IV.2010.00444
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 15. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete als selbständiger Koch und Wirt (vgl. Urk. 7/1). Am 22. März 2001 meldete er sich wegen Rücken-, Hand- und Ellbogenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4) sowie Arztberichte (Urk. 7/5/1-8; Urk. 7/8-9) ein und zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/7/1-43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/11) verneinte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2002 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/12).
1.2 Ab 1. Oktober 2006 war der Versicherte bei der Pizzeria Y.___ GmbH, Z.___, angestellt (vgl. Urk. 7/22/5). Am 4. September 2008 meldete er sich wegen Handgelenk- und Kniebeschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle holte weitere Unterlagen der Taggeldversicherung (Urk. 7/18/1-35), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/20), Arztberichte (Urk. 7/21/1-9; Urk. 7/24-26; Urk. 7/30) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/22). Sodann veranlasste sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-35) verneinte die IV-Stelle am 31. März 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Da er von 2003 bis 2006 keine Beiträge aus seiner selbständigen Tätigkeit abgerechnet habe, sei das Valideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Auch bei einem Leidensabzug von maximal 15 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar: Sogar der von der Taggeldversicherung beauftragte Gutachter gehe von einer Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 80 % aus. Zudem sei ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem am 28. Juli 2008 im Auftrag der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 7/18/3-14) folgende Diagnose (Urk. 7/18/12):
- Handgelenksarthrose rechts (Radiocarpalarthrose) mit und bei
- veralteter scapholunärer Dissoziation mit beginnendem carpalem Kollaps
- Verdacht auf scapholunäre Dissoziation durch Überlastung bei jahrelangem Pizzateig kneten
- Status nach Kenakortininfiltration Handgelenk rechts
- Status nach Handgelenksarthroskopie und Synovektomie rechts
- lateralbetonte Valgusgonarthrose mit
- Verdacht auf ossären Gelenkskörper im Bereich der Eminentia interkondylaris
- Lateralisation der Patella bei Trochleadysplasie
- degenerative Meniskusveränderungen vor allem im lateralen Bereich
- Enchondrom in der dorsalen Femurmetaphyse
Die subjektiven Beschwerden seien mit den objektivierbaren Befunden vereinbar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei weder durch die subjektiven Beschwerden noch die objektivierbaren Befunde begründet; die Arbeitsfähigkeit als Inhaber und Betreiber einer Pizzeria betrage mindestens 50 %. Schwere aktive Arbeiten wie zum Beispiel Tabletts tragen, Pizzateig kneten, schwere Töpfe heben und reinigen seien jedoch nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten, wo lediglich eine leichte Behinderung aufgrund der Beschwerden im rechten Handgelenk bestehe, betrage 80 % (Urk. 7/18/13).
3.2 Mit Bericht vom 26. Oktober 2008 (Urk. 7/21/1-6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, eine radiocarpale Arthrose rechts (Urk. 7/21/2). Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei aktuell nicht möglich, da die letzte Kontrolle vor 15 Monaten stattgefunden habe (Urk. 7/21/6).
3.3 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7/24/6-7) eine lateral betonte Gonarthrose mit freiem Gelenkkörper rechts, eine Handgelenksarthrose rechts, ein rezidivierendes zervikoradikuläres Syndrom sowie rezidivierende Epikondylitiden (Urk. 7/24/6). Der Beschwerdeführer habe bislang selbst Pizze hergestellt, serviert und den Einkauf für das Restaurant getätigt. Diese Arbeiten seien wegen der Knie- und Handgelenkbeschwerden nicht mehr möglich. Er sei nur noch für wenige Stunden im Restaurant und für administrative Tätigkeiten arbeitsfähig. Die Einschränkung aufgrund des Knies betrage 50 % und aufgrund des Handgelenks 75 %. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsunfähig. Es sei eine befristete Rente zu empfehlen (Urk. 7/24/6 f.).
Mit Bericht vom 3. März 2009 (Urk. 7/25) stellte Dr. C.___ sodann folgende Diagnose (S. 1):
- neu: Fersenschmerz links bei verkürzten Fussbeugern
- Handgelenksarthrose rechts
- Valgusgonarthrose rechts
- Status nach rezividierendem Zervikalsyndrom, zur Zeit wenig symptomatisch
Diese Diagnose wiederholte Dr. C.___ mit Bericht vom 2. April 2009 und erachtete den Beschwerdeführer weiterhin hinsichtlich des Handgelenks als zu 75 % und des Kniegelenks als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/27/1; vgl. auch den Bericht vom 28. Mai 2009; Urk. 7/29/2).
3.4 RAD-Arzt Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 14. Juli 2009 fest, es sei für körperlich schwere, handgelenksbelastende Tätigkeiten mit erhöhter Geh- oder Stehbelastung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastung, ohne Knien, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und ohne grobmotorische Arbeiten mit der rechten Hand) sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich und zumutbar (Urk. 7/37/4).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. A.___ erging unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese, der Erhebung eines Befundes und nach Anfertigung aktueller Röntgenaufnahmen (Urk. 7/18/3 ff.). Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer als Inhaber und Betreiber einer Pizzeria zwar als zu 50 % arbeitsfähig, schwere Arbeiten wie Reinigung, Tabletts tragen, Pizzateig kneten und schwere Töpfe heben - Arbeiten, die der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung selbst erledigte und die den Hauptteil seiner Tätigkeit umfassten (vgl. den Stellenbeschrieb in Urk. 7/36/4) - seien jedoch nicht mehr zumutbar. Für Büroarbeiten bestehe aufgrund des Handgelenks eine leichte Behinderung, weshalb Dr. A.___ für solche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festlegte (Urk. 7/18/13). Dr. A.___ nahm diese Beurteilung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise vor. Sein Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2) zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies insbesondere, weil Dr. A.___ eine Gesamtbetrachtung des Beschwerdebildes mit Knie- und Handgelenksproblematik vornahm.
4.2 Dr. C.___ ging von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % infolge der Kniebeschwerden und von 75 % infolge der Handgelenksarthrose aus und hielt den Beschwerdeführer auch insgesamt als zu 75 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.3). Dabei beurteilte Dr. C.___ nach Lage der Akten einzig die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Wirt einer Pizzeria, ohne eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen. Ohne diese Beurteilung ist die Einschätzung durch Dr. C.___ jedoch nicht vollständig: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Damit kann auf die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in entscheidrelevanter Weise abgestellt werden.
4.3 Dies gilt auch für die Einschätzung durch Dr. D.___ (Urk. 7/37/4): Ohne seine von Dr. A.___ und Dr. C.___ abweichende Einschätzung zu begründen, erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Es wurde weder ein Befund noch eine Anamnese erhoben noch eine eigene Untersuchung durchgeführt, weshalb der Beurteilung durch Dr. D.___ in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft zukommt.
4.4 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Gemäss IK-Auszug hat der Beschwerdeführer von Januar 2003 bis September 2006 kein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit abgerechnet (vgl. Urk. 7/20/1), da das Restaurant zu wenig Gewinn abgeworfen habe (vgl. Urk. 7/36 S. 5). Ab Oktober 2006 war der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig erwerbend, sondern Angestellter der Pizzeria Y.___ GmbH (vgl. Urk. 7/36/2 f.). In dieser Tätigkeit erzielte er gemäss Arbeitgeberin und gemäss IK-Auszug ab Oktober bis Dezember 2006 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.-- und im Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 40'500.-- (vgl. Urk. 7/20/1, Urk. 7/22/4). Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt somit anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b).
Fehlt es an einer verlässlichen tatsächlichen Grundlage für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens, so können Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 302).
5.4 Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2006 (Urk. 7/18/4, Urk. 7/21/2) erzielte der Versicherte seit Oktober 2006 ein Einkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat (Urk. 7/22/4). Dieses Monatseinkommen hochgerechnet auf ein Jahr führt unter zusätzlicher Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Gastgewerbe im Jahr 2007 in Höhe von 1.4 % (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 91 Tabelle B10.2 lit. G, H) zu einem hypothetischen Jahreseinkommen von Fr. 54'756.-- für das Jahr 2007.
Dieses Einkommen von Fr. 54'756.-- entspricht in etwa dem Durchschnittseinkommen im Gastgewerbe für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen. Im Jahr 2006 betrug dieses Fr. 4'127.-- monatlich (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik 55 Gastgewerbe, Niveau 3), mithin Fr. 49'524.-- jährlich (Fr. 4'127.-- x 12). Unter Berücksichtigung der erwähnten nominalen Lohnentwicklung im Gastgewerbe im Jahr 2007 in Höhe von 1.4 % und der in diesem Gewerbe im Jahr 2007 durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 90 Tabelle B9.2 Rubrik H) angepasst ergibt sich ein Betrag von Fr. 52'854.-- (Fr. 49'524.-- x 1.014 : 40 x 42.1). Wenn mit der Beschwerdegegnerin angenommen wird, ein Abstellen auf die konkret erzielten Einkünfte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung sei nicht möglich (Urk. 7/37/4-5), so ist dieses Durchschnittseinkommen im Gastgewerbe für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen von Fr. 52'854.-- und nicht der Durchschnitts-Hilfsarbeiterlohn aller Wirtschaftszweige (Urk. 2 S. 4) heranzuziehen. Aufgrund des Werdegangs des Beschwerdeführers, der über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt, aber die Wirtefachschule besucht hat, und der in den Jahren 1990 bis 2006, mithin während sechzehn Jahren, durchgängig als Wirt selbständig war, wobei er hauptsächlich als Pizzaiolo und in der Küche arbeitete (Urk. 7/13/6, Urk. 7/20/1-2, Urk. 7/36/3-5), ist anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall die unselbständige Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe fortgeführt und ein Durchschnittseinkommen in entsprechender Grössenordnung erzielt hätte.
Zusammengefasst ist damit zugunsten des Beschwerdeführers vom höheren Wert, welcher sich aufgrund des ab dem 1. Oktober 2006 ausbezahlten Lohnes ergibt, und damit von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 54'756.-- auszugehen.
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2007 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 80%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
5.7 Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 56'784.-- (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 59’197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2007 in Höhe von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 5/2011 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'144.-- (Fr. 59’197.-- x 1.016). Bei einem Pensum von 80 % entspricht dies einem Betrag von Fr. 48'115.-- (Fr. 60'144.-- x 0.8).
5.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.9 Vorliegend erscheint ein Abzug grundsätzlich als angemessen, ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Beurteilung doch im Wesentlichen auf Bürotätigkeiten beschränkt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden, da selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % - welche vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt ist - kein Rentenanspruch bestünde: Wird der vorstehend genannte Invalidenlohn von Fr. 48'115.-- um 25 % auf Fr. 36'086.-- gekürzt (Fr. 48'115.-- x 0.75), so ergibt der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'756.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'670.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).