IV.2010.00469

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene X.___ war vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2008 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/12 S. 85 und 35). Anlässlich vier verschiedener Unfälle erlitt sie Verletzungen. Am 22. April 2007 brach sie das rechte Handgelenk (Urk. 8/12 S. 83 f.) bei einem Sturz aus einer Höhe von ca. 1,5 Metern. Vier Monate später, am 24. August 2007 brach sie das linke Handgelenk (Urk. 8/12 S. 53) anlässlich eines Sturzes auf einer Treppe. Während eines Aufenthalts in der Z.___ vom 19. März bis 23. April 2008 stürzte sie am 17. April 2008 erneut auf einer Treppe und stiess dabei den Ellbogen und das linke Knie an (Urk. 8/22 S. 5). Am 26. Juni 2008 stürzte die Versicherte erneut auf einer Treppe, prallte gegen das Geländer und erlitt dabei eine Fraktur der 7. Rippe (Urk. 8/34). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und verfügte in der Folge die Einstellungen der Leistungen per 31. März 2009. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/52) hielt sie daran fest, woraufhin die Versicherte Beschwerde führte.
         Am 17. März 2008 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 23. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/29).
         Mit Vorbescheid vom 4. März 2009 (Urk. 8/33) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 31. März 2009 Einwand erheben (Urk. 8/39). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte ein und forderte die Versicherte am 25. März 2010 zur Stellungnahme zu den neuen Berichten auf (Urk. 8/55), wovon diese am 20. April 2010 (Urk. 8/56) Gebrauch machte. Am 26. April 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 17. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2010 aufzuheben und es sei der medizinische Sachverhalt umfassend und rechtsgenüglich abzuklären. Darüber hinaus sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Replik vom 2. August 2010, Urk. 12), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15 vom 13. August 2010).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3.       Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Parallelfall UV.2009.00389.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit, weshalb bei einem Prozentvergleich ein anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiere.
2.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei versäumt worden, eine fachärztliche Begutachtung bezüglich der von ihr geklagten Beschwerden in den Händen und Unterarmen vorzunehmen. Ebenso sei auch der mehrfach erwähnte Verdacht auf ein Restless-leg-Syndrom nicht eingehender untersucht worden.
         Weiter macht sie geltend, dass gemäss Einschätzung der behandelnden Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gar eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vorliege.
         Darüber hinaus sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen.

3.      
3.1     Am 22. April 2007 stürzte die Beschwerdeführerin von einem Baum und verletzte sich dabei das rechte Handgelenk. Sie erlitt eine distale, intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts, die am 26. April 2007 mittels palmarer T-Plattenosteosynthese reponiert wurde (A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Operationsbericht vom 4. Mai 2007, Urk. 8/12 S. 83 f.). Im Bericht vom 16. Mai 2007 (Urk. 8/12 S. 81 f.) wurde der Verlauf als komplikationslos beschrieben und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. April bis zum 11. Juni 2007 festgelegt.
         Die behandelnden Ärzte berichteten am 7. Juni 2007 (Urk. 8/12 S. 77 f.), die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an Schulterschmerzen rechts, die jedoch immer wieder spontan aufgehört hätten. Nun habe sie über akut exazerbierte starke Schulterschmerzen rechts in den vergangenen zwei Wochen geklagt. Am 25. Mai 2007 sei daher eine MR-Arthrografie der rechten Schulter durchgeführt worden, welche eine Periarthropie calcarea im Bereich der Supraspinatussehne mit Rissbildung sowie eine fortgeschrittene Tendinose der Sehne des Musculus subscapularis ergeben habe. In der Folge sei eine physiotherapeutische sowie eine analgetische Benadlung angeordnet und die Beschwerdeführerin an die rheumatologische Poliklinik überwiesen worden.
3.2     Am 24. August 2007 stürzte die Versicherte erneut, dieses Mal im Treppenhaus, und verletzte sich am linken Handgelenk (Urk. 8/12 S. 53). Sie zog sich dabei eine distale, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur zu. Am 30. August 2007 erfolgte eine offene Reposition mit palmarer Plattenosteosynthese (A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Bericht vom 31. August 2007, Urk. 8/12 S. 51 f.).
3.3     Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2008 und erstattete darüber am 9. Februar 2008 Bericht (Urk. 8/12 S. 56 ff.). Er hielt fest, es bestehe an beiden Unterarmen ein nicht ausreichend erklärbares Schmerzsyndrom, begleitet von Hypaesthesie. Weiter äusserte er den Verdacht auf die Entwicklung eines sich chronifizierenden Schmerzsyndroms im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine depressive Entwicklung.
         Bei der Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Versicherte beide Hände ausser zu einfachsten und unumgänglichen Tätigkeiten nicht mehr einsetze. Obwohl aufgrund der erlittenen Frakturen noch gewisse Restbeschwerden erklärbar seien, könne das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht mehr mit den Unfallfolgen erklärt werden. Er empfahl eine stationäre Rehabilitationsbehandlung.
3.4     Gemäss Bericht über die Verlaufskontrolle vom 13. März 2008 (A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Urk. 8/19 S. 58) lagen an beiden Handgelenken reizlose Narbenverhältnisse vor und es bestand keine Druckdolenz. Beschrieben wurden diffuse Schmerzen bei der Bewegung in alle Richtungen bei nur wenig eingeschränktem Bewegungsumfang sowie eine verminderte Kraft M4 im Handgelenk und eine diffuse Hyposensibilität ab Mitte Unterarm bis zu den Fingern, welche jedoch nicht einem Dermatom zugeordnet werden könne.
         Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt der SUVA sowie dem Hausarzt solle primär die Rehabilitation erfolgen, da die Schmerzen eher nicht auf das noch vorhandene Osteosynthesematerial zurückzuführen seien.
3.5     Vom 19. März bis am 23. April 2008 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Z.___ auf. Während dieses Aufenthalts machte sie am 17. April 2008 einen Misstritt auf der Treppe und stürzte die untersten paar Stufen hinunter, wobei sie sich den Ellbogen und das linke Knie anstiess (Urk. 8/17 S. 4). Nach einer ursprünglich raschen Besserung klagte sie später  über Nackenschmerzen und über Schmerzen im Gesicht.
         Gemäss Austrittsbericht vom 25. April 2008 (Urk. 8/17) habe die Beschwerde-führerin an beiden Händen vergleichbare Beschwerden und Funktionseinschränkungen angegeben, die zu einem guten Teil nicht organisch erklärbar seien. So hätten sich bei radiologisch in korrekter Stellung konsolidierten Frakturen beidseits lediglich eine Peudoarthrose des Processus styloideus ulnae und ein leichtes Ulna-plus finden lassen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch beidseits über bewegungs- und belastungsunabhängige Schmerzen geklagt, die lokalisatorisch nicht eingrenzbar gewesen seien.
         Darüber hinaus habe sie über brennende Dauerschmerzen in den gesamten Händen und im distalen Drittel der Unterarme beidseits, also in einem handschuhförmigen Ausbreitungsmuster, geklagt. Im gleichen Gebiet habe sie auch eine völlige Gefühllosigkeit angegeben. Die Trophik der Hände sei jedoch ungestört, es bestehe kein CRPS. Bei praktischen Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin auch einen geschickten Handeinsatz beidseits gezeigt, was bei einer echten neurogenen Asensibilität nicht möglich gewesen wäre. Weiter wurde festgehalten, dass die genannten handschuhförmigen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen dissoziativ anmuteten.
         Bezüglich der Schulterbeschwerden rechts wurde festgehalten, dass die MR-Tomographie eine Periarthropathia calcarea des Ansatzes der Supraspinatussehne mit Rissbildung und einer Tendinose des Musculus subscapularis ergeben habe. Passend dazu habe sich klinisch eine Impingement-Symptomatik gezeigt. Schmerzhaft seien vor allem die Flexion und Abduktion, die auch leicht eingeschränkt seien.
         Im psychosomatischen Konsilium hätten sich nach den zwei unglücklichen Sturzunfällen eine depressive Entwicklung mit ängstlich-depressivem Mischbild, gekoppelt mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom und mit nicht eindeutig zuzuordnenden Gefühlsstörungen ergeben, die auch dissoziativen Elementen entsprechen könnten. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtsymptomatik als komplexes psychosomatisches Mischbild zu betrachten sei, wobei soziale Faktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, finanzieller Engpass, Status nach Scheidung) eine wesentliche Rolle spielten.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht mehrfach ausgeführt, dass das Ausmass an Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen, das die Beschwerdeführerin an beiden Händen geklagt habe, organisch nicht erklärbar sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit sei daher medizinisch-theoretisch aus somatischer unfallkausaler Sicht erfolgt. Die bisherige Tätigkeit als Reinigerin am Y.___ (Reinigung von Toiletten, Reinigung von Böden mit Mopp etc.) sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Einschränkend sei zu beachten, dass keine Tätigkeiten über Schulterhöhe rechts erfolgen sollten, ansonsten sei ihr eine volle Leistung zumutbar. Auch eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihr mit den gleichen Einschränkungen vollumfänglich zumutbar.
         Schliesslich wurde festgehalten, dass möglicherweise eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.
3.6     Am 20. Juni 2008 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bericht über die Beschwerdeführerin, welche er bis dahin zwei Mal (am 11. und am 19. Juni 2008) in seiner Praxis gesehen hatte (Urk. 8/49). Er berichtete, aufgrund der Abklärungen habe er den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression mit starker Unruhe und Verzweiflung leide, welche zeitlich nach dem Unfall aufgetreten sei, so dass von einem kausalen Zusammenhang ausgegangen werden müsse.
3.7     Am 26. Juni 2008 rutschte die Beschwerdeführerin bei sich zu Hause im Treppenhaus aus, schlug am Geländer an und brach sich dabei die 7. Rippe (Urk. 8/34).
3.8     Am 8. Juli 2008 erfolgte die Entfernung des Osteosynthesematerials an den beiden Handgelenken, welche komplikationslos verlief, weshalb mit der Verlaufskontrolle vom 20. August 2008 aus chirurgischer Sicht die Behandlung abgeschlossen wurde (Urk. 8/25).
3.9     Ein von der Invalidenversicherung veranlasstes psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 23. Januar 2009 erstattet (Urk. 8/29). Der Beschwerdeführerin wurde darin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert, nämlich Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), attestiert, das sich im Verlauf nach dem ersten Unfall im Jahr 2007 entwickelt habe. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen ohne somatisches Korrelat wurden als Symptomausweitung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert.
3.10   Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/34) wurde festgehalten, dass die Rippenfraktur vollständig verheilt sei und diesbezüglich keine bleibenden Schäden vorhanden seien. Somit bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Erneut wurde festgestellt, dass die als unspezifisch geschilderten Schmerzen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Funktionseinbussen an beiden Händen und Vorderarmen organisch nicht nachvollziehbar seien und nicht als Unfallfolgen gewertet werden könnten.
3.11   Mit Bericht vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/50) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, zurzeit langsam remittierend (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit Frühjahr 2008.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft zu 70 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund der Depression und der Angststörung sei sie nicht mehr imstande, körperlich anstrengenden Tätigkeiten nachzugehen. Bedingt durch die mangelnde Antriebs- und Stimmungslage sowie Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten sei sie auch nur teilweise fähig, ihrer Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin brauche eine intensive psychosomatische Rehabilitation.
         Es sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wenn die Beschwerde-führerin ihre dysfunktionale Verhaltensweise mit ausgeprägtem Schonverhalten aufgeben könne und es zu einer Besserung der depressiven Antriebs- und Stimmungslage kommen würde.
         Derzeit fänden ein- bis zweimal monatlich stützende Gespräche statt und die Optimierung der Pharmakotherapie werde angestrebt. Für eine kognitive Verhaltenstherapie der depressiven und somatoformen Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht geeignet. Es könne sinnvoll sein, mit einer stationären oder intensiven ambulanten Therapie mit nonverbaler Art der Behandlung die Ressourcen der Beschwerdeführerin zu mobilisieren.

4.
4.1     Den medizinischen Unterlagen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen belastungsunabhängig und nicht organischer Natur sind. Die Beschwerdeführerin legt denn auch keine mit diesen Befunden im Widerspruch stehenden ärztlichen Berichte auf. Bestätigt wird dies zusätzlich durch den Fallabschluss aus chirurgischer Sicht am 20. August 2008 (Urk. 8/25). Überdies rückt selbst die Beschwerdeführerin die psychische Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund. Bei dieser Sachlage durfte die IV-Stelle ohne Weiteres von einer weiteren somatischen Begutachtung absehen.
4.2     In Bezug auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. D.___ den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Substanziiertes dagegen vor.
         Der Bericht von Dr. E.___ (Urk. 8/50) enthält weder eine nachvollziehbare Begründung für die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 %, noch setzt sich die Ärztin darin mit den abweichenden Befunden von Dr. D.___ auseinander. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung mit keinem Wort diskutiert wurde. Damit aber vermag dieser Bericht das detaillierte und umfassende Gutachten von Dr. D.___ nicht zu entkräften.
4.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt hat. Damit besteht bei der Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft. Physische Einschränkungen bestehen aufgrund der übrigen ärztlichen Berichte keine.

5.      
5.1     In erwerblicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Tätige führte (vgl. Urk. 8/13). Den Lohnabrechnungen von Juni 2006 bis März 2007 (Urk. 8/19 S. 67-77) ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Monaten (ausser im Dezember) stets in einem vollen Pensum gearbeitet hat, weshalb die IV-Stelle sie zu Recht als vollzeitlich Tätige qualifizierte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/31 S. 6).
5.2     Für die Berechnung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Prozentvergleich vor, was die Beschwerdeführerin nicht bemängelt, und was aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin tätig sein kann, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass ihr kein Leidensabzug gewährt worden sei und ein solcher von 20 % gerechtfertigt erscheine, da sie mit der rechten Hand keine Tätigkeiten mehr ausführen könne, welche ein Arbeiten über Kopf notwendig mache, und dadurch sehr eingeschränkt sei.
5.3     Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, im Rahmen einer vollzeitlichen Tätigkeit eine Leistung von 70 % zu erbringen. Die physische Einschränkung bezieht sich lediglich auf das Überkopfarbeiten mit der rechten Hand. Es ist davon auszugehen, dass sie als Reinigerin den Arm vorab ohne Überkopfarbeiten einsetzt, zum Abstauben von Türrahmen etc. kann zum Beispiel ein Hilfsmittel mit langem Stiel verwendet werden. Daher erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände höchstens ein Leidensabzug von 5 % gerechtfertigt. Selbst unter Berücksichtigung eines solchen liesse sich jedoch unter den genannten Voraussetzungen mit 33,5 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreichen.
6.       Zusammenfassend zeigt sich, dass der Entscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin in der Lage, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erwirtschaften.
7.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).