Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 5. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, studierte in der Türkei Kunst und Malerei und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 - mit Ausnahme eines sechsmonatigen Arbeitseinsatzes im Rahmen eines Programms einer sozialen Einrichtung - nicht mehr arbeitstätig (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/3). Am 21. November 2005 meldete sie sich wegen Depressionen und Schmerzen am ganzen Körper zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten und ihres früheren Ehemannes (Urk. 8/3; Urk. 8/13) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/4/2; Urk. 8/10; Urk. 8/12) ein und gab bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 16. April 2007 erstattet wurde (Urk. 8/24). In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend medizinische Massnahmen/Suchtmittelabstinenz (Schreiben vom 2. November 2007, Urk. 8/25). Danach holte sie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 8/39/3-12) ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend regelmässige psychiatrische Behandlung auferlegt (Urk. 8/42).
Mit Verfügung vom 30. März 2010 (Urk. 8/60) wurde der Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/46; Urk. 8/55; Urk. 8/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2009 zu (Urk. 8/67 und Urk. 8/62 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Beginn der Wartefrist sei auf Anfang 2003 festzulegen und ihr sei ab dem 1. November 2006 eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. August 2010 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig der auf Februar 2008 festgesetzte Beginn der Wartefrist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) - gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ - davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Februar 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Eine frühere Arbeitsunfähigkeit sei gemäss den medizinischen Akten nicht nachvollziehbar ausgewiesen (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass der Beginn der Wartefrist auf Anfang 2003 festzulegen sei (S. 2 Ziff. 1). Die Tatsache, dass Dr. B.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab Februar 2008 (Beginn der Behandlung bei ihm) festgestellt habe, habe mehr mit seiner Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu tun. Effektiv sei schon mindestens seit 2003 eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben. Dies sei dem Bericht von Dr. C.___ sowie dem Gutachten von Dr. Z.___ zu entnehmen (S. 4 Ziff. 3).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/4/2) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen. Seit etwa Anfang des Jahres 2003 bestehe eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft voll arbeitsunfähig.
3.2 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___, Psychologe FSP, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst der Poliklinik F.___, nannten im Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 8/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt mit Panikattacken und Vermeidungsverhalten
- Störung durch Alkohol- und Medikamentenabusus mit anhaltender kognitiver Beeinträchtigung
- anamnestisch Status nach zwei Suizidversuchen
Dr. D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, anamnestisch lasse sich im kurzen einmaligen Gespräch (drei weitere Abklärungstermine hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, vgl. lit. D.1) nicht eruieren, ob es sich um ein primäres oder sekundäres Suchtproblem handle. Die festgestellte kognitive Beeinträchtigung sei allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Alkoholabusus zurückzuführen (alkoholtoxische Hirnveränderung). Wahrscheinlich bestehe seit vielen Jahren eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, seit mehr als einem Jahr sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch wäre es möglich, dass sich die Angststörung unter einer adäquaten Behandlung verbessere. In Anbetracht der fehlenden Motivation und der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin scheine aber ein Behandlungserfolg (auch bei erhöhtem Druck) wenig wahrscheinlich. Somit sei mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (lit. D.7).
3.3 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 20. Juli 2006 (Urk. 8/12/5-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- längere depressive Episode mit somatischen Symptomen
- chronisches Panvertebralsyndrom bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz
Dr. C.___ führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Ende Januar 2001 (lit. D.1). Seit etwa zwei Jahren komme sie regelmässig für Gespräche in ihrer Muttersprache zu ihm und nehme SSRI und Benzodiazepine ein. Zudem bestehe wahrscheinlich ein Alkoholüberkonsum. Sie könne seit Jahren keiner Arbeit mehr nachgehen und sei sozialhilfeabhängig (lit. D.3). Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, dass keine sicheren Angaben möglich seien (lit. B).
Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/12/3-4) gab er im Wesentlichen an, dass ihr das Heben und Tragen von mehr als 25 kg schweren Lasten nicht zumutbar sei und dass sie bezüglich Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Ihr sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
3.4 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, nannten im Gutachten vom 16. April 2007 (Urk. 8/24/1-19) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine akute Intoxikation mit Benzodiazepinen (Temesta; S. 10 Ziff. 4). Sie führten aus, dass an beiden Untersuchungsterminen eine akute Intoxikation bestanden habe. Eine differenzierte Untersuchung der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, da sie unter anderem an Störungen der Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit gelitten habe. Empfohlen werde daher eine Entgiftung von Benzodiazepinen und Alkohol und anschliessend eine erneute Begutachtung (S. 11 Ziff. 4.1). Eine Beurteilung der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit sei gegenwärtig nicht möglich (S. 11 Ziff. 5). Zum Zeitpunkt der Untersuchungen habe aufgrund der Intoxikation eine akute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestanden (S. 12 Ziff. 7).
Im Rahmen der Stellungnahme zum Bericht von Dr. C.___ vom Januar 2006 hielten Dr. Z.___ und Dr. A.___ fest, dass die Diagnose nicht näher begründet werde und somit nicht nachvollziehbar sei (S. 15 Ziff. 4). Des Weiteren sei die Einschätzung im Sinne einer 0%igen Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch kaum begründbar, da es sich um eine absolute motorische, intellektuelle und / oder emotionale Invalidität der versicherten Person handeln müsste (S. 13 Ziff. 2). Zum Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom Juni 2006 gaben sie ebenfalls an, dass die genannten Diagnosen nicht nachvollziehbar seien (S. 17 oben).
3.5 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/39/3-12) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf paranoide Schizophrenie, bestehend seit etwa 1990
- Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, bestehend seit etwa 2003
- Status nach Störung durch Sedativa, schädlicher Gebrauch, bestehend seit etwa 2003
Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. Februar 2008 bei ihm in Behandlung (Ziff. 3.1). Sie zeige eine in Intensität und Ausmass sehr heftige Symptomatik in den Bereichen Wahrnehmung, Stimmung, Affekt und Kognition. Sie sei durch die Störung hochgradig in ihrem Lebensvollzug eingeschränkt. Diagnostisch sei die schleichende paranoide Entwicklung seit 1990 wegweisend. Die in diesem Jahr erlittene Kränkung durch die Ehescheidung sowie die soziale Entwurzelung könnte auch als Boden einer posttraumatischen Entwicklung verstanden werden. Jedoch spreche die eindeutig psychotische Einfärbung dagegen. Es handle sich um eine Symptomatologie aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten einer paranoiden Schizophrenie. Die formalen Kriterien seien jedenfalls erfüllt. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege seit Februar 2008 (und wahrscheinlich schon davor) seines Erachtens nicht vor. Die Symptome seien zu ausgeprägt. Eine suffiziente Pharmakotherapie sei wegen dem sehr breit gefassten Störungsbild, dem Suchtgeschehen und bei (durchaus krankheitsbedingt) schwieriger Compliance der Beschwerdeführerin bis Herbst 2008 kaum möglich gewesen. Selbst wenn eine solche jetzt und in Zukunft etabliert werden könne, sei die Prognose hinsichtlich der Erkrankung und damit auch der Arbeitsfähigkeit unsicher. Mit einem sinnvollen Beginn rehabilitativer Massnahmen könne nicht vor Herbst 2009 gerechnet werden (Beiblatt Ziff. 3.7).
4.
4.1 Nach Lage der Akten ergibt sich betreffend den vorliegend strittigen Zeitpunkt des Beginns des Wartejahres Folgendes.
Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Januar 2001 in Behandlung steht, ging in seinem Bericht vom Januar 2006 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Beginn des Jahres 2003 aus. Im Juli 2006 führte er zwar aus, dass keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich seien, ging aber weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Dr. D.___ und lic. phil. E.___ attestierten ihr Mitte Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mehr als einem Jahr, wobei wahrscheinlich seit vielen Jahren eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten im April 2007 eine Intoxikation fest, welche eine akute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 80 % bewirke. Eine Beurteilung der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit war ihnen nicht möglich. Dem Bericht von Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass seit Februar 2008 (und wahrscheinlich schon davor) keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 1.4). Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2).
4.3 Vorliegend kann betreffend den Beginn des Wartejahres auf die Beurteilung des langjährigen Hausarztes Dr. C.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2003 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch der im Jahr 2006 durch Dr. D.___ und lic. phil. E.___ erstattete Bericht deutet darauf hin, dass seit diesem Zeitpunkt zumindest eine reduzierte Arbeitsfähigkeit besteht.
Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ zum Schluss kam, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vor Februar 2008 bestand, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist aus seinem Bericht ersichtlich, dass Dr. B.___ selbst eine frühere Arbeitsunfähigkeit annahm (wahrscheinlich schon davor). Auch die Tatsache, dass Dr. B.___ von einer sich seit etwa 1990 entwickelnden paranoiden Schizophrenie und von seit etwa 2003 bestehenden Suchtproblemen ausging, spricht für einen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dass Dr. B.___ keine klare Aussage zur Arbeitsfähigkeit vor Februar 2008 machte, ist damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2008 bei ihm in Behandlung steht.
Auch das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ steht der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit Beginn des Jahres 2003 nicht entgegen. Darin wurde nämlich insbesondere die durch Dr. C.___ festgestellte Diagnose respektive die Tatsache, dass diese nicht näher begründet wurde, kritisiert. Massgebend ist jedoch nicht die genaue Diagnose sondern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Für die Frage des Zeitpunkts der Eröffnung des Wartejahres reicht die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus.
4.4. Nach dem Gesagten ist der Beginn der Wartefrist auf Anfang 2003 festzulegen, womit das Wartejahr Anfang des Jahres 2004 abgelaufen ist. Auch ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund der vorliegenden Berichte eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen.
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG werden bei verspäteter Anmeldung die Leistungen (lediglich) für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Da sich die Beschwerdeführerin im November 2005 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/1), besteht der Rentenanspruch ab dem 1. November 2004. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. November 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).