Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 20. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Chanson Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, 19.. in der Türkei geboren und 1987 in die Schweiz eingereist (Urk. 11/2), war seit dem 1. Juni 1987 als Haus- (Urk. 11/1/4) bzw. Heimangestellte (Urk. 11/1/3) tätig (letztmals am 24. März 1994, Urk. 11/3/4). Unter Hinweis auf einen Tumor am linken Fuss ersuchte sie im Oktober 1996 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 11/2). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. November 1996 (Urk. 11/10) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung, trat auf das Rentengesuch mangels abgelaufenen Wartejahrs nicht ein und bezeichnete berufliche Massnahmen derzeit als nicht durchführbar (Verfügung vom 6. Januar 1997, Urk. 11/13). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 18. Juli 1997 (Urk. 11/14) um erneute Prüfung des Rentengesuches bat, zog die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. Y.___, Oberarzt, Leiter Fuss-Team der Klinik Z.___, vom 22. September 1997 (Urk. 11/17) und 13. Oktober 1997 (Urk. 11/16) bei und liess die Versicherte am 14. Mai 1998 am A.___ begutachten (Expertise vom 27. Mai 1998, Urk. 11/25/1-13). Mit Verfügung vom 21. Juli 1998 (Urk. 11/30-31) richtete die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 1997 aus.
1.2 Mittels Mitteilungen vom 12. November 1999 (Urk. 11/36), 10. November 2003 (Urk. 11/50) und 11. Januar 2007 (Urk. 11/58) bestätigte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % und mithin den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/60), im Rahmen dessen sie den Bericht des derzeitigen Hausarztes der Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Juni 2009 (Urk. 11/65) sowie ein fachärztliches Gutachten von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, (Expertise vom 29. September 2009, Urk. 11/69) einholte. Nach Stellungnahme durch Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin (SAMM) zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 19. Oktober 2009 (Urk. 11/71/4) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/73-79) setzte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 8. April 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 11. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Rusch zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (Urk. 7) legte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) mitsamt Beilagen (Urk. 9/1-8) auf.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 18. Juni 2010 (Beschwerdeantwort, Urk. 10 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 11/1-88) um Abweisung der Beschwerde, eventualiter um Vornahme einer reformatio in peius.
2.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Replik, Urk. 16 unter Beilage von Urk. 17/1-4) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte zudem um Abweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin auf eine reformatio in peius, während die Beschwerdegegnerin am 10. November 2010 (Urk. 20) auf eine einlässliche Duplik verzichtete, wovon der Beschwerdeführerin am 15. November 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, eine körperlich leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nunmehr zu einem Pensum von 75 % zumutbar, womit es ihr unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % möglich sei, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 23'106.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'500.-- führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2). Ergänzend führte sie aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Begutachtung durch Dr. C.___ nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden sei. Was die Feststellung des Valideneinkommens betreffe, so sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Arbeitsstelle gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen. Damit sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE 2008, TA7, Ziff. 35 resp. 37, abzustellen, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zu einem Wert von Fr. 49'605.85 für das Jahr 2010 führe. Verglichen mit dem um einen Abzug von 20 % korrigierten Invalideneinkommen von Fr. 42'838.20 resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 %, womit sich die Frage nach einer reformatio in peius aufdränge (Urk. 10 S. 3).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, die Einschätzung von Dr. C.___ stehe in Widerspruch zu sämtlichen anderen medizinischen Unterlagen. Dass sich ihre Situation verbessert hätte, treffe absolut nicht zu (Urk. 1 S. 4), das Gutachten sei unvollständig und teilweise falsch (Urk. 1 S. 6). Ebenso sei es nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin in einem Imbissstand mitgeholfen oder ihre Enkelkinder regelmässig entgeltlich gehütet hätte. Im Gegenteil verhalte es sich so, dass ihre Schwiegertochter sie in persönlichen Tätigkeiten sowie im Haushalt unterstützen müsse (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe die konkreten Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C.___ nicht entkräftet, sondern bloss behauptet, dieses entspreche den formellen Anforderungen gemäss Rechtsprechung (Urk. 16 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese fragwürdigen und falschen Feststellungen nicht nur die Rente herabsetzen, sondern gar aufheben wolle, sei nicht nachvollziehbar. Was endlich die Neuberechnung des Valideneinkommens betreffe, so sei heute wenig relevant, weshalb die Beschwerdeführerin 1994 ihre Arbeitsstelle verloren habe. Nie habe sie ihren Arbeitsplatz (unerlaubterweise) verlassen, doch habe sie zahlreiche Absenzen wegen gesundheitlicher Probleme zu verzeichnen gehabt, was denn schliesslich auch Grund für die Kündigung gewesen sei. Eine Neuberechnung auf derart schlecht begründeter Basis und nach so langer Zeit sei offensichtlich obsolet und könne jedenfalls keine reformatio in peius begründen (Urk. 16 S. 4).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 21. Juli 1998 (Urk. 11/30-31) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 1997 zu. Anlässlich der Revisionen in den Jahren 1999, 2003 und 2006 holte die Beschwerdegegnerin zwar Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein. Diese erweisen sich jedoch allesamt entweder als äusserst kurz oder begnügen sich mit einem Hinweis auf die aufliegenden Akten (vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 2. November 1999, Urk. 11/34; Bericht von Dr. med. E.___, prakt. Arzt, vom 2. November 2003, Urk. 11/48, bzw. vom 7. Januar 2007, Urk. 11/56). Mithin kann nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum (Erw. 2.4) jener zu gelten hat, welcher zwischen der Rentenverfügung vom 21. Juli 1998 und der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2010 (Urk. 2) liegt.
3.2 Im Juli 1998 zeigte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt:
3.2.1 Nachdem am 6. und 10. Juni 1996 eine Embolisation des Hämangiomrezidivs am linken Vorfuss vorgenommen worden war (Bericht des Spitals F.___ vom 29. Oktober 1996, Urk. 11/6), drängte sich am 8. September 1996 eine weitere operative Sanierung auf. Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 5. November 1996 (Urk. 11/7/4) dafür, wegen der stark eingeschränkten Gehfähigkeit mit einer Gehdauer von bloss 10 Minuten bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit, weil der Beschwerdeführerin das Erreichen eines Arbeitsplatzes nicht möglich sei. Sollte sich die Gehdauer verbessern, so könnte für eine rein sitzende Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % erzielt werden, wobei die Einschränkung durch die Ruhebeschwerden und den Nachtschmerz bedingt sei (Bericht vom 19. November 1996, Urk. 11/9).
3.2.2 Mit Bericht vom 13. Oktober 1997 (Urk. 11/16/3) machte Dr. Y.___ aktenkundig, weil die Beschwerdeführerin nur minimal gehfähig sei, bestehe für alle Tätigkeiten, die mit Stehen oder Gehen verbunden seien, eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für ausschliesslich im Sitzen durchgeführte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit ergebe sich für gemischte Tätigkeiten im Haushalt eine Teilarbeitsfähigkeit. Zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erklärte der Arzt, das Resultat der geplanten Strahlentherapie - möglicherweise drei bis vier Monate nach Behandlungsabschluss - sei vorab abzuwarten. Bei Beschwerdepersistenz werde eine Amputation des Fusses erwogen.
Erneut notierte Dr. Y.___ am 28. Oktober 1997 (Urk. 11/18), die Gehstrecke der Beschwerdeführerin liege bei maximal 100 Metern. Damit sei anzunehmen, dass es ihr nicht möglich sei, einen Arbeitsweg zu Fuss zurückzulegen.
3.2.3 Am 27. Mai 1998 (Urk. 11/25/1-13) erstattete PD Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, A.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten, wozu er sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 11/25/1-2) und auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 1998 gemachten Angaben sowie erhobenen Befunde stützte. Ihm gegenüber klagte die Beschwerdeführerin auch nach der im September/Oktober 1997 durchgeführten Bestrahlung über unveränderte Schmerzen im linken Fuss, welche sich eigentlich mit jeder Behandlung verstärkt hätten. Sie habe daher das Vertrauen in die konventionelle Medizin verloren. Man habe ihr mitgeteilt, dass eine weitere Operation versucht werden könnte, wobei deren Erfolg nicht sicher sei. Eine andere Möglichkeit wäre die Amputation des Fusses. Bevor sie das jedoch machen lasse, wolle sie alternative Methoden ausprobieren. Die Schmerzen bestünden Tag und Nacht. Sobald sie stehe, gehe oder sitze, schwelle der Fuss an und schmerze noch mehr. Sie könne sich nicht vorstellen, mit diesem Fuss berufstätig zu sein (Urk. 11/25/5).
Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin als stark hinkend und das linke Bein schonend ohne weitere besonderen Auffälligkeiten. Abgesehen von Schmerzäusserungen bei der Untersuchung des Fusses sei die allgemeine Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden konstant und glaubhaft geschildert (Urk. 11/25/6). Den Ausführungen des Arztes zufolge zeigte sich der linke Fuss geschwollen, zyanotisch verfärbt und äusserst druckdolent. Aktive und passive Bewegungen des Fussgelenkes waren möglich, jedoch schmerzhaft. Am linken Fuss liess sich kaum eine Beschwielung nachweisen. PD Dr. G.___ erklärte, bei der dopplersonographischen Untersuchung hätten sich zahlreiche arteriovenöse Shunts ergeben. Abgesehen vom Hinken habe die Beschwerdeführerin ein völlig unauffälliges Bewegungsmuster gezeigt (Urk. 11/25/7). An Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Experte ausgedehnte, multiple, tiefe Hämangiome im Bereich des linken Vorfusses mit multiplen arteriovenösen Shunts, mit Varikosis links bei Status nach mehreren Operationen, Embolisation und Bestrahlung des linken Fusses. Ohne Einfluss seien eine Adipositas simplex sowie eine Anämie (Urk. 11/25/8). In Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, aufgrund der Befunde und einleuchtenden Beschwerden - nach etwa 10 Minuten Sitzen habe auch er die zunehmende Schwellung des Fusses beobachten können (Urk. 11/25/9) - sei die Beschwerdeführerin für alle in Betracht kommenden Berufstätigkeiten gegenwärtig arbeitsunfähig. Was den Haushalt betreffe, so seien alle Arbeiten, bei denen beide Füsse eingesetzt werden müssten, unzumutbar (Urk. 11/25/9-10). Abschliessend notierte PD Dr. G.___, als Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sehe er einzig das Anstreben von Schmerzlosigkeit durch eine ausgedehnte Operation oder Amputation. Eine psychiatrische Erkrankung liege nicht vor (Urk. 11/25/11).
3.3 Nach dem 21. Juli 1998 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.3.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 2. November 1999 (Urk. 11/34), am 13. Oktober 1998 habe die letzte Kontrolle stattgefunden, anlässlich derer eine diffuse Vorfussschwellung mit ausgeprägter Druckdolenz in der gesamten Planta pedis feststellbar gewesen sei. Seither befinde sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Behandlung, da sie einen operativen Eingriff nicht wünsche. Weil sich gemäss Akten der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, werde an der Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten.
3.3.2 Auf dem Formular zwecks Abklärung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung hielt Dr. E.___ am 30. Oktober 2002 (Urk. 11/38/4) fest, die Beschwerdeführerin sei zu Fuss und ohne Begleitung in die Sprechstunde gekommen. Bei der Bewältigung des Haushaltes brauche die Beschwerdeführerin sicherlich Hilfe. Auf derselben Seite brachte Dr. med. H.___, behandelnde Ärztin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, am 18. November 2002 eine Berichtigung in dem Sinne an, als dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben betreffend Hilflosigkeit zutreffend seien. Sie habe ihren Ehemann oft in die Sprechstunde begleitet und sei von ihr, Dr. H.___, betreffend Invalidität beraten worden (Urk. 11/38/4).
3.3.3 Dr. E.___ machte am 7. Januar 2007 (Urk. 11/56) - eine operative Sanierung, deren Erfolg im Übrigen sehr zweifelhaft sei, sei nicht erfolgt - einen unveränderten, stationären Gesundheitszustand aktenkundig.
3.3.4 Im Fragebogen betreffend Rentenrevision vom Februar 2009 (Urk. 11/63) bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als unverändert und die Hilfe Dritter für Lebensverrichtungen als nicht notwendig. Betreffend ihren Tagesablauf hielt sie fest, nach dem Aufstehen und Frühstücken verrichte sie, mehrheitlich mit Hilfe der Schwiegertochter, kleine Haushaltarbeiten und nehme dann etwa um 13 Uhr das Mittagessen ein. Eventuell unternehme sie am späteren Nachmittag zusammen mit ihrem Ehemann einen Spaziergang. Um etwa 23 Uhr lege sie sich zu Bett (Urk. 11/63/5).
3.3.5 Dr. B.___, seit 4. Mai 2005 Hausarzt der Beschwerdeführerin, hielt am 1. Juni 2009 (Urk. 11/65) ohne eigene Befunderhebung unter Verweis auf die bereits von Dr. E.___ genannten Diagnosen sowie auf den Bericht des A.___ die Prognose als nach wie vor ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei bei unverändertem Gesundheitszustand immer noch für jegliche Arbeitstätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 11/65/3-4).
3.3.6 Dr. C.___ erstattete am 29. September 2009 (Urk. 11/69/1-10) sein orthopädisches Gutachten, wozu er sich auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. September 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde stützte. Er notierte, ihm gegenüber habe die Beschwerdeführerin eher eine Verschlechterung geltend gemacht, als sie nun zusätzlich unter leichten Rückenschmerzen leide. In Bezug auf die Aktivitäten machte der Gutachter eine massive Verbesserung aktenkundig. Derzeit seien eine maximale Gehstrecke von einer Stunde und das Stehen an Ort bis zu Dreiviertelstunden möglich. Sitzen sei problemlos über eine Stunde möglich, wobei die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin im Auto mühelos zwei Stunden durchhalten könne. Mit Hilfe von Temesta sei ihre Nachtruhe relativ ungestört. Ein- bis zweimal jährlich fahre sie in die Türkei, wo sie einen Badekurort besuche (Urk. 11/69/2). Was die Haushaltarbeiten betreffe, so habe die Beschwerdeführerin tatkräftige Mithilfe von Seiten der Schwiegertochter, ihres Sohnes sowie des Ehemannes. Kochen, Abwaschen und Tischdecken seien leicht, Einkaufen, Putzen, Aufräumen und Waschen deutlich erschwert. Gelegentlich habe sie Rückenschmerzen und leichte Beschwerden im linken Oberschenkel. Die Schmerzen im linken Fuss seien in etwa unverändert.
Der Gutachter erhob einen flüssigen, hinkfreien Barfussgang. Der Zehenspitzengang links erwies sich wegen plantarer Fussschmerzen als nicht möglich. Der Fersengang war verlangsamt durchführbar (Urk. 11/69/3). Dr. C.___ hielt fest, von Seiten der Lendenwirbelsäule hätten sich keine pathologischen neurologischen radikulären Zeichen ergeben. Am Ellbogengelenk habe sich eine Druckdolenz über dem Epicondylus radialis links (leichter Tennisellbogen) bei unauffälligem kleinen Neurostatus der oberen Extremitäten finden lassen (Urk. 11/69/4). Der linke Fuss zeige eine reizlos verheilte Narbe ohne grosse Sensibilitätsstörung. Rein äusserlich sei kaum eine Differenz zum rechten Fuss zu erkennen gewesen. Hingegen habe sich an der Planta pedis, retrokapital relativ ausgeprägt, eine Druckdolenz ergeben. Die Beschwielung am linken Fuss habe sich wesentlich gröber als rechts gezeigt, die Fusspulse seien symmetrisch palpabel gewesen (Urk. 11/69/5). Der Arzt diagnostizierte ausgedehnte multiple Hämangiome im Bereich des linken Vorfusses mit multiplen arteriovenösen Shunts (seit 1996) bei Status nach mehreren früheren Operationen, Status nach Embolisation und Status nach perkutaner Radiotherapie mit mittelstarken Restbeschwerden im linken Fuss.
In Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin erklärte Dr. C.___, die Fussamputation sei zu Recht abgelehnt worden. Heute bestehe eine absolut erträgliche Situation. In bisheriger Tätigkeit sei von einer unverändert vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Jedoch sei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 75 % zumutbar, wobei folgendes Belastungsprofil einzuhalten sei: leichte bis mittelschwere Arbeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kauern, Knien, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite (Urk. 11/69/7). Die Einschränkung von 25 % ergebe sich aus dem Bedarf an zusätzlichen, über den Tag verteilten Pausen. Was die Entwicklung der Leistungsfähigkeit betreffe, so sei es im Nachhinein äusserst schwierig, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu beurteilen. Er gehe aber davon aus, dass wahrscheinlich seit Anfang Januar 2009 eine wie von ihm skizzierte Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 11/69/8). Da die medizinischen Massnahmen als ausgeschöpft zu betrachten seien, seien die Fortsetzung der analgetischen Medikation sowie eine berufliche Umstellung angezeigt (Urk. 11/69/9). Abschliessend hielt Dr. C.___ dafür, die letzte Einschätzung des Hausarztes könne er nicht nachvollziehen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 11/69/9-10).
3.3.7 Mit Bericht vom 16. April 2009 (Urk. 11/78/1-2) an Dr. B.___ - der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2010 zugegangen - nannten die Ärzte der Orthopädie der Klinik Z.___ die Diagnose einer neuroforaminalen Stenose L5/S1 beidseits sowie den Verdacht auf eine Spinalkanalstenose. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, insbesondere nachts unter Rückenschmerzen zu leiden. Die Gehstrecke sei auf etwa einen Kilometer beschränkt. Derzeit seien die Schmerzen mit Ponstan und Traumalixgel kontrolliert. Der Befund erwies sich als weitgehend unauffällig mit uneingeschränkter Inklination und Reklination sowie negativem Lasègue-Test.
3.3.8 Aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 2. August 2010 (Urk. 17/4) ergibt sich schliesslich, dass keine Hinweise für eine Polyneuropathie vorliegen. Den Ausführungen der Ärzte zufolge handelt es sich bei den planar lokalisierten Schmerzen links am ehesten um neurogene Schmerzen bei Status nach diversen Operationen bei Hämangiomrezidiv. Diesbezüglich sei Lyrica verordnet worden. In der MRI-Untersuchung der LWS (vom 23. Juli 2010) habe sich eine leichtgradige Diskusprotrusion L5/S1, jedoch ohne Kompression der Nervenwurzel, gezeigt. Anlässlich der Verlaufskonsulation habe die Beschwerdeführerin über nach wie vor vorhandene Schmerzen im Bereich der linken Planta pedis und im Oberschenkel links geklagt. Die Rückenschmerzen stünden zur Zeit nicht im Vordergrund. Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, führten im Weiteren aus, die beschriebenen Oberschenkelschmerzen entsprächen nicht der korrelierenden Nervenwurzel, sondern eher dem Dermatom L3, womit sich diese nicht erklären liessen. Schliesslich bestehe vor allem bei L5/S1 links eine Facettengelenksarthrose, weshalb dort eine Infiltration allenfalls zu einer Verbesserung der lokalen Schmerzen führen könne. Wegen schlechter Erfahrungen mit Spritzen wolle die Beschwerdeführerin damit aber vorläufig zuwarten.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin dergestalt verbessert hat, dass ihr nunmehr eine Beschäftigung wieder zumutbar ist. Dabei stellt sich einzig die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Dass der Beschwerdeführerin die bisherige Beschäftigung als Hausangestellte nach wie vor nicht möglich ist, davon geht auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachter von Dr. C.___ aus.
4.2 Aus den Akten erhellt, dass im Zeitpunkt des Rentenentscheides im Juli 1998 die Gehstrecke der Beschwerdeführerin auf maximal 10 Minuten beschränkt war, weshalb der damals behandelnde Arzt Dr. Y.___ nicht nur die bisherige, sondern auch jede angepasste Tätigkeit mangels Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes als unzumutbar hielt, eine Arbeitsfähigkeit bei verbesserter Gehfähigkeit jedoch in Aussicht stellte (Erw. 3.2.1), beziehungsweise für eine rein sitzende Tätigkeit als zu 100 % möglich erachtete (Erw. 3.2.2). Ebenso schätzte der Gutachter PD Dr. G.___ gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde - starkes Hinken, zyanotisch verfärbter und geschwollener linker Fuss, kaum Beschwielung links - sowie angesichts der geklagten Beschwerden die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Beschäftigung als gegenwärtig vollständig arbeitunfähig ein, während er im Haushalt bloss solche Arbeiten als unzumutbar bezeichnete, welche den Einsatz beider Füsse bedingten (Erw. 3.2.3).
4.3 Demgegenüber berichtete gemäss Aufzeichnungen des Gutachters Dr. C.___ die Beschwerdeführerin im September 2009 von einer maximalen Gehstrecke von einer Stunde, einem problemlosen Sitzen während einer bis zwei (im Auto) Stunden sowie davon, dass Stehen an Ort während einer Dreiviertelstunde möglich sei. Erhob der Experte zudem einen hinkfreien Barfussgang, eine - zwar gröber als rechts - Beschwielung am linken Fuss und zeigte sich dieser gegenüber dem rechten Fuss ohne erhebliche Differenzen (Erw. 3.3.6), so ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin augenfällig.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte (Urk. 1 S. 4-5), vermag nicht zu überzeugen, liegen doch keine Hinweise dafür vor, dass das Gutachten nicht verwertbar wäre. Dr. C.___ erhob eigene Befunde, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und lieferte eine nachvollziehbare Begründung seiner Einschätzung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fanden die von ihr geschilderten Rückenbeschwerden in die Expertise Eingang. Dr. C.___ führte dazu aus, radikuläre, pathologische Zeichen von Seiten der Lendenwirbelsäule hätten sich nicht finden lassen (Erw. 3.3.6). Dies korreliert denn auch mit den Feststellungen der Ärzte der Klinik Z.___, welche zwar die Diagnose einer neuroforaminalen Stenose L5/S1 nannten, den klinischen Befund jedoch als weitgehend unauffällig und den Lasègue-Test als negativ bezeichneten (Erw. 3.3.7). Die weiteren Untersuchungen an der Klinik Z.___ zeigten denn auch weder Hinweise einer Polyneuropathie, noch fand sich eine Kompression der Nervenwurzel. Schliesslich bezeichnete die Beschwerdeführerin die Rückenschmerzen derzeit als nicht im Vordergrund stehend (Erw. 3.3.8). Inwieweit damit die Beurteilung von Dr. C.___ in Widerspruch zur übrigen Aktenlage stehen soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Betreffend die andauernde Schmerzproblematik mit dem geschwollenen Arm, welche laut Beschwerdeführerin vom Gutachter mit keinem Wort erwähnt worden sei, ergibt sich aus der Expertise, dass über dem Epicondylus links eine Druckdolenz festzustellen war, welche Dr. C.___ als leichten Tennisellbogen umschrieb. Im Übrigen erhob er jedoch an den oberen Extremitäten einen unauffälligen Neurostatus, hielt aber dennoch das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite als nicht zumutbar (Erw. 3.3.6). Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung, dass weder in den Vorakten noch in den dem Gutachten nachfolgenden Berichten der Klinik Z.___ Beschwerden am Arm erwähnt sind, erweist sich auch dieser Vorwurf als unbegründet. Schliesslich wäre selbst eine - wie von der Beschwerdeführerin bezeichnete - Gehstrecke von bloss (15-) 30 Minuten (vgl. Urk. 1 S. 4) beziehungsweise ein Sitzen von höchstens einer Stunde (Urk. 1 S. 5) als wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Gesundheitszustand im Juli 1998 zu werten, war es ihr doch im Oktober 2002 immerhin möglich, ihren früheren Hausarzt Dr. E.___ alleine aufzusuchen (Erw. 3.3.2). Zudem unternimmt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge tägliche Spaziergänge (Erw. 3.3.4) und reist ein- bis zweimaljährlich in die Türkei (Erw. 3.3.6, Urk. 11/74), wobei sicherlich Letzteres weit über die von ihr als zumutbar bezeichnete Belastung hinausgehen dürfte. Was endlich die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Urk. 1 S. 4), so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2010 i.S. L., 8C_942/2009, Erw. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass eine Restarbeitsfähigkeit nicht mit einer Schmerzfreiheit einhergehen muss, weshalb auch der Hinweis auf den Schmerzmittelkonsum der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) keinen Widerspruch des Gutachtens mit der übrigen Aktenlage aufzuzeigen vermag. Dazu kommt, dass der früher behandelnde Arzt Dr. Y.___ bei verbesserter Gehdauer gar von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausging (Erw. 3.2.2). Auch aus dieser Sicht steht das Gutachten in Einklang mit der Aktenlage.
Verwies endlich Dr. B.___ einzig auf die bereits aufliegenden Berichte, ohne eigene Befunde zu erheben, so vermag seine Einschätzung ebenso wenig das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ zu erschüttern.
Zusammenfassend steht damit fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. C.___ nicht zu hören sind. Dieses erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen (Erw. 2.5), weshalb vollumfänglich darauf abzustellen und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin seit Anfang 2009 eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zumutbar ist (Erw. 3.3.6).
5.
5.1 Damit bleibt zu prüfen, wie sich eine auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit im genannten Sinn (Erw. 3.3.6) eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Sicht auswirkt, wobei die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich erfolgt (vgl. Erw. 2.3).
5.1.1 Ob die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verlor oder nicht, ändert nichts am Resultat (vgl. nachfolgend) und kann mithin offen bleiben. Wenn - wie aufgrund der Kündigung zu vermuten ist (vgl. Urk. 11/3/6) - die Aufgabe der letzten Arbeitsstelle nicht gesundheitsbedingt erfolgte, so wäre, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln (Erw. 2.3). Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin - bislang als Haus- bzw. Heimangestellte tätig (Urk. 11/1/3-4) - nicht auf dem ganzen für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt nach einer Stelle Ausschau gehalten hätte. Damit wäre ebenso wie für das Invalideneinkommen auch für das Valideneinkommen auf die standardisierten Bruttolöhne, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), abzustellen, womit ein Prozentvergleich genügte.
5.1.2 Hierbei ist das Valideneinkommen mit 100 zu beziffern (Einkommen bei vollständiger Leistungsfähigkeit im Umfang eines 100%-Pensums). Selbst unter Berücksichtigung des grösstmöglichen leidensbedingten Abzuges - die Beschwerdegegnerin gewährte einen solchen von 20 %, was mit Blick auf die im Beschäftigungspensum von 75 % bereits erfolgte Berücksichtigung längerer täglicher Pausen (vgl. Erw. 3.3.6) nicht zu beanstanden ist - würde das Invalideneinkommen 56.25 % (Arbeitsfähigkeit von 75 % x 0.75 [grösstmöglicher leidensbedingter Abzug von 25 %]) betragen und führte der Vergleich der beiden Grössen zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43.75 %. Gewährte man bloss einen Leidensabzug von 20 %, so ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von 40 % (75 % x 0,8= 60 verglichen mit 100).
5.1.3 Stellte man demgegenüber mit der Beschwerdeführerin darauf ab, dass sie ihre letzte Arbeitsstelle infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung verlor (Erw. 1.2), so ergäbe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 51'975.-- für das Jahr 2008 (Einkommen 1993: Fr. 42'096.--, Urk. 11/19/9; angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte 1993: 2'024 Punkte; 2008: 2499 Punkte [vgl. die auf der Website des Bundesamts für Statistik, www.bfs.admin.ch, unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten]). Verglichen mit dem Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 29'470.-- (vgl. Erw. 2.3: LSE 2008, Anforderungsniveau 4, Frauen Fr. 4'198.--; bei 41,6 Wochenstunden [vgl. die Volkswirtschaft, 12-2010, S. 90 Tab. B9.2] x 12= 52'391.--; bei einem 75%-Pensum [Fr. 39'293.--] unter Berücksichtigung des Maximalabzuges von 25 % [Fr. 9'823.--]) resultierte ein Invaliditätsgrad von 43.3 % bzw. unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin getätigten Abzuges von 20 % (Fr. 7'859.--; Invalideneinkommen Fr. 31'434.--) ein solcher von aufgerundet 40 %.
5.2 So oder anders ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente und bleibt kein Raum für eine reformatio in peius.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2 Die Beschwerdeführerin gab im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an, sie verfüge einzig über eine nunmehr gekürzte Rente der Invalidenversicherung von Fr. 300.-- sowie über eine solche der beruflichen Vorsorge, wobei deren Höhe nach Kürzung noch unbekannt sei. Über weiteres Einkommen verfüge sie nicht. Ihr Ehemann sei pensioniert und lebe von ihr getrennt in der Türkei (Urk. 8 S. 3), während sie selber bei ihrem Sohn lebe (Urk. 7).
Angesichts der ehelichen Beistandspflicht (Erw. 6.1), im Rahmen derer auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners offenzulegen sind, vermögen diese Angaben nicht zu genügen. Aus den Akten ergibt sich dazu einzig, dass der 19.. geborene Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 11/2/1) offenbar ebenfalls eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 11/38/4) und damit über regelmässiges Einkommen verfügt, welches zu belegen die Beschwerdeführerin aber unterliess. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ungenügende Angaben zu ihrer finanziellen Situation machte, womit sich ihr Gesuch als nicht genügend substantiiert erweist. Wie mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (Urk. 5) angedroht, ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).