Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit 9. Juli 2007 als Steward bei der Y.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Februar 2009, Urk. 8/11), als er sich im Oktober 2008 wegen einer Herzerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (undatierte Anmeldung, Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 20. November 2008, Urk. 8/5) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) sowie Arztberichte bei Dr. med. Z.___ (Bericht vom 28. Februar 2009, Urk. 8/12) und des Spitals A.___, Klinik für Kardiologie, (Berichte vom 6. Januar 2009, Urk. 8/13, und vom 8. Juni 2009, Urk. 8/17) ein. Am 16. Juni 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Juli, Urk. 8/22, und Einwand vom 15. September 2009, Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2010 zudem einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 10. Mai 2010 durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, subeventualiter Frühinterventionsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 16). Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 27. August 2010 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Duplik vom 17. September 2010 weiterhin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Urk. 22). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 wurde vom Spital A.___ eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt (Urk. 24), welche am 15. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 27). Die Parteien liessen sich hierzu vernehmen und hielten mit Stellungnahmen vom 3. August 2011 (Urk. 31) bzw. 15. September 2011 (Urk. 33) weiterhin an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 20. September 2011 wurde den Parteien je die Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt (Urk. 35).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Das Spital A.___ hielt mit Bericht vom 6. Januar 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive und koronare Herzkrankheit bei 3-D-Echo0 7/08: EF 43 %, leichte Abnahme der Mitralinsuffizienz, keine offensichtliche Dyssynchronie, EDVI 108 ml/qm, Stent RIVA offen, DA1 chronisch funktionell verschlossen, 20-50 Hauptstammstenose, RV-Ast mit 50-70%iger Stenose, normaler LVEDP, Cl 3.9 l/min/m2, keine pulmonal-arterielle Hypertonie (Koronarangiographie 18. Februar 2008), cvRF: Nikotin (25 PY), arterieller Hypertonie und aktuell: NYHA III fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein kavernöses Nebennierenhämangiom rechts, Erstdiagnose im August 2005 bei Status nach Adrenalektomie rechts am 24. Oktober 2005. Der Beschwerdeführer habe bis etwa im Juli 2008 als Steward in einem Hotel gearbeitet, zuletzt noch mit einem Arbeitspensum von 50 %. Seither sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine 100%ige Beschäftigung in seinem angestammten Beruf als Hotel-Steward sei aufgrund der körperlichen Belastung dieses Berufes kaum zumutbar. Allenfalls sei eine reduzierte Arbeitsbelastung vertretbar, je nach Belastbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/13).
2.2 Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 28. Februar 2009 als Diagnosen eine hypertensive und koronare Herzkrankheit an und verwies dabei auf die Diagnosestellung durch das Spital A.___. Er attestierte dem Beschwerdeführer erstmals vom 8. bis 17. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit vom 18. Februar 2008 bis 25. Februar 2009 hielt er eine zwischen 50 % und 100 % wechselnde Arbeitsunfähigkeit fest. Seit dem 26. Februar 2009 bestehe eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12/7).
2.3 Mit Bericht vom 8. Juni 2009 hielt das Spital A.___ fest, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer allenfalls zeitlich begrenzt noch möglich. In einer angepassten Tätigkeit (sitzend) sollte hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 8/17).
2.4 Am 9. Juli 2009 berichtete das Spital A.___ Dr. Z.___ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das Spital A.___ hielt dabei die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 6. Januar 2009 an die Beschwerdegegnerin fest und ergänzte diese durch die Diagnose: arterielle Hypertonie primärer Genese bei ausführlicher Abklärung im Jahr 2005, work-up negativ für Phäochromozytom, Cushing-Syndrom, Schilddrüsenerkrankung, Nierenarterienstenose und primärem Hyperaldosteronismus. Das Spital A.___ machte in diesem Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/3).
2.5 Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2009 notfallmässig im Spital A.___ in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin behandelt. Das Spital A.___ hielt mit Bericht vom 10. August 2009 neben den bereits zuvor genannten Diagnosen eine Synkope unklarer Genese fest. Die Zuweisung sei wegen Thoraxschmerzen links und Synkope in Ruhe (vor einer Spiroergometrie) erfolgt. Anamnestisch bestehe kein Hinweis auf einen Krampfanfall und im Monitor kein Hinweis auf Rhythmusstörungen. Bei Eintreffen hätten sie einen orientierten, beschwerdefreien, kreislaufstabilen Patienten gesehen. Das EKG habe ST-Senkungen im V4-V6, die deutlich ausgeprägter im Vergleich zu Vor-EKG gewesen seien, deutlich gemacht. Im Labor hätten sich zweimalig negative Herzenzyme gezeigt. Während der ganzen Überwachung auf dem Notfall sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, sodass sie ihn in gutem Allgemeinzustand hätten nach Hause entlassen können. Der Beschwerdeführer werde nach Rücksprache mit den diensthabenden Kardiologen noch zur Kontrolle in die kardiologische Sprechstunde inkl. Echokardiografie und Holter-EKG aufgeboten werden (Urk. 3/3).
2.6 Mit Bericht vom 7. Mai 2010 hielt Dr. Z.___ fest, die hypertensive Erkrankung des Beschwerdeführers sei nicht nur arbeitsplatz-, sondern auch stressinduziert. Er empfehle daher eine kardiologische Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 3/3).
2.7 Das Spital A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 18. Juni 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung sei es zu einer schweren Herzinsuffizienz gekommen. Der Beschwerdeführer befinde sich im NYHA-Stadium III (d.h. er sei bereits bei leichten, alltäglichen Verrichtungen durch Dyspnoe stark eingeschränkt). Seine linksventrikuläre EF sei mit 30 % ebenfalls schwer eingeschränkt (Urk. 13/2).
2.8 Das Spital A.___ berichtete am 15. Juli 2011, der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2005 wegen schwerer koronarer Herzerkrankung an ihrer Klinik betreut. Die Prognose quo ad vitam sei bei schwerer Herzinsuffizienz massiv eingeschränkt. In der Literatur werde eine 5-Jahresüberlebensrate von weniger als 60 % angegeben. Eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit sei deshalb auch aus prognostischen Gründen nicht sinnvoll. Im Sommer 2010 sei es im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung zu einer deutlichen Verschlechterung der kardialen Situation mit Lungenödem und zusätzlicher Verschlechterung der Herzfunktion gekommen, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für sitzende Tätigkeiten bestanden habe. Beim Beschwerdeführer werde bereits eine optimale kardiale Therapie durchgeführt, so dass solche Episoden leider auch künftig zu erwarten seien. Im Rahmen der schweren kardialen Erkrankung erachteten sie eine dauerhafte 90 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus kardialen Gründen für sämtliche Tätigkeiten als gegeben (Urk. 27).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer abweisenden Verfügung vom 23. März 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher seinerseits die Arbeitsfähigkeit anhand der Berichte des Spitals A.___ festlegte (Feststellungsblatt, Urk. 8/51).
3.2 Das Spital A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. Juni 2009 tatsächlich in einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.3). Mit Auskunft vom 15. Juli 2011 führte das Spital A.___ jedoch aus, dass es im Sommer 2010 im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung zu einer deutlichen Verschlechterung der Herzfunktion gekommen sei, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für sitzende Tätigkeiten bestanden habe und nun eine dauerhafte 90 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 2.8). Aus den Berichten des Spitals A.___ geht also hervor, dass der Beschwerdeführer bis Sommer 2010 in einer behinderungsangepassten. sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist und dass seit Juni 2010 auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Einschätzung des Spitals A.___ basiert auf umfassenden Abklärungen, und das Spital A.___ erklärt dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb zunächst lediglich eine Einschränkung in der angestammten, körperlich anstrengenden Arbeitstätigkeit als Steward bestand und weshalb seit Juni 2010 auch in einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit keine relevante Restarbeitsfähigkeit mehr vorliegt. Die Berichte des Spitals A.___ bilden daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.2). Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er keine Angaben. Im Bericht vom 7. Mai 2010 führt er an, dass er eine kardiologische Begutachtung empfehle und dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch stressinduziert seien. Er erklärte jedoch in keiner Weise, weshalb nicht auf die Einschätzung des Spitals A.___ abgestellt werden könne. Er hielt vielmehr im Bericht vom 2. Februar 2009 fest, dass seitens des Bewegungsapparates und aus psychischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/12/5). Da, wie oben ausgeführt, die Berichte des Spitals A.___ eine überzeugende Beurteilungsgrundlage bilden und Dr. Z.___ seinerseits kein Facharzt für Kardiologie ist, besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Spital A.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer sitzenden Tätigkeit bis Juni 2010 auszugehen. Ab Juni 2010 besteht demgegenüber auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine relevante Restarbeitsfähigkeit mehr.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (129 V 167 E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
Die Verfügung der Beschwerdegegner ist am 23. März 2010 ergangen, weshalb grundsätzlich lediglich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis März 2010 zu prüfen ist. Da jedoch - wie oben dargelegt - ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2010 in jeder Tätigkeit zumindest zu 90 % arbeitsunfähig ist - wovon auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2011 ausgeht (Urk. 33) - und er somit ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente hat, rechtfertigt es sich, Anfechtungs- und Streitgegenstand über März 2010 hinaus auszuweiten.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Juni 2010, ab welchem Zeitpunkt offensichtlich Anspruch auf eine ganze Rente besteht, ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer war vom 8. bis 17. Januar 2008 erstmals zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestand ab 18. Februar 2008 (Urk. 8/11 und Urk. 8/12). Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Februar 2009, das heisst ein Jahr nach Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Im Februar 2009 war der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2009. Gemäss Arbeitgeberauskunft hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 43'555.-- erzielt (Urk. 8/11).
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 bis zur Kündigung bei der Y.___ erzielte Einkommen ist als Soziallohn zu qualifizieren, entsprach seine Arbeitsleistung doch gemäss der Arbeitgeberin einem Einkommen von Fr. 1'350.-- pro Monat (Urk. 8/12). Folglich liegt kein anrechenbares tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen im Jahr 2009 vor. Es sind daher, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 126 V 75). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2011 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'978.90 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6) und unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 61'219.15 (Fr. 59'978.90 : 120,9 x 123,4 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik]).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass er nur noch sitzende Tätigkeiten ausüben kann und dass er bereits in der angestammten Tätigkeit einen im Branchenvergleich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen im Jahr 2009 beläuft sich somit auf Fr. 48'975.30 (Fr. 61'219.15 x 0.8), womit der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen konnte. Der Beschwerdeführer hatte also bis im Juni 2010, als er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu mindestens 90 % arbeitsunfähig wurde, keinen Rentenanspruch.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Da die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. März 2010 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht entschieden hat, ist betreffend den Eventualantrag auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen, in Bezug auf den Rentenanspruch vor Juni 2010, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Da die angefochtene Verfügung an sich nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführer nur wegen der gerichtlichen Ausdehnung des Anfechtungs- und Streitgegenstands teilweise obsiegt, sind die Gerichtskosten gleichwohl in vollem Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Aus demselben Grunde kann die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
6.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird nach Einreichung der Kostennote mit separatem Entscheid für ihre Bemühungen entschädigt werden.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).