerdeführer zur intensiven Physiotherapie der Knie- und Rückenschmerzen stationär aufzubieten (Urk. 8/58/7).
3.3.3 Aus dem Bericht der H.___Klinik vom 5. März 2010 (Urk. 8/58/8-13) gehen eine Hospitalisation vom 16. Februar bis 8. März 2010 sowie die übereinstimmenden Eintrittsdiagnosen mit den Austrittsdiagnosen (Urk. 8/58/8) hervor. Aufgrund der für den Beschwerdeführer zunehmend in den Vordergrund tretenden Knieschmerzen rechts fand eine standortbestimmende konventionell-radiologische Bildgebung statt, welche kein strukturelles Korrelat gezeigt hat. Unter Analgetika und intensiver Physiotherapie sowie einer probatorischen Infiltration des rechten Kniegelenks konnte das Beschwerdebild kaum beeinflusst werden. Die Ärzte gaben weiter an, dass für das vom Beschwerdeführer auffallend demonstrativ geschilderte Beschwerdeausmass kein entsprechend objektivierbares strukturelles Korrelat vorliege; das stationäre Rehabilitationspotential sei aus ihrer Sicht ausgeschöpft (Urk. 8/58/10). Medizinisch-theoretisch bestünden aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung mit sukzessiv steigerbarem Arbeitspensum und mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58/13). Mit einem Zeugnis vom 5. März 2010 bestätigte die H.___Klinik ab 9. März 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (Urk. 8/58/12).
3.4 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein:
3.4.1 K.___, Dipl. Physiotherapeut beim Spital I.___, berichtete am 19. Mai 2010 (Urk. 14/21) zuhanden der Vertretung, der Beschwerdeführer befinde sich in einem Circulus vitiosus und aus diesem auszubrechen sei Teil der Physiotherapie; das Schmerzmanagement sollte auf vermehrte Aktivität gerichtet sein.
3.4.2 Im Bericht der H.___Klinik vom 3. August 2010 (Urk. 14/22) wurde über eine ambulante Untersuchung am 27. Juli 2010 informiert und erneut festgehalten, dass für das vom Beschwerdeführer auffallend demonstrativ geschilderte Beschwerdeausmass kein entsprechend objektivierbares strukturelles Korrelat vorliege und das stationäre Rehabilitationspotential ausgeschöpft sei. Kniechirurgisch könnten die Ärzte keine sinnvolle Therapie anbieten. Eine erneute besprochene Facettengelenks-Infiltration habe der Beschwerdeführer abgelehnt.
3.4.3 Dem Bericht von Dr. G.___ vom 30. August 2010 (Urk. 14/24) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 im Waidspital wegen des obstruktiven Schlafapnoe-Syndromes operiert worden sei, und schlug einen erneuten Therapieversuch mit einem CPAP-Gerät vor. Ferner überwies ihn Dr. G.___ zur Abklärung der Therapiemöglichkeiten an die J.___Klinik (Urk. 14/25).
3.4.4 Aus acht Berichten der J.___Klinik vom 11. Oktober 2010, 1. November 2010, 4. November 2010, 21. Januar 2011, 30. März 2011, 6. Juni 2011 und 17. Juni 2011 (Urk. 20/1-2 und Urk. 23/1-8) ergibt sich, dass bei der Erstkonsultation vom 11. Oktober 2010 in der Abteilung Untere Extremitäten aktuell die Gesäss- und Oberschenkelschmerzen für den Beschwerdeführer im Vordergrund ständen (Urk. 20/1). Bei der nächsten Konsultation vom 1. November 2010 habe klar die Schmerzsymptomatik bei bekanntem chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts im Vordergrund gestanden, weshalb eine rheumatologische Beurteilung vereinbart worden sei (Urk. 20/2). Im rheumatologischen Bericht vom 1. November 2010 führten die Ärzte als Diagnosen persistierende Knieschmerzen und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts auf (Urk. 23/1 S. 1). Die rheumatologische Untersuchung ergab neben der Meniskussymptomatik des rechten Kniegelenkes sowie der Muskelathrophie des Musculus quadriceps mit deutlicher Umfangdifferenz einzig den bekannten Beckenhochstand, der sich auch radiologisch nachweisen und ausmessen lasse (Urk. 23/1 S. 2). Eine weitere orthobiologische Untersuchung des Kniegelenks rechts vom 21. Januar 2011 ergab einen reizlosen Lokalbefund ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung, allenfalls einen minimen intraartikulären Erguss. Dr. med. L.___, Oberarzt Orthobiologie bei der J.___ Klinik, informierte dabei, dass eine gewisse Symptomatik von Seiten des trochleären Knorpelschadens nicht auszuschliessen sei. In jedem Falle erscheine ihm die Läsion nicht geeignet, dramatische Beschwerden, wie sie vom Beschwerdeführer empfunden würden, zu verursachen (Urk. 23/2). Im Bericht des Wirbelsäulenzentrums der J.___ Klinik vom 30. März 2011 (Urk. 23/3) wurden eine Infiltration des rechten Iliosakralgelenks (ISG), die Fortführung der intensiven Physiotherapie und ein Schuhausgleich empfohlen. Am 16. Mai 2011 erfolgte eine Infiltration des rechten ISG (Urk. 23/5). Nach einer Untersuchung in der Abteilung Untere Extremitäten vom 17. Juni 2011 (Urk. 23/7-8) führten die Ärzte der J.___ Klinik auf, sie denken nicht, dass das rechte Hüftgelenk wesentlich zu den Beschwerden beitrage, und sahen entsprechend keine Operationsindikation. Aktuell erscheine die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen (exklusive Hüftgelenk) nicht gegeben. Betreffend die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit soll - angesichts der komplexen Vorgeschichte - ein neutrales Gutachten erfolgen, eventuell ebenfalls mit neurologischer Beurteilung.
4.
4.1 Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Gericht in zeitlicher Hinsicht den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des gerichtlich angefochtenen Verwaltungsaktes überprüft. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sollen in der Regel Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche Berichte sind zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteile 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4 und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
Soweit mit der Replik vom 13. September 2010 in Zusammenhang mit dem nervlichen Zustand des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wird (Urk. 13 S. 2), betrifft dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (31. März 2010), womit der Beschwerdeführer auf eine Neuanmeldung zu verweisen ist. Was die neu eingereichten Berichte der H.___ Klinik vom 3. August 2010 (Urk. 14/22) und der J.___ Klinik vom 11. Oktober 2010 bis 17. Juni 2011 (Urk. 20/1-2 und Urk. 23/1-8) anbelangt, so kann ohne weitere Abklärung davon ausgegangen werden, dass die darin erhobenen Befunden den bereits aufgrund der früheren Untersuchungen berücksichtigten Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit entsprechen und diese die früheren Einschätzungen nicht wesentlich zu beeinflussen vermögen.
4.2 Aus den übereinstimmenden Berichten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig ist. Entgegen seiner Auffassung enthält jedoch kein Bericht die Angabe, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. In den Berichten der B.___Klinik vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/10/7) sowie der H.___ Klinik vom 5. März 2010 (Urk. 8/58/8-13) wurde auch plausibel dargelegt, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (mit den entsprechenden Anpassungen) besteht. Dr. C.___ gab lediglich an, dass eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Pausen zu 50 % sicher möglich wäre (Urk. 8/22/3-4). Aus ihrem kurz begründeten Bericht geht jedoch nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden und der gestellten Diagnosen eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Arbeiten resultieren soll und eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen nicht zumutbar wäre. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Berichte der J.___ Klinik bescheinigen keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern weisen lediglich darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeklärt werden müsse (Urk. 23/7-8). Aus diesen Berichten ist indessen nicht ersichtlich, ob sie in Kenntnis der Vorakten - insbesondere der Berichte der B.___Klinik vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/10) und der H.___Klinik vom 5. März 2010 (Urk. 8/58/8-13) - verfasst wurden; jedenfalls werden diese Berichte nicht erwähnt und ergaben sich - trotz eingehender Untersuchungen - auch keine neuen somatischen Erkenntnisse.
Sowohl die Ärzte der B.___Klinik (Urk. 8/10) wie auch diejenigen der H.___Klinik (Urk. 8/58/10 und Urk. 14/22) und der J.___ Klinik (Urk. 23/2) stellten in ihren Berichten eine Symptomausweitung und Abweichungen der geklagten Beschwerden von den erhobenen Befunden fest. Beim Beschwerdeführer konnte eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung festgestellt werden. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht ist ihm jedoch eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen zumutbar (vgl. BGE 131 V 50 f. E. 1.2; BGE 130 V 354 f. E. 2.2.3). Aus medizinischer Sicht ist es ihm trotz der geäusserten Beschwerden zuzumuten, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen, wie dies aus den Akten hervorgeht.
4.3 Die Ärzte führten zudem die aufgrund der Beschwerden notwendigen Untersuchungen durch, berücksichtigten in ihren Abklärungen die geklagten Beschwerden und ihre Diagnosen stimmen ebenfalls überein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt und keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen hat. Eine weitergehende Abklärung lässt sich auch nicht gestützt auf die neu eingereichten Berichte der J.___ Klinik (Urk. 20/1-2 und Urk. 23/1-8) begründen (vgl. E. 4.1).
5. Der Einkommensvergleich wurde als solcher vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch kein Anlass besteht. Der Invaliditätsgrad wurde in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der maximalen leidensbedingten Abzugs beim Invalidenlohn von 25 % mit 28 % ermittelt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).