Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
Advokaturbüro lic. iur. Andreas Künzli, Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ ist gelernter Maurer (Urk. 12/1 S. 4) und war in dieser Funktion in den Jahren 2003 und 2004 für jeweils kurze Zeit temporär für die Y.___ und die Z.___ tätig (Urk. 12/6 S. 1-3, Urk. 12/15, Urk. 12/30; vgl. Urk. 12/35). Ihm wurde am 24. Februar 2004 ein Beistand bestellt (Urk. 12/10; vgl. auch Urk. 12/52).
Am 22. Juli 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/12, Urk. 12/16-17) ein. Gestützt auf diese Berichte und die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass der Versicherte zu 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein könnte (Urk. 12/20 S. 3), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 zu (Urk. 12/26).
Im August 2008 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (Urk. 12/41-42) und holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. März 2009 (Urk. 12/49) sowie den Bericht der Klinik B.___ vom 9. Juni 2009 ein (Urk. 12/50). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, er habe aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes und des unveränderten Invaliditätsgrades von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 12/54). Auf Begehren des Beistands des Versicherten (Urk. 12/55, Urk. 12/57) erliess die IV-Stelle die anfechtbare Verfügung vom 21. April 2010, worin sie daran festhielt, dass sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben habe, weshalb ihm weiterhin eine halbe Rente zustehe (Urk. 2).
2. Am 14. Mai 2010 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 21. April 2010 Beschwerde erheben und - nebst dem Begehren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung - den Antrag stellen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein Bericht der Klinik B.___ anzufordern, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2010 Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). In der Folge reichte die Vertreterin des Versicherten mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Urk. 15) den Bericht der Klinik B.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 16) sowie die Honorarnote vom 27. Februar 2012 (Urk. 17) ein. Die IV-Stelle teilte mit Schreiben vom 19. März 2012 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum Bericht der Klinik B.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 19; vgl. auch Urk. 18 und Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Die subjektiven und objektiven Befunde und Diagnosen hätten sich im Vergleich zu früher nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe daher bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2, Urk. 11).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er arbeite seit dem 1. April 2006 bei der A.___ mit einem Pensum von 40 %. Es handle sich bei dieser Stelle um eine Arbeit im geschützten Rahmen. Dabei habe er - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2005 eine feste Anstellung im geschützten Rahmen inne gehabt. Er habe damals die Möglichkeit gehabt, eine Busse als Landwirt in einem Naturschutzgebiet abzuarbeiten. Es bestehe jetzt keine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr. Vielmehr habe Dr. C.___ von der Klinik B.___ attestiert, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch aus dem Bericht der A.___ gehe hervor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. Trotz der Hinweise auf den verschlechterten Gesundheitszustand habe die IV-Stelle keine neuen Abklärungen veranlasst, sondern auf alte, nicht mehr aktuelle Berichte abgestellt (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob es seit der Zusprache der halben Rente am 13. Oktober 2005 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 (Urk. 12/26) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist.
3.
3.1 Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 13. Oktober 2005 (Urk. 12/26) lagen beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 28. September 2004 (Urk. 12/12 S. 1), dem Bericht der Klinik D.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 12/16) und dem Bericht der E.___ vom 24. Mai 2005 (Urk. 12/17) eine ADHS-Störung durch Opioide, eine Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent unter aversiver Therapie (ICD-10: F10.23), eine Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.21), und eine Störung durch Cannabionide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.21), vor, welche die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes vom 28. und 29. Juni 2005 zu 50 % einschränkten (Urk. 12/20 S. 3).
3.2 Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rentenrevision gibt der Bericht der Klinik B.___ vom 9. Juni 2009 Auskunft. Darin wurden die Diagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), eine sonstige hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.8), beide bestehend seit der Kindheit, und eine Polyneuropathie seit 2005 festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Alkoholabhängigkeitsstörung, abstinent unter Antabus (ICD-10: F10.23, seit 1990), und eine Opiatabhängigkeit, im Methadonprogramm (ICD-10: F11.22, seit 1995), aufgeführt. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 1. April 2007 selbständig in einer eigenen Wohnung. Er arbeite an einer geschützten Stelle in der A.___ zu maximal 50 %. An der Arbeitsstelle hätten sich bald Schwierigkeiten vor allem aufgrund der emotionalen Hypersensibilität gezeigt. Im sozialen Bezug zu Mitarbeitern könne er sich nicht abgrenzen und nehme vieles persönlich. Er fühle sich angegriffen, ausgenutzt oder zu wenig ernst genommen. Auch zeige er Schwierigkeiten bei unklarer Kommunikation, bei zu viel Flexibilität und unklarer Arbeitszuweisung/-struktur. Die Arbeitsausführungen seien sehr gut. Der Beschwerdeführer erwarte jedoch mehr Lob und Respekt. Die Auswirkungen dieser Schwierigkeiten führten zu massiven Aufregungen, Aggressionen und Verzweiflung. Wiederholt komme er in emotionale Extremzustände, die er kaum kontrollieren könne. Er reagiere dann mit Rückzug und gehe nach Hause, um sich zu beruhigen. Dies könne teils mehrere Tage bis zu einer Woche dauern. Der Beschwerdeführer berichte ferner über chronische Magen-Darm-Beschwerden mit Übelkeit, Erbrechen, Unterleibsschmerzen, Durchfall und Appetitmangel. In Zeiten massiv erhöhter Anspannung zeige er stärkere Schlafstörungen, innere Nervosität und Gedankenkreisen. Weitere Schwierigkeiten bereite ihm die chronische Polyneuropathie. Im Schulter- und Armbereich sowie in den Beinen käme es zu sehr grossen Schmerzen mit Kribbeln, Gefühllosigkeit und Einschlafen der Glieder. Diese Problematik verschärfe sich bei Anspannungen sowie Belastungen und löse emotionale Krisen aus. Verschiedene medikamentenunterstützte Versuche, den Beschwerdeführer zu stabilisieren, hätten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Er könne aufgrund seiner psychischen Instabilität sowie der Polyneuropathie am Arbeitsplatz die Ausdauer, Beständigkeit und Verlässlichkeit bezüglich der Arbeitsleistung nicht erbringen. Seit 2007 habe er sehr viele Arbeitsausfälle aufgrund der Krisen und Einbrüche. Er komme zuverlässig und regelmässig an die Termine in der Klinik B.___. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Integration beziehungsweise Teilintegration auf dem primären Arbeitsmarkt erscheine derzeit nicht realistisch. Der Versicherte würde gerne zu rund 40 % an seinem geschützten Arbeitsplatz arbeiten, benötige hierfür jedoch eine Leistungsdruck- und Arbeitsverpflichtungsentlastung (Urk. 12/50 S. 1-4).
3.3 Im Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. März 2009 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Stelle am 1. April 2006 angetreten. Seit dem 1. Oktober 2007 betrage die wöchentliche Arbeitszeit 16,8 Stunden und er verdiene seit dem 1. Januar 2009 Fr. 1'235.-- pro Monat. Seit zwei Jahren entspreche dieser Lohn der Arbeitsleistung aber nicht mehr, da der Beschwerdeführer häufig krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Der der Arbeitsleistung entsprechende Lohn betrage Fr. 1'000.-- (Urk. 12/49).
Im Weiteren gibt der Bericht der A.___ zu Handen der Klinik B.___ vom 26. Mai 2009 Auskunft über die Arbeitssituation des Versicherten. Neben den positiven Punkten des sehr sorgfältigen und schonenden Umgangs mit den anvertrauten Werkzeugen, der kompetenten Ausführung auch anspruchsvoller Reparaturen und der Ausführung anspruchsvoller Arbeiten mit Freude (bei steter Begleitung) wurden diverse verbesserungswürdige oder nicht tolerierbare Punkte angeführt. So habe der Versicherte seit 12 Monaten äusserst grosse Schwierigkeiten, alleine zu arbeiten. Er habe zudem stets eigene Prioritäten mit mühsam überprüfbaren Absenzen gesetzt. Ferner habe er stets betont, dass die Medikamente, die er einnehmen müsse, negative Auswirkungen auf sein Verhalten und seine Leistungsbereitschaft hätten. Arbeite der Versicherte indessen mit seinem höchsten Vorgesetzten zusammen, seien die Willens-, Tatkraft und Arbeitsqualität während der gemeinsamen Arbeitszeit gut. Abmachungen halte der Versicherte nicht immer ein und er reagiere übertrieben wütend, wenn andere Arbeiter Werkzeuge nicht korrekt wegräumten oder säuberten. Er beschränke sich des Weiteren seit einem Jahr nur noch auf Reparaturarbeiten; Reinigungs- und Räumarbeiten im Magazin sehe er nicht mehr als seine Aufgabe an. Auch versuche er sich seit einem Jahr vor einigen weiteren Arbeiten, wie zum Beispiel kleineren Reparaturen, unter dem Vorwand möglicher Haftungsansprüche zu drücken. Schliesslich habe der Versicherte die Tendenz, andere zu kommandieren. So verlange er oft nach Hilfsarbeitskräften, obwohl er die betreffenden Tätigkeiten selbst erledigen könnte und müsste (Urk. 12/50 S. 7).
3.4 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Klinik B.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 16) wird festgehalten, die inzwischen erfolgten Abklärungen hätten zu den geänderten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ seit 2005 (ICD-10: F60.31), einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens seit der Kindheit (ICD-10: F90.1) und einer Polyneuropathie (Erstdiagnose 2005) geführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann eine Alkoholabhängigkeitsstörung, abstinent (ICD-10: F10.20, Erstdiagnose 1990), und eine Opiatabhängigkeit, im Methadonprogramm (ICD-10: F11.22, Erstdiagnose 1995), aufgeführt. Nebst der klaren Erfüllung der Leitlinien der ICD-10 Klassifikation für Persönlichkeitsstörungen seien die emotionale Instabilität, die Selbstunsicherheit, das Gefühl der inneren Leere und der Impulsivität der Borderline Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens habe der Beschwerdeführer seit der Kindheit gezeigt. Dies habe sich in einer eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer grossen Unruhe und Hyperaktivität, in Lernschwierigkeiten und auch in Impulsivität geäussert. Hinzu komme, dass er in sozialen Situationen immer wieder in Konflikte geraten und eher ausgegrenzt gewesen sei. Er habe auch heute sehr wenige soziale Kontakte. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden, welche sich in chronischen Magen-Darm-Beschwerden mit kolikartigen Schmerzen, zeitweise mehrfachem Erbrechen und Durchfall äusserten. Die spezialärztlichen Untersuchungen hätten eine Refluxösophagitis Grad II, ein Barett Oesophagus und eine insuffiziente Kardia ergeben. Weitere Schwierigkeiten bereite ihm die chronische Polyneuropathie. Im Schulter- und Armbereich sowie in den Beinen komme es zu sehr grossen Schmerzen mit Kribbeln, Gefühllosigkeit und Einschlafen der Glieder. Diese Problematik verschärfe sich bei Anspannungen sowie Belastungen und löse emotionale Krisen aus (Urk. 16).
4.
4.1 Die im Bericht der Klinik B.___ vom 23. Februar 2012 neu diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31, Urk. 16 S. 1) und die im Bericht vom 9. Juni 2009 festgehaltene Polyneuropathie (Urk. 12/50 S. 2) sollen bereits seit dem Jahr 2005, dem Jahr der Zusprache der halben Rente (Urk. 12/26), bestehen. Da diese Diagnosen zu jenem Zeitpunkt jedoch noch nicht gestellt worden waren (Urk. 12/12, Urk. 12/16-17), fanden sie keine Berücksichtigung bei der erstmaligen Rentenzusprache. Insbesondere konnte die Persönlichkeitsstörung erst aufgrund kürzlich durchgeführter Tests diagnostiziert werden. Sie fällt daher als nachträglich zutage getretene neue Tatsache in Betracht, die gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG zu einer Revision der ursprünglichen Rentenverfügung führen müsste, sofern damit bereits damals eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden gewesen wäre als zunächst angenommen. Der Verdacht auf ein Cubitalsyndrom mit zusätzlich möglicher Polyneuropathie wurde jedoch erstmals im Dezember 2005 - und mithin nach der erstmaligen Rentenzusprache (Urk. 12/26) - geäussert (Urk. 12/50 S. 21). Die entsprechende Diagnose wurde schliesslich nach weiteren Abklärungen im Januar 2008 gestellt (Urk. 12/50 S. 11). Sie deutet daher durchaus auf eine nach der Rentenverfügung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung hin.
4.2 Aber auch wenn - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 11) - davon ausgegangen würde, dass die Befunde sich nicht wesentlich verändert haben (Urk. 2, Urk. 11), ist es doch zumindest zu einer wesentlichen Verringerung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Denn zum Zeitpunkt der Zusprache der halben Rente am 13. Oktober 2005 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 (Urk. 12/26) bestand - gestützt auf die Einschätzung des RAD und der Angaben der Klinik D.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 12/16 S. 4 und S. 6) sowie der E.___ vom 24. Mai 2005 (Urk. 12/17 S. 4) - eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Der RAD begründete seine Einschätzung damit, dass die vom betreuenden Arzt festgehaltene zumutbare wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nur bezogen auf die freie Wirtschaft Sinn mache (Urk. 12/20 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachging, wie die IV-Stelle annahm (Urk. 12/20 S. 2 f.), ist sodann nicht dokumentiert und wird glaubhaft bestritten mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit als Landwirt in einem Naturschutzgebiet der Abarbeitung einer Busse gedient habe (vgl. Urk. 1 S. 8; vgl. auch das Strafurteil und die Verfügung des Bezirksgerichts F.___ vom 2. Mai 2006, aus welchem hervorgeht, dass bereits frühere Strafmassnahmen angeordnet worden waren; Urk. 12/37). Insbesondere geht auch nicht aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 10. Mai 2005 hervor, dass es sich bei der Tätigkeit als Landwirt um eine geschützte Arbeit handelte (Urk. 12/16 S. 4). Erst nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 12/26) hatte der Beschwerdeführer somit am 1. April 2006 eine geschützte Tätigkeit in der A.___ aufgenommen (Urk. 12/49 S. 2). Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ geht zwar nicht eindeutig hervor, welches Pensum der Versicherte anfänglich inne hatte. Fest steht jedoch gestützt auf die unbestrittenen Angaben im Arbeitgeberbericht, dass er seit dem 1. Oktober 2007 16,8 Stunden pro Woche arbeitet und seit dem 1. Januar 2009 einen Monatslohn von Fr. 1'235.-- bezieht. Es besteht im Weiteren kein Grund, von der Einschätzung der A.___, wonach lediglich ein Monatslohn von Fr. 1'000.-- der effektiven Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seit März 2007 entspreche (Urk. 12/49 S. 3), abzuweichen. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2007 bloss noch einem 40%-Pensum in einem geschützten Rahmen nachgeht und er seit März 2007 eine Leistung erbringt, die nur noch einen Lohn von Fr. 1'000.-- rechtfertigt, deutet darauf hin, dass sich die Symptomatik des ursprünglich vorhanden gewesenen Gesundheitsschadens - nicht zuletzt auch aufgrund der neu hinzugekommenen Polyneuropathie - verstärkt und die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt hat.
Dafür sprechen auch der Bericht der Klinik B.___ vom 9. Juni 2009 und der diesem zugrunde liegende Bericht der A.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 12/50 S. 1-4 und S. 7). So wurde darin ausführlich dargelegt, inwiefern sich die psychischen Störungen mit der Zeit massiv auf die Arbeit auswirkten, ab 2007 zu vielen Arbeitsausfällen führten und eine (Teil-)Integration auf dem primären Arbeitsmarkt als nicht mehr realistisch erscheinen liessen. Es ist - angesichts der geschilderten krankheitsbedingten Schwierigkeiten im sozialen Umgang am Arbeitsplatz, welche sich inzwischen in grossen Problemen, alleine zu arbeiten, in der Nichteinhaltung getroffener Abmachungen, in emotionalen Extremzuständen, in der Tendenz, andere zu kommandieren, im Versuch, sich vor gewisser Arbeit zu drücken, und schliesslich in zahlreichen Arbeitsabsenzen äusserten - umso weniger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Umfang von 50 % einsetzbar ist, als es sich bei der Stelle in der A.___ ohnehin schon um einen geschützten Arbeitsplatz handelt. Somit kann der Beschwerdeführer krankheitsbedingt letztlich die Ausdauer, Beständigkeit und Verlässlichkeit bezüglich einer 50%igen Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr erbringen (Urk. 12/50 S. 2 f. und S. 7). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen einer geschützten Arbeitsstelle nur noch in eingeschränktem Masse genügen kann, belegt sogar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der inzwischen verstärkten Symptomatik der bisherigen Gesundheitsstörungen und der neu hinzugetretenen Diagnose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig geworden ist. Damit ist die für eine Revision erforderliche erhebliche Veränderung nachgewiesen, und es handelt sich - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 11) - nicht bloss um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
5.
5.1 Die hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit entspricht einem einen Anspruch auf eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von 100 %. Selbst wenn man angesichts der effektiven, eine Soziallohnkomponente enthaltenden Einkommen der Jahre 2008 und 2009 in der Höhe von jeweils Fr. 16'055.- (Urk. 12/49 S. 3, 11) einen Einkommensvergleich durchführen und dieses Invalideneinkommen dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden, der Nominallohnentwicklung (2004: 1975 Indexpunkte, 2008: 2092, 2009: 2136 Indexpunkte; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.39, Nominallöhne Männer) angepassten Valideneinkommen von Fr. 68'170.- (= Fr. 64'298.25 : 1975 x 2092) beziehungsweise Fr. 69'539.77 (= Fr. 64'298.25 : 1975 x 2136) gegenüber stellen würde, würde per 2008 ein Mindestinvaliditätsgrad von rund 76 %, per 2009 ein solcher von 77 % erreicht und somit in diesen Jahren wie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der für eine ganze Rente massgebende Schwellenwert klar überschritten.
5.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diesen vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).
Gemäss der Mitteilung des Beschlusses vom 6. September 2005 war die Renten-revision auf den 31. Juli 2008 vorgesehen (Urk. 12/22 S. 1; vgl. auch Urk. 12/42).
Während im Arbeitgeberbericht der A.___ vom 11. März 2009 festgehalten wurde, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung seit circa zwei Jahren nicht mehr entspreche (Urk. 12/49 S. 3 f.), wurde im Bericht dieser Stiftung vom 26. Mai 2009 angeführt, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr äusserst grosse Schwierigkeiten habe, alleine zu arbeiten, und er sich nur noch auf Reparaturarbeiten beschränke (Urk. 12/50 S. 7). Dem Bericht der Klinik B.___ vom 9. Juni 2009 lässt sich sodann entnehmen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer, Landwirt und Maschinist bestehe seit März 2005 (Urk. 12/50 S. 4).
Gestützt auf diese Angaben kann der genaue Zeitpunkt der Veränderung in den erwerblichen Auswirkungen nicht exakt bestimmt werden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die nachträglich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte als ursprünglich angenommen. Da sich der Bericht der A.___ vom 26. Mai 2009 jedoch allgemein auf die Arbeitssituation der Jahre 2008 und 2009 bezieht, kann - angesichts der Angaben im Arbeitgeberbericht vom 11. März 2009 und der Einschätzung der Klinik B.___ - davon ausgegangen werden, dass ein einen Anspruch auf ein ganze Rente begründender Invaliditätsgrad mindestens drei Monate vor der Aufnahme der amtlichen Rentenrevision vom Juli 2008 erreicht wurde.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die halbe Rente ist per 1. Juli 2008 auf eine ganze Rente zu erhöhen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. Februar 2012 (Urk. 17) zeitliche Aufwendungen von 12,98 Stunden und Barauslagen von Fr. 94.90 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % bis 31. Dezember 2010 beziehungsweise 8 % ab 1. Januar 2011 die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2'896.45 zuzusprechen ist.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. April 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker, Uster 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'896.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).