IV.2010.00468
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 21. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Hallwylstrasse 22, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war von 2002 bis 2004 als Transportleiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/19, Urk. 10/47 S. 5 Ziff. 3.2.2). Seit Juni 2004 arbeitet er aushilfsweise als Stapelfahrer für die Z.___ AG (Urk. 10/14 Ziff. 1, 5, und 10, Urk. 10/8/3). Von Juli 2004 bis Juni 2006 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/1/1).
Am 22. August 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer seit November 1998 bestehenden Divertikulitis perforata im Sigmabereich mit iatrogener Milzläsion (Urk. 10/1/7, Urk. 10/2 Ziff. 7.2-7.3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Urk. 10/2 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/15-16), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/11, Urk. 10/13-14) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/9, Urk. 10/20) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2007 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 10/32). Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2007 (Urk. 10/35/3-8) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 hiess das Gericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückwies (Urk. 10/39 S. 8 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die IV-Stelle gab in der Folge ein MEDAS-Gutachten (Urk. 10/47) in Auftrag und veranlasste eine berufliche Abklärung des Versicherten bei der Abklärungsstelle A.___ (Urk. 10/67).
Mit Verfügung vom 23. September 2009 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen (Urk. 10/79). Mit Verfügungen vom 12. April 2010 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/98-100, Urk. 10/97 = Urk. 2/1-4).
2. Gegen die Verfügungen vom 12. April 2010 (Urk. 2/1-4) erhob der Versicherte am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit den Rechtsbegehren, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm seit 1. August 2005 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten vom 17. Mai 2010 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1-2). Der Versicherte hielt in der Replik vom 15. November 2010 an den gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 15 S. 2 oben). Die IV-Stelle verzichtete am 24. November 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), welches Schreiben dem Versicherten am 3. Dezember 2010 zugestellt wurde (Urk. 19).
3. Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde die Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 20). Diese erklärte am 3. Mai 2011, für einen allfälligen Anspruch aus beruflicher Vorsorge sei nicht sie, sondern die firmeneigene Personalvorsorgeeinrichtung der Y.___ AG in Zürich zuständig. Namens und Auftrags der Vorsorgekasse verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 22). Das Schreiben der Swiss Life wurde den Parteien am 6. Mai 2011 zugestellt (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1 IVG) in den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt (Verfügungsteil 2, Urk. 2/4 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 12. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine Viertelsrente zu. Sie stellte darauf ab, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit, zum Beispiel als Betriebsmitarbeiter, Kontrolleur oder Abfüller, zu 100 % zumutbar sei. Dem vermehrten Pausenbedarf und der dadurch eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trug sie mit einem Abzug von 30 % vom Tabellenlohn Rechnung (Verfügungsteil 2, Urk. 2/4 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mehr als 50 % erwerbsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
2.2 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 2001 bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 10/15 S. 2 lit. D.1).
Dr. B.___ nannte in einem Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 10/15 S. 1 lit. A) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Divertikelperforation mit Anuspraeter(AP-)anlage,
später erfolgte die Rückverlegung des AP
- In der Folge Entwicklung der Riesenbauchwandhernie mit Abdominalwandrevision (erfolglos).
Dr. B.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer bestehe im Anschluss an eine Divertikeloperation mit Perforation und Anuspraeteranlage seit über sechs Jahren eine groteske Bauchwandhernie. Der Beschwerdeführer sei früher als Zügelmann angestellt gewesen. Er habe schwere Arbeiten erledigen und dabei den Rücken und die Bauchwand übermässig belasten müssen. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG sei ihm per 1. Juli 2004 gekündigt worden. Im Lauf der Jahre sei die Bauchwandhernie immer grösser geworden (S. 5 lit. D.4).
Für die Tätigkeit als selbständig im Nebenerwerb arbeitender Stapelfahrer sei seit dem 1. Juli 2004 bis auf Weiteres von einer Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % auszugehen (S. 1 lit. B). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar (S. 4).
3.2 Dr. med. C.___, Chefarzt Chirurgie, Bezirksspital D.___, führte in einem Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 10/16 S. 5 unten) aus, der Beschwerdeführer sei von Seiten des linken Kniegelenks her absolut beschwerdefrei.
Er habe die Stelle als Transportleiter bei der Y.___ AG infolge der Hernie verloren. Verständlicherweise seien anstrengende körperliche Arbeiten, insbesondere das Heben von schweren Gegenständen, nicht zumutbar, insbesondere wenn die Arbeiten über Kopf durchgeführt werden müssten. Leichtere Arbeiten im Haushalt und feinmotorische handwerkliche Verrichtungen könne er über längere Zeit durchführen (S. 6 oben). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (S. 4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin gab nach der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Dezember 2007 angeordneten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 10/39 S. 8 Dispositiv Ziff. 1) beim E.___ Begutachtungsinstitut (E.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 3. Dezember 2008 (Urk. 10/47) und ist von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, allgemeinmedizinische Fallführung, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. November 2008, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten und den nachträglich eingegangenen Akten und der Beurteilung der Fachärzte (S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.1):
1. riesige Abdominalhernie, anamnestisch progredient in den letzten fünf bis sechs Jahren nach
- multiplen Abdominaleingriffen wegen perforierter Sigmadivertikulitis
- zusätzlicher Akzentuierung durch Adipositas
2. mässiggradige Coxarthrose rechtsbetont, rechts symptomatisch
3. rezidivierende Gichtarthritis im Bereich des linken Knies und der Sprunggelenke
4. chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- akzentuiert seit multiplen Abdominaleingriffen mit fehlender Bauchwand, entsprechender muskulärer Insuffizienz und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule
5. beginnende mediale Gonarthrose links
- Status nach arthroskopischer medialer Meniskektomie und Resektion der Plica infrapatellaris am 4. Oktober 2002.
Die Gutachter führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer leide seit verschiedenen Bauch-Operationen im Dezember 1998 an einer Bauchwandhernie, die seither im Verlauf immer grösser geworden sei. Er könne deshalb keine Lasten mehr heben, könne sich kaum noch bücken und nicht mehr längere Zeit am Stück sitzen, da sonst rasch ein heftiger Harndrang auftrete. Ausserdem leide er an chronisch rezidivierenden Schmerzen im linken Knie (S. 5 Ziff. 3.2.1).
Wegen der riesigen Abdominalhernie werde eine Untersuchung an einem spezialisierten Zentrum für Abdominal- und/oder Wiederherstellungschirurgie empfohlen, wo entschieden werden könne, ob die Hernie operativ angehbar sei (S. 13 Ziff. 4.2.7). Aufgrund der Bauchwandhernie und der übrigen Pathologien am Bewegungsapparat seien dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Möbeltransportfirma, andauernd nicht mehr zumutbar (S. 15 Ziff. 6.2). Es sei davon auszugehen, dass für körperlich belastende Tätigkeiten schon seit längerem keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, vermutlich mindestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 22. August 2006. Davor habe ab Juli 2004 in diesen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer unter folgenden Voraussetzungen zu 100 % zumutbar: Kein Heben oder Tragen von Lasten von über 10 kg, kein häufiges Bücken oder Treppensteigen, kein längeres Sitzen oder Stehen. Der Beschwerdeführer sollte idealerweise nach eigenem Gutdünken die Körperposition wechseln können. In einer entsprechenden Verweistätigkeit bestehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 6.3-6.4). Es sei davon auszugehen, dass sich der Befund der Bauchwandhernie seit dem Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 25. September 2006 vergrössert habe. Auch seien die meisten der aktuell festgestellten Pathologien des Bewegungsapparates zum damaligen Zeitpunkt nicht erwähnt worden. Somit sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 verschlechtert habe (S. 16 Ziff. 6.6).
3.4 Vom 8. bis 26. Juni 2009 fand eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei der Abklärungsstelle A.___ statt. Lic. phil. I.___, Psychologin und dipl. Berufsberaterin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und Dr. phil. K.___, Leiter BEFAS, führten im Schlussbericht vom 14. Juli 2009 (Urk. 10/67) zur medizinischen Situation aus, bei der medizinischen Eintrittsuntersuchung am 9. Juni 2009 seien im Bereich der in der unteren Abdominalhälfte geröteten Hautumschlagfalte der Abdominalhernie rechts zwei Hautläsionen, serös sezernierend, festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe deswegen seinen Hausarzt aufgesucht und es sei in der ersten Abklärungswoche bei drohender Verschlechterung der Wundsituation ein krankheitsbedingter Unterbruch erfolgt. Am 15. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer die Abklärung fortsetzen können. Er müsse bei fehlenden Bauchmuskeln stets einen Abdominalgurt tragen, welcher jedoch oben und unten die riesige Abdominalhernie nicht voll abdecke (S. 9 unten).
Allfällige leichtere Gewichtsbelastungen seien dem Beschwerdeführer bei der vorgegebenen Hebe- und Traglimite von 10 kg nur in ergonomisch günstiger, rumpfnaher Körperposition kurzzeitig möglich. Kniende und kauernde Arbeitseinsätze sowie vornüber gebücktes Tätigsein sollte bei Bewegungsbehinderung durch die Abdominalhernie sowie unter Beachtung einer symptomatischen Coxarthrose rechts und einer Minderbelastbarkeit der Knie möglichst vermieden werden (S. 10 oben). Während der berufsorientierten Abklärung in A.___ präsentiere sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert bei Hautläsionen im unteren Abdominalbereich rechts im Bereich der Hernienumschlagfalte, mit zunehmend symptomatischer Coxarthrose rechts, weswegen in ein paar Monaten die Implantation einer Hüfttotalprothese geplant sei. Zu erwähnen sei weiter, dass der Beschwerdeführer akzentuiert während den warmen Jahreszeiten vermehrt schwitze, was zu rezidivierenden entzündlichen Veränderungen in den durch die Abdominalhernie bedingten Hautfalten führe.
Gestützt auf die medizinische Vorgeschichte, die aktuelle medizinische Situation und die Resultate der Abklärung in A.___ sei bei optimal behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % zu attestieren, bei einem auch entsprechend reduzierten Arbeitszeitpensum von 70 %, unter Zusprache einer längeren Mittagspause von idealerweise mindestens zweieinhalb bis drei Stunden, um dem Beschwerdeführer eine entlastende Liegepause zu ermöglichen (S. 10 unten).
Der Beschwerdeführer sei aktuell immer noch als Stapelfahrer auf Abruf mit einem Arbeitspensum von zirka 50 % tätig. Diese Arbeit könne nicht mit einem höheren Arbeitspensum ausgeführt werden, da insbesondere durch das zwangsweise längere Sitzen bei der Arbeit zum Teil ausgeprägte Hüftschmerzen rechts auftreten würden (S. 11 oben). Zumutbar seien leichte (Elektro-) Montagearbeiten, Kontrollen oder die Mitarbeit in einem Bastelbüro. Für Einsätze am Computer müsste der Beschwerdeführer vorerst einen PC-Anwenderkurs besuchen, um die nötige Routine zu erlangen. Ebenfalls angepasst sei die Arbeitsstelle als Stapelfahrer, die der Beschwerdeführer seit einiger Zeit inne habe (S. 11 Ziff. 3.2 unten).
3.5 Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 27. August 2009 (Urk. 10/75) aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm wegen zunehmender Beschwerden im Bereich der rechten Leiste gemeldet, die ihn in seiner Tätigkeit immer mehr behindern würden und die in einem gewissen Masse mit Analgetika behandelt werden müssten. Beim Beschwerdeführer sei sodann eine beginnende Coxarthrose festgestellt worden.
Ob die Implantation einer Hüfttotalprothese rechts die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern würde, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht schlüssig beurteilt werden.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2009 durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), untersucht (S. 1 oben). Dr. L.___ nannte in einem Bericht vom 15. Dezember 2009 (Urk. 10/86) als Diagnosen: riesige Abdominalhernie bei Status nach multiplen Abdominaleingriffen wegen einer perforierten Sigmadivertikulitis 1989 (richtig wohl: 1998)/1999, symptomatische mässiggradige Coxarthrose rechts, chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, rezidivierende Gichtarthritis rechts und beginnende mediale Gonarthrose links (S. 3 Ziff. 7).
Dr. L.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er durch die grosse Bauchwandhernie sowie Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenkes in seinem täglichen Leben eingeschränkt sei. Auch sei der Schlaf oft gestört, vor allem wegen der Hüft- und Hautfaltenschmerzen im Bereich des Bauches (S. 1 Ziff. 1). Es bestehe eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte (Abduktion rechts 30°, links 60°). Die Innenrotation sei im Seitenvergleich eingeschränkt. Die Untersuchung der Kniegelenke sei unauffällig (S. 2 f. Ziff. 6).
Der Beschwerdeführer habe temporäre Einsätze als Stapelfahrer, welche er selbständig im Nebenamt ausführe. Dabei arbeite er zwei Tage à vier bis acht Stunden, während anschliessend zwei bis drei Wochen keine Arbeit vorhanden sei. Es komme auch vor, dass er einen Einsatz wegen seiner Beschwerden nicht annehme. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er eine halbe bis maximal eine Stunde sitzen und er auch nur eine halbe bis maximal eine Stunde spazieren könne. Tätigkeiten mit Bücken oder Treppensteigen seien nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 5).
Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der erhobenen Befunde könne von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der Exploration durch das E.___ ausgegangen werden. Bezüglich der symptomatischen Coxarthrose rechts zeige sich weder in den objektiv erhobenen Befunden noch in der radiologischen Untersuchung eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes. Aufgrund der heutigen Untersuchung erscheine die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss der beruflichen Abklärung in A.___ bei vermehrten Pausen und freier Zeiteinteilung aufgrund der riesigen Abdominalhernie gerechtfertigt und aus chirurgischer Sicht nachvollziehbar. Aufgrund der statischen Probleme und fehlender abdomineller Abstützung, die auch ein Tragegurt nicht beheben könne, sei nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer keine längeren sitzenden, stehenden oder gehenden Positionen möglich seien. Aufgrund des Ausmasses der Hernie sei nachvollziehbar, dass ein erhöhter Bedarf an Ruhepausen sowie an freier Pauseneinteilung notwendig sei. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit auszugehen, ohne Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne bückende Tätigkeit oder Treppensteigen auf unebenem Gelände, wobei dem Beschwerdeführer eine freie Pauseneinteilung gewährt werden müsse. Aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs komme es zu einer Leistungseinschränkung von 30 % (S. 3 Ziff. 8).
3.7 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht einen Bericht von Dr. B.___ vom 3. Mai 2010 (Urk. 3/2) ein.
Dr. B.___ antwortete auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe erstmals am 29. Juni 2009 Beschwerden von Seiten der rechten Hüfte geäussert mit einer Einschränkung der Flexion/Extension um zirka 20 %, ebenso der Adduktion/Abduktion um zirka 50 %. Die Innenrotation sei massiv eingeschränkt mit heftiger Schmerzangabe. Die Hüftproblematik rechts wirke sich vorwiegend bei körperlich schwerer Arbeit aus (Ziff. 1). Die Coxarthrose sei als mittelschwer anzusehen. Der Beschwerdeführer habe geäussert, dass er sich in naher Zukunft eine Hüftgelenksprothese einbauen lassen wolle, da ihn die Behinderung zunehmend auch im Alltag störe (Ziff. 2). Die Beschwerden am rechten Knie bestünden seit einigen Jahren. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2009 erstmals am rechten Knie punktiert worden. Bei allen drei Punktionen im Jahr 2009 habe es sich um einen akuten schweren Gichtschub mit grosser Menge Gelenksflüssigkeit gehandelt, die eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, wobei der Beschwerdeführer nach Rückbildung der Entzündung wieder normal arbeiten könne, bis auf allenfalls schwere kniegelenkbelastende Arbeiten (Ziff. 3-4). Bezüglich der Beschwerden an der rechten Hüfte habe er zwischenzeitlich keine schweren Schmerzschübe mehr erlitten. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine grösseren Strecken gehen oder längere Zeit sitzen. Der Leidensdruck betreffend die Symptomatik an der Hüfte sei in den letzten Wochen und Monaten grösser geworden, so dass sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, sich in den nächsten Monaten operieren zu lassen (Ziff. 6). Auf einem Röntgenbild des Beckens vom 3. Mai 2010 sei eine leicht verstärkte Entrundung des Femurkopfes mit einer stärker ausgeprägten Spondylose am Pfannendach festzustellen, was zusammen die fortschreitende Hüftarthrose und die Schmerzsymptomatik erkläre (Ziff. 8).
4.
4.1 Nach den medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass es im Vergleich zur Begutachtung des Beschwerdeführers im E.___ im November 2008 zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist, was sich insbesondere aus dem Bericht zur beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers in A.___ ergibt (Urk. 10/67 S. 10 unten).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einer falschen Sachverhaltsfeststellung aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ohne diesen Vorwurf näher zu spezifizieren. Dr. B.___ legte in seinem Bericht vom 3. Mai 2010 dar, dass der Beschwerdeführer etwa nach der Rückbildung von zwischenzeitlich aufgetretenen Entzündungen im rechten Kniegelenk jeweils wieder normal arbeiten konnte (Urk. 3/2 Ziff. 4). Zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. B.___ vom 3. Mai 2010 stand weiter im Raum, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Beschwerden an der rechten Hüfte einer Operation (Hüfttotalprothese) unterziehen werde (Urk. 3/2 Ziff. 6). In der Replik vom 15. November 2010 machte der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben dazu, ob er sich der Operation unterzogen hat oder ob eine solche aktuell geplant ist. Gemäss Dr. B.___ wirken sich die Beschwerden an der rechten Hüfte aufgrund einer Coxarthrose vorwiegend bei einer körperlichen schweren, nicht aber bei einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Arbeit aus (Urk. 3/2 Ziff. 1). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Arbeit wegen der Beschwerden an der rechten Hüfte nicht zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei den Untersuchungen anlässlich der beruflichen Abklärung in A.___ und durch RAD-Ärztin Dr. L.___ wurde abgeklärt, ob der Beschwerdeführer durch die Beschwerden an der rechten Hüfte und am rechten Kniegelenk zusätzlich in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 10/67 S. 10 unten, Urk. 10/86 S. 3 Ziff. 8). Die von Dr. L.___ attestierte Leistungsfähigkeit von 70 % erfolgte demnach unter Berücksichtigung der Beschwerden aufgrund einer riesigen Abdominalhernie und allfälliger Schäden am Bewegungsapparat. Schliesslich liess auch Dr. B.___ ausdrücklich offen, ob durch die Implantation einer Hüfttotalprothese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert werden kann (Urk. 10/75). Von weiteren Abklärungen des Sachverhalts sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des verschlechterten Gesundheitszustandes namentlich aufgrund einer riesigen Abdominalhernie vermehrt auf Pausen angewiesen ist, wodurch er auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, da er immer wieder Pausen einlegen müsse, um sich zu erholen, sei ihm eine Arbeit als Kontrolleur oder Abfüller nicht möglich. Ein Kontrolleur oder Abfüller, der an einem maschinell gestützten Arbeitsplatz arbeite, könne keine Pausen einlegen, wenn es ihm passe, da er die Anlage nicht abstellen könne. Die Beschwerdegegnerin mute ihm eine Arbeitstätigkeit an einem maschinell gestützten Arbeitsplatz zu, die er nicht belegen könne. Während der Zwangspausen müsste der Betrieb einen Ersatz stellen, um die Anlage nicht herunterzufahren. Die Annahme der Beschwerdegegnerin sei tatsachenwidrig und damit willkürlich (Urk. 15 S. 2 f, Urk. 1 S. 5 Ziff. 7b).
Dr. L.___ legte das Belastungsprofil im Bericht vom 15. Dezember 2009 da-hingehend fest, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten von über 10kg, längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, eine bückende Tätigkeit sowie Treppensteigen auf unebenem Gelände nicht möglich ist. Zudem ist nach Dr. L.___ dem vermehrten Pausenbedarf des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Urk. 10/86 S. 3 Ziff. 8 unten). Dem Beschwerdeführer ist eine Arbeit als Betriebsmitarbeiter, Kontrolleur oder Abfüller durchaus möglich, nachdem solche Arbeiten grundsätzlich nicht ein längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, längere bückende Arbeiten oder Treppensteigen auf unebenem Gelände erfordern. Aus dem theoretischen und abstrakten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt sich sodann, dass auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze vorhanden sind, an denen der Beschwerdeführer die benötigten Pausen einlegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 942/06 vom 24. September 2007, E. 4.2.2).
Die Abklärung in A.___ ergab als weitere Verweistätigkeiten Montagearbeiten oder die Arbeit in einem Bastelbüro (Urk. 10/67 S. 11 Ziff. 3.2). Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um einen maschinell gestützten Arbeitsplatz. Dies ist ihm ohne Weiteres zumutbar.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, dass einzig die aushilfsweise ausgeübte Tätigkeit als Stapelfahrer mit dem derzeit ausgeübten Arbeitspensum auf die Behinderung des Beschwerdeführers zugeschnitten wäre. Der in der Replik geschilderte Tagesablauf des Beschwerdeführers widerspricht in dem angegebenen zeitlichen Umfang (Urk. 15 S. 4) indes der medizinischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, wie sie anlässlich der beruflichen Abklärung in A.___ und durch Dr. L.___ vorgenommen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in den genannten Verweistätigkeiten ein Arbeitspensum von 70 % zugemutet werden kann.
5.3 Der Beschwerdeführer musste die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Transportleiter, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handelte, auf den 1. Juli 2004 gesundheitsbedingt aufgeben (vgl. Urk. 10/15 S. 5 lit. D.4, Urk. 10/47 S. 15 Ziff. 6.3). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Juli 2004 anzusetzen.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. August 2006 zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 S. 8). Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (welche Bestimmung bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stand) sah vor dass, meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, die Leistungen in Abweichung von Art 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach frühestens ab dem 1. August 2005 einen Leistungsanspruch. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführer ist daher für diesen Zeitpunkt zu prüfen.
5.4
5.4.1 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
5.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen (Ver-fügungsteil 2) auf ein Valideneinkommen von Fr. 71'783.-- ab (Urk. 2/4 S. 2 oben), wobei sie von dem vom Beschwerdeführer als Transportleiter bei der Y.___ AG im Jahr 2003 erzielten Einkommen ausging (vgl. Urk. 10/25 S. 1 f., Urk. 10/88 S. 1).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Transportleiter arbeiten würde. Gemäss IK-Auszug (Urk. 10/9/2) verdiente er im Jahr 2003 bei der Y.___ AG Fr. 71'072.-- (Urk. 10/20 S. 4). Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde auf den 1. Juli 2004 aufgelöst (Urk. 10/15 S. 5 lit. D.4). Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2004 und 1 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 3-2011, S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 72'429.-- (Fr. 71'072.-- x 1.009 x 1.01).
5.5
5.5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (vgl. Urk. 2/4 S. 2 oben).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der gesundheitlich erzwungenen Arbeitsunterbrechungen sei es ihm nicht möglich, mittels einer Tätigkeit als Kontrolleur oder Abfüller ein Invalideneinkommen von Fr. 53'280.09 jährlich abzüglich 30 % zu erzielen (Urk. 15 S. 3 oben). Vom angenommenen Invalidenlohn müsse noch einmal ein Abzug vorgenommen werden, um die erwerbliche Wirklichkeit einigermassen einzufangen (Urk. 15 S. 5 Ziff. 7 unten).
Dem Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, eine Arbeit als Betriebsmitarbeiter, Kontrolleur oder Abfüller möglich. Gemäss LSE 2004 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006 S. 53 Tabelle TA1) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 im Bereich „sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ (Ziff. 90-93) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'927.-- (Fr. 4'181.-- x 0.7) pro Monat erzielen können.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass Teilzeit arbeitende Männer statistisch mit einem geringeren Lohn rechnen müssen (LSE 2004 (S. 25) Tabelle T6*). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer nurmehr körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, wodurch er ebenfalls mit einem Minderverdienst zu rechnen hat. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von gesamthaft 10 % als gerechtfertigt.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90 Tabelle B9.2) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’201.-- (Fr. 4'181.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.7 x 0.9). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 72'429.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 33’201.-- gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39’228.--, was einem Invaliditätsgrad von 54.2 % entspricht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Inva-liditätsgrad von 54.2 % ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Dies deckt sich mit dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Gestützt auf die genannten Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 12. April 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).