Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00454
IV.2010.00454

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, war zuletzt von 1992 bis 1997 bei der Firma Y.___, Z.___, und von 1997 bis 2000 bei der Firma A.___, B.___, als Näherin tätig. In der Folge war sie, mit einem Unterbruch von zwei Jahren, während welchem sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, arbeitslos gemeldet beziehungsweise Hausfrau (Urk. 9/7 Ziff. 3, Urk. 9/11 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.6, Urk. 9/15, Urk. 9/24/2). Seit 1. Januar 2008 arbeitet sie zehn Stunden pro Woche als Reinigerin bei der C.___ AG, M.___ (Urk. 9/11 Ziff. 5.5, Urk. 9/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9).
1.2         Nachdem die Versicherte seit 1. Januar 2008 zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 9/7 Ziff. 2), meldete sie sich am 30. April 2008 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 9/7) sowie am 10. Juni 2008 zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/11).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) ein und veranlasste ein internistisch-rheumatologisches Gutachten, welches am 27. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 9/24).
         Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/28), wogegen diese am 24. Juni 2006 unter Einreichung eines psychiatrischen Berichts (Urk. 9/29) Einsprache erhob (Urk. 9/30). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 9/32) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 10. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 15. April 2010 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid (Urk. 9/41 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Am 17. Juni 2010 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) zurück (Urk. 7).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2     Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Replik vom 28. September 2010 hielt die Versicherte unter Einreichung eines weiteren Arztberichts (Urk. 14) an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest, und präzisierte, es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 13 S. 2 oben).
         Mit Duplik vom 13. Oktober 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 3. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft infolge körperlicher Beeinträchtigungen eingeschränkt, ihr aber leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 2 Mitte). Unter Abstellen auf statistische Tabellenlöhne und unter Gewährung eines Leidensabzugs von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2 oben).
         Vernehmlassungsweise (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer medizinischen Einschätzung fest (S. 2 f. Ziff. 3-4), korrigierte indes den durchgeführten Einkommensvergleich, wobei sie insbesondere das Valideneinkommen tiefer ansetzte (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 5). In ihrer Duplik (Urk. 17) machte sie ergänzende Ausführungen betreffend den (nicht invalidisierenden) psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, aus psychischen Gründen erheblichst in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein und deshalb kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können. Das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens sei infolge von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin falsch (Urk. 1 S. 3 unten).
         Replikweise stellte sie sich auf den Standpunkt, spätestens seit Behandlungsbeginn im Zentrum D.___, Ambulatorium E.___, im Juni 2009 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 13 S. 5 Ziff. 3), dies gestützt auf die Einschätzung der dort behandelnden Ärzte, welche einen psychischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen erachteten (S. 2 ff.). Sodann stellte sie die Unparteilichkeit des von der Beschwerdegegnerin beauftragten psychiatrischen Gutachters in Frage (S. 4 unten, S. 5 oben).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/16/2-6) nannte Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit März 2007 in Behandlung steht (Ziff. 3.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechts bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule (LWS) mit bilateralen Diskushernien L4/5 und L5/S1 sowie Diskusprotrusion L3/4
- Spondylosis deformans der LWS
         Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren permanente Lumbalgien und in der letzten Zeit zunehmende Lumboischialgien (Ziff. 3.3). Ihr Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie seit Jahren und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 5.2).
3.2     Am 27. Februar 2009 erstattete Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/24). Dieses stützte sie auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 f., S. 4 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3) sowie ihre eigenen, am 13. Februar 2009 erhobenen Untersuchungsbefunde (S. 3 f.).
         Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. 4):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung (geringe s-förmige Skoliose) bei beginnenden degenerativen Veränderungen (geringe linksbetonte Osteochondrose auf Höhe L4/5 und L5/S1) bei Status nach Morbus Scheuermann mit intermittierendem lumboradikulärem Syndrom L4/5 sowie L5/S1 bei subligamentärer, medialer bis mediobilateraler Diskushernie (ohne signifikante radikuläre Kompression) sowie bei muskulärer Dysbalance (abgeschwächte Bauchmuskulatur und Rumpfmuskulatur)
- cervikospondylogenes Syndrom bei hypertrophen Querfortsätzen von C7 beidseits, keine degenerativen Skelett- und Bandscheibenveränderungen
         Sie führte aus, aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchung sowie der Röntgenbefunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte, abwechslungsreiche Tätigkeit, ohne Exposition an Kälte oder Nässe und ohne Gewicht zu tragen (mehr als 7 Kilogramm) zu 100 % arbeitsfähig. Bei ihr bestehe das Krankheitspotential, dass ihre Diskushernien L5 und S1 bei schwerer körperlicher Arbeit, zu welcher auch der Reinigungsdienst gehöre, eine radikuläre Kompression provozieren könnten, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Für schwere körperliche Arbeit wie die Arbeit im Reinigungsdienst sei sie deshalb als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten (S. 7 Ziff. 7).
3.3     Med. pract. H.___, Assistenzarzt, Zentrum D.___, Ambulatorium E.___, berichtete am 19. Juni 2009 (Urk. 9/29). Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit heute in psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium E.___. Sie leide seit längerem an einer zurzeit mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Zudem bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in dem Sinne, dass ihre körperlichen Beschwerden nicht nur organischer Natur seien, sondern durch die Depression und auch verschiedene psychosoziale Probleme und innerpsychische Konflikte verstärkt würden. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zurzeit für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4     Am 11. August 2009 berichteten med. pract. I.___, Oberarzt, und med. pract. H.___, Zentrum D.___, Ambulatorium E.___ (Urk. 9/32/2-8). Sie bestätigten die bereits im Bericht vom 19. Juni 2009 (E. 3.3) genannten Diagnosen, und präzisierten, die mittelgradige depressive Episode bestehe seit spätestens Mai 2009 und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit 2008 (Ziff. 1.1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe vor dem Hintergrund einer viele Jahre andauernden psychosozialen Belastungssituation mit schweren familiären Konflikten und jahrelanger chronischer Erkrankung des Ehemannes eine mindestens mittelgradige depressive Episode entwickelt. Unabhängig von deren Genese entspreche diese mittlerweile einem eigenständigen Krankheitsbild im Sinne eines Gesundheitsschadens. Die ursprünglich im Rahmen eines Bandscheibenschadens entstandenen Rückenschmerzen hätten sich im Verlauf der letzten Jahre auf mehrere Körperregionen ausgeweitet und zeigten sich trotz fachärztlicher und regelmässiger Behandlung bei Dr. F.___ therapieresistent, sodass aufgrund der multiplen Belastungsfaktoren und Konflikte nicht mehr von einer alleinigen körperlichen Ursache oder einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um einen therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (S. 1 oben).
         Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit längerem massiv eingeschränkt. Spätestens seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Ambulatorium E.___ am 19. Juni 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Anamnese und des Zustands der Chronifizierung sei jedoch von einer längeren Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2008 auszugehen (S. 1 Mitte lit. a, Ziff. 1.6).
         Unter Fortführung der integrierten psychiatrischen Behandlung sowie der fachärztlichen Behandlung durch Dr. F.___ könne auf lange Sicht eventuell eine Verbesserung des Schmerzerlebens sowie der depressiven Symptomatik und damit eine geringgradige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Die Prognose sei jedoch ungünstig, sodass mit einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu rechnen sei (S. 1 Mitte lit. b, Ziff. 1.8).
3.5     Am 10. Februar 2010 erstattete Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/38). Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff. lit. B), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff. lit. C) sowie seine eigenen, am 24. November und am 8. Dezember 2009 erhobenen Befunde (S. 1 unten, S. 7 f. lit. D).
         Dr. J.___ konnte keine psychische Störung gemäss ICD-10 feststellen. Er führte aus, in der psychopathologischen Befunderhebung habe er als Symptome ein leicht reduziertes Gedächtnis, ein mittelstarkes Vorbeireden, eine leichte Affektarmut sowie eine leichte Klagsamkeit ausmachen können (S. 9 oben). Weder die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Störung (S. 9 Mitte) noch jene für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (S. 9 f.) seien erfüllt. Anlässlich seiner Untersuchungen habe er verschiedene Inkonsistenzen feststellen können. Hinzu komme, dass zwei voneinander unabhängige Beschwerdevalidierungstests einerseits Hinweise auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und andererseits auf eine ausgeprägte negative Antwortverzerrung ergeben hätten (S. 10 Mitte).
         Ohne die Diagnose einer psychischen Störung könne keine Leistungseinschränkung abgeleitet werden und somit auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 10 Mitte, S. 11 lit. F.2).
3.6     Med. pract. H.___, K.___, Ambulatorium L.___, berichtete am 27. August 2010 (Urk. 14) und bestätigte seine bereits in den Berichten vom 19. Juni 2009 und 11. August 2009 (vgl. E. 3.3-4) genannten Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.b). Er führte aus, mit der Einschätzung durch Dr. J.___ (vgl. E. 3.5) nicht einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Konsultationen stets deutlich niedergeschlagen sowie antriebsarm gezeigt. Mimik und Gestik seien spärlich und die Stimmung deutlich niedergedrückt gewesen. Es habe sich stets das Vollbild einer mindestens mittelgradigen Depression gezeigt (S. 2 Ziff. 2). Auch die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien erfüllt. Der Schmerz könne nicht allein durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung erklärt werden. Bei der Beschwerdeführerin trete der Schmerz in Verbindung mit hinreichend vorhandenen psychosozialen Problemen auf. Es bestehe eine soziokulturelle Entwurzelung nach Migration, eine schwere Integration in sprachfremder Umgebung und Kultur sowie ein chronischer Ehekonflikt mit ihrem seit vielen Jahren an einer psychischen Krankheit leidenden Ehemann, wobei sie durch die Krankheit und die Pflege des Ehemannes zusätzlich belastet sei. Ausserdem bestünden Konflikte mit zwei schwierigen Söhnen, deren Verhalten immer wieder zu Polizeieinsätzen und Schulden geführt hätten, die das Ehepaar habe begleichen müssen (S. 2 Ziff. 3). Seit 19. Juni 2009 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft (S. 3 Ziff. 4).

4.
4.1         Unbestritten und aufgrund des als beweiswertig (vgl. E. 1.4) zu erachtenden Gutachtens von Dr. G.___ (E. 3.2) auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leichten, ihrem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin auch aus psychischen Gründen eine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfährt.
4.2     Das von Dr. J.___ am 10. Februar 2010 erstattete psychiatrische Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf einer sorgfältig durchgeführten psychiatrischen Exploration, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) vollumfänglich. Insbesondere sind dem Gutachten auch keine Indizien für eine allfällige Parteilichkeit von Dr. J.___ zu entnehmen, weshalb von der beantragten Einvernahme der bei der Begutachtung anwesenden Übersetzerin (Urk. 13 S. 4 unten) abgesehen werden kann. Für die Entscheidfindung kann deshalb auf das Gutachten von Dr. J.___ abgestellt werden.
4.3     Die Einschätzung der die Beschwerdeführerin ambulant behandelnden Ärzte des Zentrums D.___ beziehungsweise der K.___, med. pract. H.___ und med. pract. I.___ (E. 3.3-4, E. 3.6), vermag das Gutachten von Dr. J.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
         Zunächst ist festzuhalten, dass med. pract. H.___ und med. pract. I.___ als behandelnde Ärzte in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin stehen und daher im Zweifelsfall eher zu ihren Gunsten aussagen dürften. Dieser Erfahrungstatsache ist im Rahmen der Würdigung ihrer Berichte rechtsprechungsgemäss Rechnung zu tragen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Eine gewisse Zurückhaltung erscheint vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass med. pract. H.___ und med. pract. I.___ selbst eine leidensangepasste (teilzeitliche) Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachteten, sondern der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, als angezeigt.
4.4     Dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelgradiges depressives Leiden besteht, erscheint als nicht überzeugend. Dr. J.___ legte mit Blick auf die durch ihn erhobenen und sauber dokumentierten Befunde (vgl. Urk. 9/38 S. 7 oben) in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er keines der Kernsymptome für die Diagnose einer depressiven Störung sicher nachweisen konnte. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar affektiv leicht verarmt, jedoch nicht herabgestimmt, verzweifelt, schwer bedrückt oder niedergeschlagen, sondern meist ausgeglichen gewesen sei und gelegentlich gelächelt habe. Weiter habe sie zwar einen Interessenmangel angegeben, doch sei dieser nicht sicher nachzuvollziehen, da vorher nur Interessen an Küchenarbeit und Haushalt bestanden hätten, was sie beides aufgrund der Schmerzen und nicht wegen Lustlosigkeit nicht mehr oder kaum noch ausführe. Auch eine Einschränkung des Antriebs sei nicht feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine spärliche spontane Motorik noch einen Mangel an Initiative im Gespräch gezeigt. Die Lebendigkeit im Auftreten, der Einfallsreichtum, die Flüssigkeit und Beweglichkeit der Sprache sowie die Emotionalität seien nicht oder kaum eingeschränkt gewesen (Urk. 9/38 S. 9 Mitte).
         Ein depressives Leiden in der von med. pract. H.___ und med. pract. I.___ beschriebenen Intensität erscheint sodann auch mit Blick auf die zwei von Dr. J.___ durchgeführten Tests, welche beide Hinweise auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und auf eine ausgeprägte negative Antwortverzerrung ergaben, fraglich.
         Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, unabdingbar ist. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
         Vorliegend geht aus den Berichten von med. pract. H.___ und med. pract. I.___ (E. 3.3-4, E. 3.6) und nicht zuletzt auch aus der Replik (Urk. 13 S. 3 f.) deutlich hervor, dass beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin psychosoziale und damit invaliditätsfremde Faktoren wie ihr Migrationshintergrund und die damit verbundenen Integrationsprobleme, die belastende Krankheit ihres Ehemannes, Konflikte mit zwei schwierigen Söhnen, Arbeitslosigkeit sowie Geldsorgen eine wesentliche Rolle spielen. Selbst wenn also mit med. pract. I.___ und med. pract. H.___ davon ausgegangen würde, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode besteht, wäre diese aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht von Relevanz, da sie - entgegen der Auffassung von med. pract. I.___ und med. pract. H.___ (vgl. E. 3.4) - in den belastenden soziokulturellen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet und keine eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert darstellt.
4.5     Die diagnostische Einschätzung durch med. pract. I.___ und med. pract. H.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, vermag mit Blick auf die detaillierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. J.___ (Urk. 9/38 S. 9 f.) ebenfalls nicht zu überzeugen. Dr. J.___ führte insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerein zwar anhaltende und schwere Schmerzen beklagt habe, in der klinischen Beobachtung die Schwere des Schmerzes jedoch nicht ersichtlich gewesen sei, habe sie doch weder gestisch noch mimisch Schmerzen angegeben und auch verbal auffällig wenig geklagt. Auch habe sie keine Positionenwechsel, wie sie für Schmerzpatienten charakteristisch seien, vorgenommen. Sie habe nie gequält, sondern eher ausgeglichen gewirkt und dazwischen gelächelt (Urk. 9/38 S. 9 unten).
4.6         Festzuhalten ist, dass selbst wenn mit med. pract. I.___ und med. pract. H.___ von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 auszugehen wäre, dieser im vorliegenden Fall - wie nachfolgend zu zeigen ist - keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden könnte. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.7     Die von med. pract. I.___ und med. pract. H.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode erfüllt die Anforderungen an ein eigenständiges psychisches Leiden mit Krankheitswert nicht (vgl. E. 4.4 vorstehend), wie dies auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend erkannt hat (Urk. 17 S. 2 oben). Eine psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist deshalb zu verneinen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik sodann zutreffend ausführte (Urk. 17 S. 2 Mitte), sind auch die übrigen Kriterien nicht mit der nötigen Intensität und Konstanz ausgewiesen. Dr. G.___ diagnostizierte zwar ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und konnte dieses auch auf objektivierbare Pathologien zurückführen (E. 3.2). Allerdings führt dies ihrer Einschätzung nach lediglich zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist deshalb als maximal leichtgradig erfüllt zu betrachten.
         Von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin begab sich erstmals im Juni 2009 in psychiatrische Behandlung (vgl. E. 3.3). Für die Zeit davor enthalten die (echtzeitlichen) medizinischen Akten keine Hinweise auf ein (psychisches) Schmerzleiden. Insbesondere lassen sich dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, vom 24. Juni 2008 (E. 3.1) keine Hinweise auf ein solches entnehmen. Die psychischen Ressourcen beurteilte Dr. F.___ damals im Wesentlichen auch als uneingeschränkt (Urk. 9/16/5 unten).
         Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin innerfamiliäre Kontakte zu ihrem Ehemann und ihren Kindern pflegt und auch eine Nachbarin regelmässig zu Besuch kommt (Urk. 9/38 S. 6 Mitte und S. 7 Mitte). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin offenbar schon früher - bedingt wohl nicht zuletzt durch ihren Migrationshintergrund und die damit zusammenhängenden von ihr beschriebenen Sprach- und Integrationsprobleme (vgl. Urk. 13 S. 3 unten) - vornehmlich innerhäuslichen Tätigkeiten wie Küchenarbeit und Haushalt nachging und offenbar keine ausgeprägten sozialen Kontakte pflegte (vgl. Urk. 9/38 S. 7 unten und S. 9 Mitte). Vor diesem Hintergrund ist ein erheblicher sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens zu verneinen.
         Zu verneinen sind schliesslich auch die Kriterien eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer psychisch entlastenden Konfliktbewältigung und des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung. Mit der Aufnahme der ambulanten Psychotherapie im Juni 2009 können die Therapiemöglichkeiten noch nicht als ausgeschöpft bezeichnet werden.
         Mithin ist kein einziges der massgebenden Kriterien erfüllt, weshalb es sich vorliegend nicht rechtfertigt, die willentliche Überwindung der Schmerzen ausnahmsweise als unzumutbar zu bezeichnen. Damit fehlt es auch aus diesem Grund an einem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden.
4.8         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer ihren Rückenbeschwerden angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sie aus psychischen Gründen mangels eines psychischen Leidens keine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfährt. Selbst wenn man vom Vorliegen eines psychischen Leidens in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausginge, wäre dieses invalidenversicherungsrechtlich nicht von Relevanz, da es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, ihre Schmerzen mittels einer Willensanstrengung zu überwinden.

5.       Die Bemessung des Invaliditätsgrades blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Aus dem IK-Auszug (Urk. 9/15) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitslos beziehungsweise nicht erwerbstätig war, weshalb es sich rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens statische Tabellenlöhne heranzuziehen. In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/26) ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2007 ein zutreffendes Valideneinkommen von Fr. 51'078.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.016; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, LSE, Neuenburg 2008, S. 25 Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4, Frauen; Die Volkswirtschaft 6-2011, Tabelle B10.2 beziehungsweise B9.2, S. 94 f.). In einer ihrem Rückenleiden angepassten leichten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb auf die nämlichen Tabellenlöhne abzustellen, was dazu führt, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, nicht zu beanstandende Leidensabzug von 10 % zugleich dem Invaliditätsgrad entspricht. Damit entfällt ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
         Offen bleiben kann, ob das Valideneinkommen gestützt auf die statistisch ermittelten Durchschnittslöhne im Wirtschaftszweig „persönliche Dienstleistungen“ (LSE S. 25 Tabelle TA1, Ziffer 93, Anforderungsniveau 4, Frauen) zu ermitteln wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise geltend machte (Urk. 8 S. 3 Ziff. 5a), da ohnehin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
         Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).