IV.2010.00433
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 6. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG, W.___ (Urk. 7/6/40), tätig, als sie am 26. Juli 1994 bei Betrachtung ihres kriegsversehrten Elternhauses in Bosnien und Herzegowina in Ohmacht fiel und stürzte (Urk. 7/6/40 und Urk. 7/6/38) sowie am 22. September 1994 an ihrem Arbeitsplatz von einem beschädigten Stuhl zu Boden fiel (Urk. 7/6/31). Am 27. Februar 1995 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Arbeitsvermittlung; Urk. 7/2 Ziff. 6.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/3) und beim behandelnden Arzt der Versicherten zwei Berichte (Urk. 7/4, Urk. 7/10) ein, zog bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Akten betreffend die erwähnten Unfälle der Versicherten (Urk. 7/6/1-40) bei und liess sie psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 21. Oktober 1995; Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 14. März 1996 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 12. April 1996 stellte die IV-Stelle für die Versicherte einen Invaliditätsgrad von 100 % und für ihren Ehegatten einen solchen von 50 % fest und sprach der Versicherten und ihrem Ehegatten mit Verfügung vom 12. April 1996 (Urk. 7/15) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine ordentliche Ehepaar-Invalidenrente, zuzüglich Kinderrenten, zu.
1.2 Mit Verfügungen vom 24. September 1996 (Urk. 7/17), vom 20. November 1998 (Urk. 7/23) und Mitteilung vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) stellte die IV-Stelle jeweils fest, dass eine von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades und des bisherigen Rentenanspruchs ergeben habe.
1.3 Im Rahmen einer im Januar 2007 von Amtes wegen angeordneten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/31) holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ein (Urk. 7/33/1-3), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/32) und liess die Versicherte polydisziplinär medizinisch begutachten (Urk. 7/48/1-19). Mit Vorbescheid vom 2. April 2009 (Urk. 7/52) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 14. April (Urk. 7/58), am 16. April (Urk. 7/59), am 24. Juni (Urk. 7/63, vgl. Urk. 7/60) und am 12. Oktober 2009 (Urk. 7/72) Stellung. Mit Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2 und Urk. 7/84) setzte die IV-Stelle die bisherige ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als darin ein Invaliditätsgrad von 100 % auf 46 % herabgesetzt worden sei, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente beziehungsweise mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 18. Juni 2010 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision massgeblich verbessert habe, und dass ihr neu die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei (Urk. 7/84/1).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahr 1995 sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verschlechtert habe. In somatischer Hinsicht leide sie neu neben ihrem Rückenleiden an den Folgen einer Calcaneusfraktur und einer Sprunggelenksdistorsion sowie unter einer Bursitis subacromialis subdeltoidea, einer Arthrose des Acromioclaviculargelenkes und unter einer symptomatischen Rhizarthrose (Urk. 1 S. 6). In psychischer Hinsicht habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert. Beim Umstand, dass im Jahre 1995 ein ausgeprägtes depressives Syndrom und eine psychosomatische Erkrankung (Urk. 1 S. 8) und dass demgegenüber zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine schwere depressive Episode (Urk. 1 S.10) mit somatischem Syndrom (Urk. 1 S. 9) diagnostiziert worden sei, handle es sich um eine andere Einschätzung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts (Urk. 1 S. 11), welche kein Revisionstatbestand darstelle. Auch wenn wider Erwarten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden sollte, bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 12).
2.3 Wie bereits erwähnt (E. 1.4), bildet nach der Rechtsprechung (BGE 133 V 108) zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands (BGE 133 V 108 E. 5.4) - mit Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
2.4 Letztmals vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Dezember 2001 bis Januar 2002 von Amtes wegen eine Rentenrevision durch. Dabei forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihr bekannt zu geben, ob sich ihre gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verändert hätten. Diese Frage wurden von der Beschwerdeführerin im „Fragebogen für Rentenrevision“ vom 10. Dezember 2001 (Urk. 7/27) verneint. Des Weiteren holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin einen Bericht zum Verlauf ihres Gesundheitszustandes ein, worin dieser am 3. Januar 2002 einen stationären Gesundheitszustand feststellte und eine Änderung der Diagnose verneinte (Urk. 7/28/3). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2001 (Urk. 7/27) und derjenigen ihres behandelnden Arztes vom 3. Januar 2002 (Urk. 7/28/3) stellte die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) fest, dass eine Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung und damit einen unveränderten Rentenanspruch ergeben habe.
2.5 Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2002 auf einer rechtskonform durchgeführten Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte, und dass die Beschwerdegegnerin mangels Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands von der Durchführung eines Einkommensvergleichs absehen durfte. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 7/84/1) davon ausging, dass sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals mit Erlass der Revisionsbestätigung vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) in materiellrechtlicher Hinsicht neu überprüft habe. In zeitlicher Hinsicht steht folglich die Entwicklung des Gesundheitszustandes und des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/29) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) im Streite.
3. Vorerst ist die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit massgebende Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) zu beurteilen.
3.1 Die Ärzte der Rehabilitationsklinik Z.___, wo die Beschwerdeführerin zur Behandlung der Folgen ihrer beiden Stürze vom 3. Januar bis 24. Februar 1995 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 13. März 1995 (Urk. 7/5/4-8) ein cervicocephalobrachiales Schmerzsyndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom, einen Verdacht auf eine Depression und einen Verdacht auf eine Hirnfunktionsstörung. Wegen einer bereits bei Eintritt bestehenden psychischen Auffälligkeit sei die Beschwerdeführerin gesprächstherapeutisch begleitet worden. Es habe sich ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom mit hypochondrischen Tendenzen, grosser Ängstlichkeit, Entfremdungsgefühlen und Rat- und Orientierungslosigkeit gezeigt (S. 2). Die Konfrontation mit dem Krieg in Bosnien stelle für die Beschwerdeführerin einen Schock dar. Die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit sei nicht auf die Unfälle vom 26. Juli und 22. September 1994 zurückzuführen. Es bestehe die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zeit von zwei bis drei Monaten die Arbeit wieder aufnehmen könne (S. 3).
3.2 In seinem Gutachten vom 21. Oktober 1995 (Urk. 7/9) führte Dr. A.___ aus, dass auf Grund der auffälligen Diskrepanz zwischen dem somatischen Befund und den geklagten Beschwerden sowie auf Grund der auffälligen emotionalen Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihren Beschwerden davon auszugehen sei, dass sie unter einer psychosomatischen Erkrankung leide. Die Beschwerden würden nicht durch die eher geringfügige somatische Störung, sondern im Wesentlichen durch die psychische Störung im Sinne einer psychogenen Körperstörung beziehungsweise einer hysterischen Reaktion verursacht. Daraus hätten sich hypochondrische und depressive Tendenzen entwickelt, welche eine Vielzahl von Beschwerden verursacht hätten. Im Vordergrund stehe ein behandlungsbedürftiges, ausgeprägtes depressives Syndrom (S. 7). Aus therapeutischer Sicht solle mit einer allfälligen Berentung möglichst zugewartet werden. Seit dem 5. Oktober 1994 bis auf Weiteres bestehe auf Grund des depressiven Zustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei einem günstigen Heilungsverlauf sei indes nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit im Frühjahr 1996 wieder vollständig aufnehmen könne (S. 8).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, erwähnte in seinem Bericht vom 27. November 1995, dass objektiv der Eindruck bestehe, dass sich die Beschwerden etwas vermindert und der Gesamtstatus etwas verbessert hätten. In subjektiver Hinsicht verneine die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/10/2 Ziff. 4.3). Trotz regelmässiger medikamentöser antidepressiver Behandlung und trotz Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung durch Dr. A.___ habe sich der Gesundheitszustand bisher nicht wesentlich verbessert (Urk. 7/10/1 Ziff. 1.1). In Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen.
3.4 Nach der revisionsweisen Bestätigung der Rente im September 1996 stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 17. November 1996 die Diagnose eines depressiven Zustandsbildes bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach einem Sturz im Jahre 1994 (Urk. 7/16/2 Ziff. 3). Seit dem letzten Bericht vom 21. Oktober 1995 habe sich in subjektiver Hinsicht der Schlaf der Beschwerdeführerin gebessert und ihre Stimmung sei stabiler geworden. In Bezug auf die Schmerzen und die Arbeitsfähigkeit sei es indes zu keiner Änderung gekommen (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.1).
3.5 Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens diagnostizierte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. November 1998 ein chronisches Gesamtvertebralsyndrom nach Wirbelsäulentrauma mit psychischer Fehlentwicklung. Seit dem letzten Bericht vom 27. November 1995 habe sich der Zustand und die Arbeitsfähigkeit nicht verändert. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 26. Juli 1994 bis auf Weiteres mit Analgetika und Antidepressiva behandelt. In ihrem Beruf als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 5. Oktober 1994 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerden seien nicht objektivierbar, da alle Wirbelsäulenbewegungen subjektiv schmerzhaft und eingeschränkt seien. Die Therapieresistenz und die Persistenz der Beschwerden seien auf psychogene Faktoren zurückzuführen (Urk. 7/22/1).
3.6 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Januar 2002, welcher Basis für die erneute revisionsweise Bestätigung der Rente bildete, einen stationären Gesundheitszustand fest und verneinte eine Änderung in der Diagnosestellung. Im Verlauf sei es zu einer venösen Abflussstörung der linken unteren Extremität infolge einer Thrombose gekommen. Die Beschwerdeführerin werde mit Analgektika und mittels Antikoagulation behandelt. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin nicht auf die regelmässige Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Berufliche Massnahmen sowie eine ergänzenden medizinische Abklärung seien nicht angezeigt (Urk. 7/28/3).
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) geändert haben.
4.2 Die Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten mit Bericht vom 6. September 2006 einen Status nach Calcaneusfraktur rechts am 14. Juni 2006 sowie eine orale Antikoagulation bei Status nach rezidivierenden Beinvenenthrombosen. Der Beschwerdeführerin werde empfohlen, orthopädische Schuhe zu tragen und es sei eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung angezeigt (Urk. 7/44/2).
Mit Bericht vom 18. Oktober 2006 stellten die Ärzte des Spitals C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bei Vollbelastung noch unter Schmerzen im Bereich des oberen rechten Sprunggelenks leide, und dass eine ambulante Physiotherapie sowie eine Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden bei erlaubter Vollbelastung angezeigt sei. Die Behandlung sei abgeschlossen worden (Urk. 7/44/1).
4.3 Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 31. Januar 2007 die Diagnose eines seit dem Jahre 1994 bestehenden Gesamtvertebralsyndroms bei leichter Spondylose. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen eines Status nach Beinvenenthrombose seit dem Jahre 1998, eines chronischen Eisenmangels seit dem Jahre 2000 und eines Status nach schwerer Depression seit dem Jahre 1994. Vom 5. Oktober 1994 bis zum Jahre 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem Jahre 2003 bestehe theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert und sei stationär. Gegenwärtig leide die Beschwerdeführerin lediglich noch gelegentlich unter Rückenschmerzen. Daneben leide sie unter leichten Schmerzen im Bereich ihres linken Beines infolge eines Status nach Thrombose (Urk. 7/33/3).
4.4 Die Ärzte der D.___, medizinische Abklärungsstelle, E.___, welche die Beschwerdeführerin für ihr polydisziplinäres Gutachten vom 11. September 2008 (Urk. 7/48) allgemeinmedizinisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten (S. 12 f.), stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/48/15 f.):
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom unter Therapie
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Residuen nach konservativ behandelter Calcaneusfraktur rechts nach Sturz am 14. Juni 2006 und Sprunggelenkdistorsion rechts am 16. Juli 2007
- bei Verdacht auf sekundäre Arthroseentwicklung im unteren Sprunggelenk
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, mit Krankheitswert
- begleitende Angststörung
- chronisches zervikozephales, -brachiales und -thorakales Schmerzsyndrom linksbetont
- bei Status nach HWS-Distorsion mit Kopfanprall okzipital am 22. September 1994
- bei sensiblem Hemisyndrom links, wahrscheinlich funktionell, schmerzreflektorisch
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom
- bei Status nach LWS-Distorsion infolge Sturz am 26. Juli 1994 und am 22. September 1994 mit zusätzlicher axialer Stauchung
- bei Fehlstatik mit thorakaler Hyperkyphose, thorakolumbalem Überhang, verkürzter Lendenlordose und mit thorakal leichtgradiger linkskonvexer Skoliose
- bei beginnender Osteochondrose L2/3
- bei beginnender Chondrose L5/S1
- Übergewicht
Aus rheumatologischer Sicht weise die Beschwerdeführerin ein linksbetontes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat auf mit nicht nachvollziehbarem Schmerzverhalten und erheblicher Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden (Urk. 7/49/11). Beim Residualzustand im Bereich der rechten Ferse mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz nach sturzbedingter Calcaneusfraktur am 14. Juni 2006 handle es sich um den einzigen relevanten Gesundheitsschaden im Bereich des Bewegungsapparates (Urk. 7/49/11-12). Bezüglich der Befunde am Bewegungsapparat bestehe einzig eine Einschränkung für ausschliesslich gehende oder stehende Tätigkeiten, insbesondere auf unebenem Gelände oder auf Gerüsten oder Dächern. Die Ausübung der bisherigen, ausschliesslich gehenden und stehenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (Urk. 7/48/12 und Urk. 7/49/12-13). Die Ausübung von behinderungsangepassten, körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin - infolge eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs - aus rheumatologischer Sicht noch im Umfang eines Pensums von 80 % zuzumuten. (Urk. 7/49/13).
Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/19, Urk. 7/48/13).
Aus psychiatrischer Sicht seien die klinischen und testpsychologischen Kriterien für eine Depression erfüllt. Die Werte würden einer mittelschweren Depression entsprechen. Obwohl Ängste auch Teil einer Depression darstellten, könne vorliegend die Diagnose einer begleitenden Angststörung gestellt werden. (Urk. 7/49/23). Diese beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin indes nicht (Urk. 7/49/25). Die Beschwerdeführerin leide sodann an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche im Vordergrund stehe. Denn die Arbeitsfähigkeit werde vor allem durch mit der Schmerzstörung im Zusammenhang stehenden Schmerzen beeinträchtigt (Urk. 7/49/23-24). Die Beschwerdeführerin sei durch die Depression und die Schmerzstörung in der Ausdauer, im Antrieb, im Selbstvertrauen und in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt und werde dadurch in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 7/49/25). Verglichen mit der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 21. Oktober 1995 habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wesentlich verbessert (Urk. 7/49/25). Auf Grund der psychischen Komorbidität und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs sei in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise von einer teilweise Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen (Urk. 7/48/15).
Insgesamt sei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung die Ausübung einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang von 60 % zuzumuten, wobei die Beschwerdeführerin bei vollzeitlicher Präsenz in ihrer Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 % beeinträchtig sei (Urk. 7/48/16).
4.5 Die Ärzte des Radiodiagnostischen Instituts W.___ stellten mit Bericht vom 16. April 2009 eine deutliche Bursitis subacromialis subdeltoidea, eine kleine bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne und eine deutliche Arthrose des Acromioclaviculargelenks fest (Urk. 7/57).
4.6 Am 24. Juni 2009 erwähnte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. April 2009 an einer symptomatischen und schmerzhaften Rhizarthrose rechts leide und deswegen Handgelenksbandagen tragen müssen. Des Weiteren leide sie unter zunehmenden Hüftbeschwerden, weshalb ihr die Wiederaufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei (Urk. 7/63).
In seinem Bericht vom 3. September 2009 führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Vielzahl ihrer Leiden und der zunehmenden Beschwerden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei (Urk. 7/66).
4.7 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 7. September 2009 aus, dass er die Beschwerdeführerin vorerst am 21. Oktober 1995 im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtet und anschliessend in der Zeit vom 15. November 1995 bis 12. Mai 1999 psychiatrisch behandelt habe. Da die therapeutischen Bemühungen zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten, sei die Behandlung abgeschlossen worden. In der Folge habe ihn die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2009 im Monat April 2009 telefonisch konsultiert, worauf er die Behandlung der Beschwerdeführerin am 3. September 2009 wieder aufgenommen habe (Urk. 7/67).
Mit Bericht vom 31. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. A.___ eine somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode (Urk. 7/74/6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ihr psychischer Zustand seit dem Jahre 1999 kaum gebessert. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben den depressiven Episoden zusätzlich an einen chronischen depressiven Zustand gelitten habe. Auf Grund der schweren Depression sei der Beschwerdeführerin die willentliche Überwindung ihrer Schmerzen nicht zuzumuten (Urk. 7/74/7). Gegenwärtig könne sie eine sitzende Tätigkeit im Umfang von einer bis zwei Stunden täglich ausüben (Urk. 7/74/6).
4.8 Die Ärzte des Spitals C.___ stellten in ihrem Bericht vom 30. November 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin gleichentags in einem bremsenden Bus gestürzt sei und sich dabei Kontusionen der linken Flanke und der LWS zugezogen habe. Die Beschwerdeführerin werde mittels Analgetika behandelt (Urk. 7/79/3).
4.9 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2010, dass die erst nach Vorliegen des Gutachtens der D.___ vom 11. September 2008 (Urk. 7/48) festgestellten Befunde einer Schulterbursitis, Teilläsion der Supraspinatussehne sowie Arthrose des Acromioclaviculargelenks die Zumutbarkeitsbeurteilung des rheumatologischen Teilgutachters der D.___ nicht in Frage stelle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und überwiegend sitzender Tätigkeiten in dem von den Ärzten der D.___ festgestellten Umfang zuzumuten sei (Urk. 7/82/5).
4.10 Die Ärzte des RAD, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. H.___, praktischer Arzt FMH, führten in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2010 aus, dass gestützt auf die Beurteilungen der Ärzte der D.___ vom 11. September 2008 und derjenigen durch Dr. B.___ vom 31. Januar 2007 aus psychiatrischer Sicht von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei. Die Beurteilung durch Dr. A.___, insofern sie von derjenigen durch die Gutachter der D.___ abweiche, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der D.___ vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % zuzumuten sei (Urk. 7/82/6, Urk. 7/22/1).
5.
5.1 In Würdigung des medizinischen Sachverhalts bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) gilt es in somatischer Hinsicht festzuhalten, dass Dr. B.___ am 9. November 1998 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Gesamtvertebralsyndrom nach Wirbelsäulentrauma mit psychischer Fehlentwicklung leide, dass ihre Beschwerden nicht objektivierbar seien, und dass die Therapieresistenz und die Persistenz der Beschwerden auf psychische Gründe zurückzuführen seien (Urk. 7/22/1, Urk. 7/28/3).
5.2 In psychischer Hinsicht steht fest, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. November 1996 die Diagnose eines depressiven Zustandsbildes bei einem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung stellte (Urk. 7/16/2 Ziff. 3). Demgegenüber hatte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1995 die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt, sondern war vielmehr davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychosomatischen Erkrankung und unter einem im Vordergrund stehenden, ausgeprägten depressiven Syndrom leide (Urk. 7/9 S. 7). Sowohl im Bericht vom 17. November 1996 (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.1) als auch in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1995 (Urk. 7/9 S. 8) stellte Dr. A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest. Damit übereinstimmend ging auch Dr. B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 7/22/1, Urk. 7/28/3).
5.3 Nach Gesagtem ist gestützt auf die erwähnten Beurteilungen der beteiligten Ärzte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) auf Grund eines im Vordergrund stehenden psychischen Leidens in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war.
6.
6.1 Bei der Würdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) gilt es in somatischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass sie am 14. Juni 2006 eine Calcaneusfraktur im Bereich ihres rechten Beines erlitten hatte (Urk. 7/44/2), und dass am 16. April 2009 radiologisch eine deutliche Bursitis subacromialis subdeltoidea, eine kleine Partialläsion der Supraspinatussehne und eine deutliche Arthrose des Acromioclaviculargelenks (Urk. 7/57) festgestellt worden waren. Die Folgen dieser Calcaneusfraktur erwähnte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2007 indes nicht. Dr. B.___ stellte vielmehr einen stationären beziehungsweise einen verbesserten Gesundheitszustand fest. Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch das Gesamtvertebralsyndrom beeinträchtigt und die Depression wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Theoretisch bestehe seit dem Jahre 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/33/3). Davon abweichend attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin am 24. Juni (Urk. 7/63) und am 3. September 2009 (Urk. 7/66) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit. Demgegenüber gingen die Gutachter der D.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem linksbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat (Urk. 7/49/11) leide, und dass sie dadurch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin werde jedoch durch einen Residualzustand im Bereich der rechten Ferse nach einer Calcaneusfraktur vom 14. Juni 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/49/11-12). In Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 7/49/13).
6.2 In psychischer Hinsicht führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. September 2009 aus, dass er die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin am 12. Mai 1999 abgeschlossen und eine erneute Behandlung der Beschwerdeführerin erst am 3. September 2009 wieder aufgenommen habe (Urk. 7/67). Während die Ärzte der D.___ davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden begleitenden Angststörung leide (Urk. 7/49/23-24), stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2009 eine somatoforme Schmerzstörung und eine schwere depressive Episode fest (Urk. 7/74/6).
6.3 Die Ärzte der D.___, welche davon ausgingen, dass auf Grund der psychischen Komorbidität und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise von einer teilweisen Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen sei (Urk. 7/48 S. 15), und Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin auf Grund der schweren Depression die willentliche Überwindung ihrer Schmerzen nicht zumuten wollte (Urk. 7/74/7), stimmen in ihren Beurteilungen insoweit überein, als sie für die Beschwerdeführerin eine willentliche Schmerzüberwindung wenigstens teilweise als nicht zumutbar erachteten. In der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wichen die Ärzte der D.___ und Dr. A.___ in ihren Beurteilungen indes voneinander ab. Während die Ärzte der D.___ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin nach Eintreten des psychischen Gesundheitsschadens die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit sowie die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 60 % zuzumuten sei (Urk. 7/49/25), will Dr. A.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2009 der Beschwerdeführerin nur mehr die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit im Umfang von einer bis zwei Stunden täglich zumuten (Urk. 7/74/6).
6.4 Beim Gutachten der Ärzte der D.___ vom 11. September 2008 (Urk. 7/48-49) handelt es sich um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, welches sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt (vgl. E. 1.6 ). Denn einerseits waren diejenigen medizinischen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren. Andererseits setzten sich die Gutachter der D.___ eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist (Urk. 7/48 S. 16). Die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte der D.___ vermögen auch inhaltlich zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei in somatischer Hinsicht ausschliesslich durch einen Residualzustand im Bereich der rechten Ferse in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 7/49/11-12), und dass sie in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide (Urk. 7/49/23-24). Sodann vermag deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu überzeugen. Denn die Gutachter der D.___ begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen und psychischen Gründen insgesamt im Umfang von 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 7/48 S. 16).
6.5 Demgegenüber vermögen die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 7/33/3), vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/63) und vom 3. September 2009 (Urk. 7/66) nicht zu überzeugen. Denn seinen Berichten vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/63) und vom 3. September 2009 (Urk. 7/66) lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezüglicher jeglicher Erwerbstätigkeit entnehmen. Auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2007 einerseits eine (theoretisch) seit dem Jahre 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % feststellte (Urk. 7/33/3), und dass er sich andererseits in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/63) den Angaben der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 14. April 2009 (Urk. 7/58/1) anschloss, wonach die Beschwerdeführerin seit dem im Jahre 1994 erlittenen Unfall stets vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sind die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ nicht frei von Widersprüchen. Weiter gilt es zu beachten, dass Dr. B.___ seine Stellungnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/63) in Vertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/60) verfasste und darin zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2009 (Urk. 7/52) Stellung nahm. Sodann gilt bezüglich der Berichte und Stellungnahmen von Dr. B.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 174 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung der medizinischen Akten oder eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1). Objektive Aspekte, welche ein Abweichen von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter der D.___ rechtfertigen würden, lassen sich den Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht entnehmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.
6.6 Des Gleichen lässt sich in psychischer Hinsicht auch den Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 7. September 2009 (Urk. 7/67) und vom 31. Oktober 2009 (Urk. 7/74/6-7) keine nachvollziehbare Begründung für die darin festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit bei Ausübung einer sitzenden Tätigkeit im Umfang von lediglich zwei Stunden im Tag (Urk. 7/74/6) entnehmen. In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Gutachter der D.___ daher nicht zu erschüttern, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. A.___ vorliegend nicht abgestellt werden kann.
6.7 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der D.___ vom 11. September 2008 (Urk. 7/48 S. 16) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) wegen eines gesundheitsbedingt erhöhten Pausenbedarfs die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Pensums von 60 % zuzumuten war.
7.
7.1 In psychischer Hinsicht steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) gemäss der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/16/2 Ziff. 3 und Urk. 7/9 S. 7) unter einem ausgeprägtem depressiven Syndrom und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise unter einer psychosomatischen Erkrankung litt und auf Grund dieser psychischen Leiden in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war.
7.2 Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) steht auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilung durch die Ärzte der D.___ (Urk. 7/48-49) sowie der damit übereinstimmenden Beurteilungen durch die RAD-Ärzte Dr. F.___ vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/82/5) sowie derjenigen durch Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/82/6) fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr lediglich noch unter einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet (Urk. 7/49/23-24), und dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 21. Oktober 1995 (Urk. 7/9) im dem Sinne wesentlich verbessert hat (Urk. 7/49/25), als dass in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen ist (Urk. 7/48 S. 16).
7.3 Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 11. Januar 2002 bis 6. April 2010 in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verbessert hat. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob auf Grund dieser Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Vierteilsrente gerechtfertigt ist.
8.
8.1 Es bleibt die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) vorzunehmen. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
8.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
8.3 Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. April 1996 (Urk. 7/15) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ AG im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums tätig wäre (Urk. 7/12/3). Des Gleichen ging die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Revisionsentscheids vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/29) von unveränderten erwerblichen Verhältnissen aus. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) weiterhin von unveränderten erwerblichen Verhältnissen ausging. Denn den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf eine Änderung des erwerblichen Sachverhalts schliessen liessen. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern der D.___ an, dass sie den Verlust ihrer Arbeitsstelle bei der Y.___ AG noch immer bedaure, und dass es sich dabei um eine schöne Arbeit gehandelt habe (Urk. 7/48/8).
8.4 Gemäss den Angaben der Y.___ AG hätte die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Jahre 1995 ohne Gesundheitsschaden einen Verdienst von Fr. 38'454.-- (Fr. 2'958.-- x 13 Monate; Urk. 7/3/2 Ziff. 16) erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie in den Jahren 1996 von 1.2 %, 1997 von 0.2 %, 1998 von 0.8 %, 1999 von 0.2 % (Die Volkswirtschaft 1/2001 Anhang S. 28 Tabelle B10.2), 2000 von 1.3 %, 2001 von 2.7 %, 2002 von 1.8 %, 2003 von 1.2 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2005 S. 103 Tabelle B10.2), 2004 von 0.7 %, 2005 von 1.3 %, 2006 von 1.1 %, 2007 von 1.5 % (Die Volkswirtschaft 6-2009 S. 87 Tabelle B10.2), 2008 von 1.8 %, 2009 von 2.4 % und 2010 von 0.5 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 46’291.--.
9.
9.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen.
9.2 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, im Jahre 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
9.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
9.4 Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf behinderungsangepasste, körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten angewiesen ist (E. 6.7), muss sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen, weshalb die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt erscheint.
9.5 Sodann ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der D.___ wegen eines auf Grund der Schmerzen erhöhten Pausenbedarfs die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und vorwiegend sitzender Tätigkeiten lediglich zu 60 % zuzumuten (Urk. 7/48 S. 16). Gemäss der nicht in die LSE 2008 aufgenommenen Tabelle des Bundesamtes für Statistik mit dem Titel „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen“ für das Jahr 2008 (vgl. auch LSE 2006 S. 16, Tabelle T2*) betrug im Jahre 2008 der Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Frauen, welche eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % bis 74 % ausübten, Fr. 4'244.--. Dieser Lohn war höher als der durchschnittliche, auch Teilzeitarbeitsverhältnisse umfassende Lohn für Frauen im Jahre 2008 von Fr. 4'131.-- (Anforderungsniveau 4, im privaten und öffentlichen Sektor). Die Beschwerdeführerin hätte daher, wenn ihr - bei voller Leistungsfähigkeit - die Ausübung einer Teilzeittätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen wäre, mit keiner Lohneinbusse zu rechnen. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der D.___ ist der Beschwerdeführerin indes die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung bei voller Leistungsfähigkeit nicht zuzumuten. Sie ist wegen eines aus gesundheitlichen Gründen erhöhten Pausenbedarfs auf Tätigkeiten angewiesen, welche sie bei vollzeitlicher Präsenz mit einer um 40 % geringeren Leistung ausüben kann. Aus diesem Grunde erscheint ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als angemessen.
9.6 Weitere Gründe für eine Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich. In Würdigung sämtlicher Umstände ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von insgesamt 20 % vorzunehmen.
9.7 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 98 Tabelle B9.2), einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2009 von 2.1 % und im Jahre 2010 einer solchen von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2), einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % (E. 6.7) sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % (E. 9.8), resultiert für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’437.-- (Fr. 4’116.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.021 x 1.008 x 0.6 x 0.8).
10. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46’291.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25’437.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20’854.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 45 %. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein Viertelsrente.
11.
11.1 Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Sache zur Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2). Da sie seit beinahe 16 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, ein Alter von 58 Jahren aufweise und nicht über die erforderliche Selbsteingliederungskapazität verfüge, sei für eine erfolgreiche Eingliederung in den beruflichen Alltag der Besuch einer auf Arbeitstherapie spezialisierten psychiatrischen Tagesklinik erforderlich (Urk. 1 S. 14).
11.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383); praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal sie dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (oder "Eingliederung statt Rente" gemäss 5. IVG-Revision; BBl 2005 4524) entspricht, wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerichtet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenanspruchserheblichen Erfolg verspricht.
Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. An dieser Ausnahme ist ebenfalls festzuhalten, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist.
Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Allerdings hat das Bundesgericht die obige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Mit dem Inkrafttreten der 6. IVG-Revision wird das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision greifen, mit der die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Die eingeleitete Rechtsprechung führt mithin zu einer Vorwirkung der 6. IVG-Revision.
11.3 Die 1952 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 7/1/1) war in dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 6. April 2010 58 Jahre alt. Seit 1. Juli 1995 und somit seit 14 Jahren und zehn Monaten bezog sie eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. In dieser Zeit ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Angesichts dieser Umstände kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr ohne weiteres einen Arbeitgeber findet, der sie für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, zumal behinderungsgerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführerin mit sechs Jahren lediglich eine relativ kurze Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters verbleibt, was zusammen mit der langjährigen beruflichen Abwesenheit und dem Umstand, dass sie nur noch eine leichte Tätigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf ausüben kann, sie bei einer Bewerbung nicht als erste Wahl für einen durchschnittlichen Arbeitgeber erscheinen lässt.
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nur noch bedingt nachgefragt wird und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann.
12. Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Vergleichszeitraum vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/29) bis zum 6. April 2010 (Urk. 2) in einer den Rentenanspruch beeinflussenden und daher in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Art und Weise verändert hat, die Beschwerdegegnerin jedoch die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unterlassen hat. Dies führt nach der geänderten Rechtsprechung zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
13. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
14. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2010 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).