Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 17. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1951 geborenen X.___ wurde durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Februar 2003 bis 31. März 2004 eine ganze Invalidenrente und bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/43/1-4).
1.2 Am 14. August 2007 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (Urk. 8/47). Im entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/47/1 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___ vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/53) sowie vom Versicherten Steuerunterlagen (Urk. 8/54-58) bei. Zwischenzeitlich hatte der Versicherte seinen Wohnort per 30. September 2007 nach V.___, Kanton W.___ gewechselt (Urk. 8/49).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 an die IV-Stelle machte dieser durch Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage von Arztberichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1. Juli und 10. Juli 2008 (Urk. 8/60) geltend, seine Beschwerdesituation habe sich noch nicht gebessert, da auch der rechte Fuss geschwollen sei; er wolle sich im Kantonsspital Z.___ behandeln lassen (Urk. 8/61).
Mit Verfügung vom 17. September 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass die Viertelsinvalidenrente ab 1. November 2008 bis auf Weiteres durch die SVA Aargau ausbezahlt werde; weil es sich dabei um einen Übernahmefall handle und die Leistungen unverändert blieben, könne kein Rechtsmittel ergriffen werden (Urk. 8/62).
1.3 Mit Eingaben vom 15. April 2009 (Urk. 8/66) und 1. Juli 2009 (Urk. 8/73) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle Berichte des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 8/65/1-4) sowie der A.___ Klinik (8/72) ein. Die IV-Stelle zog daraufhin von der A.___ Klinik einen Arztbericht (Urk. 8/68) bei und holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/70) ein.
Am 12. August 2009 liess ihm die IV-Stelle die Mitteilung zukommen, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 48 %). Gleichzeitig wurde der Versicherte auf sein Recht hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 8/76).
Mit E-Mail vom 17. August 2009 ersuchte der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten (8/77), welche ihm in Kopien am 4. September 2009 zugestellt wurden (Urk. 8/78).
1.4 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 machte der Versicherte bei der IV-Stelle geltend, aus den zugestellten Akten gehe unmissverständlich hervor, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe; er beantrage daher, dass die Viertelsrente revisionsweise und rückwirkend ab ca. Mai 2008 angemessen erhöht werde (Urk. 8/80).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Mitteilung vom 12. August 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er betreffend die Rechtskraft der Mitteilung vom 12. August 2009 eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne (Urk. 8/84).
Darauf Bezug nehmend verlangte der Versicherte mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 eine beschwerdefähige Verfügung und brachte vor, die IV-Stelle habe in der Mitteilung vom 12. August 2009 keine Frist angesetzt, weshalb die Frist gemäss Lehre 90 Tage betrage und mit seiner Eingabe vom 15. Oktober 2009 eingehalten worden sei; sein Leistungsanspruch sei damit materiell zu prüfen (Urk. 8/85).
1.5 Die IV-Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 13. April 2010 und stellte fest, dass die Mitteilung vom 12. August 2009 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 8/87 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2010 Beschwerde und verlangte die revisionsweise Erhöhung der Viertelsrente ab spätestens Oktober 2008; beziehungsweise sei die Sache gegebenenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu entscheide. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1).
2.2 Am 19. Mai 2010 (Urk. 5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um dieses, versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde sowie sämtlicher Belege zur finanziellen Situation, einzureichen.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 1. September 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
2.3 Nach einer Fristerstreckung bis 26. August 2010 (Urk. 9) zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Tag sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
Art. 74quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4 Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, in dem der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform ergehen müsste. Damit das Verfahren in die gesetzlich vorgesehenen Wege gelenkt und der versicherten Person der Rechtsweg eröffnet wird, ist jedoch der Erlass einer formellen Verfügung nowendig. Dementsprechend drängt sich in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG die Lösung auf, dass die versicherte Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 Erw. 5.1 S. 149).
1.5 Innert welcher Frist im einen (zulässiges formloses Verfahren, Erw. 1.3) wie im anderen (unzulässigerweise formloses Verfahren, Erw. 1.4) Fall der Erlass einer anfechtbarer Verfügung verlangt werden muss, wurde gesetzgeberisch (bewusst) offen gelassen (vgl. hierzu: BGE 134 V 151 Erw. 5.3.1 151 f.). In der Lehre wird davon ausgegangen, die Frist müsse auf jeden Fall länger sein als die 30-tägige Rechtsmittelfrist, könne aber wohl mehrere Monate nicht übersteigen, wobei die sachgerechte Dauer vom Einzelfall abhänge (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 433,° 65 Rz 26; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 14 ff. zu Art. 51 ATSG). In der Militärversicherung nimmt die Verwaltung im Regelfall eine sechsmonatige Frist an (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 10 zu Art. 96 MVG; Franz Schlauri, Grundstrukturen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 9 ff., S. 57 mit Fn. 87). Das Bundesgericht hat entschieden, dass wenn über Leistungen zu befinden ist, für deren Beurteilung das Gesetz die Verfügungsform vorschreibt, und weil - wegen dem relativ hohen Grad von Betroffenheit der versicherten Person - dem Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich dem Begründungserfordernis im Vergleich zum gesetzlich vorgesehenen formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG besonderes Gesicht zukommt, eine eher längere Frist zu veranschlagen ist (BGE 134 V 145 Erw. 5.3.2 152 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 12. August 2009 (Urk. 8/76) Folgendes eröffnet: Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 48 %).
Nach dem Einwand des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2009 (Urk. 8/85) hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 13. April 2010 erlassen, wonach dieser erst am 15. Oktober 2009, mithin mehr als zwei Monate später, eine beschwerdefähige Verfügung verlangt und keine beachtlichen Gründe für diese Verspätung vorgebracht habe. Sein Begehren sei damit verspätet und die Rechtskraft der Mitteilung vom 12. August 2009 sei festzustellen (Urk. 8/87 = Urk. 2).
2.2 Gemäss Art. 74ter lit. f IVV kann zwar das Rentenrevisionsverfahren bei unveränderten Verhältnissen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind. Da auch formlose Mitteilungen grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und in nachfolgenden Revisionsverfahren allenfalls Rechtswirkungen entfalten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010 in Sachen B., 9C_771/2009, Erw. 2.2 mit Hinweisen), gilt auch hier, dass sie den Sachverhalt bis und mit ihres Erlasses beurteilen und entsprechend zu berücksichtigen haben.
Nachdem der Beschwerdeführer im Revisionfragebogen, unterzeichnet vom 21. August 2007, zwar vorerst angegeben hatte, der Gesundheitszustand und der erwerbliche Sachverhalt seien gleich geblieben (Urk. 8/47), liess er mit Schreiben vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/61) unter Beilage von Arztberichten des Kantonsspitals Z.___ vom 1. Juli und 10. Juli 2008 (Urk. 8/60) sinngemäss über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands berichten. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 gab er an, dass er in regelmässiger Behandlung bei Dr. med. Y.___ sei (Urk. 8/64), welcher seinerseits allerdings am 7. Februar 2008 mitgeteilt hatte, den Beschwerdeführer zu wenig zu kennen, um eine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung abgeben zu können (Urk. 8/53). Jedoch teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich mit Schreiben vom 15. April 2009 unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 8/65/1-4) mit, kommende Woche werde in der A.___ Klinik eine Verletzung an seiner rechten Hand spezialärztlich untersucht (Urk. 8/66). Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 (Urk. 8/73) reichte der Beschwerdeführer sodann die Berichte der A.___ Klinik vom 21. Mai und 18. Juni 2009 (Urk. 8/72) ein, woraus sich persistierende Schmerzen im Bereich der MP-Gelenke rechts und ein Status nach offener Hundebissverletzung vom 27. August 2008 ergaben (Urk. 8/72/4). Aus einem Bericht der A.___ Klinik vom 9. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ging weiter ein bevorstehendes operatives Vorgehen mit voraussichtlicher Rehabilitation von sechs bis acht Wochen (Urk. 8/74) hervor.
Aufgrund dieser Angaben sowie Arztberichte zeichnete sich ab, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid, mit dem ihm lediglich die Rente in der bisherigen Höhe weiter ausgerichtet würde, nicht ohne Weiteres akzeptieren würde, sondern eine Erhöhung der Invalidenrente anstrebte.
Damit war die Voraussetzung von Art. 74ter IVV zur Leistungszusprache ohne Verfügung, nämlich dass dem Begehren des Versicherten vollumfänglich entsprochen wird, nicht erfüllt. Das Revisionsverfahren hätte daher - nach Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abgeschlossen werden müssen, auch wenn es bei der ursprünglichen Rentenhöhe bleibt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen H. vom 8. November 2010, IV.2010.00734).
Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend, weshalb die Sache zum gehörigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2.3 Waren die Voraussetzung zur Leistungszusprache ohne Verfügung angesichts der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (Urk. 8/80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Erw. 1.5) rechtzeitig eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, zumal er damit auch explizit eine angemessene Erhöhung der Invalidenrente geltend machen liess, worüber jedenfalls zu verfügen ist.
3. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2010 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Rente nach allfälligen weiteren Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung entscheide.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).