Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier Kinder, ausgebildete Schneiderin/Textiltechnikerin, war zuletzt beim Alterszentrum Y.___, '___', vom 18. August 2003 bis ins Jahr 2010 in einem Pensum von 100 % als Hausdienstmitarbeiterin/Hauswartsgehilfin tätig, wobei sie ab Ende September 2008 dauerhaft krank geschrieben war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Dezember 2008, Urk. 8/9; Urk. 8/54). Ab dem 22. September 2008 wurde ihr durch Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, '___', eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 29. September 2008 dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/2/1; Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2008, Urk. 8/12/3; Urk. 8/33/6). Am 10. Oktober 2008 wurde die Versicherte von der Invalidenversicherung wegen eines Rücken- und Knieleidens früherfasst (Urk. 8/2). Am 10. November 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen Femoropatellararthrosen, einer Gonarthrose links sowie eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms S1 rechts bei Diskushernien L4/5 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11-12; Urk. 8/16; Urk. 8/19-22; Urk. 8/24; Urk. 8/27-28), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/10) ein. Am 26. Mai 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Die IV-Stelle zog das danach für die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) zwecks Feststellung einer allfälligen Berufsinvalidität erstellte Gutachten von Dr. med. A.___, praktische Ärztin FMH, '___', vom 24. Oktober 2009 (Urk. 8/33) bei. Mit Mitteilung vom 30. November 2009 gab die IV-Stelle der Versicherten die Beendigung ihrer Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung bzw. beim Arbeitsplatzerhalt bekannt (Urk. 8/38). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 (Urk. 8/45-46) erhob die Versicherte dagegen Einwand und ersuchte die IV-Stelle um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/45). Mit Eingabe vom 27. Februar 2010 (Urk. 8/51) ergänzte die Versicherte ihr Rechtsbegehren damit, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei eventuell weitere medizinische Abklärungen zu treffen seien (Urk. 8/51/2). Die IV-Stelle verfügte am 29. März 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. März 2010 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 29. März 2010 aufzuheben und eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 23. August 2010 schriftlich zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 2. September 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/12/2):
- fortgeschrittene Femoropatellararthrose und Gonarthrose links;
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Diskushernie L4/5 mit diskaler Kompression L5 rechts mehr als links und Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1.
Das linke Knie sei geschwollen, die Beschwerdeführerin habe vermehrte Schmerzen beim Treppensteigen und beim Gehen auf Unebenen, Ruhe- und Belastungsschmerzen lumbal mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie diffuse Dysästhesien. Die Prognose sei ungünstig. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 20. Februar bis 21. September 2008 eine 100%ige sowie vom 22. bis am 28. September 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 29. September 2008 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/12/3).
2.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin, '___', nannte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/2):
1. ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bestehend seit ungefähr dem Jahr 2007;
2. eine Gonarthrose links bestehend seit dem Jahr 2003.
Die Belastbarkeit des Knies sei vermindert. Eine Prognose könne nicht gestellt werden. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/11/3).
2.3 Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulenchirurgie der Klinik E.___, '___', diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen L5-Wurzelausfall und ein Reizsyndrom rechts mit/bei rechtsmediolateraler Diskushernie L4/5 sowie eine Osteochondrose L4/5, weniger auf Höhe L5/S1. Infolge des Wurzelausfalls und des Reizsyndroms sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage, ihre Arbeit im hauswirtschaftlichen Bereich in einem Altersheim auszuführen. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne in den nächsten zwei bis sechs Monaten gerechnet werden, wahrscheinlich in vollem Umfang (Urk. 8/16/6).
2.4 Dr. med. F.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik E.___, '___', und Dr. D.___ hielten in ihrem Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 8/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptdiagnose nun ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 mit/bei rechtsmediolateraler Diskushernie L4/5 und Osteochondrose L4/5, weniger auf Höhe L5/S1, fest. Als Nebendiagnose nannten sie:
- eine Femoropatellararthrose und Gonarthrose links;
- ein Carpaltunnelsyndrom beidseits;
- ein Ulkus ventriculi vor neun Jahren;
- einen Verdacht auf Kortisonunverträglichkeit.
2.5 Dr. F.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Operationsbericht vom 22. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Lumbalgie. Sie führten eine mikrochirurgische Dekompression auf Höhe L4/5 rechts durch (Urk. 8/21/1).
2.6 In ihrem Bericht vom 2. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellten Dr. F.___ und Dr. D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin beständen immer noch ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen. Die seit ungefähr drei Wochen vorhandenen Schmerzen im Fersenbereich könnten mit einer Veränderung des Lendenwirbelsäulenbereichs kaum erklärt werden. Die nächsten vier Wochen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/24/1).
2.7 Dr. med. G.___, Oberärztin Rheumatologie an der Klinik E.___, '___', nannte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/28/6-7) folgende rheumatologischen Diagnosen:
- Femoropatellararthrose und mässige femorotibiale Gonarthrose links mit/bei:
- Patellalateralisation und -bipartita Knie links;
- medial- und lateralseitiger Gonarthrose mit oberflächlichen chondralen Knorpeldefekten, subchondralen Geröllzysten tibial, dezentrierten Patella bipartita, hochgradiger Femoropatellararthrose ohne Osteonekrose, geringem Gelenkserguss, degenerativ verändertem medialem und lateralem Meniskus, unauffälligen Kreuz- und Kollateralbändern, Muskeln und Sehnen (gemäss MRI des linken Knies vom 30. Juni 2009);
- Status nach Kniedistorsionstrauma im August 2004;
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei:
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts am 22. April 2009;
- Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen.
Als Nebendiagnosen erwähnte Dr. G.___ einen Status nach Ulkus ventriculi sowie ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom.
Angesichts der insbesondere im Lendenwirbelsäulebereich fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen der Segmente L4/5 und L5/S1 sowie der Femoropatellararthrose links, welche derzeit aktiviert sei, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausdienstmitarbeiterin in einem Altersheim gerechtfertigt, zumal diese teilweise schwere Tätigkeiten in Form von Teppich- und Fensterreinigung beinhalte. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit würde eine leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Heben von Gewichten - maximal 5 kg -, der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, Wechselbelastung und Vermeiden von Treppensteigen, Knien, häufigem Bücken und vornüber geneigtem Stehen beinhalten.
2.8 In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin wies Dr. G.___ darauf hin, die Femoropatellararthrose und mässige femorotibiale Gonarthrose links sowie das lumbovertebrale Syndrom seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Status nach Ulkus ventriculi und das beidseitige Carpaltunnelsyndrom wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/28/8). Bei bereits bestehenden degenerativen Veränderungen sei mit einer Progredienz derselben zu rechnen. Seit Oktober 2008 bestehe anamnestisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit beständen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die linksbetonte Gonarthrose sowie das lumbovertebrale Syndrom. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern könne. Allerdings sei angesichts ihrer körperlich anspruchsvollen angestammten Arbeitstätigkeit mit teilweiser Grundreinigung eine Arbeitswiederaufnahme in diesem Arbeitsprofil wenig wahrscheinlich (Urk. 8/28/9).
2.9 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, praktischer Arzt FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 fest, die in den ärztlichen Berichten beschriebenen Symptome und Defizite seien nachvollziehbar. Für die bisherige Tätigkeit liege aufgrund der Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zumindest eine drohende Invalidität, vor. Behinderungsangepasste Tätigkeiten in Form leichter Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne kniende Haltungen und ohne Steigen auf Leitern seien zu 80 % zumutbar. Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der Notwendigkeit für vermehrte Pausen. Eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege seit Februar 2008 vor (Urk. 8/40/5).
2.10 Dr. A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2009 (Urk. 8/33) folgende Diagnosen fest (S. 14):
1. Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 rechts mit/bei:
- rechtsmediolateraler Diskushernie L4/5;
- Osteochondrose L4/5, weniger L5/S1;
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts am 22. April 2009;
2. belastungsabhängig auftretende Knieschmerzen links mit/bei:
- Femoropatellararthrose, femotibialer Gonarthrose links;
- Status nach Kniedistorsionstrauma im August 2004.
Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei für Anteflexion leicht eingeschränkt, der Finger-Bodenabstand betrage 15 cm. Paravertebral lumbosacral sowie im Bereich der Gesässmuskulatur beidseits bei muskulärem Hartspann bestehe eine Druckdolenz. Auffallend sei die generalisierte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz (S. 14). Die Kniebeuge sei unter Angabe von Schmerzen durchführbar. Bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 rechts zeige sich nach durchgeführter operativer Sanierung eine vollständige Regredienz der radikulären Beschwerden, es beständen noch lumbal lokalisierte Restbeschwerden, die sich ebenfalls regredient zeigten. Der aktuelle Untersuch habe im Bereich der Lendenwirbelsäule eine gute, fast schmerzfreie Beweglichkeit gezeigt. Es bestehe aber noch eine Schmerzangabe beim vornüber Neigen und entsprechend bei Tätigkeiten in gebückter Haltung. Die aktuellen Kniebeschwerden seien als aktivierte Arthrose zu verstehen. Derzeit sei das linke Knie reizlos mit guter Beweglichkeit und nur geringer Beschwerdeangabe unter Belastung (S. 15). Derzeitig wirkten sich die diagnostizierten Rücken- und Knieproblematiken auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 17).
Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. August 2009 wieder zu 50 % arbeitsfähig, wobei mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsleistung gerechnet werden dürfe (S. 15). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit würde eine leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Heben von Gewichten - maximal 5 kg -, mit Möglichkeit zu vermehrten Pausen, Wechselbelastung und Vermeiden von Treppensteigen, Knien, häufigem Bücken sowie vornüber geneigtem Stehen beinhalten. Es konstituierten sich derzeit keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. Die Aufnahme der Berufstätigkeit mit einem 50%igen Pensum sollte baldmöglichst in die Wege geleitet werden (S. 16). Medizinalfremde Gründe, welche die berufliche Reintegration erschweren könnten, beständen keine (S. 17).
3. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.1 Die Beschwerdeführerin erklärte der Beschwerdegegnerin, nicht arbeiten zu können, solange keine Besserung des Gesundheitszustands eintrete (Urk. 8/43/3). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Vorbescheid vom 4. Dezember 2009 insbesondere auf die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2008 (E. 2.1), Dr. B.___ vom 11. Dezember 2008 (E. 2.2), Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 18. Dezember 2008 (E. 2.3), Dr. F.___ und Dr. D.___ vom 2. März 2009 (E. 2.4), 22. April 2009 (E. 2.5) und 2. Juni 2009 (E. 2.6) sowie Dr. G.___ vom 5. Oktober 2009 (E. 2.7), während sie das Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2009 (E. 2.10) dem zuständigen RAD-Arzt nicht vorlegte (vgl. Urk. 8/40; Urk. 8/52). Auch nachträglich liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt dazu nicht Stellung nehmen (vgl. Urk. 8/40; Urk. 8/52), womit das Gutachten im Entscheid - entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/52) - nicht berücksichtigt wurde. Damit wurde die Begründungspflicht und mit dieser das rechtliche Gehör verletzt.
3.3 Auf die vor dem Gutachten von Dr. A.___ erstellten Arztberichte kann nicht abgestellt werden. Dr. Z.___ als Hausärztin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/6/8) bescheinigte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. September 2008, ohne sich mit allfälligen behinderungsangepassten zumutbaren Tätigkeiten auseinander zu setzen und indem sie wesentlich auf die subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellte (vgl. E. 2.1). Der sich in einer hausarztähnlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin befindende Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/6/8) beschränkte sich auf die Diagnosestellung und die Aussage, dass die Kniebelastbarkeit vermindert sei und keine Prognose gestellt werden könne (vgl. E. 2.2). Sodann enthalten sowohl der erwähnte Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ als auch die erwähnten Berichte von Dr. F.___ und Dr. D.___ keine Angaben zu einer allfälligen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.3-6). Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 5. und 9. Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausdienstmitarbeiterin in einem Altersheim und erachtete eine behinderungsangepasste, leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeit als zumutbar, ohne sich jedoch zum Umfang der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (vgl. E. 2.7-8). Dr. G.___ nennt keine Einschränkung in dieser behinderungsangepassten Tätigkeit, insbesondere keine prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit. In sämtlichen Arztberichten fehlt eine verbindliche Aussage darüber, was der Beschwerdeführerin in einer beliebig angepassten Tätigkeit zu welchem Pensum zumutbar ist. Auf die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes wiederum kann nicht abgestellt werden, weil er die Beschwerdeführerin nie selber untersucht hatte und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine nähere Begründung vermissen lässt.
3.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gutachterlich die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit abkläre und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).