Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00436
IV.2010.00436

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:
1.   ASGA Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Beigeladene 1

2.   pensionskasse pro
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz
Beigeladene 2


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1962 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter und war zuletzt bis Ende Mai 2005 bei der Y.___ AG als Projektleiter/Programmierer angestellt (letzter effektiver Arbeitstag 22. März 2005, Urk. 12/6). Wegen psychischer Beschwerden meldete sich der Versicherte am 19. April 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 11. Januar 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. April 2007 fest. Dagegen liess der Versicherte am 15. Mai 2007 Beschwerde erheben (Urk. 12/61 S. 2).
         Mit Urteil vom 26. März 2009 wies das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurück (Urk. 12/61 S. 8). Diese liess den Versicherten in der Folge neurologisch begutachten (Urk. 12/67); eine psychiatrische Abklärung war bereits im Rahmen einer revisionsweise geltend gemachten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erfolgt (Urk. 12/60). Mit Vorbescheid vom 11. November 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2007 sowie einer ganzen Rente ab 1. August 2007 in Aussicht (Urk. 12/73) und hielt daran mit Verfügungen vom 8. April 2010 fest (Urk. 12/108 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2006 eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juli 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ff.). Mit Replik vom 20. September 2010 beantragte die Vertreterin des Beschwerdeführers in Ergänzung zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen, es sei die ASGA Pensionskasse zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen (Urk. 16); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 19).
         Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wurde die ASGA Pensionskasse, St. Gallen, zum Prozess beigeladen (Urk. 20). In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2011 führte sie aus, dass eine allfällige Leistungspflicht ihrer Kasse frühstens ab 1. April 2005 bestehen würde (Urk. 23). In der Folge wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2011 die pensionskasse pro, Schwyz, zum Prozess beigeladen (Urk. 29), welche innert erstreckter Frist (Urk. 31) auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 32).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2006 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe bis Mai 2007 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, was bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 109'691.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 36'616.-- ab Januar 2007 zu einem IV-Grad von 67 % führe. Ab Mai 2007 sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was bei einem Invalideneinkommen von rund Fr. 30'513.-- zu einem IV-Grad von 72 % führe. Der Beschwerdeführer habe damit für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2007 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beginn der Wartefrist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte auf den 6. März 2005 anzusetzen sei. Dies ergebe sich sinngemäss auch aus dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2008. Weiter spreche die Hospitalisation in der Klinik A.___ vom 22. September 2005 bis 2. Dezember 2005 für einen - verglichen mit der Annahme der Beschwerdegegnerin (1. Januar 2006) - früheren Beginn der Wartefrist (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2008 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine Dekonditionierung nach zweifacher Operation bei HWS- und BWS-Schmerzsyndrom.
         Beim Beschwerdeführer sei es im Laufe des Jahres 2004/2005 zu einer psychischen Dekompensation nach der Kündigung im März 2005 und der Trennung von der zweiten Ehefrau gekommen. Bereits vorher sei es jedoch zu häufigen Beziehungskonflikten und Schwierigkeiten an den Arbeitsstellen gekommen. Aufgrund der Vorgeschichte und der aktuellen Untersuchung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen. Erschwerend sei im Laufe des Jahres 2007 ein Schmerzsyndrom hinzugekommen, welches zuletzt in eine Schmerzverarbeitungsstörung übergegangen und zu einer Verlagerung der reduzierten Belastbarkeit in den somatischen Bereich geführt habe. In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Entwicklung seit Ablauf der Wartezeit im Jahr 2006 sei rückwirkend schwierig zu beurteilen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Persönlichkeitsstörung bereits im Jahre 2006 in gewissem Masse invalidisierend gewesen. Vor den 2007 aufgetretenen Rückenbeschwerden könne von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Die Schmerzsymptomatik habe danach zu einer zusätzlichen psychischen Dekompensation geführt (Urk. 12/60 S. 13 ff.).
2.3.2   In ihrem Gutachten vom 28. Mai 2009 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, aus neurologischer Sicht einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression C6/C7 am 8. Juni 2007 mit residueller sensibler Ausfallsymptomatik C6/C7 links, eine chronische Zervikalgie, einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression und minimal invasiver Sextant-Spondylodese L3 und L4 vom 15. August 2007, eine chronische Lumboischialgie beidseits sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung.
         Der Beschwerdeführer habe seit seiner Kindheit unter Rückenbeschwerden gelitten, welche zur Dienstuntauglichkeit geführt hätten. Im Jahre 2007 sei es zu einer massiven Verstärkung der Beschwerden gekommen. Das Heben von schwereren Lasten sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, längeres Sitzen ebenfalls nicht. Es sei auf eine wechselseitige Arbeit mit stehender und sitzender Position zu achten, Pausen müssten eingehalten werden können. In optimal angepasster Tätigkeit sei aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Bis Januar 2008 sei aufgrund der operativen Eingriffe, der erheblichen Schmerzsymptomatik sowie dem hohen Morphin-Konsum nachvollziehbarerweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die vom Beschwerdeführer aufgenommene selbständige Tätigkeit im Informatikdienstleistungsbereich sei als behinderungsangepasst zu bezeichnen, soweit das Heben von schwereren Lasten vermieden werden könne (Urk. 12/67 S. 10 ff.).
2.4     Strittig ist vorliegend allein der Rentenbeginn, insbesondere die Frage, ob die Wartefrist per 6. März 2005 oder aber per 1. Januar 2006 zu eröffnen ist. Die Beschwerdegegnerin geht dabei von einer Eröffnung per 1. Januar 2006 aus und stützt sich dabei auf Seite 14 des Gutachtens von Dr. Z.___ (Urk. 12/71 S. 7). Da sich Dr. Z.___ aber am angegebenen Ort nicht ausdrücklich zum Beginn der Wartefrist äussert, sind seine Ausführungen unter Berücksichtigung des gesamten Gutachtens wie auch der übrigen Akten zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin scheint sich dabei auf die Passage "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Persönlichkeitsstörung bereits im Jahr 2006 in gewissem Masse invalidisierend" zu stützen. Demgegenüber weist die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass aus der Passage "seit Ablauf der Wartezeit im Jahr 2006" von einer Eröffnung der Wartezeit im Jahre 2005 auszugehen ist. Diese Auffassung wird durch die übrige Beurteilung von Dr. Z.___ gestützt. So geht er von einer psychischen Dekompensation im März 2005 aus, wobei sich eine solche schon im Jahre 2004 angebahnt habe. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Passage weist demgegenüber durch das Wort "invalidisierend" mehr auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hin, wohingegen im Rahmen der Wartefrist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit massgebend ist. Die Ausführungen von Dr. Z.___ erscheinen damit auch hinsichtlich des Beginns der Wartefrist schlüssig und nachvollziehbar.
         Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2009 war insbesondere bemängelt worden, dass sich die diagnostische Einschätzung nicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbaren lasse. Die erstbehandelnden Ärzte gingen dabei im wesentlichen von einer anhaltenden Anpassungsstörung aus und diagnostizierten lediglich den Verdacht auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (Urk. 12/61). Demgegenüber geht Dr. Z.___ von einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, wobei die Depression auf der Grundlage der Persönlichkeitsstörung auftrete (Urk. 12/60 S. 14). Die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Z.___ stützt sich demnach auf eine neue diagnostische Einschätzung der Lage und ist demnach auch vor dem Hintergrund des Urteils vom 26. März 2009 schlüssig.
         Unbestritten blieben im Weiteren die für das vorliegende Verfahren rechtsgenüglichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. B.___ in ihrem Gutachten von 28. Mai 2009.
         Zusammenfassend ist somit von einem Beginn der Wartefrist per 6. März 2005 auszugehen. Dies entspricht im Übrigen unbestrittenermassen auch den echtzeitlichen ärztlichen Berichten (vergleiche insbesondere Urk. 13 S. 1). Für die Zeit ab dem 1. März 2006 ist allein aus psychischen Gründen von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund der Rückenproblematik ist von Mai 2007 bis Januar 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Februar 2008 ergibt sich aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Mai 2007 ist weiter aus psychischer Sicht ebenfalls von einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % auszugehen.

3.
3.1         Aufgrund der häufig wechselnden Tätigkeiten des Beschwerdeführers ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte und legte dabei die Tabelle TA7 (Zeile 23: andere kaufmännische-administrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau 1+2) zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. Per 2006 ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2011, S. 94, mit Hinweis auf "Umschlüsselung" der Daten vor 2009) ein Valideneinkommen von rund Fr. 105'847.--. Dieser Wert erscheint auch unter Berücksichtigung des IK-Auszuges in etwa den Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu entsprechen (Urk. 12/5).
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'402.-- aus (Anforderungsniveau 3). Dies ist in Anbetracht der von Dr. Z.___ infolge der Persönlichkeitsstörung ermittelten Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag (Urk. 12/60 S. 14) gerechtfertigt. Per 2006 ergibt dies nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2011, S. 94) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 80'089.--, was bei einem Pensum von 60 % einem Einkommen von rund Fr. 48'053.-- entspricht. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 25 % erscheint hingegen als zu hoch, wurde doch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens bereits auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt und so den Einschränkungen des Beschwerdeführers teilweise Rechnung getragen (etwa hinsichtlich der Leitung von Projekten). Aufgrund der Tatsache, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre ohne Zeit- und Termin ausgeführt werden sollte (Urk. 12/70 S. 2), rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von höchstens 15 %. Dies ergibt ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 40'845.--, was zu einem IV-Grad von rund 61 % führt ([Fr. 105'847.-- - Fr. 40'845.--] x 100 / Fr. 105'847.-- = 61.41).
3.2     Für die Zeit ab Mai 2007 bis Januar 2008 ist aus somatischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
3.3     Ab Februar 2008 beträgt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht 50 %. Per 2008 ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 9-2011, S. 94, Schweizerischer Lohnindex insgesamt Männer, Veränderung per 2007 +1.6 %, per 2008 +2.2 %) ein Valideneinkommen von rund Fr. 109'643.--.
         Seitens des Invalideneinkommens führt dies nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 9-2011, S. 94, Schweizerischer Lohnindex insgesamt Männer, Veränderung per 2007 +1.6 %, per 2008 +2.2 %) zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 82'961.--, was bei einem Pensum von 50 % einem Einkommen von rund Fr. 41'480.-- entspricht. Auch für diesen Zeitraum nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % vor. Da ein optimal angepasster Arbeitsplatz aber nun auch die somatischen Einschränkungen berücksichtigen muss, erscheint dies als vertretbar. In diesem Zusammenhang würde sich allenfalls die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer bei einer Gesamtbeurteilung überhaupt noch zu 50 % arbeitsfähig wäre, erfolgten doch die Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ in erster Linie aus der Sicht ihres Fachgebietes. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann aber eine Klärung dieser Frage unterbleiben. Bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 31'110.--, was zu einem IV-Grad von rund 72 % führt ([Fr. 109'643.-- - Fr. 31'110.--] x 100 / Fr. 109'643.-- = 71.62).

4.         Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit in Gutheissung der Beschwerde für die Zeit ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2007 (Art. 88a IVV) auf eine ganze Rente.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 8. April 2010 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- ASGA Pensionskasse
- pensionskasse pro
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).