IV.2010.00464

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 24. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, war von Mai 1989 bis Ende April 2005 bei der Y.___ als Wagenführer tätig (Urk. 8/14). Diese Stelle kündigte er selber aufgrund einer Reorganisation (Urk. 8/14/7). Ab dem 1. Mai 2005 bezog der Versicherte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/8). Am 10. Dezember 2006 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eventuell Berufsberatung (Urk. 8/4).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9; Urk. 8/11; Urk. 8/14) ein. Trotz Aufforderung machte der Versicherte keine Angaben zu den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 30. April 2007 teilte der Versicherte mit, dass er auf den 1. Mai 2007 eine neue Arbeitsstelle habe und zog sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung zurück (Urk. 8/16).
1.3         Nachdem der Versicherte für kurze Zeit als Chauffeur und Taxifahrer tätig gewesen war (Urk. 8/24 Ziff. 5.4; Urk. 8/37) und von Mitte September 2007 bis Ende März 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bezogen hatte (Urk. 8/35), meldete er sich am 5. März 2009 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/24 = Urk. 8/26). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/34) sowie einen Bericht der Fachstelle Z.___ (Z.___; Urk. 8/36) ein. Ab dem 1. Juli 2009 trat der Versicherte eine Stelle als Chauffeur an (Urk. 8/42), wobei dieser Arbeitsversuch bereits im September 2009 scheiterte (vgl. Urk. 8/47). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 8/50). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/53). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2010 (Urk. 61) und Schreiben vom 11. Januar 2010 (Urk. 8/60/4-5) Einwand und reichte weitere Akten ins Recht (Urk. 8/60/6-23). Mit Verfügung vom 27. April 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/77 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei ein psychiatrisches Obergutachten eines neutralen Sachverständigen über seinen Gesundheitszustand und zur Frage der Arbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Zudem seien die vollständigen, bis in die 60er Jahre zurückführenden IV-Akten beizuziehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. Juli 2010 hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete am 15. Juli 2010 auf eine Duplik (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Juli 2010 wurde dem Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) Dr. René Bussien, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
1.4     Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter an-derem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
         Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
         Gemäss Art. 17 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
         Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche ein-gliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben.
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 2) aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründen liessen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer möglichen angepassten Tätigkeit. Somit sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bereits in seiner Kindheit und Schulzeit seien wiederholt fachärztliche Behandlungen wegen Geburtsgebrechen erfolgt, wobei die Invalidenversicherung die entsprechenden Kosten übernommen habe. Auch habe er Sonderschulunterricht absolvieren müssen. Diese Leiden seien im Laufe der Jahre nicht einfach verschwunden (S. 3 Ziff. 5 f.). Nach jahrelanger Arbeitstätigkeit im relativ geschützten Klima der Y.___ habe er dem Druck bei den Arbeitsstellen nicht mehr standhalten können (S. 4 Ziff. 7). Die Beurteilung durch Dr. A.___ sei unvollständig und oberflächlich (S. 2 Ziff. 3). Er habe die Grundlagen nicht in die Exploration miteinbezogen (S. 4 Ziff. 8).

3.       Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit Massnahmen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. In den Berichten des Kantonsspitals B.___, Kinderklinik, vom 23. Oktober 1970 sowie 10. August 1971 (Urk. 8/60/16-20) wurden unter anderem die Diagnosen „infantiles organisches Psychosyndrom mit Débilité motrice und Grenzintelligenz“, „Brachycephalie“ sowie „Verdacht auf latente generalisierte Epilepsie“ gestellt. Aus dem Bericht des Schulpsychologischen und Heilpädagogischen Dienstes C.___ vom 3. März 1971 (Urk. 8/60/11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer motorische Schwierigkeiten hatte. Beim Intelligenztest nach Binet-Simon-Kramer seien abgesehen von teilweise verlängerten Reaktionszeiten keine strukturellen Auffälligkeiten festgestellt worden. Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes K.___ vom 12. März 1973 (Urk. 8/60/21-23) wurde ausgeführt, der Intelligenztest nach Kramer habe einen IQ von 90 ergeben. Viel wichtiger seien aber die Konzentrationsschwankungen, die Undifferenziertheit, die affektive Erregbarkeit, dann aber auch wiederum die Schwerfälligkeit. Es handle sich nachgewiesenermassen um ein Kind mit psycho-organischem Syndrom (POS). Die Aufnahme des Beschwerdeführers in eine Normalklasse könne nicht empfohlen werden. Gemäss Verfügung des Schulamtes K.___ vom 19. April 1973 (Urk. 8/60/12) wurde der Beschwerdeführer in die „Schule für cerebral Gelähmte“ aufgenommen. Aus der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 19. Juni 1980 betreffend Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/60/10) ist ersichtlich, dass die Invalidenversicherung (weiterhin) die Kosten für ärztliche ambulante Kontrollen wegen Geburtsgebrechen sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung übernahm und Beiträge für hilflose Minderjährige leistete.
         Nach Abschluss der Sonderschule machte der Beschwerdeführer offenbar über die Invalidenversicherung eine Anlehre in der Eingliederungsstätte D.___ (vgl. „Rekurs“ vom 11. Januar 2010, Urk. 8/60/4-5). Anschliessend absolvierte er eine Bürolehre. Nachdem er das erste Lehrjahr in der Eingliederungsstätte E.___ (vgl. Urk. 3/11) verbrachte, konnte er seine Lehre bei der F.___ AG in G.___ ordentlich abschliessen (vgl. Urk. 8/24 Ziff. 5.2; Urk. 8/34 S. 3). Anschliessend war der Beschwerdeführer bei verschiedenen Arbeitgebern im erlernten Beruf tätig (vgl. Urk. 8/34 S. 3) und absolvierte dann eine Betriebslehre bei der Y.___, wo er bis Ende April 2005 angestellt war, die letzten zehn Jahre als Wagenführer (Urk. 8/14; vgl. auch Urk. 8/50 S. 5 Ziff. 3.5).

4.
4.1     Nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kriseninterventionszentrum der Z.___ vom 30. Januar bis zum 5. Februar 2008 wurden im Kurzaustrittsbericht vom 12. Februar 2008 (Urk. 8/60/7) folgende Diagnosen genannt:
- nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung / Differentialdiagnose organisch
- anamnestisch ADHS („infantiles Psychoorganisches Syndrom“)
         Die behandelnden Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei in stabilisiertem Zustand, von Suizidalität distanziert, in die bisherigen Verhältnisse ausgetreten. Sie empfahlen eine neuropsychologische Abklärung, gegebenenfalls auch eine Magnetresonanztomografie des Neurokraniums zum Ausschluss einer somatischen Ursache der - laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers - seit zwei Jahren progredienten kognitiven Veränderungen.
4.2     Nach einer ambulanten Behandlung vom 9. Dezember 2008 bis zum 2. April 2009 (sechs Sitzungen) wurden im Bericht der Z.___ vom 15. April 2009 (Urk. 8/36) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und paranoiden Zügen
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der Z.___ psychische und Verhaltensprobleme in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung sowie anamnestisch ein Status nach frühkindlicher Entwicklungsstörung (S. 2 Ziff. 1.1). Sie führten aus, die Kontaktaufnahme und die Strukturierung der Abklärungsgespräche sei insgesamt schwierig gewesen. Aus der Biographie des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er während der letzten zwei bis drei Jahre wiederholt und in rascher Folge in erheblichen interpersonellen Schwierigkeiten mit Arbeitgebern und Behörden gestanden sei und deutliche Schwierigkeiten habe, seine schwierige psychosoziale Situation zu verbessern. Die Planungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine eingeschränkt. Es sei eine langzeitige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und sozialpsychiatrische Begleitung indiziert, jedoch seien die Therapiemotivation und die Krankheitseinsicht teilweise fraglich (S. 3 Ziff. 1.5).
         Die Arbeitsfähigkeit betreffend die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei ohne Arbeitsprofil bei aktuell vorhandenen Daten schwer zu beurteilen (S. 3 Ziff. 1.7). Das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers sei leicht eingeschränkt, das Konzentrationsvermögen leicht bis mittelgradig, die Belastbarkeit mittelgradig und die Anpassungsfähigkeit deutlich (S. 6). Eine Arbeitsfähigkeit sei auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu 80 % möglich und aus therapeutischer Sicht zur Förderung des Selbstwertgefühls und zur Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 3 Ziff. 1.7; vgl. auch ärztliches Zeugnis vom 2. April 2009, Urk. 8/60/8).
4.3     Dr. A.___ konnte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Dezember 2009 (Urk. 8/50) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 9 Ziff. 5.1). Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Verdacht auf organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit kognitiven Defiziten, insbesondere der Gedächtnisfunktionen
         Zu den aktuellen Beschwerden führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben seit frühester Kindheit unter einem POS mit Vergesslichkeit, Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Menschen und wiederholt auftretenden Phasen depressiver Verstimmung. Aktuell gehe es ihn in psychischer Hinsicht relativ gut und er fühle sich nicht depressiv. Aufgrund wiederholt auftretender depressiver Verstimmungen sehe er bei sich während dieser Phasen keine Arbeitsfähigkeit für die freie Wirtschaft mehr. Andererseits könne er sich aber auch nicht vorstellen, in einer Behinderten-Werkstätte zu arbeiten; dafür fühle er sich überqualifiziert (S. 6 f. Ziff. 3.8).
         Dr. A.___ gab weiter an, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung vermöge der Beschwerdeführer einzelne Fragen zu seiner Biographie aufgrund von Schwierigkeiten beim Langzeitgedächtnis nur vage zu beantworten. Seine Grundstimmung sei leichtgradig besorgt, insgesamt aber weitestgehend ausgeglichen und die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht gravierend eingeschränkt. Neben einem insgesamt unauffälligen Affekt seien eine Antriebsstörung, Schlafstörung oder sonstige typische Symptome einer depressiven Störung aktuell nicht vorliegend und ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar. Anhand der eigenanamnestischen Angaben liessen sich anankastische und paranoide Persönlichkeitszüge erkennen. Die Gedächtnisfunktionen seien klinisch beeinträchtigt, Aufmerksamkeit und Konzentration hingegen unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke klinisch leichtgradig minderintelligent, was im Einklang mit dem POS-Verdacht und dem Besuch einer Sonderschule stehe. Damit sei der Verdacht auf eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit kognitiven Defiziten zu stellen. Die Genese sei hingegen unklar, auch eine neuropsychologische Testdiagnostik sei bisher anscheinend nicht erfolgt (S. 10 f. Ziff. 6.2).
         Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aufgrund der oben aufgeführten Verdachtsdiagnose keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer habe unter anderem über 15 Jahre als Angestellter auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet und eine depressive Störung sei aktuell nicht vorliegend. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6.3).
4.4     H.___, ehemalige Betreuerin der Wohngemeinschaft I.___ der Stiftung „J.___“ in K.___, in welcher der Beschwerdeführer während fünf Jahren wohnte, nahm mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 (Urk. 8/60/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Sie nannte als grosse Kompetenzen des Beschwerdeführers die Lastwagen- und die Tauchprüfung, seine Englischkenntnisse, die Redegewandtheit sowie seine sportlichen Leistungen und fotografischen Fähigkeiten. Andererseits führte sie seine zwischenmenschlichen Behinderungen wie folgt auf:
- wenig bis kein Eingehen auf die Mitmenschen
- autistische Züge verbunden mit Distanzlosigkeit
- Selbstüberschätzung
- keine Konfliktfähigkeit
- sich entweder in den Mittelpunkt stellen oder sonst aussondern
- sich im Zusammenleben nicht an Abmachungen halten
- sein immer präsentes Gefühl, betrogen zu werden, andauernd das 2 auf dem Rücken zu haben
         Trotz dieser massiven Behinderungen sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, jahrelang einer geregelten Arbeit nachzugehen. Durch die wirtschaftliche Lage bedingt sei der Druck bei der Arbeitsstelle immer grösser geworden und der Beschwerdeführer habe schliesslich aufgeben müssen. Darauf habe ein verhängnisvoller Teufelskreis von Selbstüberschätzung, Arbeitssuche, Arbeitsprogramm, Überforderung nach kurzer Zeit bei gefundener Arbeitsstelle, Schwierigkeiten im Umgang mit den Mitmenschen, gegenseitigen Vorwürfen und Abbruch begonnen. Mit diesem Hintergrund sehe sie zur Zeit keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer, in der freien Wirtschaft eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise diese dann auch behalten zu können.
4.5     Mit Schreiben vom 29. März 2010 (Urk. 8/72) nahm Dr. A.___ Stellung zu nachträglich vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der Kindheit des Beschwerdeführers. Er führte aus, seine im Gutachten angeführte Diagnose werde anhand der vorgelegten Unterlagen bestätigt. Der beruflich-biographische Verlauf spreche aber auch für zahlreiche Kompetenzen, die dem Beschwerdeführer offensichtlich ermöglicht hätten, die beschriebenen Einschränkungen weitestgehend zu kompensieren. Gegen eine versicherungsmedizinisch relevante Schwere der Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten sprächen auch die im Gutachten angeführten aktuellen psychopathologischen Befunde sowie die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz der zu würdigenden Defizite möglich gewesen sei, jahrelang eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben (S. 2 Mitte).
         Dr. A.___ kam zum Schluss, dass sich insgesamt durch die nachträglich eingereichten medizinischen Befundberichte keine neuen Aspekte ergäben, die eine Abänderung der eigenen grundlegenden Untersuchungsergebnisse begründen würden. Aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich, insbesondere vor dem Hintergrund der beruflichen Anamnese und aktuellen psychopathologischen Befunde, keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Psychosoziale Belastungsfaktoren und die beschriebenen Persönlichkeits- sowie Verhaltensauffälligkeiten seien beim Beschwerdeführer zweifelsfrei vorliegend und begründeten, retrospektiv betrachtet, auch nachvollziehbar die im Rahmen wiederholter depressiver Einbrüche aufgetretenen temporären Arbeitsunfähigkeitszeiten (S. 3).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/51 S. 3 f.).
         Dem Gutachten von Dr. A.___ vom Dezember 2009 steht die Beurteilung der Ärzte der Z.___ vom April 2009 gegenüber. Diese hielten den Beschwerdeführer lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt für (zu 80 %) arbeitsfähig. Inwiefern sich die seitens der Ärzte der Z.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und paranoiden Zügen konkret äussert und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ist aus dem Bericht nicht ersichtlich. Zum Befund wurde angegeben, dass die Auffassung des Beschwerdeführers leicht gestört sei und eine leichte Aufmerksamkeitsstörung vorliege. Zudem sei er im formalen Denken leicht gehemmt, deutlich umständlich und eingeengt auf seinen Gesundheitszustand und seine psychosozialen Schwierigkeiten. Im Affekt sei er leicht deprimiert, leicht affektarm, die vitalen Gefühle seien herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei dysphorisch, leicht gereizt, das Selbstwertgefühl sei vermindert. Es bestehe eine misstrauische Grundstimmung und ein leichter sozialer Rückzug (Urk. 8/36 S. 2 f.). Diese ziemlich milden Befunde vermögen nicht zu erklären, weshalb nur noch eine Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehen soll.
         Während die Ärzte der Z.___ im April 2009 noch von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode berichteten, stellte Dr. A.___ im Dezember 2009 keine typischen Symptome einer depressiven Störung mehr fest. Die Beurteilung durch Dr. A.___, wonach die depressive Störung gegenwärtig remittiert sei, stimmt auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm in psychischer Hinsicht relativ gut gehe und er sich nicht depressiv fühle (vgl. Urk. 8/50 S. 6 unten), überein. Damit ergibt sich indessen noch kein Widerspruch zum Bericht der Z.___, kann die Veränderung doch mit dem Zeitablauf erklärt werden. So beurteilte Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme als nachvollziehbar, dass - bedingt auch durch psychosoziale Belastungsfaktoren und Persönlichkeits- sowie Verhaltensauffälligkeiten - während depressiver Einbrüche temporäre Arbeitsunfähigkeitszeiten auftraten.
5.2     Dr. A.___ setzte sich in seinem Gutachten mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander. In seiner ergänzenden Stellungnahme berücksichtigte er auch die ärztlichen Berichte aus der Kindheit des Beschwerdeführers, was indessen nicht zu neuen Aspekten führte. Trotz seiner Vorgeschichte konnte der Beschwerdeführer eine ordentliche Lehre abschliessen und noch eine Betriebslehre bei der Y.___ anhängen (vgl. Erw. 3). Während der folgenden langjährigen Berufstätigkeit bei der Y.___ war er voll arbeitsfähig. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Y.___ in der fraglichen Zeit eher nachsichtig mit ihren Mitarbeitern war, kann nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Insgesamt erscheint das Gutachten von Dr. A.___ nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Soweit die Ärzte des Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt ausgingen, vermag diese Einschätzung das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis nicht zu entkräften.
         Auch die Stellungnahme der Pädagogin (vgl. Urk. 8/60/6) H.___, der ehemaligen Betreuerin der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers, vermag daran nichts zu ändern. Darin zeigte sie Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im zwischenmenschlichen Bereich auf, eine erhebliche Pathologie respektive eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Chauffeur ist indessen nicht erkennbar.
         Demnach kann auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, welcher zum Schluss kam, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Ein psychiatrisches Obergutachten, wie es der Beschwerdeführer im Eventualantrag verlangte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), erweist sich damit als entbehrlich.
5.3     Der Beizug der vollständigen, bis in die 60er Jahre zurückführenden Vorakten der Invalidenversicherung, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), ist nicht erforderlich. Einerseits hat der Beschwerdeführer selbst Vorakten der Invalidenversicherung zu seiner Kindheit respektive Schulzeit eingereicht (vgl. Urk. 8/60/9-23) und seinen Lebenslauf beschrieben (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 3/6; Urk. 3/9), so dass seine Biographie aktenkundig ist. Andererseits haben diese früheren Akten auch nur beschränkt einen Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, ist dafür doch die heutige Situation respektive die aktuelle Arbeitsfähigkeit massgebend.
         Da beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sind die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Erw. 1.3 und 1.4). Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.       Mit Honorarnote vom 10. September 2010 machte Rechtsanwalt Dr. René Bussien einen Aufwand von 7.1 Stunden und Barauslagen von Fr. 92.85 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 21), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Abzug des Vorschusses von Fr. 300.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 1'327.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Winterthur, wird mit Fr. 1'327.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).