Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ absolvierte in der Schweiz eine Ausbildung zum Karosseriespengler. Ab dem 1. Juni 2000 war er bei der Y.___ AG angestellt und erlitt am 14. November 2001 auf der schneebedeckten Autobahn einen Autounfall (Verdacht auf commotio cerebri und Halswirbelsäulendistorsion). Am 14. Januar 2002 trat der Versicherte eine neue Stelle als Deckenmonteur bei der Z.___ AG an. Wegen zunehmender Schmerzen und Schwindelbeschwerden erklärte ihn der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, ab 1. Februar 2002 erneut bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 12. Juni bis 17. Juli 2002 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik B.___. Nach dem Scheitern verschiedener Arbeitsversuche im September 2002 meldete er sich am 18. September 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an. Die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und beauftragte insbesondere die C.___ mit der Begutachtung des Versicherten (C.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004, Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/68) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 fest (Urk. 7/91). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2007 ab (Urk. 7/96).
Im Oktober 2008 wurde ein amtliches Revisionsverfahren in die Wege geleitet (Urk. 7/108). Nebst der Einholung aktueller Verlaufsberichte der behandelnden Fachärzte liess die IV-Stelle den Versicherten erneut polydisziplinär abklären (D.___-Gutachten vom 2. Juli 2009, Urk. 7/124). Mit Vorbescheid vom 1. September 2009 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/130) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 12. April 2010 fest (Urk. 7/137 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 14. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer auch nach April 2010 eine Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen, wobei über dieses Begehren ohne Verzug zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde die Behandlung des Gesuches betreffend vorsorglicher Massnahmen für die Zeit nach den Gerichtsferien in Aussicht gestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351-E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % führe dies neu zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 39 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem C.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004 nicht verändert habe. Bei der Einschätzung der Sachlage durch die Gutachter des D.___ handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Weiter sei auch die Reduktion des leidensbedingten Abzuges von (früher) 20 % auf 5 % nicht gerechtfertigt. Zuletzt liege auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gestützt auf die Ausführungen der Gutachter des D.___ von einer objektivierbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Dies ergebe sich auch aus dem aktuellen Arbeitspensum sowie den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers. Weiter sei auch ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden, so dass insgesamt in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Da bei dieser Ausgangslage im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Abzug für Teilzeitarbeit entfalle, erscheine ein leidenbedingter Abzug von insgesamt 10 % als angemessen, was zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 29 % führe (Urk. 6).
2.4 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren ist der mit Urteil vom 10. Mai 2007 bestätigte Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2005. In medizinischer Hinsicht stützt sich dieser auf das C.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004. Im Folgenden wird zu prüfen sein, inwieweit sich die gesundheitliche Situation seither verändert hat.
3.
3.1 Die für das C.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004 verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus:
1. Chronifiziertes leichtgradiges Zervikocephalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit/bei
- Verdacht auf HWS-Beschleunigungstrauma
- Verdacht auf Commotio cerebri bei Verkehrsunfall am 14.11.2001
2. Periarthropathia humeroscapularis links, anamnestisch Calcarea (ICD-10 M75.3) bei/mit
- derzeit geringer funktioneller Limitierung
- Präsentation eines analogen Limitierungsbildes rechts
- Verdacht auf Symptomausweitung
3. Anamnestisch zervikothorakovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.3) bei/mit
- Status nach Verkehrsunfall 11/02
- Segmentaler Dysfunktion und leichter muskulärer Dysbalance der HWS
- Wirbelsäulenfehlhaltung
4. Depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben nach Auffassung der Gutachter die formal schweren neuropsychologischen Störungen. Die Validität der diesbezüglichen Abklärungsergebnisse sei höchst zweifelhaft (Urk. 7/48 S. 14).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die C.___-Gutachter, im angestammten Beruf als Karosseriespengler sei eine solche nicht mehr gegeben. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen und wirbelsäulenadaptierter Wechselpositionen ohne Überlastung des linken Arms, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst während 6 3/4 Stunden pro Tag. Dabei werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die neuropsychologischen Testresultate nicht glaubhaft seien (Urk. 7/48 S. 14 ff.).
3.2 Die für das D.___-Gutachten vom 2. Juli 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.1) ohne radikuläre oder medulläre Symptome, Zustand nach Verkehrsunfall 11/2001 mit Verdacht auf Commotio cerebri und HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10 F45.30), an Übergewicht mit BMI von 26 kg/m2 (ICD-10 E66.9) sowie an einer Periarthropathia humeroscapularis links anamnestisch (ICD-10 M75.0).
In einer Verweistätigkeit könne mit Sicherheit ab Mai 2009, wahrscheinlich schon seit längerer Zeit, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei bestehe lediglich für Tätigkeiten in Zwangshaltungen und für Überkopfarbeiten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Seit 2004 habe sich der Zustand aus objektiver Sicht verbessert, hingegen in der subjektiven Wahrnehmung und in den in diesem Sinne verfassten Zeugnissen der behandelnden Ärzten verschlechtert (Urk. 7/124 S. 18 ff.).
3.3 Zunächst fällt auf, dass die Gutachter des D.___ der Auffassung sind, dass sich die Schulterbeschwerden sowie die leichte depressive Episode neu nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zu prüfen bleibt, ob dies allein eine andere Einschätzung der gleichen Beschwerden darstellt oder ob sich diese auch verändert haben.
Im C.___-Gutachten vom 4. Oktober 2004 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einem demonstrativ wirkenden Schmerzsyndrom der Schultern leide, welches radiologisch durch Kalkeinlagerungen der Rotatorenmanschette links habe erklärt werden können (Urk. 7/48 S. 9). Demgegenüber klagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch das D.___ im Zusammenhang mit den Nackenbeschwerden allein über Ausstrahlungen in beide Schultern (Urk. 7/124 S. 9). Von eigentlichen Schulterbeschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, kann demnach im Zeitpunkt des D.___-Gutachtens nicht mehr ausgegangen werden, so dass diesbezüglich eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen ist.
Weiter gab der Beschwerdeführer im Rahmen des C.___-Gutachtens an, seit dem Unfall vom November 2001 sehr vergesslich geworden zu sein. Beim Einkaufen vergesse er Sachen, obwohl er sich zuvor eine Notiz gemachte habe. Am Morgen brauche er ca. eine bis zwei Stunden, bevor er sich konzentrieren könne. Er fahre auch heute noch kurze Strecken Auto, verspüre aber immer mehr Mühe dabei. Sämtliche unternommenen Arbeitsversuche hätten nach kürzester Zeit abgebrochen werden müssen, da er stark vergesslich imponiere, soziale Probleme mit anderen gehabt und zunehmend unter Schwindel gelitten habe. Aus rein psychiatrischer Sicht attestierten die C.___-Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit, der Antriebsstörung und der Reizbarkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 15 % (Urk. 7/48 S. 7 und S. 13). Demgegenüber ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2008 ein Arbeitspensum von 20 Stunden pro Woche jeweils von 6 bis 11 Uhr verrichtet (Gestelle einräumen). Weiter gab er an, dass ihm Auto fahren möglich sei. Zur heutigen Untersuchung sei er mit dem Auto alleine nach ___ gefahren (Urk. 7/124 S. 11). Hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit, insbesondere auch jener am Morgen, ist gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, von einer klaren Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass er offenbar problemlos wieder längere Strecken alleine mit dem Auto zurücklegen kann, was 2004 nicht mehr möglich gewesen ist. Von einer - allenfalls auch unfallbedingten - Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit kann somit heute nicht mehr ausgegangen werden. Dies wird auch durch die Angaben des Arbeitgebers bestätigt. So seien die täglichen Anforderungen im Bereich Sorgfalt als hoch und jene im Bereich Konzentration/Aufmerksamkeit als mittel einzustufen (Urk. 7/110 S. 7).
Weiter ist den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er an den Wochenenden seit ca. einem Jahr als Schiedsrichter bei den Junioren eingesetzt werde (40 bis 90 min) und auch regelmässig Wanderungen oder Spaziergänge alleine oder mit seiner Frau unternehme (Urk. 7/124 S. 11). Der Beschwerdeführer scheint damit auch aus rein körperlicher Sicht wieder ein gutes Leistungsvermögen erreicht zu haben, welches es ihm ermöglicht, einer regelmässigen Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Auch im Rahmen der Arbeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar keineswegs nur leichte Arbeiten zu verrichten hat (Urk. 7/110 S. 7). Das erreichte Aktivitätsniveau legt auch nahe, dass der von den C.___-Gutachtern beschriebene Antriebsmangel überwunden scheint. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu beanstanden, dass die D.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht festhalten, dass sich die diagnostizierten Beschwerden nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Insgesamt ist verglichen mit der Situation per Oktober 2004 von einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese ergibt sich nicht nur aus der fachärztlichen Einschätzung der D.___-Gutachter (Urk. 7/124 S. 20), sondern auch aus den Angaben in den Gutachten zu den Lebensumständen und möglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Gestützt auf das im Übrigen schlüssige und nachvollziehbare D.___-Gutachten kann demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daran vermögen auch die aktuellen hausärztlichen Berichte (Urk. 7/111 ff.) nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass von hausärztlicher Seite bereits 2004 eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 6 S. 3). Überdies ist gemäss ständiger Rechtsprechung auf die Tatsache hinzuweisen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist per 2001 von einem Jahressalär von Fr. 68'900.-- auszugehen (Urk. 7/96 S. 11). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ergibt dies per 2009 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 77'377.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2001: 1902, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung; Zugriffsdatum 16. Februar 2012).
4.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik; LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2008 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'998.25 (Die Volkswirtschaft, 12-2009, S. 98, Tabelle B 9.2), woraus nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung; Zugriffsdatum 16. Februar 2012) per 2009 ein solches von Fr. 5'103.40 resultiert, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 61'241.-- entspricht. Aufgrund des neu zumutbaren Pensums von 100 % ist kein mit einem Teilzeitpensum in Zusammenhang stehender Abzug mehr angezeigt, wie dies noch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2007 berücksichtigt wurde (Urk. 7/96). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich bei Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie bei Überkopfarbeiten eingeschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Dies führt zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 55'117.-- und zu einer Invalidität von rund 29 % ([Fr. 77'377.-- - Fr. 55'117.--] x 100 / Fr. 77'377.-- = 28.76). Selbst wenn man unverändert von einem leidensbedingten Abzug von 20 % ausginge, würde dies noch immer zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'993.-- und einer rentenausschliessenden Invalidität von rund 37 % führen ([Fr. 77'377.-- - Fr. 48'993.--] x 100 / Fr. 77'377.-- = 36.68).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat oder nicht. Weiter ist anzumerken, dass die Behandlung des Antrages um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Verstoss geraten ist. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigen sich aber auch dazu weitere Ausführungen.
5. Zusammenfassend erweist sich die verfügte Rentenaufhebung im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).