IV.2010.00445

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958 und gelernter Elektromonteur, hatte bis zum Fahrradunfall vom 8. August 2005, bei dem er sich eine Tibiaplateau-Fraktur des rechten Knies zuzog, als Technischer Leiter bei der Y.___ und nebenberuflich als Zeitungsverträger bei der Z.___ sowie als Abendhauswart der Schulgemeinde A.___ gearbeitet (Urk. 8/2 S. 4 f., Urk. 8/7 S. 1, Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/10 S. 53 und S. 58, Urk. 8/11 S. 1 f.). Das rechte Kniegelenk musste im Heilverlauf mehrmals operiert (Urk. 8/10 S. 34, S. 36 f., und S. 51) und schliesslich durch eine Knieprothese ersetzt werden (Kniearthroplastik vom 21. August 2006, Urk. 8/19 S. 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen (Urk. 8/10 S. 23 f., S. 46, S. 50). Mit Verfügung vom 21. September 2007 stellte sie diese, ausser für einzelne Heilbehandlungen, ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zu. Den Entscheid über den Rentenanspruch setzte sie bis nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung aus (Urk. 8/77).
1.2     Am 13. Februar 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und führte berufliche Massnahmen durch. Insbesondere übernahm sie die Kosten für die zweijährige Umschulung zum Automatikfachmann ab 20. August 2007 (Mitteilung vom 12. September 2007, Urk. 8/75), welche per 31. Januar 2009 wegen schulischer Probleme vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 8/112 S. 1). Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 hatte die IV-Stelle dem Versicherten daher die Aufhebung der beruflichen Massnahme und die Einstellung der bis dahin geleisteten Taggelder (Urk. 8/78-80, Urk. 8/82-83, Urk. 8/85-90, Urk. 8/93-95, Urk. 8/100, Urk. 8/103-105, Urk. 8/109, Urk. 8/111, Urk. 8/116, Urk. 8/119) per 31. Januar 2009 mitgeteilt (Urk. 8/113). Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchte der Versicherte um Prüfung weiterer beruflicher Massnahmen und um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung in dieser Sache (Urk. 8/114), wovon vorerst abgesehen wurde (Urk. 8/118). Nach einem Gespräch bei der Berufsberatung der IV-Stelle am 31. März 2009, in welchem dem Versicherten von einer erneuten Umschulung abgeraten wurde, bat der Versicherte die IV-Stelle um Arbeitsvermittlung (Urk. 8/123), was ihm mit Mitteilung vom 7. Mai 2009 zugesagt wurde (Urk. 8/124).
1.3     Am 1. Juli 2009 trat der Versicherte eine Stelle als Sachbearbeiter Elektroplaner bei der B.___ an. Im Anstellungsvertrag wurden für die ersten zwölf Monate eine Umschulung zum Elektro-Sachbearbeiter und die Übernahme des Lohnes durch die IV-Stelle für die ersten sechs Monate vorgesehen (Urk. 8/133 S. 4 f., Urk. 8/137 S. 1). Am 9./10. Juli 2009 unterzeichneten der Versicherte und die Vertreter der IV-Stelle sowie der B.___ eine Vereinbarung über einen Einarbeitungszuschuss von Fr. 5'000.-- (inklusive Sozialabgaben) pro Monat, zahlbar an die Arbeitgeberin, im Sinne einer Integrationsmassnahme für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 (Urk. 8/133 S. 1-3). Diese Vereinbarung erklärte die IV-Stelle als integrierenden Bestandteil der Mitteilung vom 6. August 2009, mit welcher sie dem Versicherten die Übernahme der Kosten für die anfallenden Ausbildungskurse vom 1. Juni bis 31. Dezember 2009 zusprach (Urk. 8/131, Urk. 8/135). Mit Mitteilung gleichen Datums sprach sie dem Versicherten ausserdem einen Einarbeitungszuschuss im Rahmen der genannten Vereinbarung zu (Urk. 8/136). Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 um Auszahlung eines Taggeldes für die sechsmonatige Einarbeitungszeit in einer Höhe, welche die Differenz zum ehemals höheren Einkommen im angestammten Beruf ausgleiche (Urk. 8/143 S. 1). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 14. Januar 2010 die Abweisung dieses Leistungsbegehrens an (Urk. 8/156), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 Einwände erhob (Urk. 8/170). Mit Verfügung vom 31. März 2010 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen (ergänzenden) Taggeldanspruch für die Einarbeitungszeit (Urk. 2).
         Am 12. November 2009 hatte die IV-Stelle ausserdem ein Job Coaching zur Arbeitsplatzerhaltung eingeleitet, welches am 11. Mai 2010 eingestellt wurde (Urk. 8/159). Mit Vorbescheid vom 8. April 2010 kündigte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/176). Im dagegen erhobenen Einwandschreiben des Versicherten vom 11. Mai 2010 teilte dieser der IV-Stelle mit, dass ihm die Anstellung bei der B.___ per Ende Juni 2010 gekündigt worden sei (Urk. 8/177).

2.       Gegen die Verfügung vom 31. März 2010 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 Taggelder respektive Einarbeitungszuschüsse zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Stephan Kübler (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9 S. 2).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Die Schlussbestimmung zur 5. IV-Revision sieht übergangsrechtlich eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen vor. Und zwar wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet. Diese übergangsrechtliche Sonderregelung geht dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen), vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5.1 und 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin wandte in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung des beantragten, zum gewährten Einarbeitungszuschuss zu ergänzenden und hier strittigen Taggeldes vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 offenbar die seit 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen an, ohne zur Frage des übergangsrechtlich massgeblichen Rechts etwas auszuführen (Urk. 2). Auch in der Beschwerdeantwort bemerkte sie nichts dazu (Urk. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zur Beurteilung des strittigen Taggeldanspruchs in Anwendung der übergangsrechtlichen Besitzstandsgarantie bei Taggeldern auf die bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen, insbesondere auf Art. 20 IVV abzustellen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.2    
2.2.1   Der Botschaft zur Änderung des IVG (5. IV-Revision) vom 22. Juni 2005 ist zur übergangsrechtlichen Sonderregelung zu entnehmen, dass diese Übergangsbestimmung es ermöglichen solle, dass für Taggelder, die während laufenden, das heisst nach altem Recht zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet würden, das alte Recht anwendbar bleibe. Dasselbe gelte auch, wenn unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme eine oder mehrere weitere Eingliederungsmassnahmen (z.B. ein weiteres Jahr Umschulung etc.) verfügt würden. In solchen Fällen solle das altrechtliche Taggeld nicht reduziert oder aufgehoben, sondern bis zum Abschluss der Massnahmen noch weiter entrichtet werden (S. 4576 f.).
         Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 handelt es sich bei dieser Übergangsbestimmung nicht um eine Betragsgarantie für das bisherigen Taggeld, sondern um eine Garantie für die Berechnungsgrundlagen. Bei Massnahmen, für welche ein Taggeld nach bisherigem Recht entrichtet werde und welche nach dem 1. Januar 2008 abgebrochen werden müssten (sei es aufgrund gesundheitlicher Probleme oder ungenügender Fähigkeiten der versicherten Person oder aus anderen Gründen), sei - falls unmittelbar im Anschluss an die abgebrochene Massnahme eine neue oder gleichartige Massnahme verfügt werde - das bisherige Taggeld bis zum Abschluss der neuen Massnahme weiter zu gewähren. Die Besitzstandswahrung setze mit anderen Worten voraus, dass die neu zugesprochene Eingliederungsmassnahme in sachlich und zeitlich engem Zusammenhang mit der vorangehenden Massnahme stehe, wofür die Verhältnisse des konkreten Falles zu berücksichtigen seien. Massgebend für die Weitergewährung des bisherigen Taggeldes sei nach dem Gesagten der Erlass einer Verfügung unmittelbar im Anschluss an den Abbruch einer Massnahme. Unerheblich sei demgegenüber der Zeitpunkt des Beginns der neu verfügten Massnahme. Hingegen könne bei späterem Beginn der Massnahme allenfalls Anspruch auf ein Wartezeittaggeld nach Art. 18 IVV bestehen.
2.2.2   Die übergangsrechtliche Sonderregelung zur 5. IV-Revision setzt damit für die Anwendbarkeit der bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zum Taggeldanspruch über den 1. Januar 2008 hinaus in jedem Fall voraus, dass zumindest nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Taggelder besteht, der (akzessorisch) entweder in einer vor dem 1. Januar 2008 begonnenen und andauernden oder in einer zeitlich und sachlich zusammenhängenden neu verfügten Eingliederungsmassnahme begründet ist.
         Beim Beschwerdeführer wurde nach Abbruch der (vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 20. August 2007 begonnenen) Umschulung per Ende Januar 2009 (Urk. 8/75, Urk. 8/113) von einem weiteren Umschulungsversuch letztlich mit dessen Einverständnis Abstand genommen (Urk. 8/123). Eine weitere Eingliederungsmassnahme wurde im Anschluss daran abgesehen von der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 7. Mai 2009, Urk. 8/124), die sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder begründet (Art. 19 IVV), nicht verfügt. Zwar bestimmt Art. 19 IVV, dass das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt wird, wenn der Arbeitsvermittlung eine Umschulung vorausging. Dieser hier nicht zu beurteilende Anspruch basiert indes nicht auf einer Eingliederungsmassnahme, welcher nach dem Übergangsrecht die Anwendung des bisherigen Rechts, namentlich von Art. 20 IVV (gültig gewesen bis Ende 2007) für die sechsmonatige Anlern- respektive Einarbeitungszeit des Beschwerdeführers ab Juli 2009 rechtfertigen würde. Denn das Taggeld nach Art. 19 IVV ist im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät von Taggeldern zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 123 V 20 E. 3a) als Wartetaggeld zwischen Abschluss einer Eingliederungsmassnahme und einer beruflichen Eingliederung konzipiert. Auch ist weder ein allfälliger Taggeldanspruch nach Art. 19 IVV noch nach Art. 20 IVV (gültig gewesen bis Ende 2007) als selbständige Eingliederungsmassnahme zu betrachten, welche die Voraussetzungen der betreffenden Übergangsbestimmung erfüllt. Ebenso verhält es sich mit den mit Mitteilungen vom 6. August 2009 zugesprochenen Leistungen (Einarbeitungszuschuss, Urk. 8/136, und Kostenübernahme für die anfallenden Ausbildungskurse, Urk. 8/131, Urk. 8/135), wobei diese zudem nicht unmittelbar an die abgebrochene Umschulung angeschlossen waren. Der hier strittige Anspruch auf Taggeld von Juli bis Dezember 2009 ist somit in Anwendung des allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatzes (vgl. Erw. 1 hiervor) nach dem ab Januar 2008 gültigen Recht zu beurteilen.

3.      
3.1     Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG - wozu auch Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15-18b IVG zählen (ohne die berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; Art. 22 Abs. 5 IVG) - Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, welcher auf den Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verweist. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung auf Fr. 126'000.-- pro Jahr und Fr. 346.-- pro Tag.
3.2     Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann versicherten Personen, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, während der erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden. Der Zuschuss entspricht höchstens der maximalen Höhe der Taggelder. Für seine Berechnung gelten die Bestimmungen über die Taggelder (Art. 18a Abs. 2 IVG). Auf dem Einarbeitungszuschuss werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten trägt die Invalidenversicherung. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten (Art. 18a Abs. 2 IVG). Die Bestimmung von Art. 18a IVG ersetzt den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 20 IVV (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 4.2).
3.3     In Art. 6ter IVV bestimmt der Bundesrat unter dem Titel Einarbeitungszuschuss, dass dieser während der Anlern- oder Einarbeitungszeit gewährt wird, sofern die Leistungsfähigkeit der versicherten Person noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht (Abs. 1). Nach Abs. 2 von Art. 6ter IVV darf er die Summe des ausgerichteten Lohns einschliesslich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht übersteigen, wobei im Zuschuss sämtliche nach Art. 18a Abs. 3 IVG geschuldeten Beiträge und Prämien enthalten sind. Die Auszahlung des Einarbeitungszuschusses soll an den Arbeitgeber erfolgen (Art. 6ter Abs. 3 IVV). Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Anlern- oder Einarbeitungszeit, so ist der Zuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Art. 18a Abs. 1 IVG erreicht ist (Art. 6ter Abs. 4 IVV). Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat (lit. a); oder infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat (lit. b von Art. 6ter Abs. 5 IVV). Laut Art. 6ter Abs. 6 IVV gelten für das Verfahren die Art. 80 Abs. 1 und 81 IVV sinngemäss. In Abweichung von Art. 80 Abs. 1 IVV wird der Einarbeitungszuschuss am Ende der Anlern- oder Einarbeitungszeit ausgerichtet. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Einarbeitungszuschuss auch periodisch ausgerichtet werden.

4.      
4.1     Im Rahmen der Anwendung der seit 1. Januar 2008 gültigen IVG-Bestimmungen ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer ein Einarbeitungszuschuss während der ersten sechs Monate der durch die Invalidenversicherung vermittelten Anstellung, und zwar vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 geschuldet ist. Strittig und zu prüfen ist die Höhe dieses Anspruchs.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung der Höhe des Einarbeitungszuschusses gemäss der angefochtenen Verfügung auf den von der Arbeitgeberin angegebenen Lohn respektive auf die zwischen ihr, dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin geschlossene Lohnvereinbarung (Urk. 2 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aus Art. 18a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVG gehe hervor, dass die versicherte Person Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auf Zuschüsse zum Lohn habe, welche das Defizit zwischen dem Marktlohn und dem vereinbarten respektive vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohn ausgleichen würden, so dass die versicherte Person auf den Lohn komme, die sie nach Beendigung der Anlernzeit erwarten könne. Dabei werde nach der gesetzlichen Konzeption von 80 % des vor Eintritt der Invalidität erzielten Lohnes ausgegangen. Für die Bestimmungen des Verordnungsgebers in Art. 6ter IVV fänden sich im Gesetz keine Grundlage, weshalb sie nicht anzuwenden seien. Insbesondere sei entgegen dieser Regelung die Auszahlung an die versicherte Person und nicht an den Arbeitgeber geschuldet und die in der Verordnung bestimmte Anspruchsgrenze (Summe des ausgerichteten Lohnes einschliesslich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge) halte den gesetzlichen Vorgaben (maximale Höhe der Taggelder) nicht stand. Er, der Beschwerdeführer, habe daher Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse in der Höhe seines bisherigen Taggeldanspruches (Urk. 1 S. 7 ff.).
4.2     Ein Gesetz - wie auch eine Verordnung - muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente (grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische) einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 134 V 131 E. 5.1, 134 II 308 E. 5.2 je mit Hinweisen).
4.3         Bezüglich der Höhe eines auszurichtenden Einarbeitungszuschusses legte der Gesetzgeber in Abs. 2 von Art. 18a IVG eine obere Grenze fest, indem er bestimmte, dass der Zuschuss höchstens der maximalen Höhe der Taggelder nach Art. 22 ff. IVG entspricht. Damit stellte er nach dem Wortlaut gleichzeitig klar, dass der von der Invalidenversicherung zu leistende Einarbeitungszuschuss betragsmässig auch tiefer liegen kann als die Taggelder, welche in der betreffenden Zeit gegebenenfalls nach Art. 22 ff. IVG zu leisten wären. Aus dem Wort „Zuschuss“ erhellt insbesondere, dass der vom Arbeitgeber während der Anlern- oder Einarbeitungszeit selbst entrichtete Lohn reduzierend ins Gewicht fallen muss, nicht jedoch inwiefern und ausgehend von welchem Betrag. Weitere Einzelheiten zur Bestimmung der Höhe des Einarbeitungszuschusses innerhalb des gesetzten Rahmens sind dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Für dessen Berechnung wird in Satz 2 von Art. 18a Abs. 2 IVG jedoch auf die Bestimmungen über die Taggelder verwiesen, womit der Einarbeitungszuschuss auf 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG) zuzüglich Kindergeld (Art. 23bis IVG) respektive den Höchstbetrag nach Art. 24 IVG beschränkt wird, wobei bezüglich der auf dem Einarbeitungszuschuss zu erhebenden Sozialversicherungsbeiträge in Art. 18a Abs. 3 IVG eine gesonderte Regelung vorgesehen ist. Zwar erschliesst sich auch aus den Gesetzesbestimmungen über die Taggelder nicht, ob der Einarbeitungszuschuss ausgehend von der individuell zu berechnenden Taggeldsumme um den vom Arbeitgeber aufgewandten Lohn reduziert werden muss respektive darf und/oder ob und inwiefern andere Beträge, etwa der vereinbarte Verdienst für die Zeit nach der Anlern- oder Einarbeitungszeit, den Einarbeitungszuschuss zusätzlich limitieren. Jedoch ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesrat in Art. 24 Abs. 5 IVG, die Anrechung eines allfälligen Erwerbseinkommens zu regeln und für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorzusehen.
         Es fragt sich, ob der Bundesrat nach Art. 18a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 5 IVG ebenfalls ausreichend ermächtigt war, mit dem Erlass von Art. 6ter IVV die konkretisierende Regelung des Einarbeitungszuschusses vorzunehmen. Eine Ermächtigung im Sinne einer gesetzesvertretenden (unselbständigen) Verordnung kraft Rechtsetzungsdelegation setzt voraus, dass das Gesetz die Regelung zumindest in den Grundzügen enthält. Die Verordnung muss sich an diesen Rahmen halten, der Verwirklichung von dessen Zweck dienen und darf diesem nicht zuwiderlaufen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 118 Ia 305 E. 2, 245 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5C.148/2000 vom 14. September 2000 E. 3a). Die Frage, ob eine solche Ermächtigung vorliegt, kann aber offen bleiben. Denn der Regelung, wie der Einarbeitungszuschuss zu bemessen ist, wie sie der Bundesrat mit Art. 6ter IVV getroffen hat, kommt dem Inhalt nach der Charakter einer Vollziehungsverordnung zu, welche sich auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates gemäss Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) abstützen kann. Sie erfüllt demnach hinsichtlich der Höhe des Einarbeitungszuschusses die Voraussetzungen einer Vollziehungsverordnung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
4.4
4.4.1   Zur Höhe des Einarbeitungszuschusses äussert sich Abs. 2 von Art. 6ter IVV. Nach dessen Wortlaut darf der Einarbeitungszuschuss die Summe des ausgerichteten Lohns einschliesslich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 28. September 2007 (nachfolgend: Erläuterungen; im Internet abrufbar unter www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9684.pdf) bedeutet dies, dass der Einarbeitungszuschuss nicht höher sein darf, als der Lohn, der während der Anlern- oder Einarbeitungszeit gezahlt wird (S. 9; ebenso in Rz 5035 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, gültig ab 1. Januar 2008, S. 53). Mit dem gezahlten Lohn gemeint ist der an die versicherte Person vom Arbeitgeber ausgerichtete Gesamtlohn, bestehend aus dem Teillohn, der vom Arbeitgeber selbst stammt, und dem Einarbeitungszuschuss. Dies ergibt sich aus der Art. 6ter IVV zugrunde liegenden Konzeption, die auf die Zusammenarbeit der Invalidenversicherung mit dem Arbeitgeber setzt und insbesondere dessen Entlastung verfolgt. Und zwar ist gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen vorgesehen, dass die IV-Stelle im Rahmen der Arbeitsvermittlung den während der Anlern- oder Einarbeitungszeit der versicherten Person insgesamt zu entrichtenden Lohn in einer Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber und der versicherten Person festlegt und dieser Lohn als Ganzes, also inklusive des Betrages für den Einarbeitungszuschuss (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) vom Arbeitgeber an die versicherte Person ausbezahlt wird. Der Einarbeitungszuschuss wird gemäss Art. 6ter Abs. 3 IVV entsprechend an den Arbeitgeber ausbezahlt (vgl. auch KSBE Rz 5031, 5037 ff.). Der Zuschuss solle gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen für den Arbeitgeber einen Anreiz bilden, eine Person anzustellen. Dadurch vermindere sich das finanzielle Risiko des Arbeitgebers in der Anfangsphase einer Anstellung. Weiter solle die verminderte Leistungsfähigkeit der versicherten Person während der Anlern- und Einarbeitungszeit mit dem Einarbeitungszuschuss finanziell abgegolten werden, wobei das vorgesehene Verfahren für die versicherte Person selbst kein Nachteil habe, da sie anstelle eines der Arbeitsleistung entsprechenden Teillohnes und des Zuschusses, vom Arbeitgeber während der Anlern- oder Einarbeitungszeit bereits das nach Abschluss der Einarbeitungszeit zu erwartende Entgelt beziehe (Erläuterungen, S. 10).
         Die bundesrätliche Regelung in Art. 6ter Abs. 2 IVV sieht mit anderen Worten vor, dass die versicherte Person trotz ihrer anfänglich eingeschränkten Leistungsfähigkeit bereits ab Beginn der neuen Anstellung das vom Arbeitgeber für die betreffende Stelle vorgesehene respektive mit dem Arbeitnehmer für die Zeit nach der Anlern- oder Einarbeitungszeit vereinbarte Gehalt bezieht. Der an den Arbeitgeber auszuzahlende Einarbeitungszuschuss (inklusive Sozialversicherungsbeiträge) wird damit betragsmässig auf die vereinbarten, für die Anstellung der versicherten Person gesamthaften Lohnkosten des Arbeitgebers abzüglich des während der Anlern- oder Einarbeitungszeit allfällig vom Arbeitgeber übernommenen Teillohnes (inklusive Sozialversicherungsbeiträge) beschränkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht diese Regelung wie auch die zugrundeliegende Konzeption genau dem Sinn und Zweck von Art. 18a IVG.
4.4.2   Denn Sinn und Zweck des Institut des Einarbeitungszuschusses gemäss Art. 18a IVG ist es - wie auch den Materialen zu entnehmen ist (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, S. 4565; vgl. auch die Verhandlungen des Nationalrates zur 5. IV-Revision, in denen die Dauer von 180 Tagen diskutiert wurde; Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 05.052, S. 39 ff.) -, Anreiz für einen Arbeitgeber zu schaffen, einen Arbeitnehmer selbst dann einzustellen und zu beschäftigen, wenn unklar ist, ob dieser den Anforderungen dieser Arbeit auch tatsächlich gewachsen ist, ohne dass dem Arbeitgeber dabei finanzielle Nachteile entstehen. Damit soll der Erfolg der Arbeitsvermittlungsbemühungen ermöglicht respektive verbessert und so die Eingliederung der versicherten Person gefördert werden. Sinn und Zweck von Art. 18a IVG besteht somit insbesondere nicht darin, der versicherten Person während der Anlern- oder Einarbeitungszeit ein bestimmtes, für die betreffende Arbeit marktübliches Arbeitsentgelt zu sichern oder sein bisheriges Einkommen abzugelten und ihn damit gegebenenfalls gegenüber anderen eingearbeiteten Arbeitnehmern in Bezug auf die Entlöhnung besserzustellen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass das Einkommen der versicherten Person insgesamt (das heisst während der Anlern- und Einarbeitungszeit vom Arbeitgeber ausgerichteter Teillohn plus Einarbeitungszuschuss) nicht den Betrag übersteigen darf, den der konkrete Arbeitgeber für die betreffende Arbeit unter den üblichen Umständen entlöhnen würde und voraussichtlich, respektive wie vereinbart, für die Zeit nach der Anlern- oder Einarbeitungszeit an die versicherte Person ausrichten wird, wie dies vom Verordnungsgeber zutreffend erkannt und geregelt wurde. Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen und zeitgemässen Auslegung. Auch ist nicht zu beanstanden, dass Art. 6ter Abs. 3 IVV die Ausrichtung des Einarbeitungszuschusses direkt an den Arbeitgeber vorsieht. Grundlage dazu bietet - wie in den bundesrätlichen Erläuterungen zutreffend ausgeführt wird (S. 10) - Art. 19 Abs. 2 ATSG.
4.4.3   Mit den so zu verstehenden Bestimmungen betreffend die Höhe des Einarbeitungszuschusses in Art. 6ter IVV bewegt sich der Bundesrat im Übrigen innerhalb der Grenzen der Voraussetzungen einer Vollziehungsverordnung (vgl. BGE 129 V 95 E. 2.1 mit Hinweisen; siehe Erwägung 4.3 oben, letzter Abschnitt). Denn er bezog sich dabei auf die Materie, die Gegenstand von Art. 18a IVG bildet, er hob dieses Gesetz diesbezüglich weder auf, noch hat er dies abgeändert, er folgte der Zielsetzung des Gesetzes und ergänzte und spezifizierte dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hatte, ohne den Versicherten damit neue, nicht schon aus dem Gesetz folgende Pflichten aufzuerlegen. Die Auslegung, die der Bundesrat dem Gesetz mit Art. 6ter IVV hinsichtlich der Bestimmung des Einarbeitungszuschusses gibt, ist nach dem Gesagten überzeugend, weshalb ihr zu folgen ist.

5.       Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer somit mit Mitteilung vom 6. August 2009 (Urk. 8/136) den hier maximal möglichen Einarbeitungszuschuss von Fr. 5'000.-- pro Monat für die Einarbeitungs- und Anlernzeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 zu. Denn dieser Betrag entspricht dem Gehalt, welches dem Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2009 auch nach dieser Zeit zustand (Urk. 8/133 S. 5). Der Beschwerdeführer hat bei der gegebenen Rechts- und Sachlage keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen in Form von Taggeldern oder eines Einarbeitungszuschusses der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2009. Die Beschwerde ist bei dieser Rechts- und Sachlage abzuweisen.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Stephan Kübler ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren unter Berücksichtigung von dessen Honorarnote vom 18. August 2010 (Urk. 11/2) und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bei einem Zeitaufwand von 12 Stunden 10 Minuten und Barauslagen von Fr. 37.-- mit Fr. 2'658.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 2'658.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).