IV.2010.00450

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 10. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Mai 2010, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, es sei ab dem 1. Juni 2010 weiterhin eine ganze Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2010 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde mit der Erhöhung des sogenannten Leidensabzuges auf 25 % begründet, der dem Beschwerdeführer vom hiesigen Gericht bereits in dessen Urteil vom 21. Juni 2000 (Urk. 7/65) gewährt worden sei (Urk. 6),
dass sie damit der Argumentation des Beschwerdeführers folgt (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), der geltend macht, es sei kein Grund ersichtlich, bei der heutigen revisionsweisen Neubeurteilung von der seinerzeitigen gerichtlichen Festlegung des Leidensabzuges abzuweichen, zumal diese noch vor dem Auftreten der schweren koronaren Herzerkrankung erfolgt sei (Urk. 1 S. 5 unten), weshalb - selbst mit den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Eckdaten, insbesondere der bestrittenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % - ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere,
dass sich somit beide Verfahrensbeteiligten einig sind, mit dem gerechtfertigten Leidensabzug von 25 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 70 %,
dass dies nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,
dass sich bei dieser Sachlage die Prüfung der Frage erübrigt, ob sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % verbessert hat, weil dies ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bliebe,
dass die Beschwerde demnach im Sinne beider Verfahrensbeteiligten gutzuheissen und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).