IV.2010.00448

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Oktober 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1968, arbeitete als Gemüserüsterin bei der B.___, als sie am 17. Mai 2007 während der Arbeit mit einem mit Paletten beladenen Stapelrolli zusammenstiess und sich gemäss dem erstbehandelnden Arzt eine HWS-Distorsion und Schulterkontusion zuzog (Urk. 7/28/104). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen. Am 2. März 2009 meldete sich A.___ unter Hinweis auf Schulter- und Halsschmerzen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. März 2009, Urk. 7/27/1-8, sowie Zusatzfragen, Urk. 7/36), holte die Unfallversicherungsakten bei der SUVA (Urk. 7/28/1-127) und den Arztbericht des Dr. C.___ (Urk. 7/30/1-5; unter Beilage diverser Berichte verschiedener Ärzte, Urk. 7/30/6-38) ein. Mit Vorbescheid vom 24. August 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/40). Nachdem A.___ hiergegen am 23. September 2009 Einwände hatte erheben lassen (Urk. 7/42; Einwandergänzung vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/50), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Eric Stern mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (Urk. 1). In der A.___ am 28. September 2010 zur Kenntnis gebrachten (Urk. 15) Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Die SUVA stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2008 die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2008 ein. Mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes (Prozess-Nr. UV.2009.00126) wurde diese Leistungseinstellung geschützt.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Vorab ist das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zu prüfen.
1.1     Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Nach einem weithin anerkannten Grundsatz sind gesetzliche Fristen unabänderlich und können nicht erstreckt werden. Zu den gesetzlich bestimmten Fristen gehören namentlich die Beschwerdefristen (Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, Rz. 116 zu § 13).
1.2     Nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerde an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.3     Laut § 19 Abs. 3 GSVGer kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. Da das Bundesrecht für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht generell die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vorsieht, ist diese Bestimmung rechtskonform. Stehen keine neuen Gesichtspunkte zur Diskussion, so braucht nicht explizit ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet zu werden (Zünd/Pfiffner Rauber a.a.O. Rz. 17 und 22 zu § 19).
1.4     Die Gewährung einer ergänzenden Beschwerdefrist ist, da es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG um eine gesetzliche Frist handelt, nicht zulässig. Auch für die Ansetzung einer Nachfrist bestand keine gesetzliche Grundlage, da die Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2010 den Anforderungen an eine solche Rechtsschrift genügte. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Einwandverfahren vertreten war und die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort wie bereits im Vorbescheid vom 24. August 2009 auf die ärztlichen Untersuchungen in der G.___ verwiesen hat, ist auch von einem zweiten Schriftenwechsel abzusehen.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.       Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1     Im Bericht der D.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 16. Februar 2007 (Urk.7/28/84-85) wurden eine rezidivierende Lumbago bei Discopathie L4/5 mit Diskushernie sowie eine Hemisakralisation L5 links diagnostiziert. Die Wirbelsäule stehe im Lot, es sei ein Becken- und Schultergeradstand vorzufinden. Zehen- und Fersengang seien durchführbar. Es bestehe eine Palpationsdolenz auf Höhe L4/5 isoliert. Die Inklination sei wegen lumbo-sakraler Schmerzen eingeschränkt. Die Valleix'schen Druckpunkte sowie der Lasègue seien negativ und die periphere Sensomotorik sei intakt. Die geklagten Rückenschmerzen seien mit der Discopathie und Diskushernie L4/5 vereinbar. Eine Radiculopathie bestehe nicht, somit sei eine Indikation zur Diskushernienoperation nicht gegeben. Es sollten konservative Massnahmen ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin sei während einer bis zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, damit sie mit intensiver Therapie beginnen könne und sich etwas schone. Anschliessend sollte sie wieder einsatzfähig sein.
3.2
3.2.1   Nach dem Unfall vom 17. Mai 2007 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. C.___ im Bericht vom 16. Juni 2007 (Urk. 7/28/104) eine HWS-Distorsion und eine Schulterkontusion. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 6. Oktober 2007 (Urk. 7/28/79-80) gab er an, die Beschwerdeführerin habe sich über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel beklagt. Die Arbeitsfähigkeit betrage bis auf Weiteres 50 %.
3.2.2   Laut Verlaufsbericht des Dr. C.___ vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/28/22) sind die geklagten Schmerzen (Nacken- und Schulterschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und verstärkte lumbale Schmerzen) anhaltend, und nach Belastung komme es zu einer Schmerzverstärkung. Es sei eine leichte depressive Stimmung zu beobachten mit Einschlafstörung, angeblichem Konzentrationsmangel, Appetitverminderung und Müdigkeit. Medikamentöse Therapie, Physiotherapie und Rehabilitation hätten keine wesentliche Besserung gebracht. Seit die Arbeitsbelastung auf 70 % gesteigert worden sei, berichte die Beschwerdeführerin über eine deutliche Zunahme der Beschwerden in der HWS und über starke Kopfschmerzen.
3.3
3.3.1   Nach einem synkopalen Sturz in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2007 diagnostizierten die Ärzte des E.___ im Austrittsbericht vom 4. Juni 2007 (Urk. 7/28/101-102) eine Commotio cerebri mit Rissquetschwunde am Kopf occipital, eine vor zwei Wochen erlittene HWS-Distorsion sowie einen Schwangerschaftsabbruch am 29. Mai 2007 in der Frauenklinik des F.___. Die Beschwerdeführerin sei zur Commotio-Überwachung eingetreten. Die durchgeführte Computertomographie zeige keine intrakranielle Läsion. Das HWS-Röntgen sei ohne pathologischen Befund geblieben. Gegen den Schwindel seien der Beschwerdeführerin bei gleichzeitig hypotonen BD-Werten Effortil Tropfen gegeben worden. Die Überwachung sei unauffällig gewesen mit 15 Punkten gemäss Glasgow Coma Scale (GCS). Die Beschwerdeführerin sei für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.2   Im Bericht über die ambulante Behandlung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/28/81) konstatierten die Ärzte des E.___, dass sich die Beschwerdeführerin selbst eingewiesen habe, nachdem sie seit dem Mittag starke Kopfschmerzen, Schwindel, ein Schwächegefühl und Magenschmerzen verspürt habe. Es habe kein Trauma stattgefunden. Die Ärzte diagnostizierten einen Status nach HWS-Distorsionstrauma bei chronischen Nackenbeschwerden und Schwindel sowie einen Verdacht auf psychischen Erschöpfungszustand. Es war keine Druck- oder Klopfdolenz an der HWS feststellbar. Die Hirnnerven waren allseits intakt. Die Pupillen reagierten prompt direkt und indirekt auf Licht. Die Beweglichkeit der HWS war schmerzbedingt eingeschränkt. Es waren auch keine periphereren neurologischen Ausfälle feststellbar. Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.3.3   Laut Kurzaustrittsbericht vom 26. Juli 2007 (Urk. 7/28/92-93) fanden die Ärzte unauffällige Verhältnisse auf der Röntgenaufnahme der HWS. Der Kinn-Sernum-Abstand betrage 3 cm mit spannenden Schmerzen nuchal linksbetont, die Extension sei frei mit dezentem Schmerz nuchal, die Rotation nach rechts uneingeschränkt mit leichtem Ziehen nuchal links und die Rotation nach links sei 1/3 eingeschränkt, deutlicher in Flexion mit Schmerzen am Sternocleidomastoideus links. Es seien ein dezenter Schulterhochstand links sowie Triggerpunkte und eine Tonuserhöhung des Trapezius links feststellbar. Die Reflexe und die Kraft seien symmetrisch und die Sensibilität uneingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis zum 30. Juli 2007 100%, danach 50 %.
3.4
3.4.1   Die gesundheitlichen Probleme stellten sich laut Austrittsbericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/28/35-41) der G.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 19. September bis 28. November 2007 aufgehalten hatte, folgendermassen dar:
"         1.         Starke Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit durch Schmerzproblematik und ausgeprägtes selbstlimitierendes Verhalten.
2.         Bewegungs- und belastungsabhängige Hinterkopf- und Nackenschmerzen, ausstrahlend in beide Schultern li > re.
3.         Schwindelgefühl, zeitweise unscharfes Sehen (in Zusammenhang mit Schmerzen).
4.         Intermittierend auftretende Ohrgeräusche.
5.         Angabe von intermittierenden Kribbelparästhesien im linken Arm.
6.         Einschlafstörung."
         Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich eine aktiv massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke beidseits. Die Beschwerdeführerin habe über diffuse Beschwerden im Bereich der HWS sowie über Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Schlafstörungen geklagt. Klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine umschriebene Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems oder eine radikuläre Beteiligung, welche die ausgedehnten Schmerzen und das Schonverhalten erklären könnten, gefunden. Das auswärts angefertigte Schädel-CT vom 1. Juni 2007 habe unauffällige Befunde gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise für intrazerebrale Blutungen sowie eine Schädelkalottenfraktur ergeben. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei eine am 1. Juni 2007 erlittene MTBI [milde traumatische Hirnverletzung] lediglich möglich. Bei intermittierend auftretenden präkordialen Schmerzen sei ein EKG veranlasst worden, welches unauffällige Befunde geliefert habe. Auch laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine starke Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit durch die Schmerzproblematik und ein ausgeprägtes selbstlimitierendes Verhalten gezeigt. Anhaltspunkte für eine neuropsychologische Störung hätten nicht festgestellt werden können. In einem psychosomatischen Konsilium sei keine psychische Störung von Krankheitswert festgestellt worden. Es bestehe eine als hochgradig präsentierte Schmerzsymptomatik mit starker Schonung und subjektiver Invalidisierung, die sich therapierefraktär zeige. Als Gemüserüsterin sei die Beschwerdeführerin mindestens halbtags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer halben Stunde pro Tag arbeitsfähig.
3.4.2   Laut Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 7/28/32-34) über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2008 in der G.___ habe sich das Beschwerdebild subjektiv seit dem Austritt aus der stationären Behandlung nicht signifikant verändert. Medizinisch-theoretisch müsse nun über acht Monate nach dem Unfall von einer weiter gesteigerten Belastbarkeit ausgegangen werden. Theoretisch bestünden keine Einschränkungen der Zumutbarkeit. Allerdings seien die schmerzbedingten Einschränkungen konstant und (abgesehen von der Untersuchungssituation) nicht übermässig verdeutlichend präsentiert. Zudem werde die 50%ige Arbeitsfähigkeit einigermassen zufriedenstellend durchgehalten. Dies spreche durchaus für die Bemühungen der Beschwerdeführerin. Psychischerseits habe sich aktuell ebenfalls keine signifikante Änderung im Vergleich zum Austritt ergeben, so dass eine erneute psychiatrische Abklärung keine neuen Erkenntnisse liefern würde. Die Einschränkungen der Belastbarkeit seien allerdings sicherlich in diesem Kontext zu interpretieren. Theoretisch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit als Salatrüsterin, wobei eine weiterhin sukzessive Steigerung sinnvoll sei, um die bisher erreichte Leistungsfähigkeit nicht zu gefährden.
3.5     Die Chiropraktorin Dr. H.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2008 an Dr. C.___ (Urk. 7/28/23-24) eine akute Zervikalgie/Thorakalgie ohne neuroradikuläre Symptome, segmentale Dysfunktionen C 2/3 und Th 3/4 sowie einen ausgeprägten Hartspann des Muskulus subokzipitalis und des Muskulus levator scapulae beidseits. Es liege nur teilweise ein gutes klinisches Korrelat zwischen den Beschwerden und dem Befund vor, und es bestehe der Verdacht auf eine psychosoziale Überlagerung. Die Behandlung sei befundgemäss erfolgt mit Rücksicht auf die vorliegende HWS-Situation. Bis jetzt habe leider noch keine signifikante Besserung erreicht werden können. Vermutlich liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor.

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
4.1
4.1.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem ablehnenden Entscheid gemäss Feststellungsblatt vom 24. August 2009 (Urk. 7/38/1-5) auf den Austrittsbericht der G.___ vom 5. Dezember 2007 (vgl. Erw. 3.4.1) und den Bericht über die ambulante Untersuchung in der G.___ vom 5. März 2008 (vgl. Erw. 3.4.2). Nach diesen Berichten zeigte die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung eine aktiv massiv eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke beidseits und klagte über diffuse Beschwerden im Bereich der HWS sowie über Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Schlafstörungen. Die Ärzte der G.___ fanden klinisch-neurologisch keine Hinweise für eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems oder eine radikuläre Beteiligung, welche das ausgedehnte Schmerz- und Schonverhalten erklären konnten. Auch das Schädel-TC zeigte unauffällige Befunde. Eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, konnte nicht festgestellt werden.
         Aufgrund der Klagen über die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen wurde während des stationären Aufenthalts eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, die keine Anhaltspunkte für eine organisch bedingte neuropsychologische Störung ergab (vgl. Urk. 7/28/42-43). Hingegen wies die Neuropsychologin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Anstrengungsbereitschaft nicht aufgebracht und das Testverhalten einen stark selbstlimitierenden Charakter aufgewiesen habe.
         Die polydisziplinäre Beurteilung durch die Fachärzte der G.___ ist - wenn es sich auch nicht um eine gutachterliche Beurteilung handelt - sorgfältig abgefasst und stützt sich auf eine über zweimonatige stationäre Behandlung und Beobachtung der Beschwerdeführerin. Namentlich berücksichtigten die Ärzte und die Neuropsychologin die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden umfassend und sie setzten sich mit diesen nach eigenen Untersuchungen auseinander.
4.1.2   Die Angaben in den Berichten der G.___ wird durch die medizinische Einschätzung von Dr. H.___ (vgl. Erw. 3.5) gestützt. Diese stellte bei einer akuten Zervikalgie/Thorakalgie ohne neuroradikuläre Symptome, einer segmentalen Dysfunktion C 2/3 und Th 3/4 sowie einem ausgeprägten Hartspann des Muskulus subokzipitalis und des Muskulus levator scapulae beidseits fest, dass zwischen den Beschwerden und dem Befund nur ein teilweise gutes klinisches Korrelat vorliege. Sie äusserte deshalb den Verdacht auf eine psychosoziale Überlagerung und eine Schmerzverarbeitungsstörung.
4.1.3   Es ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage und in Übereinstimmung mit den Ärzten der G.___ davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 14. Februar 2008 weder ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/38/4).
4.2     An dieser Beurteilung vermögen die übrigen aufgelegten Berichte nichts zu ändern:
4.2.1   Die Ärzte des K.___ (vgl. Erw. 3.3), wo sich die Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf den Kopf und danach zweimal wegen starker Kopfschmerzen, Schwindel, Schwächegefühl und Magenschmerzen vorgestellt hatte, fanden lediglich eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Es war keine Druck- oder Klopfdolenz an der HWS feststellbar, und die Hirnnerven waren allseits intakt und es konnten keine peripheren neurologischen Ausfälle erkannt werden. Wenn die Ärzte der Beschwerdeführerin in dieser Situation eine 100%ige beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, haben sie dies mehr aufgrund der subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin denn gestützt auf objektive Befunde getan.
4.2.2   Im Verlaufsbericht des Dr. C.___ (vgl. Erw. 3.2.2) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, seit die Arbeitsbelastung auf 70 % gesteigert worden sei, über eine deutliche Zunahme der Beschwerden in der HWS und über starke Kopfschmerzen klage. Insofern der behandelnde Arzt die Prognose für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in näherer Zukunft als düster bezeichnete, fehlen seiner Einschätzung jegliche Begründung und Befunde, weshalb auf sein Bericht nicht abgestellt werden kann.
4.2.3   Was die von der D.___ festgestellte rezidivierende Lumbago betrifft (vgl. Erw. 3.1) stellten die Ärzte der G.___ (vgl. Erw. 3.4.1) eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule fest. Dr. H.___ (vgl. Erw. 3.5) erwähnte keine Problematik der Lendenwirbelsäule. In Anbetracht dessen, dass die Ärzte der D.___ ein Vorliegen einer Radiculopathie verneinten und in Aussicht stellten, dass nach einer bis zwei Wochen intensiver Therapie die Einsatzfähigkeit wieder gegeben sein sollte (vgl. Erw. 3.1), sowie des Hinweises der Beschwerdeführerin selber auf Schulter- und Halsschmerzen in der Anmeldung zum Leistungsbezug ist davon auszugehen, dass die Lumbago nicht mehr im Vordergrund steht. Daran ändert auch der Hinweis im Verlaufsbericht des Dr. C.___ (vgl. Erw. 3.2.2), die Beschwerdeführerin klage über verstärkte lumbale Schmerzen, nichts, fehlen in diesem Bericht doch Befunde, die eine Lumbago erklären könnten.
4.3
4.3.1   Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einem damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
4.3.2   Die Ärzte des E.___ äusserten im Bericht über die ambulante Behandlung vom 13. Juni 2007 (vgl. Erw. 3.3.2) einen Verdacht auf psychischen Erschöpfungszustand. Dr. C.___ beobachtete laut Verlaufsbericht vom 24. Juni 2008 (vgl. Erw. 3.2.2) eine leicht depressive Stimmung mit Einschlafstörung, angeblichem Konzentrationsmangel, Appetitverminderung und Müdigkeit. Schliesslich vermutete Dr. H.___ im Bericht vom 17. Juni 2008 (vgl. Erw. 3.5) eine Schmerzverarbeitungsstörung. Eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert wurde indessen nie diagnostiziert. Im Gegenteil verneinten die Ärzte der G.___ das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert (vgl. Erw. 3.4.1). Insbesondere erachtete Dr. C.___ es nicht als notwendig, für die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung einzuleiten oder zumindest eine psychiatrische Abklärung anzuordnen. Somit kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt.
4.4         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Demnach besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Streitsache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.

5.
5.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 15. Mai 2010 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser macht in der Kostennote vom 24. September 2010 (Urk. 14) einen Aufwand von 24,3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 162.70 geltend, wobei darin sowohl der Aufwand betreffend die Einsprache sowie die Beschwerde in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SUVA und der Aufwand für das Vorbescheidverfahren in vorliegender Sache enthalten sind. Aus der Kostennote ist ersichtlich, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren 4,25 Stunden aufwendete und Barauslagen Fr. 47.-- hatte. In Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- ist die Entschädigung demnach auf Fr. 965.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Mai 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 965.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).