IV.2010.00442
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 27. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1989 und 1991). Einige Jahre war sie als Mitarbeiterin eines Reinigungsdienstes tätig. Zuletzt war sie ab dem 17. August 2004 in einem 100 %-Pensum bei der Y.___ als Gemüserüsterin angestellt (Urk. 8/4 S. 2). Aus strukturellen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2008 gekündigt (Urk. 8/4 S. 9); infolge Krankheit war der letzte Arbeitstag der 11. Februar 2008 (Urk. 8/4 S. 2).
Am 18. März 2009 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/5, 8/8, 8/15 und Urk. 8/3, 8/4, 8/9, 8/10).
Mit Vorbescheid vom 27. August 2009 (Urk. 8/17) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht. Mit Eingabe vom 7. September 2009 (gemäss Aktenverzeichnis bei der IV-Stelle eingegangen am 6. November 2009) liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/24). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches dieser am 10. Februar 2010 erstattete (Urk. 8/28). Die IV-Stelle stellte dem Rechtsvertreter der Versicherten das Gutachten am 22. Februar 2010 zur Stellungnahme zu, welche dieser am 8. März 2010 einreichte (Urk. 8/30). Am 29. Februar (richtig: 29. März) 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 10. Mai 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter liess sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Prachensky zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3. Am 22. Juli 2010 bewilligte das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Tomas Prachensky zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet sei. Eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 8. März 2010 zum Gutachten von Dr. Z.___ fehle vollständig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht gewahrt worden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 4).
1.2 Vorab ist daher zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör derart grob verletzt hat, dass sich allein deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.
1.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.4 In der angefochtenen Verfügung erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, und die IV-Stelle legte nicht dar, weshalb sie trotz der geltend gemachten Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ weiterhin auf dieses abstelle. Dadurch ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Das Fehlen einer substantiierten Begründung nötigte die Beschwerdeführerin, den ergangenen Entscheid anzufechten, was unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend ist.
1.5 Dem Feststellungsblatt zum Beschluss ist jedoch zu entnehmen, dass die IV-Stelle nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Gutachten die vorgebrachte Kritik aufgenommen und in der Folge das Gutachten am 16. März 2010 dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vorgelegt hat. Der RAD wurde aufgefordert zu prüfen, ob das Gutachten aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters vom 8. März 2010 Dr. Z.___ nochmals zur Stellungnahme zuzustellen sei, ob weitere Unterlagen einzuholen seien, oder ob nach wie vor auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 8/31 S. 3).
Gemäss Stellungnahme des RAD vom 25. März 2010 (verfasst von Frau med. pract. A.___, Fachärztin für Innere Medizin und zertifizierte medizinische Gutachterin) erstellte Dr. Z.___ in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2010 nach Darstellung der psychiatrischen Vorgeschichte gemäss Aktenlage in chronologischer Reihenfolge sowie nach Erhebung einer umfangreichen Anamnese und Erhebung objektiver Befunde durch die eigene Untersuchung eine ausführliche Begründung der eigenen Diagnosen sowie eine Diskussion evtl. abweichender Beurteilungen in den Akten. Bezüglich beruflicher Massnahmen gebe es entsprechende Erläuterungen unter Punkt 6.6 auf S. 12 des Gutachtens. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ sei aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin umfassend, da es auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne weiterhin darauf abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 8/31 S. 3).
1.6 Die IV-Stelle ist ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Da sich die IV-Stelle jedoch aktenkundig mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und das Gutachten hinsichtlich der Vorbringen des Rechtsvertreters durch den RAD hat prüfen lassen, würde es einen formalistischen Leerlauf darstellen, wenn die Sache zur gehörigen Begründung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde. Die Sache ist vielmehr materiell zu entscheiden. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei den Verfahrenskosten Rechnung zu tragen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin, noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Tätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Ihren Entscheid stützte die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2010.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass das Gutachten von Dr. Z.___ in verschiedener Hinsicht zu wünschen übrig lasse, da es der Gutachter zumeist unterlassen habe, seine Feststellungen zu begründen. Die Schlussfolgerungen seien nicht stringent und teilweise auch krass widersprüchlich, weshalb zumindest Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gutachtens angebracht seien (Urk. 1 S. 5). Weiter sei zu beanstanden, dass im Vorfeld des Gutachtens kein aktueller Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___, Ambulatorium C.___, eingeholt worden sei, wo die Beschwerdeführerin bis dato regelmässig und ununterbrochen in ambulanter Behandlung sei (Urk. 1 S. 5). Die Sache sei deshalb zur Ergänzung des Gutachtens, eventualiter zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen.
4.
4.1 Der chronologisch erste Arztbericht, der sich gemäss Akten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, ist derjenige des Universitätsspitals F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 10. April 2008 (Urk. 8/5 S. 7) an den damaligen Hausarzt Dr. med. D.___. Dieser Bericht enthält folgende Diagnosen:
1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- sekundärer Schmerzgeneralisierung (DD iRv Dg 2)
- vorbestehenden lumbovertebralen Schmerzen
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz
- leichten degenerativen LWS-Veränderungen (Osteochondrose L5/S1 in LWS-Rx 2005 bei Hausarzt)
2. Verdacht auf depressive Entwicklung
3. Kopfschmerzen von Spannungskopfwehtyp
4. Adipositas Grad I (BMI 34.5 kg/m2).
Im Bericht erwähnt sind die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeiten krankheitsbedingter, 100%iger Arbeitsunfähigkeit (14 Tage im Dezember 2007/ Januar 2008, ab 12. Februar 2008 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende März 2008). Aus rheumatologischer Sicht attestierte das Universitätsspital selbst jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich zukünftiger Arbeitseinsätze sei aber eine leichte bis mittelschwere, am besten wechselbelastende Arbeit ohne überlange Arbeitszeiten vorzuziehen. Ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, müsse durch eine entsprechende spezialärztliche Abklärung geklärt werden (Urk. 8/5 S. 8).
4.2 Im Arztbericht vom 8. April 2009 (Urk. 8/5), den die IV-Stelle eingeholt hatte, hielt der damalige Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 an folgenden Beschwerden leide (Urk. 8/5 S. 2):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerzgeneralisierung, Lumbovertebralsyndrom, Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz, Osteochondrose L5/S1
- Spannungskopfschmerzen
- Depression (ICD-10 F32) seit 2008.
Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gemüserüsterin wurde von Dr. D.___ wie folgt angegeben (Urk. 8/5 S. 3): 100 % vom 19. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 sowie vom 12. Februar 2008 bis 31. März 2008 (per 31. März 2008 erfolgte die Kündigung).
Es bestünden chronische Rückenschmerzen; wechselbelastende oder vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten seien jedoch ohne Einschränkung zumutbar. Im Vordergrund stehe die psychische Problematik. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massiv ein. Einschränkungen sah Dr. D.___ aufgrund der diagnostizierten Depression im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, sowie in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit. Das Ausmass der Einschränkung sei durch die betreuenden Ärzte im Ambulatorium C.___ zu beurteilen (Urk. 8/5 S. 3 und 4).
4.3 Im Arztbericht vom 30. März 2009 (Urk. 8/8 S. 2) führte die neue Hausärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, auf Anfrage der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Mittelgradige depressive Episode
- Chronisches Panvertebralsyndrom mit sekundärer Schmerzgeneralisierung, Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz sowie leichter degenerativer LWS-Veränderung (Osteochondrose L5/S1)
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Adipositas Grad I.
Dr. E.___ ging ab dem 19. Dezember 2007 und bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus (Urk. 8/8 S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es könne auch nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Die Einschränkungen würden sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen (Urk. 8/8 S. 4). Wechselbelastende Tätigkeiten erachtete Dr. E.___ bei eingeschränkter Belastbarkeit jedoch als uneingeschränkt zumutbar (Urk. 8/8 S. 5).
4.4 Die 100%ige Arbeitsfähigkeit, welche das Universitätsspital F.___ am 10. April 2008 (Urk. 8/5 S. 7) attestiert hatte, ist von der Beschwerdeführerin unbestritten. Andere somatische Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte.
Es ist dementsprechend festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Zu prüfen sind somit einzig die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.
5.1 Das Psychiatrie-Zentrum B.___, Ambulatorium C.___, diagnostizierte im Arztbericht vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/15 S. 2), den die IV-Stelle angefordert hatte, folgende Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3).
Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 13. Mai 2008 zu einem Gespräch im Ambulatorium erschienen. Anfangs habe sie ein schwer depressives Zustandsbild gezeigt, das geprägt gewesen sei von Schlafschwierigkeiten, Sterbenswünschen, fehlendem Antrieb und Appetitlosigkeit. Sie habe ein ausgesprochen klagsames Bild gezeigt und sich als sehr traurig und wütend beschrieben. Im November habe die Beschwerdeführerin dann zunehmend suizidale Gedanken gezeigt, woraufhin sie zur Überwachung und Neubeurteilung der Medikamente freiwillig ins Psychiatrie-Zentrum B.___ eingetreten sei (Hospitalisation vom 5. bis 28. November 2008). Im Grossen und Ganzen habe sie nach dem Klinikaufenthalt ein unverändertes Zustandsbild gezeigt. Den Eintritt in eine Tagesklinik habe sie verweigert.
Seither erscheine die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Wochen zuverlässig und gepflegt zu den Terminen, was widersprüchlich sei zum Zustandsbild. Sie zeige ein sehr leidendes - fraglich theatralisches - Verhalten. Sie spreche sehr wenig. Es sei versucht worden, mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung aufzubauen. In einfachen Sätzen schildere sie ihren Tagesablauf. Sie gebe an, dass sie zu Hause nichts mache und ihre Söhne die ganze Arbeit erledigen würden. Fragen bezüglich der Partnerschaft beantworte sie widersprüchlich, explorierenden Gesprächen setze sie ein Ende. Im Zentrum stehe die Wut, aber auch da sei kein Zugang möglich. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin nicht darüber sprechen wolle oder könne (Urk. 8/15 S. 3 und 4).
Soweit beurteilbar sei sie bewusstseinsklar und alle Orientierungen seien intakt. Die Beschwerdeführerin wirke sehr aufmerksam, im Denken eingeengt, insgesamt affektarm, traurig und gespannt. Psychomotorisch sei sie verlangsamt. Ihre Tage verbringe sie mit Spazieren und Liegen. Die Schlafqualität sei unter Surmontil zufriedenstellend. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht sei ambivalent. Gemäss Aussage des Sohnes neige sie zu Aggressionshandlungen; sie werfe mit Gegenständen um sich, jedoch ohne Selbstverletzungen. Es bestünden Sterbenswünsche (Urk. 8/15 S. 4).
Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so sei die Anpassungs- und auch die Belastungsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst / als Hilfsarbeiterin im Gemüseanbau als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit wurde vom Psychiatrie-Zentrum B.___ ab dem 13. Mai 2008 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 2 und 6).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/15 S. 4).
Die Gesundheit und Arbeitstätigkeit werde zudem durch die sozialen Faktoren, Migrationshintergrund, fehlende Sprachkenntnisse, Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt und vermutlich Paarkonflikte, beeinflusst.
5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle bei Dr. Z.___ eine ambulante psychiatrische Abklärung (Urk. 8/26), welche aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin unter Einbezug einer Dolmetscherin in albanischer Sprache durchgeführt wurde.
Die Beschwerdeführerin sei in Begleitung einer ihrer Söhne pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Sie sei bewusstseinswach sowie zur Zeit, zur eigenen Person, zum Ort und zur Situation orientiert. Das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt und sie sei ihrem Alter entsprechend gekleidet. Im Kontaktverhalten sei die Beschwerdeführerin tendenziell verschlossen und verhalten kooperativ bzw. auskunftsbereit. Ein Rapport sei nur oberflächig herstellbar, die Beschwerdeführerin antworte regelhaft mit einer deutlichen Latenz, in der sie schwer atmend und leidend vor sich hin stöhne. Einzelne Fragen seien trotz mehrfacher Nachfrage nur vage beantwortet worden und es seien wiederholt Inkonsistenzen aufgefallen. Die Grundstimmung sei dysphorisch und klagsam, die affektive Schwingungsfähigkeit scheinbar eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deutlich appellativen Charakter und seien dramatisierend bis katastrophisierend. Die Beschwerdeführerin wirke dabei jedoch nicht durchgehend authentisch, die nonverbalen Schmerzäusserungen würden ausgesprochen theatralisch vorgetragen und wirkten überzogen. Tendenzen zur Symptomausweitung und zur Selbstlimitierung seien deutlich erkennbar. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert. Abgesehen von gewissen histrionischen Bewältigungsmodi fänden sich keine relevanten akzentuierten Persönlichkeitszüge. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben seien ebenfalls nicht zu eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sei reduziert, psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin scheinbar verlangsamt. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen liessen sich nicht eruieren. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen. Trotz der wiederholt und spontan geäusserten sowie appellativ anmutenden Lebensüberdrussgedanken, könne eine Eigen- oder Fremdgefährdung aktuell ausgeschlossen werden.
Der Gutachter erhob gestützt auf die obigen Befunde folgende Diagnosen:
- Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60).
Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht kam der Gutachter zum Schluss, dass sich durch die genannten Diagnosen weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ abstellen durfte, und damit, ob es den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten entspricht. Danach ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
6.2 Dr. Z.___ hat in seinem Gutachten die psychiatrische Vorgeschichte gemäss Aktenlage in chronologischer Reihenfolge aufgeführt und sämtliche bekannten Arztberichte zusammengefasst erwähnt (Urk. 8/28 S. 2 und 3), das Gutachten somit in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die von Dr. Z.___ erhobene Anamnese (Psychiatrische Eigenanamnese, Suchtanamnese, biographische Angaben und Familienanamnese, traumatisierende Erlebnisse in der Biografie, Schul-, Berufs- und Arbeitsanamnese, aktuelle soziale Situation, Tagesablauf und jetzige Beschwerden; Urk. 8/28 S. 3 - 6) deckt sich mit den entsprechenden Angaben des Psychiatrie-Zentrums B.___, enthält jedoch auch zusätzliche, im Rahmen der Untersuchung vom 8. Februar 2010 von der Beschwerdeführerin gemachte subjektive Angaben. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass unter Einbezug einer Dolmetscherin in albanischer Sprache das Kontaktverhalten, die Herstellbarkeit eines Rapports, die Grundstimmung und die affektive Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin untersucht wurden. Auch die Art und Weise der Beschwerdeschilderung wurde festgehalten. Weiter wurden der formale und inhaltliche Gedankengang sowie das Vorhandensein von akzentuierten Persönlichkeitszügen oder inhaltlichen Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben geprüft. Eruiert wurde weiter, ob die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz klinisch intakt sind. Auch das Antriebsverhalten und die Psychomotorik der Beschwerdeführerin wurden untersucht. Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen sowie eine bestehende Eigen- oder Fremdgefährdung wurden abgeklärt (Urk. 8/28 S. 7).
Es ist korrekt, dass dem Gutachten nicht im Detail entnommen werden kann, mit welchen Fragen oder allenfalls Tests der Gutachter die einzelnen Untersuchungsschritte vorgenommen hat, aufgrund derer er zu seinen Feststellungen, Schlussfolgerungen und Diagnosen gekommen ist. Doch ergeben sich gestützt auf die vorstehend aufgeführten vorgenommenen Abklärungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung lediglich oberflächlich und/oder nicht fachärztlich und nach den Regeln der Kunst vorgenommen wurden.
Der Gutachter setzte sich ebenfalls mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und machte die selben Beobachtungen wie schon das Psychiatrie-Zentrum B.___. Er hielt dabei Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei in Begleitung des Sohnes pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen. Sie gehe ausgesprochen schwerfällig und theatralisch anmutend in das Untersuchungszimmer, atme während der gesamten Exploration schwer und stöhne fortlaufend. Sie wirke ausgesprochen leidend und klagsam, dabei aber nicht durchgehend authentisch und bei den Beschwerdeschilderungen überzogen. Ihre Angaben seien zum Teil schwer nachvollziehbar, inkonsistent und stünden im Widerspruch zum gepflegten äusseren Erscheinungsbild sowie zu ihrem Aufmerksamkeits- und Aktivitätsniveau (Urlaubsreise nach Mazedonien im Sommer 2009).
Daraus, dass das gepflegte Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie in der Lage war, eine mehrwöchige Urlaubsreise zu machen, für die medizinische Befundaufnahme erwähnt wurde, kann die Beschwerdeführerin nicht auf einen Widerspruch oder auf eine mangelnde Begründung im Gutachten schliessen. Menschen, die an Depressionen leiden, sind überwiegend nicht mehr in der Lage, eine Ferienreise zu unternehmen und/oder ihr äusseres Erscheinungsbild zu pflegen. Dieser Umstand wurde auch im Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ - ebenfalls mit dem Hinweis, das gepflegte Äussere der Beschwerdeführerin stehe im Widerspruch zu ihrem Zustandsbild - erwähnt (Urk. 8/15).
Unter Ziff. 6.2 begründete Dr. Z.___ gestützt auf die diagnostischen ICD-10-Leitlinien sodann nachvollziehbar, weshalb er anders als das Psychiatrie-Zentrum B.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und gleich wie das Psychiatrie-Zentrum von Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60) diagnostizierte.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, hat doch der Gutachter eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Aufgrund des erst wenige Monate vor der gutachterlichen Untersuchung vom 8. Februar 2010 vom Psychiatrie-Zentrum B.___, Ambulatorium C.___, nach über einem Jahr Behandlungsdauer diagnostizierten stationären Krankheitsverlaufs (Urk. 8/15) gab es auch keinen Anlass, nochmals einen aktuelleren Bericht einzuholen. Mit dem Gutachter Dr. Z.___ ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich am Resultat auch dann nichts ändern würde, wenn man nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___, sondern auf den ebenfalls fachärztlichen Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/15) abstellen würde, wo die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 in Behandlung ist. Die Ausführungen des Psychiatrie-Zentrums B.___ zum Verhalten der Beschwerdeführerin und den erhobenen Befunden decken sich praktisch vollständig mit den Beobachtungen und Feststellungen von Dr. Z.___. Das Psychiatrie-Zentrum B.___ diagnostizierte gleich wie Dr. Z.___ Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) sowie (abweichend) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0).
Die Somatisierungsstörung weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf und gehört zum selben Formenkreis, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Somatisierungsstörung analog anzuwenden.
Danach vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
Den Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche bei der Beschwerdeführerin auf eine Komorbidität von einer gewissen Schwere oder auf das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien im Sinne der Rechtsprechung schliessen lassen würden.
6.5 Abschliessend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht auch in psychischer Hinsicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen und ausgangsgemäss grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Versäumnis der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Gehörsgewährung ist bei den Verfahrenskosten jedoch Rechnung zu tragen. Die unterlassene Gehörsgewährung hat mindestens teilweise dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde nur schon zur Wahrnehmung ihres Gehörsanspruchs erheben musste, weshalb die Verfahrenskosten, nicht ihr alleine, sondern zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die von der Beschwerdeführerin zu tragenden hälftigen Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 12. April 2011 (Urk. 15) einen Aufwand von 10.25 Stunden geltend, was der Sache angemessen ist. Jedoch ist an Stelle des geltend gemachten Ansatzes von Fr. 280.- pro Stunde der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 52.50 (zuzüglich MWSt) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 2'270.70 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Prachensky, Zürich-Zollikon, wird mit Fr. 2'270.70 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).