IV.2010.00470
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 18. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Y.___
Soziale Dienste
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, ohne Berufsausbildung, war in der Türkei als Lastwagenchauffeur tätig und hatte nach seiner Einreise in die Schweiz am 17. März 1995 verschiedene Arbeitsstellen inne, so in einer Fabrik, bei der Gemeinde sowie in einem Altersheim (vgl. Urk. 8/10; Urk. 8/23 S. 3 f.). Dazwischen war er immer wieder arbeitslos und bezog teilweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei er im Mai 2002 ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 8/10; Urk. 8/13/3). Am 29. Januar 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/6 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Seit Mai 2008 hat er eine Beschäftigung im Umfang von etwa 12 Stunden pro Woche in einem kostenlosen Veloverleih (vgl. Urk. 8/39).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/11; Urk. 8/16) ein und zog Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 8/13) bei. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2008 hielt sie fest, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/22).
Zudem gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 22. September 2008 erstattet wurde (Urk. 8/23). Am 19. Januar 2009 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 27. Januar 2009, Urk. 8/25) und am 3. Dezember 2009 ein Gespräch über die berufliche Situation (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2009, Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31; Urk. 8/33-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2010 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/41 = Urk. 2).
Mit Vorbescheid vom 16. April 2010 hielt die IV-Stelle erneut fest, dass eine Arbeitsvermittlung derzeit nicht möglich sei (Urk. 8/44). Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2010 Einsprache (Urk. 8/48).
2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2010 betreffend Invalidenrente (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei zunächst ein ergänzendes Gutachten über seinen Gesundheitszustand erstellen zu lassen oder es sei ihm gleichzeitig mit der Rentenzusprache eine geeignete Massnahme zur Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für jegliche berufliche Tätigkeiten (ausgenommen das Lenken von Autos und Baumaschinen), welche intellektuell nicht hohe Anforderungen stellen würden, zu maximal 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Demnach seien ihm behinderungsangepasste leichte Tätigkeiten im Rahmen von 70 % zumutbar (S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 60'745.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 42'522.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Beurteilung des RAD-Arztes stütze. Auf diese könne jedoch nicht abgestellt werden, da sie nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe, seinen Beschwerden nicht Rechnung trage und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters widerspreche (S. 3). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters gehe hervor, dass er generell, das heisse in jedem Beruf, zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig sei (S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 16. Februar 2008 (Urk. 8/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik (Beiblatt S. 1). Im Rahmen der Anamnese hielt er fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals verhaftet und gefoltert worden sei, worauf er mit seiner Familie in die Schweiz geflüchtet sei (Beiblatt S. 1 f.). Zum Psychostatus gab er an, der Beschwerdeführer sei psychomotorisch reduziert und es bestünden eine erhöhte innere Unruhe sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Denken sei formal logisch-kohärent, inhaltlich ängstlich-depressiv. Der Beschwerdeführer habe Selbstmitleid, dass er in der Türkei ein Geschäft und mehrere Angestellte gehabt habe und nun vom Sozialamt leben müsse. Er sehe beängstigende Schatten und höre Stimmen; ansonsten gebe es keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- und Ich-Störungen. Als Befunde nannte Dr. A.___ eine Antriebshemmung, Grübeln, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträume, nächtliche Schweissbäder, Angst, nächtliches Schreien, Flashbacks von Folterszenen, Misstrauen gegenüber türkischen Landsleuten (dass sie eventuell Spione sein könnten), Kraftlosigkeit sowie Lust- und Freudlosigkeit. Ein affektiv-emotionaler Kontakt sei gut herstellbar. Es bestehe keine Suizidalität (Beiblatt S. 2 Mitte). Dr. A.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig sei. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert. Der Beschwerdeführer könnte höchstens mit einem Pensum von 20 % bis 30 % im geschützten Rahmen in der Arbeitswelt eingesetzt werden (Ziff. 6.2 sowie Beiblatt S. 2 unten).
3.2 Auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. A.___ im Bericht vom 13. März 2008 (Urk. 8/16) an, es sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit psychotherapeutischen Gesprächen und Psychopharmaka durchgeführt worden. Den Erfolg dieser Therapie bezeichnete er als mässig. Der Krankheitsverlauf sei stabilisiert worden, mittlerweile bestehe jedoch ein chronischer Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in jeder therapeutischer Hinsicht sehr kooperativ, weshalb er bezüglich Medikamenteneinnahme keine Zweifel habe.
3.3 Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 22. September 2008 (Urk. 8/23/1-23) folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5):
- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
- posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach (anamnestisch) Folterung
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer berichte über Schlafstörungen sowie Gedanken an den Tod und das Sterben (S. 5 Ziff. 2). Zum Psychostatus des Beschwerdeführers gab er an, im formalen Denken sei er logisch und kohärent, es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien in der Norm, das Gedächtnis sei intakt. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ernst, leicht niedergeschlagen, angespannt und gut modulierbar. Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen fänden sich keine. Die Mimik, der Antrieb und die Psychomotorik seien in der Norm und lebendig. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer aktuell distanziert. Hinweise auf schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung oder einen dauerhaften quälenden Schmerz seien nicht objektivierbar (S. 8 Ziff. 4.1). Beim MADRS-Test, einem Fremdbeurteilungsverfahren zur psychometrischen Beurteilung depressiver Symptome, habe der Beschwerdeführer einen Summenwert von 16 Punkten erreicht, wobei ein Summenwert von über 15 Punkten als leichte Ausprägung eines depressiven Syndroms gelte (S. 8 f. Ziff. 4.2).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass formal subjektiv die Kriterien einer mittelschweren depressiven Störung, objektiv die einer (maximal) leichten Störung erfüllt seien. Dies bestätige sich auch im aktuellen Psychostatus. Psychotische Symptome seien keine feststellbar (S. 10). Aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht bestehe durch die leichte depressive Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für die angestammten und für Verweistätigkeiten (S. 11). Die vom Beschwerdeführer genannten und auch in den vorliegenden Akten dokumentierten Befunde würden sich (auch) durch eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung erklären lassen. Der entsprechende Verdacht sei somit begründet. Die chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung als Grundlage einer depressiven Störung sei klinisch relevant, auch wenn vier Kriterien nicht erfüllt seien (S. 13). Er schätze diese als leicht ausgeprägt ein. Dadurch bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 14 oben).
Gesamthaft sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Eine einfache Addition der Prozente sei nicht zulässig, da sich die Krankheitsbilder in der Symptomatik und den damit verbundenen Defiziten sehr deutlich überlappen würden (S. 14 Mitte). Prognostisch gehe er bei eher intensivierter Fortführung der etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Ergänzend empfehle er eine kritische Evaluation und allfällige Anpassung der Medikation und eine unangekündigte, regelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente (S. 14 unten). Eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sollte sich innerhalb von ein bis zwei Jahren erreichen lassen (S. 16 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 8).
3.4 Im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid vom 7. November 2009 (Urk. 8/33) hielt Dr. A.___ fest, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, im Ausmass von 70 % zu arbeiten. Er sei weiterhin 70 % bis 80 % arbeitsunfähig. Seine Erkrankung dauere noch an, die ganze Symptomatik floriere und die Prognose sei nicht gut. Die kulturelle Persönlichkeit sowie die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers und das heute daraus resultierende Krankheitsbild seien vom Begutachter in der kurzen Explorationszeit nicht vollumfänglich wahrgenommen worden. Deshalb sei eine erneute Begutachtung durch einen anderen Gutachter angezeigt.
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 27. Januar 2009 (Urk. 8/25) über die psychiatrische Untersuchung im RAD vom 19. Januar 2009. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit vielen Jahren an Konzentrationsstörungen zu leiden. Zudem könne er nachts nicht ohne Licht schlafen und sein Schlaf sei unruhig. Etwa alle ein bis zwei Tage komme es ihm vor, als ob ein Gewitter in seinem Kopf stattfinden würde, wobei kurzfristig wie verschiedene Stimmen zu hören seien (S. 1 f. Ziff. 4). Zum psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, es sei schwierig, einen affektiven Rapport herzustellen. Der Beschwerdeführer verhalte sich reserviert; er habe sichtlich Mühe, auf eine freundliche Umgebung entsprechend zu reagieren. Er wirke insgesamt ernst, unzufrieden, ohne dass er aber feindselige Gefühle ausdrücke. Eine gewisse Distanz zur Umwelt sei spürbar. Im Antrieb und in der Psychomotorik wirke er aber während der Untersuchung unauffällig (S. 3 Ziff. 10). Bei den Testaufgaben (rechnen sowie Begriffe merken) liege ein - im Vergleich zu den übrigen psychopathologischen Befunden - unterdurchschnittliches Resultat vor. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer dabei eher rasch aufgebe. In diesem Sinne beurteile er das Vorliegen einer leichten Selbstlimitierung, ohne zwischen bewusst und unbewusst unterscheiden zu können (S. 4 Ziff. 10).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen eine leichte anhaltende depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung. Die Angaben einer posttraumatischen Belastungsstörung würden sich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen. Ob eine langandauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr vorgelegen habe, könne er nicht ohne fremdanamnestische Angaben übernehmen (S. 4 Ziff. 12 und 13). Dr. B.___ hielt weiter fest, er könne die im Gutachten (von Dr. Z.___) erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40 % nach der heutigen Exploration nicht nachvollziehen. Weder liege eine ausgeprägte mittelgradige depressive Störung vor, noch könnte die Psychopathologie einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung zu einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Es sei fachärztlich üblich, dass eine über mehrere Jahre anhaltende posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung kodiert werde. Eine solche Persönlichkeitsänderung führe zu einem unflexiblen und in den zwischenmenschlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen eingeschränkten Verhalten. Die Befunde in der Untersuchung hätten aber ergeben, dass kein ausgeprägtes unangepasstes Verhalten vorliege. Insgesamt komme er, unter Berücksichtigung einer nur leichten andauernden Persönlichkeitsänderung und einer leichten depressiven anhaltenden Störung, auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %. Der Beschwerdeführer sei für jegliche berufliche Tätigkeiten, welche intellektuell nicht zu hohe Anforderungen stellen würden, zu maximal 30 % arbeitsunfähig. Einzig nicht empfehlenswert sei das Lenken von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen, da der Beschwerdeführer unter Psychopharmaka stehe (S. 4 f. Ziff. 14).
3.6 Am 10. Januar 2010 wurde über den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im Projekt C.___ des HEKS und der Stadt Y.___ berichtet (Urk. 8/39). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der kostenlose Veloverleih anerkannten Flüchtlingen, Asylsuchenden sowie Sozialhilfebezügern eine Beschäftigung bietet, wobei das normale Arbeitspensum wöchentlich vier Schichten à vier Stunden umfasst. Zum Beschwerdeführer wurde angegeben, dass keine physischen Einschränkungen beobachtet worden seien. Zu erwähnen sei jedoch, dass er oftmals mit einem reduzierten Pensum von nur drei Schichten pro Woche im Einsatz gestanden sei (S. 1). Zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass er wiederholt erwähnt habe, er könne aufgrund der einzunehmenden Medikamente in den Morgenstunden nicht arbeiten, da er dann zu müde sei, weshalb er in den Nachmittags- oder Abendschichten eingeteilt worden sei. Oftmals habe er sich darüber beklagt, dass sein Kopf zu voll und mit zu vielem beschäftigt sei. Aufgrund der begrenzten Deutschkenntnisse habe er dies meist nur mit einzelnen Worten (wie Türkei, Familie, Frau) beschreiben können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr als zwei Stunden am Stück auf eine Arbeit konzentrieren können. Danach sei er äusserst unruhig geworden und habe für einige Zeit den Arbeitsplatz verlassen müssen, bevor er habe weiter arbeiten können. Der Beschwerdeführer sei psychisch in der Lage gewesen, seinen Pflichten bei der Arbeit nachzukommen und meist auch das Arbeitsverhältnis (Hierarchie) zu respektieren. Überdies habe er für spezielle Aktionen bei der Arbeit angefragt werden können und dazu Bereitschaft gezeigt (S. 1 f.).
3.7 Dr. A.___ gab im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid betreffend Arbeitsvermittlung vom 30. April 2010 (Urk. 8/48) an, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik gelte weiterhin. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 70-80 % arbeitsunfähig. Da die Beschwerdegegnerin nicht davon überzeugt sei, sei es angebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer beruflichen Abklärung beobachtet und neu beurteilt werde.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. B.___. Dieser kam zum Schluss, dass, unter Berücksichtigung einer nur leichten andauernden Persönlichkeitsänderung und einer leichten depressiven Störung, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % vorliege.
Diesem Bericht stehen die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. A.___ sowie Dr. Z.___ entgegen. Dr. A.___ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und gab im Februar 2008 an, der Beschwerdeführer sei lediglich im geschützten Rahmen im Ausmass von 20-30 % arbeitsfähig. In den aktuelleren Berichten hielt er an dieser Diagnose fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ ging von den Diagnosen einer leichten depressiven Episode ohne somatischem Syndrom sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Status nach (anamnestisch) Folterung aus, bezifferte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser beiden Diagnosen mit je 30 % und bescheinigte dem Beschwerdeführer gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %.
4.2 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vermögen die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Der von Dr. A.___ in seinem Bericht vom Februar 2008 festgehaltene Psychostatus (vgl. E. 3.1) gibt hauptsächlich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wieder, erhebliche objektive Befunde fehlen. In den aktuelleren Berichten führte Dr. A.___ weder einzelne Befunde noch eine Begründung für die von ihm attestierte 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit an. Selbst aufgrund der im Bericht vom Februar 2008 genannten Befunde ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sein sollte. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Bericht über den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im Veloverleih (Urk. 8/39). Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar nicht während mehr als zwei Stunden ununterbrochen auf die Arbeit konzentrieren konnte und häufig erwähnte, sein Kopf sei „zu voll“, jedoch psychisch in der Lage war, seinen Pflichten bei der Arbeit nachzukommen, und sich sogar an speziellen Aktionen beteiligte.
Zum Beweiswert der Berichte von Dr. A.___ ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2005 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/11 Ziff. 4.1) und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.6). Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass er für den Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hat (vgl. Urk. 8/33).
4.3 Dr. Z.___ bezifferte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode mit 30 %.
Eine psychische Störung muss nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken (vgl. E. 1.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - einzig eine leichtgradige Beeinträchtigung diagnostiziert wird. Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling/Mom-bour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff.). Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die leichte depressive Episode oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar wären. So stellte der psychiatrische Facharzt Dr. Z.___ einzig fest, der Beschwerdeführer sei ernst, leicht niedergeschlagen und angespannt. Die weiteren Befunde waren unauffällig, insbesondere sah er keine Beeinträchtigung von Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration (Urk. 8/23 S. 8 Ziff. 4.1). Des Weiteren wurde der Bereich einer leichten Depression aufgrund des Fremdbeurteilungsverfahrens MADRS nur ganz knapp erreicht, wobei mehr als ein Drittel der erzielten Punkte auf „subjektiv berichtete“ Symptome zurückging (vgl. Urk. 8/23 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode attestierte andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % im versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleiben muss.
4.4 Im Gutachten von Dr. Z.___ wurde neben der leichten depressiven Episode die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt. Die entsprechende Formulierung ist indessen sehr zurückhaltend. So führte Dr. Z.___ aus, die vom Beschwerdeführer genannten und auch in den vorliegenden Akten dokumentierten Befunde würden „sich (auch) durch eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung erklären“ lassen. Zudem sah er von sechs genannten Kriterien deren vier als nicht erfüllt an (Urk. 8/23/1-23 S. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. RAD-Arzt Dr. B.___ ging denn auch nicht (mehr) von einer solchen, sondern von einer andauernden Persönlichkeitsänderung aus. Die medizinisch korrekte Diagnose ist indessen zur Beurteilung der hier massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend, vielmehr sind die einzelnen Befunde respektive die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend.
Da die durch Dr. Z.___ diagnostizierte leichte depressive Episode - wie unter E. 4.3 dargelegt - nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, kann gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ lediglich von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit (aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung) ausgegangen werden. Die Beurteilung durch Dr. Z.___, dass in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, da aus seinem Gutachten nicht ersichtlich ist, wie eine angepasste Tätigkeit aussehen würde respektive welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer aus welchen Gründen nicht zumutbar sein sollen.
4.5 Auch Dr. B.___ ging in seiner Beurteilung vom Januar 2009 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 30 % aus. Dieser Bericht berücksichtigt die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden (insbesondere die Schlafstörungen, die Konzentrationsstörungen und das Hören von Stimmen) und erfüllt auch die übrigen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. E. 1.5). Demnach kann darauf abgestellt werden.
4.6 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ sowie das Gutachten von Dr. Z.___ von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 30 % auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine behinderungsangepasste Tätigkeit (ohne das Lenken von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen) im Rahmen von 70 % zumutbar.
Zu bemerken bleibt, dass sich die Arbeitsfähigkeit gemäss der Beurteilung von Dr. Z.___ mittels intensivierter Fortführung der etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung innerhalb von ein bis zwei Jahren vollständig wiederherstellen lässt.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Dabei ging sie für beide Vergleichseinkommen vom standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors aus, wobei sie beim Invalideneinkommen das reduzierte Pensum von 70 % berücksichtigte. Dadurch ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.2 Die dargelegte Berechnung des Invaliditätsgrades ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolvierte und seit der Einreise in die Schweiz nie während längerer Zeit an einer Arbeitsstelle tätig war, hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zurecht auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten abgestellt. Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens ist korrekt; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtet hat (vgl. Urk. 8/29). Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde denn auch durch den Beschwerdeführer nicht kritisiert.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zurecht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).