Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, arbeitete zuletzt von Juli 2007 bis Juni 2008 bei der Y.___ Herrenfiliale in L.___ als Modeberaterin und meldete sich am 26. November 2008 wegen einer Hörstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 10/13, Urk. 10/8).
Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 10/17-19, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/25, Urk. 10/46) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Mai 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/49). Die IV-Stelle holte sodann zwei medizinische Gutachten ein (Urk. 10/63, Urk. 10/73) und bestätigte mit Verfügung vom 9. April 2010 ihren Vorbescheid (Urk. 10/75 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. April 2010 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Entscheid über die beruflichen Massnahmen bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit zu sistieren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2010 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.
2.2 Dr. med. Z.___, FMH für Neurologie, und Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gingen in ihrem Gutachten vom 9. November 2009 (Urk. 10/63) von einer Multi-System-Affektion mit Beeinträchtigung des zentralen und peripheren Nervensystems unklarer Ätiologie aus mit deutlich ausgeprägter Gang- und Standataxie sowie zusätzlicher zentraler Komponente bei beidseits positiven Pyramidenzeichen und rasch progredienter bilateraler senso-neuraler Schwerhörigkeit seit 2007. Sie führten zusammengefasst aus, dass sie anlässlich der Konsensbesprechung zum Schluss gekommen seien, dass aus neurologischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Durchführung einer eingehenden Abklärung und diagnostischen Klärung nicht sinnvoll Stellung genommen werden könne (S. 13 unten).
2.3 Dr. med. B.___, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Leitende Ärztin, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital O.___ (O.___), diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2010 (Urk. 10/73) eine rasch progrediente bilaterale, hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits bei neurologischer Multisystemerkrankung noch ungeklärter Ätiologie (S. 4).
Dr. B.___ führte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund der ausgeprägten Schwerhörigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Modeberaterin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Gesundheitssituation habe sich im Jahr 2008 drastisch verschlechtert. Aus oto-rhino-laryngologischer-Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der hochgradigen Schwerhörigkeit und diverser Kommunikationseinschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (S. 4 f.).
Ferner merkte Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin wegen der zunehmenden Schwerhörigkeit und Gangunsicherheit vom 3. bis 22. Dezember 2009 in der Klinik für Neurologie des O.___ hospitalisiert worden sei. Differenzialdiagnostisch stehe eine Mitochondropathie, eine Stoffwechselerkrankung oder eine entzündliche oder autoimmune Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS) im Vordergrund. Eine definitive Zuordnung des Zustandbildes zu einem der genannten Krankheitsbilder habe noch nicht erfolgen können. Es seien weitere Kontrollen und Untersuchungen in der Klinik für Neurologie vorgesehen (S. 6).
2.4 Aufgrund der Akten lässt sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht beurteilen. Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Erw. 1.1 hiervor) zwecks Einholung eines neurologischen Gutachtens und gegebenenfalls von anderweitigen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das neurologische Gutachten hat sich auch über allfällige zumutbare Therapiemöglichkeiten zu äussern. Erst danach kann bestimmt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.5 Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, zuzusprechen ist. Nach Einsicht in dessen Kostennote vom 15. Juli 2010 (Urk. 13-14), mit welcher er Aufwendungen von 5 Stunden und 20 Minuten sowie Portokosten von Fr. 12.-- und Kosten für 19 Fotokopien geltend machte, sowie in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- sowie Fr. 0.50 pro Fotokopie auf Fr. 1'170.90 festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'170.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).