Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 in der Türkei geborene X.___ reiste 1986 in die Schweiz ein und war seit 1993 beim Altersheim Y.___ als Küchenhilfe arbeitstätig (Urk. 7/2 und 7/13). Am 1. September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und beanspruchte wegen Fussbeschwerden Hilfsmittel (Urk. 7/2). Mit Verfügungen vom 24. November 2003 (Urk. 7/5) und 17. August 2005 (Urk. 7/10) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, orthopädische Schuhe zu.
1.2 Am 3. April 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle wegen Fersenschmerzen, Rückenschmerzen sowie Knieproblemen und beantragte Berufsberatung, Hilfsmittel und eine Rente (Urk. 7/14). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/16) bei, holte einen Arbeitgeberbericht beim Altersheim Y.___ (Urk. 7/18) sowie Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/20) ein und prüfte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/29, Urk. 7/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33-44) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 den Rentenanspruch infolge Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität (Urk. 7/45). Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten durch Rechtsanwalt Guy Reich wurde mit unangefochtenem in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 21. April 2008 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2006.01192, Urk. 7/70).
1.3 Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 machte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Januar 2007 geltend (Urk. 7/90). Mit Eingabe vom 19. November 2008 (Urk. 7/88) reichte er sodann die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15. November 2008 (Urk. 7/85), der A.___Klinik vom 16. Mai 2008 und 29. September 2008 (Urk. 7/86 und Urk. 7/87) sowie von Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 5. September 2007 (Urk. 7/60/15 = Urk. 7/89) ein. Mit Eingabe vom 28. November 2008 (Urk. 7/92) legte er einen weiteren Arztbericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27. November 2008 (Urk. 7/93) auf.
Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass sein Invaliditätsgrad unter 40 % liege, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/102). Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/106) reichte der Versicherte die Arztzeugnisse des D.___Spitals vom 13. Januar und 17. Februar 2009 (Urk. 7/104/1-2) sowie von Dr. Z.___ vom 25. September 2009 (Urk. 7/111) ein.
Die IV-Stelle zog vom D.___Spital, Chirurgische Poliklinik, einen Bericht bei (Urk. 7/109) und wies mit Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 7/120 = Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten mangels Verschlechterung ab. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 7/119) verneinte sie einen Anspruch auf Hilfsmittel (ergonomische Sitz-Stehhilfe).
2.
2.1 Gegen die Rentenabweisungsverfügung vom 23. April 2010 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich am 14. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, ihm sei eine Rente zuzusprechen; es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und das Verfahren sei bis zum Eintreffen der einverlangten Arztberichte zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten (Urk. 7/1-120) um Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Eingabe vom 16. August 2010 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer Arztberichte ein (Urk. 9/1-22), welche mit Verfügung vom 2. September 2010 der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden, wobei ihr Frist zur Erstattung einer Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 28. September 2010 (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer RAD-Stellungnahme (Urk. 13) an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit der abweisenden Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 7/45), bestätigt mit Urteil vom 21. April 2008 (Urk. 7/70), bis zur angefochtenen Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass gegenüber der letzten Verfügung vom 14. Dezember 2006 sowie dem Urteil vom 21. April 2008 keine Verschlechterung eingetreten sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Sie habe aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers zusätzlich einen Arztbericht beim D.___Spital eingeholt, der Beschwerdeführer habe jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben. Sie habe weiter die neu erhaltenen Arztberichte zur Stellungnahme ihrem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. Dr. Z.___ bescheinige weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung. Im Arztbericht des D.___Spitals werde nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 wegen Refluxerkrankung bescheinigt. Insgesamt würden somit keine neuen relevanten medizinischen Befunde vorgebracht (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Erhebung des medizinischen Zustandes sei mangelhaft erfolgt. Im vorliegenden Verfahren sei zu prüfen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand ab 2007 verschlechtert habe. Gemäss neuer Instruktion sei er im Jahr 2008 in der A.___Klinik an beiden Knien operiert und in drei verschiedenen Abteilungen betreffend Neurologie, Knie und Fuss behandelt worden; diese Berichte seien nicht ins Verfahren eingeflossen (Urk. 1).
3.
3.1 Das hiesige Gericht stützte seinen ablehnenden Entscheid vom 21. April 2008 (Urk. 7/70) unter anderem auf die Arztberichte von Dr. med. E.___, Oberarzt, A.___, vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/19/11-12), von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. September 2005 und 26. Oktober 2005 (Urk. 7/19/13-17), von Dr. med. G.___, Leiter Poliklinik, Neurologische Klinik des D.___Spitals, vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/19/18-20), den Operationsbericht von Dr. med. H.___, A.___Klinik, vom 25. Januar 2006 (Urk. 7/19/7), die Arztberichte von Dr. med. I.___, Assistenzarzt, A.___Klinik, vom 19. und 20. April 2006 (Urk. 7/17), von Dr. med. J.___, Oberarzt der A.___Klinik, vom 10. Mai 2006 (Urk. 7/19/5-6), von Dr. C.___ vom 25. Mai 2006 (Urk. 7/20/1-4), von Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, vom 3. Juni 2006 (Urk. 7/19/1-4), von Dr. Z.___ vom 25. November 2006 (Urk. 7/48/3-4), von Dr. B.___ vom 28. März 2007 und 5. September 2007 (Urk. 7/60/5 und Urk. 7/60/15) sowie auf eine Stellenbeschreibung vom 6. September 2007 als Mitarbeiter Gastronomie (Urk. 7/60/18-19).
Das hiesige Gericht kam aufgrund der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht unter der Fasciitis plantaris, Kniebeschwerden rechts und Rückenproblemen leide, in Bezug auf die Fussproblematik aus neurologischer Sicht jedoch keine diesbezüglichen Ursachen ausgemacht werden könnten (Urk. 7/70/9 f. Erw. 4). Zwar fielen die medizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den ersten Blick unterschiedlich aus; in der angestammten Tätigkeit variierten diese Beurteilungen zwischen massiv eingeschränkter Arbeitsfähigkeit - ohne nähere Konkretisierung (Urk. 7/48/3-4) - und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Ausgewiesen sei indessen, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Einigkeit darin bestehe, dass dem Beschwerdeführer eine solche im Umfang von 100 % zumutbar sei. Nachdem auch ausgewiesen sei, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche mit regelmässigem Stehen und dem Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Mai 2006, Urk. 7/18) nicht optimal eingegliedert sei, ihm indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend in sitzender Position, zumutbar sei, hätten Weiterungen hinsichtlich der genauen Definition der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unterbleiben können. Aus dem Einkommensvergleich resultiere auch kein Invaliditätsgrad, welcher einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchte (Urk. 7/70/10 ff. Erw. 6 f.).
3.2 Bis zur angefochtenen Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 2) sind sodann nachfolgende Berichte aktenkundig:
3.2.1 Mit der Neuanmeldung vom 19. November 2008 und der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/88) legte der Beschwerdeführer die Berichte von Dr. B.___ vom 5. September 2007 (Urk. 7/89), der A.___Klinik vom 16. Mai 2008 und 29. September 2008 (Urk. 7/87 und Urk. 7/86) sowie denjenigen von Dr. Z.___ vom 15. November 2008 (Urk. 7/85) bei.
Dr. B.___ kam zwar in seinem Bericht vom 5. September 2007 aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom 28. August 2007 zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuelle Tätigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung unter Einhaltung von Arbeitspausen, ohne Heben von schweren Gegenständen, im Umfang von 50 % auszuüben (Urk. 7/89 = Urk. 7/60/15).
Aus dem Bericht der A.___Klinik vom 16. Mai 2008 (Urk. 7/86) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein neues Schuhwerk mit Schuheinlagen erhalten habe und es zu einer Beschwerdelinderung von ca. 30 % gekommen sei; dennoch klage er über multiple Beschwerden bei Belastung und nach längerer Tätigkeit im Bereich des oberen Sprunggelenks, Metatarsalien Dig. I-V, Sinus tarsi und Ansatzbereich Faszia plantaris. Aktuell arbeite er weiter als Küchenangestellter 4 Stunden täglich.
Dem Bericht der A.___Klinik vom 29. September 2008 (Urk. 7/87) ist eine Hospitalisation vom 27. August bis 17. September 2008 zu entnehmen. Als Diagnosen führten Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ eine chronische Schmerzerkrankung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (Erstmanifestation 2003), ein Fasciitis plantaris beidseits bei Senk- und Spreizfuss beidseits mit diffusen Fussschmerzen (Erstmanifestation 2001), eine Gonarthrose beidseits, eine Refluxoesophagitis, Eisenmangel, Vitamin B12-Mangel und Adipositas an (Urk. 7/87/1). Für den Beschwerdeführer habe - unter erweiterter Schmerzmedikation, intensiver Physiotherapie, Nordic Walking und einer Facettengelenksinfiltration - subjektiv keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können; in der Physiotherapie habe dieser jedoch eine Leistungssteigerung und eine erhöhte Belastbarkeit gezeigt. Zusammenfassend bestehe bei ihm eine chronische Schmerzerkrankung bei bekannten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und den Knien. Für das Brennen der Füsse gebe es keine eindeutige Erklärung. Die neurophysiologische Untersuchung habe auch keinen wegweisenden Befund ergeben (Urk. 7/87/3). Die Ärztinnen stellten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 28. September 2008 und anschliessend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im 40%igen Pensum ohne Tragen von Lasten über 10 kg fest. Sie hielten dabei prinzipiell eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg für mindestens 50 % als realistisch (Urk. 7/87/4).
Mit Bericht vom 15. November 2008 (Urk. 7/85) bestätigte Dr. Z.___ die obenerwähnten Diagnosen und brachte vor, der Beschwerdeführer habe seit Jahren diffuse Beschwerden und sei bisher durch diverse Stellen, wie die A.___Klinik und das D.___Spital behandelt worden, jedoch ohne jeglichen Erfolg. Dieser sei bisher im Auftrag von der Stadt O.____ mehrmals begutachtet und zu 50 % arbeitsunfähig eingestuft worden. Aufgrund des Krankheitsverlaufs, der angegebenen Beschwerden und der erhobenen Befunde (diesbezüglich verweist er auf den gesamten Bericht der A.___Klinik) müsse seit Anfang 2008 eine Verschlechterung des Zustands angenommen werden.
3.2.2 Mit Eingabe vom 28. November 2008 (Urk. 7/92) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. C.___ vom 21. November 2008 (Urk. 7/93) ein, wonach er seit 19. September 2005 bei Dr. C.___ in Behandlung sei und diesen gebeten habe, seine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bestätigen. Dr. C.___ halte es jedoch nicht für sinnvoll, dass verschiedene Ärzte einzelne Körperteile bezüglich der Tauglichkeit beurteilten, und empfahl dem Beschwerdeführer eine Begutachtung, damit seine Arbeitsfähigkeit für strenge und leichte Berufe korrekt beurteilt werden könne.
3.2.3 Ferner nahm RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt Allgemeinmedizin, am 27. Februar 2009 zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 7/101/3): in optimal leidensangepasster leichter, wechselbelastender, aber vorwiegend sitzender Tätigkeit sei eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit klar ausgewiesen; in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit dagegen nur noch 40 %.
3.2.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Arztzeugnisse des D.___Spitals, Departement Chirurgie, vom 13. Januar und 17. Februar 2009 (Urk. 7/104/1-2) sowie von Dr. Z.___ vom 25. September 2009 (Urk. 7/111) ein.
Aus den Arztzeugnissen des D.___Spitals ergeben sich ein Spitalaufenthalt vom 8. bis 14. Januar 2009 sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Januar bis 22. Februar 2009 (Urk. 7/104/1) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Februar bis 22. März 2009 (Urk. 7/104/2).
Am 27. Juli 2009 erfolgte noch ein Bericht des D.___Spitals, Chirurgische Poliklinik, zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/109), wonach der Beschwerdeführer bei ihnen vom 8. bis 13. Januar 2009 wegen seiner Refluxerkrankung in stationärer Behandlung gewesen sei und sich der Bericht daher nur auf diese Erkrankung beziehe; Aussagen über das lumbospondylogene Schmerzsyndrom könnten nicht gemacht werden (Urk. 7/109/3); bezüglich der Refluxbeschwerden sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/109/4).
Mit Arztzeugnis vom 25. September 2009 attestierte Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Juni 2006 bis auf Weiteres (Urk. 7/111). In einem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten RAV-Formular betreffend medizinische Zumutbarkeit der Arbeit (Urk. 9/5) gab Dr. Z.___ am 25. September 2009 unter Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten Folgendes an: halbtags, 4 Stunden, seit 27. Juni 2006.
3.2.5 Ebenfalls im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2010 (Urk. 8) einen Operationsbericht der A.___Klinik betreffend eine Knie-Operation rechts vom 18. Januar 2006 (Urk. 9/3) und die Berichte der A.___Klinik vom 5. Juli 2010 (Urk. 9/4) und vom 9. Juli 2010 (Urk. 9/2) ein, wonach er am 22. Juni 2010 und am 29. Juni 2010 in der Fusssprechstunde ambulant untersucht worden sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesen Berichten nicht. Die Ärzte gaben als Beurteilung lediglich an, dass sie betreffend die klinisch leichte Plantarfasciitis, die ebenfalls mit einem chronischen Schmerzsyndrom überlagert sei, dem Beschwerdeführer chirurgisch-orthopädisch nichts anbieten können (Urk. 9/2).
3.2.6 Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in der A.___Klinik an beiden Knien operiert worden sei (vgl. Urk. 2 S. 2), lässt sich jedoch weder aus den Akten noch aus den von ihm eingereichten Berichten feststellen.
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft aufgrund der Aktenlage auch nicht zu, dass in den von ihm erwähnten Arztberichte eine wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ab 2007 konstatiert worden wäre. Nicht begründet ist dabei seine Rüge, dass diese Berichte nicht ins Verfahren eingeflossen seien. Vielmehr ergibt sich aus den erwähnten Berichten, dass der Gesundheitszustand - mit Ausnahme der Refluxbeschwerden, die behandelt wurden - gleich geblieben ist.
In seinem Bericht vom 15. November 2008 vertrat Dr. Z.___ zwar die Auffassung, dass aufgrund des Krankheitsverlaufs, der angegebenen Beschwerden und der erhobenen Befunde seit Anfang 2008 eine Verschlechterung des Zustands angenommen werden müsse (Urk. 7/85). Soweit er jedoch dabei keine konkrete Angaben macht oder objektivierbare Befunde für eine Verschlimmerung erhebt, kann seiner Schätzung nicht gefolgt werden. Zu Recht kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung damit zum Schluss, dass Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung bescheinigt (Urk. 2). Schliesslich ist hinsichtlich der Berichte von Dr. Z.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b cc). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist damit vorliegend davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007/2008 nicht wesentlich verschlechtert hat.
3.4 Betreffend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. April 2008 (Urk. 7/70) weiter fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom 19. Oktober 2007 (Urk. 7/61) in wechselbelastender Tätigkeit mit einem Pensum von 40 % bis 50 % beim Sozialdienst arbeite. Die Stellenbeschreibung vom 6. September 2007 als Mitarbeiter Gastronomie nenne einen Beschäftigungsumfang von 40 %. Der Aufgabenbereich bestehe im Vorbereiten und Rüsten von Gemüse im Sitzen, in der Mithilfe bei der Reinigung von Apparaten und Gerätschaften sowie der Mithilfe bei der Anlieferung von Essen im Gästehaus (Urk. 7/60/18-19). Ihm sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend in sitzender Position, zumutbar (Urk. 7/70/12 Erw. 6.3).
Soweit sich der Beschwerdeführer bei seiner Neuanmeldung auf Arztberichte stützt, welche ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem 40%igen Pensum ohne Tagen von Lasten über 10 kg attestieren (Urk. 7/87/4), hat sich somit an der Sachlage nichts geändert. Vielmehr ist weiter davon auszugehen, dass ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend in sitzender Position, zumutbar ist.
Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens verneint (Urk. 2), weshalb weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.
4. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).