Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 17. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1990 und 1994, verfügt über einen Handelsdiplomabschluss und arbeitete in den Jahren 1984 und 1985 mit einem vollen Pensum sowie im Jahr 1989 für einige Monate als Sekretärin (Urk. 8/5). Ab 1. Februar 1998 nahm sie bei der Y.___ AG eine Tätigkeit als Hauswartin mit einem Pensum von ca. 18 Stunden pro Monat auf (Urk. 8/9 und Urk. 8/14). Am 9. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/1).
1.2 In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 8/5) und holte einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ AG (Urk. 8/9) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/21, Urk. 8/22) ein. Mit Vorbescheid vom 5. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/25).
Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/31), zog die IV-Stelle beim Bezirksgericht E.___ das dort in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über Betreuungs- und Arbeitsfähigkeit vom 10. September 2007 bei (Urk. 8/36) und gab beim Psychiatriezentrum A.___ ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/38 f.), welches am 9. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 8/44). Ausserdem führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2008, Urk. 8/51).
1.3 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 teilte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 8/57) mit, dass die Versicherte im Jahr 2007 einen Motorrad-Unfall erlitten und sich dabei eine offene Patellafraktur zugezogen habe (Urk. 8/56). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/63) und zog die Akten der Q-Gesundheitskasse (Urk. 8/64 f.), darunter auch ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. B.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/65), bei.
Mit Vorbescheid vom 23. September 2009 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 28 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/79). Einen dagegen von der Versicherten am 26. Oktober 2009 erhobenen Einwand (Urk. 8/84) verwarf die IV-Stelle und verneinte mit Verfügung vom 8. April 2010 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 34,82 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. März 2010 Beschwerde und beantragte, ihr sei mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Der Beschwerdeführerin wurde das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches sie am 7. Juni 2010, versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde zur finanziellen Situation, einreichte (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % als Hauswartin erwerbstätig wäre und die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden. Das Valideneinkommen als Hauswartin betrage unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung Fr. 28'971.43. Aus medizinischer Sicht bestehe sowohl in der gemischten Tätigkeit als auch im Haushaltbereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus den statistischen Tabellenlöhnen für das Jahr 2008 ergebe sich ein zumutbares Einkommen von Fr. 51'367.68 respektive von Fr. 25'683.84 in dem zumutbaren 50%igen Pensum. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 21'831.26. Im erwerblichen Bereich betrage die Einkommenseinbusse somit Fr. 7'140.17 und die Einschränkung 24.65 %. Im Haushalt hätten die Abklärungen vor Ort eine Einschränkung von 45 % ergeben. Gesamthaft liege der Invaliditätsgrad bei 34,82 % (Erwerbsbereich: 50 % von 24.65 % = 12,32 %; Haushaltsbereich: 50 % von 45 % = 22,5 %). Somit würde auch mit dem geforderten Invalideneinkommen kein Rentenanspruch entstehen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei spätestens seit Februar 2010 als Vollzeiterwerbstätige zu taxieren. Das Obergericht sei in seinem Scheidungsurteil vom 18. Juni 2009 auch davon ausgegangen, dass ihr spätestens ab Ende Februar 2010 eine Vollzeiterwerbstätigkeit von 100 % hätte zugemutet werden können. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei darauf abzustellen, was sie heute als Sekretärin verdienen könnte. Nach der von ihr eingereichten Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbandes im Jahr 2004 dürfte sie heute als kaufmännische Angestellte in einem 100%igen Pensum mit einem Jahressalär von mindestens Fr. 75'464.-- rechnen. Sie sei zudem - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht einfach im Erwerbsbereich 50 % arbeitsfähig und im Haushaltsbereich ebenfalls; denn Tatsache sei, dass sie gemäss A.-Gutachten vom 9. Juni 2008 in ihrer angestammten Sekretariatstätigkeit zu 0 % (Urk. 8/44 Ziff. 2) und lediglich für ihre aktuelle Tätigkeit als Hausfrau und Hauswartin zusammen 50 % arbeitsfähig geschrieben sei. Sie sei mithin, über alles hinweggesehen, nämlich im Erwerbs- und Haushaltsbereich, lediglich maximal 50 % arbeitsfähig. Bei einer Qualifikation als Vollzeiterwerbstätige ergebe demnach der korrekte Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 75'464.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 20'698.-- (einfache und repetitive Tätigkeiten zu 50 % abzüglich Leidesabzug von 15 %), woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 54'766.-- und ein Invaliditätsgrad von 73 % resultiere. Die Anwendung der gemischten Methode würde wie folgt aussehen: Valideneinkommen von Fr. 37'732.-- (50 % als kaufmännische Angestellte), Invalideneinkommen von Fr. 10'349.-- (25 %), Erwerbseinbusse Fr. 27'383.-- und Invaliditätsgrad 72,6 %. Selbst wenn auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin abgestellt werde, ergäbe sich folgende Berechnung des Invaliditätsgrads: Erwerbsbereich: 50 % von 72,6 % = 36,3 %; Haushaltsbereich: 50 % von 45 % = 22,5 %, Invaliditätsgrad 58,8 %. Mithin habe sie Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klink C.___ vom 1. März 2006 (Urk. 8/12/3-5) ergeben sich vorab die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach im Jahr 1990 eine erste depressive Phase aufgetreten sei. Im März 2004 sei - ausgelöst durch die Trennungsabsicht des Ehemannes - erneut eine depressive Symptomatik aufgetreten, welche zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation vom 5. bis 13. April 2004 geführt habe. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) seit 1990 an (Urk. 8/12/3). Zum Zeitpunkt der Entlassung am 13. April 2004 schien eine weitere Verbesserung des Zustandsbilds möglich. Da Depressionen behandelbar seien, sei damit zu rechnen, dass wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/12/5).
3.1.2 Am 21. März 2006 erfolgte ein Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche diese seit Mitte 2000 behandelt habe (Urk. 8/13/3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ eine chronische Depression (andauernd seit Anfang 2004) und gab für den zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretärin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit circa 1990 an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei durch immer wieder akute Exazerbationen der Depression gekennzeichnet. Ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden; berufliche Massnahmen seien theoretisch angezeigt, aber in der Realität nicht durchführbar. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe durch Drittpersonen angewiesen; ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 8/13/3). Zum Befund hielt Dr. D.___ fest: Allgemeinzustand gut, Stimmung momentan aufgehellt, keine Wahnideen oder Wahnvorstellungen, keine Suizidalität; inhaltlich situationsbezogen und formal unauffällig. Eine Arbeitstätigkeit ausserhalb des Hauses sei ihr wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. F in Behandlung (Urk. 8/13/4).
3.1.3 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klink C.___ vom 8. August 2006 (Urk. 8/16) erfolgte vom 30. Juni bis 7. Juli 2006 eine zweite Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klink auf eigenen Wunsch und mit hausärztlicher Zuweisung. Diagnostisch wurde eine rezidivierende depressive Störung und gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) festgestellt. Die Beschwerdeführerin zeige sich durch den Klinikeintritt entlastet und habe sich von akuter Suizidalität hinfort deutlich distanzieren können (Urk. 8/16/1-3).
3.1.4 Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnt in seinem Arztbericht vom 22. Dezember 2006 eine Behandlung vom 17. Februar bis 23. Mai 2006, welche durch die Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei (Urk. 8/21/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ an. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau bestehe nicht; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen entscheidend stabilisiert werden (Urk. 8/21/3). Weiter sei aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung nicht zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit als Sekretärin sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/21/8)
3.1.5 Dem Bericht des Psychiatriezentrums G.___ vom 8. Dezember 2006 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit zur Zeit leichten Episoden (ICD-10 F33.9) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen seit vielen Jahren (Urk. 8/22/5) zu entnehmen. Med. pract. H.___, Assistenzarzt, und med. pract. I.___, Oberarzt, hielten zu den erhobenen Befunden fest, die Beschwerdeführerin sei wach und in allen Qualitäten orientiert, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien nicht eingeschränkt; anamnestisch seien Konzentrationsstörungen, jedoch keine Wahngedanken, Sinnestäuschung oder Störungen des Ich-Erlebens zu berichten; die Stimmung sei gedrückt (Traurigkeit, Freudlosigkeit, Angstzustände) und sehr wechselhaft; es liege eine ausgeprägte Ambivalenz vor. Der Antrieb sei reduziert, es bestünden Kraftlosigkeit, Ziellosigkeit, sozialer Rückzug, Unruhe, eingeschränkte Ausdauer und Leistungsfähigkeit; keine Suizidalität. Der Schlaf sei mit Medikation gut und der Appetit normal (Urk. 8/22/6).
Aus dem Bericht geht zunächst eine 30%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswartin von Juni 2006 bis auf weiteres hervor (Urk. 8/22/5 f.). Danach gaben die Ärzte jedoch als Bemerkung zu den psychischen Funktionen an (Urk. 8/22/8):
Nach unseren Kenntnissen wird seit vielen Jahren keine wesentliche Berufstätigkeit ausgeübt. In der letzten Zeit Tätigkeit als Hauswartin, dabei kommt es im 30 %-Pensumsbereich zu immer wieder auftretenden Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten treten auf, sowohl bei berufsbedingten Problemen als auch bei sonstigen Einflüssen. Über längere Zeit konnten die Anforderungen dieser Berufstätigkeit aber auch erfüllt werden. Die Fähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit ist damit sehr schwer abzuschätzen. Eine berufliche Massnahme in einem geeigneten Umfeld sollte durchgeführt werden, ein geeignetes Umfeld würde bedeuten: Zunächst ein Pensum von 30 %, möglichst keine gleichzeitigen Anforderungen mit verschiedenen Tätigkeiten, keine Anforderung an die Verarbeitung von hohem Stress im Interaktionsbereich.
3.1.6 Im Rahmen eines vom Bezirksgericht E.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens über (Kinder-)Betreuungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 10. September 2007 (Urk. 8/36), stellte Dr. med. Z.___, Leitender Arzt der forensischen Abteilung der psychiatrischen J.___Klinik, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) fest, mit Persönlichkeitszügen, wie diese sonst vorwiegend bei abhängigen, histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen vom Bordeline-Typus sowie narzisstischen Persönlichkeitsstörungen beschrieben seien. Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei insofern bedeutsam, als auf ihrem Hintergrund auch die immer wieder plötzlich einschiessenden depressiven Verstimmungen der Beschwerdeführerin gesehen werden könnten. Tatsächlich liessen sich eigentliche depressive Episoden für die Vergangenheit jedoch kaum nachweisen; vielmehr handle es sich immer wieder um momentane Verzweiflungszustände, um das Gefühl, nicht zurecht zu kommen, um emotionale Krisen, um subjektives Leiden und emotionale Beeinträchtigungen mit einer Behinderung sozialer Funktionen und Leistungen nach belastenden Lebensereignissen. Wenn ärztlicherseits gelegentlich von einer chronischen Depression, die seit 2004 anhalte, oder von einer rezidivierenden Depression mit leichten und mittelgradigen Episoden gesprochen worden sei, sei dem aus gutachterlicher Sicht entgegenzuhalten, dass sich diese Diagnosen nicht auf objektive Befunderhebungen hätten stützen können, sondern auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche sich bei näherem Hinsehen als durchaus widersprüchlich erweisen würden. Differentialdiagnostisch zu erwägen sei eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0), eine psychische Störung, die nicht mehr allgemein als diagnostische Kategorie akzeptiert werde und sich durch anhaltende und quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit, Schwäche, Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen, körperliche Missempfindungen, Schlafstörungen und ähnliches auszeichne. Aktuell sei von einer depressiven Episode nicht zu sprechen, während die überdauernden Erlebnis-, Reaktions- und Verhaltensbereitschaften im Sinne einer Persönlichkeitsstörung nachweisbar seien (Urk. 8/36/51).
Eine körperliche Gesundheitsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin berühre, bestehe nicht; die gestellte Diagnose wirke sich auch nicht zwangsläufig auf ihre Arbeitsfähigkeit aus (mit Ausnahme depressiver Verstimmungen, welche als erheblichgradig offenbar kurz dauernd, gleichzeitig aber auch sehr situationsabhängig aufträten). Aus ärztlicher Sicht stände einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts entgegen. Wenn sie aber in Zukunft nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so wäre dies durch ihre Haltungen und Einstellungen verfestigt (Urk. 8/36/55). Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Belastbarkeit lasse sich eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 50 % nicht als unzumutbar begründen. Die durch die Hausärztin gesehene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1990 vermöge Dr. Z.___ nicht zu erkennen (Urk. 8/36/57).
3.1.7 Aus dem von der Beschwerdegegnerin beim Psychiatriezentrum A.___ veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/44) geht zunächst hervor, dass Dr. D.___ in einem Telefonat vom 17. April 2008 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Sekretärin nicht in der Lage sei, einer strukturierten Arbeit nachzugehen (Urk. 8/44/6). Dr. K.___, der die Beschwerdeführerin seit sechs bis acht Monaten behandle, habe eine Arbeitsfähigkeit im freien und geschützten Arbeitsmarkt innert der nächsten 12 bis 18 Monaten als 0 % erachtet (Urk. 8/44/6). Die Gutachter gaben als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Bordeline-Typ mit narzisstischen und hyperthymen Zügen (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) an (Urk. 8/44/10). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin betrage aktuell 0 %, diejenige als Hausfrau und Hauswartin zusammen ca. 50 %. Die retrograde Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestalte sich schwierig, da sie in der Schweiz vor 2004 keine Therapien beansprucht habe und demnach für diese Zeit nicht auf ärztliche Einschätzungen zurückgegriffen werden könne. Mit Sicherheit könne von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab April 2004 ausgegangen werden, als die Beschwerdeführerin die Trennungsabsichten ihres Ehemannes depressiv dekompensiert habe und seither kein dauerhaft stabiles Zustandsbild mehr aufweise. Die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin sei seither O %, diejenige als Hausfrau und Hauswartin zusammen durchschnittlich 50 %; die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage derzeit ca. 50 %. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Beschwerdeführerin zwar offenbar gute praktische Fertigkeiten und eine körperliche Robustheit besitze, sich ihre Schwäche aber im Umgang mit inneren Spannungen und zwischenmenschlichen Interaktionen zeige. Zu empfehlen sei eine Arbeitstätigkeit mit ausreichend Rückzugsmöglichkeiten und flexibler Einteilung der Arbeit; dem entspreche die gegenwärtige Tätigkeit als Hausfrau und Hauswartin gut (Urk. 8/44/10).
3.1.8 Aus dem Operations- und Austrittsbericht der L.___Klinik vom 17. November 2008 (Urk. 8/57) ergibt sich ein Delayed union links bei Status nach Zuggurtungsosteosynthese vom 7. Oktober 2007 bei drittgradig offener mehrfragmentärer Patellafraktur links, wobei eine Metallentfernung Knie links (Kirschnerdrähte und Zuggurtung) durchgeführt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe bis 23. November 2008 (Urk. 8/57).
Am 5. Februar 2009 berichtete die L.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin von einer vollständig konsolidierten Fraktur 8 Monate nach Osteosynthese und unverändert belastungsabhängigen Schmerzen, welche sich gut mit der Schwere der Verletzung sowie auch der Gelenksstufe retropatellar erklären liessen (Urk. 8/63/7). In wechselbelastenden Tätigkeiten wird eine ganztags auszuübende volle Arbeitsfähigkeit für gegeben erachtet (Urk. 8/63/5).
3.1.9 Am 23. Februar 2009 erstattete Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 8/65). Als Diagnosen führte er eine Patellatrümmerfraktur links, ein Status nach Osteosynthese (in Locarno), einen protrahierten Verlauf mit delayed union und ein Status nach Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 8/65/5) an. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Haushaltarbeiten ausführen; bei der Arbeit als Hauswartin, vor allem beim Putzen des Treppenhauses und beim Gewichttragen, sei sie leicht behindert (Urk. 8/65/7). Durch die Physiotherapie könne in 3-4 Monaten ein relativer Endzustand erreicht werden. Längerfristig müsse aber mit einer Arthrose im femorapatellären Gelenk gerechnet werden (Urk. 8/65/8).
3.2 Zusammenfassend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl orthopädisch als auch psychiatrisch begutachtet. Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende psychiatrische Gutachten der J.___Klinik, Dr. Z.___, vom 10. September 2007 (Urk. 8/29) erfüllt dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung zu der abweichenden Einschätzung der Hausärztin, Dr. D.___, betreffend die psychisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/36/50 und Urk. 8/36/56) sowie zur Diagnostik in den Berichten der Psychiatrischen Klinik C.___ (Urk. 8/36/50-51). Die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit stimmen zudem mit der Beurteilung von Dr. F.___ (Urk. 8/21) überein. Im psychiatrischen A.-Gutachten wurde ebenfalls festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ca. 50 % betrage (Urk. 8/44/10). Die darin umschriebenen Anpassungen und zumutbaren Tätigkeiten sind weiter nicht zu beanstanden. Sie entsprechen auch den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin, im Service, im Verkauf oder im Rahmen einer rein repräsentativen Funktion möglich wären, wobei diese auch auf ein Arbeitstraining beziehungsweise auf ein Coaching angewiesen wäre (Urk. 8/36/56). Auch unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 23. Februar 2009 mit den darin beschriebenen Anpassungen (Urk. 8/65/7) steht einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nichts entgegen.
Nach dem Gesagten ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Strittig ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Erwerbsbereich beziehungsweise im Aufgabenbereich tätig wäre.
4.2 In der Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/51) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bis zur Ehetrennung in Mai 2004 als Hausfrau/Mutter und Hauswartin tätig gewesen sei; eine finanzielle Notwendigkeit für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit habe nicht bestanden; seit der Trennung habe ihr Ehemann Druck gemacht, dass sie arbeiten gehen solle. Ferner teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson mit, dass sie von ihrem Ehemann für die Tochter Fr. 535.-- Alimente und für sie persönlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'300.-- erhalte; der Sohn sei ausgezogen. Sie würde gerne erwerbstätig sein, einerseits um ihr Selbstwertgefühl aufzuwerten, andererseits aus finanziellen Gründen; sie überlege immer, was sie machen könne, eventuell zurück in ihrem alten Beruf. Sie könne sich vorstellen bei Gesundheit im Moment nebst dem Haushalt und den Kindern 50 % erwerbstätig zu sein; ob sie zu einem späteren Zeitpunkt mehr arbeiten würde, sei möglich, aber im Moment seien 50 % ausreichend (Urk. 8/51/2 f.).
Die Abklärungsperson kam deshalb in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2008 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde, und ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 45 % (Urk. 8/51/3-6).
4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abklärungsbericht nicht. Ihre Rechtsvertreterin macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und instabilen Zügen, weshalb nicht einfach unbesehen auf ihre Angaben bei der Haushaltsabklärung abgestellt werden könne. Ihr dürfe zudem entsprechend der Scheidungsrechtspraxis eine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden, weshalb die Beschwerdeführerin - wäre sie nicht krank - auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben sollte, weil sie nämlich bei guter Gesundheit gar keinen Anspruch auf persönliche Unterhaltszahlungen gehabt hätte, was sich aus dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2009 ohne Weiteres ergebe. Tatsache sei ferner, dass ihr infolge der wechselnden Obhut der Kinder, welche teilweise bereits beim Vater gelebt hätten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet worden wäre und ihr mithin keine persönlichen Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann zugestanden hätten (Urk. 1 S. 7).
4.4 Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich in den Jahren 1984 und 1985 bei der M.___ Schweiz AG mit einem vollen Pensum und sodann im Jahr 1989 einige Monate bei der N.___ AG und der O.___ erwerbstätig war (Urk. 8/5/1-3). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 1993 nahm sie dann erst am 1. Februar 1998 eine Tätigkeit als Hauswartin bei der Y.___ AG, mit einem Pensum von 11.25 %, ca. 18 Stunden pro Monat auf (Urk. 8/9, Urk. 8/5/1, Urk. 8/14). Weder aus den Akten noch aus ihren eigenen Angaben ergibt sich, dass sie vor der Ehetrennung im Mai 2004 oder danach bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung, Arbeitsbemühungen unternommen hat, um einen Wechsel der Tätigkeit als Hauswartin oder eine Erweiterung des Arbeitspensums zu erreichen, obwohl die Kinder bereits teilweise ausgezogen beziehungsweise selbständig waren. Vielmehr übte sie weiter ihre Tätigkeit als Hauswartin mit dem erwähnten Pensum von 11.25 % aus, wobei aus gesundheitlicher Sicht auch keine andauernde Einschränkung eines höheren Pensums ausgewiesen ist. Ihren Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist, welches Erwerbspensum der Beschwerdeführerin als Gesunde zugemutet werden könnte oder von welchem zumutbaren Einkommen das Scheidungsgericht auszugehen pflegt. Massgebend ist einzig in welchem Umfang sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich aufgrund ihrer persönlichen Umstände einer Erwerbstätigkeit nachginge. Hierfür liefern die bis zum gesundheitlichen "Zusammenbruch" effektiv ausgeübten beruflichen Tätigkeiten oder zumindest dahingehenden Bemühungen ein gewichtiges Indiz. Es ist angesichts der langandauernden, praktisch vollständigen Abstinenz vom freien Arbeitsmarkt in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung ohne ihre krankheitsbedingten Einschränkungen vollzeitlich als Sekretärin gearbeitet hätte, sondern es liegt die Vermutung nahe, dass sie seither im Umfang von maximal 50 % erwerbstätig gewesen wäre, wie sie selber bei der Haushaltsabklärung erklärt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht auf eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, da sie auch nach der Ehetrennung monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'300.-- (exklusive Kinderunterhaltsbeiträge) erhalten hat und ihr nach der Scheidung gemäss dem Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons W.___ persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'850.- während neun Monaten ab dessen Rechtskraft, Fr. 3'450.-- bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter und danach Fr. 2'700.-- bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionsalter des Ehemanns im April 2026 zugestanden wurden (Urk. 3/3 Ziff. 4 S. 60).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die allfällige Nichtbezahlung bzw. nicht regelmässige Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/81/2) offenbar ebenfalls nicht zu entsprechenden Bemühungen im Umfang ihrer ärztlich zumutbar erklärten Arbeitsfähigkeit zu führen vermochte, war ebenfalls ein Indiz gegen die Annahme einer vollzeitlich ausgeschöpften Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle spricht.
Unter diesen Umständen ist als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 50 % einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre, wobei in diesem Bereich eine Einschränkung von 45 % vorliegt (vgl. Urk. 8/51/6). Die Invalidität ist demnach anhand der gemischten Methode zu bemessen und bestimmt sich grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin vertritt sodann den Standpunkt, sie sei im ausserhäuslichen und häuslichen Bereich zusammen 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 10).
5.2 Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 9 zur Beachtlichkeit von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich geäussert. Danach ist bei der Prüfung der Frage, ob in den beiden Tätigkeitsbereichen vorhandene Belastungen einander wechselseitig beeinflussen können, namentlich deren unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, im Umfang ihrer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG [eingefügt auf 1. Januar 2004] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), d.h. es ist ihr zumutbar, eine Beschäftigung zu wählen, bei der sich die gesundheitliche Beschränkung minimal auswirkt. Die erwerbliche Tätigkeit muss jedoch, entsprechend ihren jeweiligen Anforderungen, grundsätzlich allein ausgeführt werden. Bezogen auf die häuslichen Verrichtungen ist eine Wahl des Tätigkeitsgebietes demgegenüber nur beschränkt möglich, da die mit der Haushaltführung einhergehenden Aufgaben als solche anfallen und erledigt werden müssen. Es besteht in diesem Bereich dafür eine grössere Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit und es ist den Familienangehörigen eine gewisse Mithilfe zuzumuten, womit allenfalls vorhandene Einschränkungen abgefedert werden können. Schliesslich erscheint die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind (beispielsweise Haushalt eher körperlich belastend, Erwerbstätigkeit eher intellektuell). Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie folglich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation [kranker Partner, behindertes Kind etc.]). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber nach dem Gesagten auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann.
Wechselwirkungen sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des hievor Dargelegten vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Im hier massgeblichen Kontext beachtliche gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich können ferner nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der - für den Gesundheitsfall geltende - Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist.
5.3 Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sich aus den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung ergibt. So führte Dr. Z.___ in seinem Gutachten (Urk. 8/36/51) aus, dass sich aus dem Umstand, dass die überdauernden Erlebens-, Reaktions- und Verhaltenbereitschaften letztlich unflexibel und der objektiven Situation auch nicht hinreichend angepasst seien, Probleme im Kontaktverhalten und auch Schwierigkeiten bei der Arbeit aufträten. Insbesondere wirke sich die Neigung, auf Anforderungen mit Erschöpfung und auf Enttäuschungen mit depressiven Verstimmungen zu reagieren, im sozialen Rahmen behindernd aus. Die überdauernde Erlebnis- und Reaktionsbereitschaft der Beschwerdeführerin spielten selbstverständlich eine Rolle für das Verhalten ihren Kindern gegenüber (Urk. 8/36/53 f.). Letztlich sei aber kein Grund erkennbar, der unter Berücksichtigung des möglichen Spektrums psychischer Auffälligkeiten durchschnittlicher Erziehungspersonen die Beschwerdeführerin für unfähig zeigen würde, ihren Betreuungs- und Erziehungspflichten nachzukommen.
Auch im Gutachten des A. vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/44/10) wird die Arbeitsunfähigkeit damit begründet, dass sich die Schwäche der Beschwerdeführerin im Umgang mit inneren Spannungen und zwischenmenschlichen Interaktionen zeige. Es wird daher eine Arbeitstätigkeit mit ausreichend Rückzugsmöglichkeiten und flexibler Einteilung der Arbeit empfohlen. Dem entspreche die gegenwärtige Tätigkeit als Hausfrau und Hausabwartin gut.
Entsprechend dieser medizinischen Beurteilung ist nicht ersichtlich, weshalb die Auschöpfung der zumutbaren Erwerbstätigkeit zu einer zusätzlichen Einschränkung im eigenen Haushalt und bei den Betreuungspflichten führen sollte. Die Hausarbeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie selbständig und in flexibler Einteilung durchgeführt werden kann, und gemäss Dr. Z.___ ist die Beschwerdeführerin in ihren Betreuungspflichten nicht wesentlich und dauernd eingeschränkt. Eine über die im Haushaltsbericht festgestellte (immerhin 45 % betragende) hinausgehende Einschränkung bei voller Auschöpfung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ist daher nicht wahrscheinlich und wurde durch das A.-Gutachten in keiner Weise schlüssig dargelegt.
6.
6.1 Zu prüfen sind noch das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) sowie der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3
6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf eine Tätigkeit als Sekretärin und auf Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbandes abstellen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) ist insbesondere dafürzuhalten, dass sie nur bis 1985 und dann kurz im Jahr 1989 als Sekretärin gearbeitet hat, was bereits 20 Jahre zurückliegt und damit nicht für die Ermittlung des Valideneinkommens relevant sein kann.
Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Hauswartin, aber in einem 50%igen Pensum arbeiten würde (Urk. 2 S. 2), überzeugt auch nicht. Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihre jetzige Tätigkeit als Hauswartin in der selbst bewohnten Liegenschaft bei der Y.___ AG auf ein Pensum von 50 % aufstocken könnte. Sie verfügt - wie beschwerdeweise zutreffend ausgeführt - weder über eine entsprechende Ausbildung als Hauswartin noch ist gestützt auf ihre berufliche Ausbildung und ihre Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit in ungelernten bzw. unqualifizierten Reinigungstätigkeiten ausserhalb der jetzigen Liegenschaft tätig wäre. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sie bei voller psychischer Gesundheit ihre intellektuellen Fähigkeiten und überdurchschnittlichen Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch) in irgendeiner Form (beispielsweise Empfangstätigkeit, Telefondienst, persönliche Assistenz) nutzen würde.
6.3.2 Das hypothetische Valideneinkommen ist daher gestützt auf Tabellenlöhne und auf den frühestmöglichen Rentenbeginn, das heisst auf der Basis 2005, festzusetzen, wobei angesichts ihrer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung und den Sprachkenntnissen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt werden darf. Gemäss LSE 2004 (Tabelle TA1, Privater Sektor) erzielten Frauen im Anforderungsniveau 3, im Sektor 3 (Dienstleistungen) im Durchschnitt (Median) Fr. 4'811.--. Hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2005 (2386/2360 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2 2011, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 60'702.75 bei einem vollen Pensum bzw. Fr. 30'351.40 bei einem 50%igen Pensum.
6.4 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die Invaliditätsbemessung massgebenden Rentenbeginn im Jahr 2005 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und den Grundsatz, dass sich die Vergleichseinkommen auf das gleiche Jahr zu beziehen haben, rechtfertigt es sich auch hier, auf LSE 2004 und nicht auf LSE 2008 (vgl. Urk. 2 S. 3) abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten die im privaten Sektor beschäftigten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'893.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche und die Nominallohnerhöhung (vgl. Erw. 6.3.2) im Jahr 2005 anzupassen ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit pro Jahr Fr. 49'119.90 (Fr. 3'893.-- x 12 x 41,6 : 40 x 2'386 : 2'360). Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, nicht zu beanstandenden Abzug von 15 %, ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 41'751.90 und bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 20'875.95.
6.5 Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen 2005 von Fr. 30'351.40 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'475.45 resp. eine Einschränkung von 31.22 %. Die Aufrechnung beider Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2010) entsprechend der Nominallohnentwicklung würde zum gleichen Ergebnis führen.
6.6 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 15.61 % (0.5 x 31.22 %) und der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 22.5 % (0.5 x 45 %), was einen Invaliditätsgrad von 38 % ergibt.
Der Beschwerdeführerin steht damit keine Rente zu.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 6, Urk. 11), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.3 Mit Schreiben vom 3. März 2011 macht Rechtsanwältin Petra Oehmke für Aufwendungen von total 6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 95.-- ein Honorar von insgesamt Fr. 1'295.-- geltend (Urk. 9). Der Aufwand von 6 Stunden erscheint angemessen.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 95.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % bzw. 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 1'394.15.
7.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 11. Mai 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'394.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).