IV.2010.00434

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 17. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, reiste 1998 in die Schweiz ein und arbeitete seit 2000 als Buffet-Mitarbeiterin bei den Y.___ (Urk. 11/7). Am 5. Oktober 2007 gab sie ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf und meldete sich am 16. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von chronischen Schmerzen, Fehlhaltung, psychischen Problemen und Angst zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 11/6-7; Urk. 11/24) und medizinische Abklärungen (Urk. 11/9-12; Urk. 11/23; Urk. 11/25), nahm die Unterlagen des privaten Krankentaggeldversicherers Helsana (Urk. 11/10) zu den Akten und liess die Versicherte rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (rheumatologisches Teilgutachten vom 6. Dezember 2008, gezeichnet von Dr. med. und Dr. sc. nat. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, Urk. 11/23; psychiatrisches Teilgutachten vom 17. Dezember 2008, gezeichnet von Dr. med. A.___ und B.___, Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 11/25/10-25; interdisziplinäre Zusammenfassung der beteiligten Gutachter vom 17. Dezember 2008, Urk. 11/25/1-9 und Urk. 11/26). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 11/29) stellte sie der Versicherten eine befristete ganze Rente von 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 in Aussicht und hielt fest, dass ab 1. April 2009 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 32 % kein Rentenanspruch mehr vorliege. Nachdem die Versicherte unter Einreichung eines ärztlichen Berichts (Urk. 11/41) Einwand erhoben hatte (Urk. 11/31; Urk. 11/35; Urk. 11/40; Urk. 11/42; Urk. 11/50), hielt die IV-Stelle gestützt auf einen nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 35.15 % mit Verfügung vom 23. März 2010 am vorbeschiedenen Leistungsentscheid fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 7. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer unbefristeten Rente ab April 2009, eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen. Ferner ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 schloss die Beschwerdegegnerin in dem Sinn auf Gutheissung der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin ab April 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie eine ganze unbefristete Rente beantrage (Replik vom 10. August 2010, Urk. 14, ergänzendes Schreiben vom 13. August 2010, Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Duplik vom 3. September 2010 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 20).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Unangefochten ist die befristet bis am 31. März 2009 zugesprochene ganze Rente. Zu prüfen bleibt, ob und in welcher Höhe die unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1; Urk. 10) im Gesundheitsfall mutmasslich vollzeitlich erwerbstätige Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin gab an, dass gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 11/25/1-9) die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen um 40 % eingeschränkt sei und kein besonderes Anforderungsprofil für eine Tätigkeit mit Gesundheitsschaden bestehe, weshalb das Invalideneinkommen 60 % des - auf der Grundlage des Lohnes in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buffet-Mitarbeiter ermittelten - Valideneinkommens entspreche, woraus ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Urk. 10).
1.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass gestützt auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und dem Valideneinkommen nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zugrunde zu legen sei, sondern Tätigkeiten im Bürobereich.

2.      
2.1         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.         ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.         nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
2.2     Bei mutmasslich Erwerbstätigen besteht die rentenbegründende Invalidität in einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Der Invaliditätsgrad wird bei mutmasslich Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Invaliditätsgrad stellt dann die Differenz dar zwischen dem Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde verdienen könnte (Valideneinkommen), und dem Einkommen, das sie trotz Gesundheitsschaden in einer ihr zumutbaren Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen).
2.4    
2.4.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.      
3.1     Am 13./14. März 2008 nahm die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihrer Hausärztin, Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, an einem im Universitätsspital E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführten Arbeitsassessment zur Abklärung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit teil (ausführlicher Bericht vom 14. März 2008, Urk. 11/9/7-26). In ihrem Bericht vom 3. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin gaben Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Universitätsspital E.___, an, dass im Rahmen dieses Arbeitsassessments spezielle Belastungstests durchgeführt worden seien, in denen die Beschwerdeführerin sich meistens selbstlimitierend gezeigt habe. Somit könne aktuell keine genaue Aussage über die momentane funktionelle Belastbarkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Buffet-Mitarbeiterin gemacht werden. Zumutbar sei die angestammte Tätigkeit jedoch halbtags. Zusätzlich wären vermehrte Pausen (1 Stunde über den Tag verteilt) günstig, um den von ihr angegebenen starken Schmerzen Rechnung zu tragen. Für eine leichte Tätigkeit einschliesslich der Haushaltstätigkeit bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. Durch intensives Kraft- und Ausdauertraining im Sinn einer aktivierenden Physiotherapie sowie durch die Fortsetzung der psychologisch/ psychiatrischen und der medikamentösen Therapie sei mit einer Stabilisierung bzw. Besserung der Beschwerden zu rechnen (Urk. 11/9/22-26).
3.2     Am 7. April 2008 gab Dr. D.___ in ihrem Zwischenbericht zuhanden der Helsana an, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbovertebralbetonten Panvertebralsyndrom leide bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance. Ferner bestünden ein beginnendes Fibromyalgiesyndrom und eine versteckte Depression. Vom 5. Oktober 2007 bis am 8. Januar 2008 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; vom 9. bis 29. Januar 2008 sei ein Arbeitsversuch in einem 50 %-Pensum erfolgt. Eine leichtere rückenschonende Tätigkeit (ohne langes Stehen oder Gehen sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten) könne zugemutet werden. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit sei wahrscheinlich stufenweise steigerbar und unter physikalischer Therapie verbesserbar (Urk. 11/10/12-14).
3.3     In ihrem Bericht vom 3. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen an wie in ihrem Bericht vom 7. April 2008 (Erw. 3.2) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 11/11).
3.4     Die Psychiaterin Dr. C.___, bei der die Beschwerdeführerin seit Ende Januar 2008 in wöchentlicher Behandlung steht, diagnostizierte am 4. Juli 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, seit 1994), eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1, seit 2007) sowie eine Depression (seit 2007). Zur Diagnosestellung gab sie ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin an einer sogenannten „late-onset-posttraumatischen Belastungsstörung“ leide, deren Symptomatik mit einer Verzögerung von mehreren Jahren auftrete. In den Jahren 1994 bis 2007 habe sie an den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, es sei ihr aber durch massive Abwehr und Abspaltung der traumatischen Kriegserlebnisse bzw. durch die Nichtbeachtung der Beschwerden gelungen, voll arbeitsfähig zu bleiben. Erst anlässlich einer ersten Reise in die Heimat im Jahr 2007 sei es zum Zusammenbruch, zum vollen Ausbruch der Symptome und zur Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe eindrücklich geschildert, dass sie bereits im Jahr 2000 gespürt habe, dass psychisch etwas nicht in Ordnung sei. Sie habe aber gelernt, nicht an sich selbst zu denken und für andere da zu sein. Ausserdem habe sie seit Jahren Widerstände gegen Psychiater. Erst nach dem Zusammenbruch im Jahr 2007 habe sie sich zu einer Psychotherapiekonsultation entschliessen können.
         Die Leistungsfähigkeit der bis zum Ausbruch der Krankheit vollzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen vollständig eingeschränkt. Im längerfristigen Verlauf dürfte eine Zustandsverbesserung mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit wahrscheinlich möglich sein (Urk. 11/12).
3.5     In der interdisziplinären Zusammenfassung der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (Urk. 11/25/1-9) stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): (1) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1), (2) rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F33.0) und (3) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1).
         Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten machen, die üblicherweise von Frauen in ihrem Alter ausgeübt werden. Eine Fibromyalgie bestehe nicht, weil sie Schmerzen nur auf der linken Körperhälfte angebe, was eine Fibromyalgie definitionsgemäss ausschliesse. Die Schwielen an den Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links habe die Beschwerdeführerin mit dem Kochen und Rüsten von Nahrungsmitteln erklärt, was plausibel sei. Nicht dazu passe die minimale Handkraft, die sie mit der linken Hand zeige und der normale Handeinsatz während der Untersuchung. Bei der Kraftmessung der linken Hand sei vermutlich eine Selbstlimitierung vorgelegen. Fingerpolyarthrosen, wie sie die Beschwerdeführerin aufweise, entstünden nur bei kräftigen Händen. Keines der Medikamente, die sie angegeben habe, regelmässig zu nehmen, habe im Blut/Urin nachgewiesen werden können, was Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Angaben aufkommen lasse. Von allen Medikamenten habe die Beschwerdeführerin ferner wesentlich weniger bezogen, als sie angebe zu brauchen.
         Aus psychiatrischer Sicht sei von den oben genannten Diagnosen auszugehen. Angesichts der Untersuchungsbefunde liege eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Diese sei bedingt durch eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Stress- und Frustrationstoleranz, eine deutlich eingeschränkte Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit und eine teilweise eingeschränkte Anpassungsfähigkeit.
         Während aus rheumatologischer Sicht weder in der bisherigen noch in irgendeiner anderen Tätigkeit jemals eine langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestanden habe, liege aus psychiatrischer Sicht ab dem Untersuchungszeitpunkt im Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60 % in der angestammten und anderen Tätigkeiten vor (vgl. Urk. 11/26). Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % erscheine unter konsequenter psychiatrischer Behandlung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten erreichbar.
3.6     Am 27. April 2009 schilderte Dr. C.___ noch einmal die in ihrem Bericht vom 4. Juli 2008 (Erw. 3.4) erhobenen Befunde zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Zusätzlich zur ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (delegierte Psychotherapie bei lic. phil. H.___) habe eine ergotherapeutische Behandlung etabliert werden können. Die tiefe innere Verzweiflung und Suizidalität seien verschwunden. Die posttraumatische Belastungsstörung sei eine tiefgreifende Erkrankung, welche eine längerfristige Behandlung erforderlich mache. Künftig dürfe von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne, sei zum Berichtszeitpunkt nicht abschliessend zu beurteilen; aktuell sei die Beschwerdeführerin weiterhin krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung die Hauptgründe hierfür seien und den weiteren Heilungsverlauf massgeblich bestimmten (Urk. 11/41).

4.       Die Gutachterin Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht am 25. November 2008 umfassend untersucht hat (Urk. 11/23/1), attestierte ihr bei durchwegs unauffälligen Befunden eine vollständige Leistungsfähigkeit in allen für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten (Erw. 3.5 und Urk. 11/23/22). Auch die Hausärztin Dr. D.___ gab schon am 2. April 2008 an, dass der Beschwerdeführerin leichtere rückenschonende Tätigkeiten zugemutet werden könnten (Erw. 3.2). Aufgrund dieser medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen - und wird im Übrigen auch nicht bestritten -, dass die Beschwerdeführerin an keiner physischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit in ihr zugänglichen Berufen leidet.

5.      
5.1     Zu beurteilen bleibt nachfolgend der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht.
5.2     Im Rahmen der bidisziplinären Expertise haben die begutachtenden Psychiater plausibel dargelegt, weshalb sie die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht gegeben erachteten. In diesem Zusammenhang wiesen sie insbesondere darauf hin, dass ein tatsächliches oder mögliches Vermeidungsverhalten von Umständen, welche der Belastung ähneln oder mit dieser im Zusammenhang stehen, von der Beschwerdeführerin nicht beschrieben würden. So sei sie zum Beispiel seit 2007 drei Mal in ihr Heimatland gereist. Zudem hätten während der Untersuchung keine erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz oder ein erhöhtes vegetatives Erregungsniveau festgestellt werden können. Die Gutachter selber gaben hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen an, dass die Beschwerdeführerin an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung von leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F33.0) leide sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen aufweise (ICD-10: Z73.1).
5.3     Bei der letztgenannten Diagnosen handelt es sich um Kodierungen aus der so genannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems und damit um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil 8C_663/2010 des Bundesgerichts vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit Hinweisen).
5.4     Damit sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nachfolgend einzig die Diagnosen der F-Kategorie gemäss der ICD-10-Kodierung massgeblich (undifferenzierte Somatisierungsstörung ICD-10: F45.1; rezidivierende depressive Störung von leichter bis mittelgradiger depressiver Episode, ICD-10: F33.0).
5.5    
5.5.1   Zur gutachterlichen Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung von im Begutachtungszeitpunkt leichter bis mittelgradiger depressiver Episode (kodiert mit ICD-10: F33.0) ist zunächst das Folgende zu sagen: Nach der einleitenden Umschreibung der „rezidivierenden depressiven Störung“ (F33) in der ICD-10-Kodierung handelt es sich hierbei um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden (F32.-) charakterisiert ist. Die Merkmale einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis werden in der ICD-10-Kodierung unter F32 wie folgt umschrieben: „Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.“
5.5.2   Im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung (Urk. 11/25/10-16 S. 9 f.) gaben die Gutachter an, die Beschwerdeführerin habe bei der ersten Kontaktaufnahme zunächst etwas ängstlich und unsicher gewirkt und leise gesprochen. Schrittweise habe sie Vertrauen gefasst und normal laut gesprochen; sie habe sich dabei entlastungs- und mitteilungsbedürftig, freundlich und angepasst gezeigt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, in der Grundstimmung herabgesetzt, freudlos und resigniert. Im Affekt sei sie allenfalls geringgradig labilisiert gewesen und in ihrer emotionalen Resonanzfähigkeit wie auch im Antrieb geringgradig vermindert, wobei sich die Psychomotorik unauffällig gezeigt habe. Der Gedankengang sei etwas sprunghaft gewesen, aber dennoch kohärent und nachvollziehbar; es hätten eine gute Aufmerksamkeit und ausreichend gute Konzentrationsfähigkeit während der insgesamt dreistündigen gutachterlichen Untersuchung (ohne Pausen) bestanden. Es hätten keine Anhaltspunkte ausgemacht werden können für Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen, psychotische Störungen des Ich-Erlebens, eine Depersonalisierung, Derealisation oder für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen. Das Denken der Beschwerdeführerin sei auf die erlebten Konflikte und Kränkungen am Arbeitsplatz fokussiert gewesen. Es habe ein körperliches Insuffizienzgefühl bestanden, das Selbstwertgefühl sei aber nicht wesentlich beeinträchtigt erschienen. Ferner habe sie Schlafstörungen, Alpträume und flash-backs angegeben.
5.5.3         Vergleicht man nun die genannten Voraussetzungen für die Diagnosestellung nach der ICD-10-Kodierung (Erw. 5.5.1) mit der gutachterlich erhobenen Anamnese (Urk. 11/25/10-16 S. 5 ff.) und den psychopathologischen Befunde (Erw. 5.5.2), kann die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung in der Form einer wiederkehrenden depressiven Störung von bis zu mittelgradiger Schwere nicht nachvollzogen werden, da die erforderlichen Symptome entweder nicht oder nur sehr schwach ausgeprägt vorliegen. Das Bild, das der erhobene Psychostatus zeigt, deutet vielmehr auf eine nicht krankheitswertige depressive Verstimmung oder höchstens auf eine leichtgradige depressive Episode hin.
5.6    
5.6.1   Wie sogleich zu zeigen ist, kann die medizinische Einordnung der erhobenen Befunde innerhalb der Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis und ihre Abgrenzung von versicherungsmedizinisch nicht beachtlichen Befindlichkeitsstörungen aber ohnehin dahingestellt bleiben.
5.6.2   Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und diesen ähnliche Beschwerdebilder nur unter bestimmten Voraussetzungen eine rentenanspruchserhebliche Invalidität zu begründen. Unter diese Praxis fällt nach der Rechtsprechung auch die gutachterlich aufgeführte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, ICD-10: F45.1 (Urteil 9C_340/2009 des Bundesgerichts vom 24. August 2009 E. 3.4). Nach erwähnter Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 ist bei diesen Beschwerdebildern nur dann - und ausnahmsweise - von einer unüberwindbaren Beeinträchtigung des medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens auszugehen, wenn sie von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer begleitet sind und/oder zusätzliche Beeinträchtigungen/Umstände gegeben sind, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern. Zu letzteren Faktoren gehören rechtsprechungsgemäss namentlich: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; (2) ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und (4) das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.
5.6.3   Wie auch immer nun die oben aufgeführten (Erw. 5.5.2), im Rahmen des Psychostatus erhobenen Befunde aus medizinisch-diagnostischer Sicht bezeichnet werden (leichte bis mittelgradige depressive Störung oder Episode, leichte depressive Episode oder depressiver Verstimmungszustand), sind diese ohnehin in engem Zusammenhang mit der undifferenzierten Somatisierungsstörung zu sehen und kann gestützt auf die genannten Symptome kein von der Somatisierungsstörung unterscheidbares eigenständiges Krankheitsbild im Sinn einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt werden. Auch die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, sind im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2008 nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den rechtlichen Schluss (vgl. SVR 2008 IV Nr.23 S. 71, E. 2.2, I 683/06) auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Neben den organisch nicht objektivierbaren Schmerzen leidet die Beschwerdeführerin an keinen körperlichen Begleiterkrankungen (vgl. E. 4 hiervor). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens kann gestützt auf die Anamnese ohne Weiteres ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 11/25/10-16 S. 5 ff. und S. 8 f.). Ferner ist ein primärer Krankheitsgewinn nicht ersichtlich, und ein allenfalls vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn unbeachtlich. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in psychotherapeutischer Behandlung befindet, jedoch den ihr therapeutisch zumutbaren medizinischen Massnahmen nach der Aktenlage nur ungenügend nachkommt (vgl. zur mangelhaften Medikamentencompliance Urk. 11/25/10-16 S. 12 oben), so dass das Kriterium der konsequent durchgeführten Behandlung nicht erfüllt ist.
5.7    
5.7.1   Vor diesem Hintergrund ist deshalb die gutachterliche Einschätzung nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auch nach der seit Januar 2008 durchgeführten, fast einjährigen psychiatrischen Behandlung des im Juli 2007 aufgetretenen Gesundheitsschadens im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2008 noch immer zu 40 % arbeitsunfähig sein soll.
5.7.2   Ohne der Beschwerdeführerin die Bedeutung der für sie zweifellos prägenden und belastenden Kriegsereignisse in den 1990er Jahren abzusprechen, ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und diesen gleichgestellten Beschwerdebildern vielmehr zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die willentliche Schmerzüberwindung und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2008 wieder zumutbar ist, ab da mithin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mehr) vorliegt und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch folglich nicht erfüllt sind.

6.       Die hier angefochtene Verfügung vom 23. März 2010, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin befristet bis am 31. März 2009 die Ausrichtung einer Rente zugesprochen hatte, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).