Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00446
IV.2010.00446

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 22. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 Die aus dem Libanon stammende, 1958 geborene X.___ war zuletzt bei der J.___ AG als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 8/14), als sie am 24. Januar 2008 am Arbeitsplatz auf nassem Boden ausrutschte, auf den Rücken fiel und sich dabei Kontusionen zuzog (Urk. 8/1/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Am 19. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6).
          Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht der J.___ AG (Urk. 8/14) und die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin, vom 12. September 2008 (Urk. 8/18) und der Z.___ Klinik vom 31. Dezember 2008 (Urk. 8/20) bei und holte die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/12, Urk. 8/21, Urk. 8/30-33), darunter auch das von dieser in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 4. November 2009 (Urk. 8/35) ein.
1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 12 % die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/40). Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, am 21. Dezember 2009 und 27. Januar 2010 Einwände erheben (Urk. 8/41, Urk. 8/44) und dabei einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2010 (Urk. 8/45) auflegen. Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 31. März 2010 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 8/49).

2.       Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 erhob X.___ durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/3-5), ihr seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine Rente auszurichten; die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen und hiernach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2010 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 18. Juli 2010 (Urk. 11) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 31. März 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % in ihrem Aufgabenbereich tätig wäre, und errechnete nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 12 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 4. November 2009 (Urk. 8/35) ab und legte dem Einkommensvergleich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu Grunde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, vom behandelnden Arzt sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es sei zudem aktenwidrig und klar falsch, im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 0 % auszugehen. Allein gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ könne der medizinische Sachverhalt nicht als abgeklärt gelten, da dieses den Anforderungen an ein Gutachten mit vollem Beweiswert nicht genüge und die geklagten Beschwerden offensichtlich ausser Acht lasse. Weiter bleibe der Gutachter auf der Argumentationslinie, welche stets aus der fehlenden Unfallkausalität abgeleitet werde, und setze sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen durch andere Ärzte auseinander. Sie leide nicht nur an (radiologisch nachweisbaren Schulterbeschwerden), sondern aktenkundig auch an einem chronischen cervicovertebralen Schmerzsyndrom (vgl. Bericht von Dr. Y.___ vom 12. September 2008, Urk. 8/18), und somit könnte bei ihr eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen. Es fehle jedoch eine psychiatrische Untersuchung. Ob und allenfalls wie weit ihre Arbeitsfähigkeit auch infolge der Symptome des familiären Mittelmeerfiebers beeinträchtigt werde, sei bislang nicht spezifisch untersucht und beurteilt worden; möglicherweise seien ihre Gelenkschmerzen mindestens teilweise durch diese Erkrankung bedingt. Ihr Invaliditätsgrad sei damit weiter abzuklären und ihr sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).

3.
3.1      Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Aufgrund einer Selbstzuweisung wurde die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2003 im C.___ Spital ambulant untersucht. Die Ärzte stellten als Diagnosen eine Omarthrose rechts, ein cervicovertebrales Syndrom (degenerative HWS-Veränderung mit Osteochondrose C5/6) und eine erhöhte Blutsenkung unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch im Rahmen von Mittelmeerfieber (Urk. 8/23/16).
3.1.2 Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Orthopädie bei der Z.___ Klinik, Gelenkzentrum, führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/23/13) als Diagnose eine schmerzhafte Omarthrose rechts auf und hielt fest, dass aufgrund des radiologischen und klinischen Verlaufes die Schulterprothese nach wie vor klar indiziert sei. Bei der nicht stark deformierenden Arthrose könnte aber durchaus auch ein Resurfacing mit Glenoidersatz durchgeführt werden.
Am 30. März 2007 berichtete Dr. med. P. Fankhauser, Assistenzarzt Orthopädie an der Z.___ Klinik, über eine Konsultation vom 29. März 2007. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Reise in den Libanon nochmals darauf hingewiesen worden, dass eine nachhaltige Besserung ihrer Schmerzen nur mit einer operativen Versorgung erreicht werden könne. Sie möchte den Eingriff frühestens Ende des Jahres durchführen lassen (Urk. 8/1/6).
3.1.3   Am 24. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen Knieschmerzen rechts unklarer Ätiologie und einer hämorrhagischen Zystitis im Spital F.___ notfallmässig behandelt; ihr wurde für die Zeit bis 27. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/1/3).
3.1.4   Mit Arztzeugnis an die Unfallversicherung vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/1/1) berichtete Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin am gleichen Tag bei der Arbeit auf dem Boden ausgerutscht sei. Als Befunde gab er eine Distorsio/Contusio der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS/BWS) sowie ein Contusio Ellbogen links an. Das Spital F.___ fand am 25. Januar 2008 normale bildgebende Befunde und attestierte wegen der Kontusion BWS (HWS) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. bis 27. Januar 2008 (Urk. 8/1/2). Gemäss Bericht der Z.___ Klinik, MR-Institut, vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/21/20) ergab der Magnetresonanzbefund eine ausgeprägte, wahrscheinlich aktivierte Omarthrose mit möglicher subchondraler Osteonekrose des Humeruskopfes medial, eine starke Ausdünnung der Supraspinatus- und Infraspinatussehne und eine mässige muskuläre Atrophie. In einem Arztzeugnis vom 29. Juli 2008 (Urk. 8/21/21) zuhanden der Unfallversicherung bestätigte Dr. Y.___ als aktuelle Diagnose eine Distorsion HWS/BWS und eine Omarthrose rechts sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar 2008 bis offen an.
3.1.5   Nach einer Zuweisung von Dr. Y.___ (Urk. 8/21/22) erfolgte am 8. Juli 2008 im C.___ Spital eine ambulante Untersuchung. Aus dem Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, vom 6. August 2008 (Urk. 8/18/11-13) gehen als Diagnosen eine chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts, ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom, eine chronisch erhöhte Blutsenkung unklarer Ätiologie und ein Verdacht auf depressive Symptomatik hervor. Die MRI-Beurteilung der Z.___ Klinik stehe ihnen nicht zur Verfügung; sollte diese jedoch aktuell keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur Voruntersuchung zeigen, sei am ehesten von einer Aktivierung der Omarthrose auszugehen; gegebenenfalls käme eine erneute Schultergelenksinfiltration mit Steroiden in Frage. Auch physiotherapeutische Massnahmen zur Stabilisaton der Schulter-/Nackenmuskulatur wären weiterhin sinnvoll, aktuell sei dies jedoch fraglich, dass die Beschwerdeführerin bei einer derartigen Symptomausweitung solche Therapiemassnahmen zulasse.
3.1.6   Mit IV-Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 8/18) bestätigte Dr. Y.___ die vorherigen Diagnosen (vgl. Urk. 8/18/2) und gab als Bemerkung an, eine produktive Erwerbsfähigkeit auf längere Sicht erscheine ihm bei der rechtshändigen Beschwerdeführerin mit dieser rechtsseitigen Nacken-Schulterproblematik fraglich, da auch leichte repetitive Hilfsarbeiten die Beschwerden exacerbieren lassen könnten; ausserdem beständen nur mangelhafte Deutschkenntnisse (Urk. 8/18/5). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte der Arzt keine Angaben.
          Am 28. Februar 2009 (Urk. 8/23/7) berichtete er der Unfallversicherung, dass nach dem Unfall eine Chronifizierung der Nackenbeschwerden mit Symptomausweitung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin klage zur Zeit über brennende Schmerzen occipical sowie thoracolumbale Beschwerden. Ausserdem beständen in allen Bewegungsrichtungen der HWS endphasig Schmerzen.
3.1.7   In Zusammenhang mit einem im Auftrag des Unfallversicherers erstellten rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 4. November 2009 (Urk. 8/35) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Frage an den Gutacher (Urk. 8/34) und dieser gab entsprechend an, dass er mit dem Gutachten sowohl die Fragen des Unfallversicherers als auch die Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin nach der Gesamtarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beantworte (Urk. 8/35/2). Unter Diagnosen führte Dr. A.___ Folgendes auf (Urk. 8/35/22):
  Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei

- unklarer Funktionsstörung der rechten oberen Extremität

- ausgedehnten Schmerzen

- Kraftlosigkeit

- Schlafstörungen

- Nicht-organischen Befunden (Waddell-Zeichen)

- Fehlendem objektivierbarem somatischem Korrelat

- Symptomausweitung


  Omarthrose rechts
  Ellbogenschmerzen links unklarer Äthiologie
  Unspezifische, vor allem lumbale Rückenschmerzen bei

- Fehlhaltung der Wirbelsäule

- Verdacht auf Haltungsinsuffizienz

- geringen degenerativen Veränderungen zervikal


  Adipositas (35.9 kg/m2)
  Status nach Sturz am 24. Januar 2008 mit

- Ellbogenkontusion links

- Möglicher Rückenkontusion/Distorion


  Status nach multiplen abdominalen Eingriffen
Ferner stellte er fest, dass sich aufgrund des geringen Ereignisses und fehlenden strukturellen Unfallfolgen maximal eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen begründen lasse; unfallkausal lasse sich maximal eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten bis 24. April 2008 begründen (Urk. 8/35/24). Eine invaliditätsrelevante, dauernde berufliche Einschränkung im angestammten Beruf als Betriebsmitarbeiterin im Personalrestaurant/Abwaschküche bestehe unfallkausal nicht. Aufgrund der Omarthrose rechts sowie des chronischen Rückenleidens bei zumindest zervikal radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen scheine die angestammte Tätigkeit kaum mehr sinnvoll. Objektive Belastungslimiten könnten jedoch aufgrund der Selbstlimitierungen nicht angegeben werden (Urk. 8/35/25 Ziff. 8.1.1). In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, allenfalls wechselbelastend ohne ungünstige statische Belastung sowie nur seltenen Tätigkeiten auf Schulterhöhe bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/35/25 Ziff. 8.2).
3.1.8   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2009 auf, dass abgestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse im Gutachten von einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es lägen unfallfremde degenerativ bedingte Leiden vor, die unter Berücksichtigung der vielfältigen Defizite (auch wenn eine gewisse Aggravation demonstriert werde) die bisherige Tätigkeit unzumutbar erscheinen liessen, dies seit Januar 2008. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne schulterbelastendes und körperfernes Hantieren) seien zu 100 % zumutbar (Urk. 8/38/6).
3.1.9   Im Bericht vom 23. Januar 2010 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/45) gab Dr. Y.___ an, dass ohne den Unfall vom 24. Januar 2008 die Invalidität später erfolgt wäre. Eine derart umschriebene behinderungsangepasste Tätigkeit wie im Gutachten vom 4. November 2009 würde wohl repetitive Arbeiten umfassen (etwas anderes sei eigentlich nicht vorstellbar). Diese Art der Tätigkeit führe aber gerade beim Vorliegen eines myofascialen Schmerzsyndroms zu teilweise unzumutbar schmerzhaften Beschwerden im muskuloskelettalen Bereich (Arme, Hände). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit erscheine damit nicht realistisch.
3.1.10 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die Berichte des Spitals F.___ vom 26. März und 27. April 2010 (Urk. 3/4 und Urk. 3/5), von Dr. Y.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 3/3) sowie von Dr. B.___ vom 18. Juli 2010 (Urk. 11) ein. Dr. B.___ vertrat in seinem Bericht den Standpunkt, dass nur eine Protheseimplantation, wie bereits durch Dr. D.___ im Jahr 2006 vorgeschlagen, in Frage käme. Er werde die Beschwerdeführerin im August in die Z.___ Klinik zur Re-Evaluation einer Operation einweisen (Urk. 11 S. 3).
3.2         Zusammenfassend finden sich in den Akten mehrere Arztberichte, die über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. November 2009 (Urk. 8/35) erfüllt dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet zu den früheren Berichten Stellung (vgl. Urk. 8/35/16-18). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) findet darin auch eine kritische Auseinandersetzung mit den abweichenden medizinischen Einschätzung ihres Hausarztes Dr. Y.___ statt, obwohl sein Name nicht explizit erwähnt wird. So hielt Dr. A.___ fest, dass eine relevante Verletzung des rechten Schultergelenkes sicher ausgeschlossen werden könne; auf jeden Fall könne es sich nach dem Arbeitsunfall vom 24. Januar 2008 nur um eine kurzfristige und vorübergehende Verschlechterung des bekannten Vorzustandes handeln (Urk. 8/35/17). Hätte die Beschwerdeführerin gewisse degenerative Veränderungen zervikal, so erklärten diese allein vielleicht einen etwas verzögerten Heilverlauf von maximal einem halben Jahr (Urk. 8/35/18). Bei der ambulanten rheumatologischen Abklärung auf der Rheumatologie des C.___ Spitals vom Juli 2008 sei ein Verdacht auf eine depressive Symptomatik geäussert; im Status beschrieben werde jedoch vor allem ein ausgeprägtes demonstratives Schmerzverhalten. Eine Untersuchung des rechten Armes habe die Beschwerdeführerin nicht zugelassen, obwohl dieser spontan bei der Gestik eingesetzt werden könne (Urk. 8/35/18). Die geklagten Limitierungen seien kaum nachvollziehbar. Bezeichne die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm als funktionslos und halte diesen meist etwas krampfhaft am Körper adduziert, so könne sie diesen trotzdem unauffällig und auch kräftig einsetzen wie beim Umlagern auf der Liege und beim Ausmalen des Körperschemas (Urk. 8/35/19). Würden vorliegend muskuläre Strukturen als schmerzhaft angegeben, so sei die Schmerzhaftigkeit stark situationsabhängig wechselnd, und auch atypische Stellen würden als druckdolent angegeben; die vorliegende Symptomatik scheine somit vorwiegend auf der Verhaltensebene abzulaufen (Urk. 8/35/20).
         Die im rheumatologischen Gutachten beschriebene medizinische Situation überzeugt und erscheint schlüssig. Zwischen diesem und den früheren Arztberichten liegen keine Diskrepanzen vor. Die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmen weitgehend mit der Beurteilung in den Berichten der Z.___ Klinik (Urk. 8/21/20, Urk. 8/20/6) und des C.___ Spitals (Urk. 8/18/11-13) überein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) wurde im Gutachten auch die Frage nach der invaliditätsrelevanten dauernden beruflichen Einschränkung ausreichend beurteilt (vgl. Urk. 8/35/25). Die darin umschriebenen Anpassungen und zumutbaren Tätigkeiten sind ebenfalls schlüssig. Auch unter Berücksichtigung der nach der Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 2) eingereichten Berichte des Spitals W.
vom 26. März und 27. April 2010 (Urk. 3/4 und Urk. 3/5) und von Dr. B.___ vom 18. Juli 2010 (Urk. 11) steht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nichts entgegen.
         Zur weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht bestand kein Bedarf, da sich in den Akten keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit finden. Dr. A.___ nahm ebenfalls zu allfällig vorhandenen psychischen Erkrankungen Stellung und wies im Gutachten darauf hin, dass eine Angststörung oder Depression für ihn nicht offensichtlich sei (Urk. 8/35/16). Die Beschwerdeführerin schloss selber psychische Probleme aus (Urk. 8/35/18). Auffallend ist zudem, dass in den Akten keine Berichte eines Psychiaters oder Psychotherapeuten vorhanden sind, der die Beschwerdeführerin behandelt hätte. Damit kann der Rüge der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Beschwerdegegnerin hätte psychiatrische Abklärungen machen sollen (vgl. Urk. 1 S. 9). Aus den Arztberichten geht auch hervor, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht unwesentlich durch psychosoziale - und damit versicherungsrechtlich unbeachtliche - Faktoren bestimmt wird. 
         Schliesslich schmälern auch die Berichte des Hausarztes Dr. Y.___ den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht, beruhen diese doch weitgehend auf den subjektiven Angaben und Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin. Aus der hausärztlichen Beurteilung geht zudem nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Die kurz begründeten Berichte von Dr. Y.___ genügen damit nicht, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Bei seinen Einschätzungen gilt zudem zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Beurteilung im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 4. November 2009 (Urk. 8/35) abzuweichen. Die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Zusammen mit den übrigen Verfahrensakten ergibt sich ein umfassendes Bild, das durchaus eine zuverlässige Beurteilung des für den streitigen Rentenanspruch massgeblichen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ermöglicht. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies und macht geltend, eine Einschränkung von 0 % im Haushaltsbereich sei aktenwidrig und klar falsch (Urk. 1 S. 3), in der Haushaltsführung beständen erhebliche Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 1 S. 10).
4.2     Zu beachten ist jedoch, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den invaliden Hausfrauen im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Weiter ist von Belang, dass weder im rheumatologischen Gutachten vom 4. November 2009 (Urk. 8/35/17 ff.) noch in weiteren Arztberichten davon Rede ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Haushaltarbeiten nicht wahrnehmen kann. Die Beschwerdeführerin beanstandet diesen Punkt lediglich pauschal und macht keine konkreten Angaben dazu, inwiefern sie in der Führung des Haushalts eingeschränkt sei. Praxisgemäss kann auf das Einholen eines Haushaltsabklärungsberichts ausnahmsweise verzichtet werden, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteile des Eidsgenössischen Versicherungsgerichts I 246/03 vom 15. Juni 2004, E. 5.2.3, des Bundesgerichts I 1005/06 vom 16. November 2007, E. 5.2, und 9C_433/2010 vom 4. August 2010, E. 2.3). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach ärztlichem Bekunden im Haushalt nicht wesentlich beeinträchtigt ist und für das Erreichen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades von 40 Prozent bei Gewichtung der Haushalttätigkeit mit 40 % eine Einschränkung im Haushalt von mindestens 70 % erforderlich wäre, durfte die Beschwerdegegnerin von der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absehen.
4.3     Um die erwerbliche Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bestimmen, nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor. Dieser wurde als solcher von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch kein Anlass besteht.
4.4     Der Invaliditätsgrad wurde zusammenfassend in der angefochtenen Verfügung mit 12 % richtig ermittelt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

5.      
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
          Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der durch die Gemeindesozialhilfe unterstützten Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 3/6), weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.2      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
5.3      Da trotz Aufforderung durch das Gericht (vgl. Telefonnotiz vom 4. August 2011, Urk. 12) keine Honorarnote für die Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eingereicht wurde, ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.4        Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


6.        Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
            In Bewilligung des Gesuches vom 11. Mai 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).