Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ ist Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1985, 1987, 1992 und 2002) und stammt aus Y.___, von wo sie 1987 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann und den beiden ältesten Kindern in die Schweiz einreiste. Die Versicherte hatte in Y.___ eine Ausbildung als Kleinkinderzieherin begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Ab 1985 war sie als Hausfrau und daneben als Teilzeitangestellte, zuletzt bei Z.___, tätig. Von 2001 bis 2002 liess sie sich in der Schweiz zur Esalen-Masseurin ausbilden (Urk. 18/1 S. 3-4), übte diesen Beruf bisher jedoch nie aus und ist seit August 2002 auch sonst keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Im Mai 2008 meldete sie sich aufgrund von seit 2005 bestehenden psychischen Problemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Berufsberatung und Rente) an (Urk. 18/4 S. 7). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 18/9, 18/10, 8/15) und erwerblichen (Urk. 18/8, 18/11) Verhältnisse ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 1. September 2009 erstattet (Urk. 18/23). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. November 2009 die Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 18/33) und mit Vorbescheid vom 17. November 2009 auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 18/32) in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die Stadt E.___, Rechtsdienst Support Sozialdepartement, Einwand erheben und beantragen, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 18/41). Mit Verfügung vom 29. März 2010 (Ablehnung Rente) und mit Verfügung vom 30. März 2010 (Ablehnung beruflicher Massnahmen) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 18/45 und Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. März 2010 (Ablehnung Rente) erhob die Versicherte, welche aufgrund der sehr kurz zuvor erfolgten Mandatsniederlegung durch den Rechtsdienst Support Sozialdepartement der Stadt E.___ zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr vertreten war, am 10. Mai 2010 Beschwerde und erklärte, dass sie mit der Verneinung des Rentenanspruchs beziehungsweise mit der Verfügung vom 29. März 2010 nicht einverstanden sei (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Rechtsbegehren zu präzisieren und hinreichend zu begründen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Heusser, folgende Anträge stellen (Urk. 8 S. 1):
1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2010 sowie vom 30. März 2010 seien aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese ergänzende Abklärungen vornimmt, einerseits betreffend der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und andererseits betreffend Einschränkungen im Haushaltsbereich.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerde-führerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 2. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 20). Im Rahmen der Replik vom 4. Oktober 2010 legte Rechtsanwalt Heusser gestützt auf einen neuen medizinischen Bericht der behandelnden Psychologin lic. phil. B.___ dar, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, und machte zudem geltend, dass die Beschwerdegegnerin die seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe (Urk. 22). Am 19. Oktober 2010 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 beantragte Rechtsanwalt Heusser innert angesetzter Nachfrist für die Präzisierung der Rechtsbegehren und deren Begründung - anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2010 - nicht nur die Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2010, sondern auch von derjenigen vom 30. März 2010 (Urk. 8).
Dies verlangt daher zunächst nach einer Klärung des Prozessthemas beziehungsweise der Frage, ob beide Verfügungen der IV-Stelle fristgerecht angefochten wurden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen sind.
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle sind gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb einer Frist von 30 Tagen schriftlich und begründet beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht zu erheben. Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt. Die Beschwerdefrist selbst ist eine Verwirkungsfrist, welche das Gericht nicht erstrecken, sondern lediglich beim Vorliegen von unverschuldeten Hinderungsgründen auf Gesuch hin (innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses) wiederherstellen kann. Die Verfügung vom 30. März 2010 wurde erstmals mit Eingabe vom 8. Juni 2010 und damit selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 ATSG nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist angefochten. Da jedoch weder ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt wurde noch aus den Akten ein Hindernis ersichtlich ist, welches der Beschwerdeführerin zwar die Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2010 erlaubt, jedoch die Erhebung einer solchen gegen die Verfügung vom 30. März 2010 unverschuldet verunmöglicht hätte, ist festzustellen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 30. März 2010 richtet, verspätet ist, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, und sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 20 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist (vgl. E. 2.3). Strittig und zu prüfen sind jedoch der Umfang der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Tätigkeit im Haushalt sowie die Berechnung des Invalideneinkommens und damit insgesamt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ damit, der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. September 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst eine Tätigkeit ohne grossen äusseren Stress und ohne Kontakt mit vielen Menschen (wie zum Beispiel die frühere Tätigkeit als Masseurin) zu 70 % zumutbar. Im Haushalt hingegen ging die IV-Stelle von keinerlei Einschränkungen aus (Urk. 2 und Urk. 18/29 S. 4).
3.3 Dem lässt die Beschwerdeführerin entgegnen, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, weil dieses einerseits nicht mehr aktuell und andererseits mangelhaft und widersprüchlich sei. Zudem sei keine vernünftige Abklärung der Einschränkungen im Haushalt vorgenommen worden, weshalb gestützt auf diese Aktenlage gar kein Leistungsentscheid erfolgen könne (Urk. 8 S. 9-10 und Urk. 22 S. 5).
4.
4.1 Zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin an der fehlenden Haushalt-abklärung an Ort und Stelle durch die IV-Stelle und am medizinischen Gutachten von Dr. A.___, welches dem Abklärungsbericht der C.___ (und dem Bericht der behandelnden Psychologin, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat; Urk. 14/2 und 23/1-2) diametral entgegensteht und widerspricht, ist festzuhalten, dass beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28a Abs. 1 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt der ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 883/05 vom 17. Juli 2006, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2 Dr. A.___ ging im Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten habe, ihre Tätigkeit als Mutter und Hausfrau sowie ihre sozialen Kontakte fortzusetzen. Sie nahm weiter an, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine fremde Hilfe (auch nicht von ihren beiden erwachsenen und bereits nicht mehr zu Hause lebenden Kindern) benötige, um ihren Haushalt (mit im Beurteilungszeitpunkt jugendlichem Sohn und einem kleinen Kind) selbständig zu versorgen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt attestierte Dr. A.___ deshalb nicht (Urk. 18/29 S. 9 und 13).
4.3 Der Eindruck, den Dr. A.___ von der Situation der Beschwerdeführerin als Mutter und Hausfrau gehabt hatte, scheint jedoch ein ganz anderer und vor allem optimistischerer gewesen zu sein, als der, der sich aufgrund des glaubhaften Berichtes der C.___ nach einer rund fünfstündigen Abklärung vor Ort ergibt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin einen eher chaotischen Eindruck gemacht habe, die Überforderung der Beschwerdeführerin in allen Räumen sichtbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt nicht selbständig führen könne und dringend Unterstützung benötige, damit sie nicht vollends dekompensiere und ausbrenne, was für sie und ihre Tochter D.___ verheerend wäre (Urk. 23/1). Im Rahmen der umfassenden Abklärung vor Ort hatte die C.___ nach Massgabe der Weisungen des Bundsamtes für Sozialversicherung die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt geprüft und im Haushaltbereich mit insgesamt mit 65,5 % bewertet (Urk. 23/1 S. 13-14).
4.4 Auch wenn dem Abklärungsbericht der C.___ einzelne Hinweise zu entnehmen sind, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. A.___ verändert haben könnte, so ergibt sich aus dem Bericht doch nicht ohne Weiteres, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erheblicher sind, als im Gutachten von Dr. A.___ attestiert.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass in der Tat Zweifel an der genügenden Abklärung des Sachverhaltes bestehen. In diesem Zusammenhang erscheint es in jedem Falle angebracht, Dr. A.___ den Bericht der C.___ (sowie die Stellungnahme der behandelnden Psychologin zum Gutachten von Dr. A.___) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Da zudem die Formulierung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. A.___ unklar und unter den Parteien strittig ist und von der IV-Stelle ohne Rückfrage an Dr. A.___ so interpretiert wurde, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 70 % und nicht 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2), sind auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen/Rückfragen bei Dr. A.___ angebracht. Gegebenenfalls erscheint es auch angezeigt, dass die IV-Stelle eine (Haushalt-)Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause vornimmt.
Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornimmt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das geringfügige Unterliegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine Aufteilung der Kosten zu ihren Lasten.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 2'872.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 31) erscheint für den konkreten Fall angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
6.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerstattung der Kosten für den Bericht von lic. phil. B.___ (Urk. 14/2) im Umfang von Fr. 1'136.-- durch die IV-Stelle (Urk. 13 und 14/1). Bei lic. phil. B.___ handelt es sich um die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin, welche nicht über eine entsprechende Facharztausbildung verfügt, weshalb ihr Bericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Entkräftung des Gutachtens von Dr. A.___ nicht geeignet war. Da nicht dieser Bericht (sondern der Abklärungsbericht der C.___, für welchen die Beschwerdeführerin keine Rückerstattung der Kosten beantragt hat) zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle führte, ist weder die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten für den Bericht von lic. phil. B.___ zu erstatten, noch sind diese Kosten im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. März 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2010 richtet, wird auf sie nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'872.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).