IV.2010.00471
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene und zuletzt als Bauhilfsarbeiter tätig gewesene X.___ bezog vom 1. August 1997 bis Ende September 2004 eine ganze Invalidenrente infolge einer im August 1996 erlittenen intraartikulären Calcaneusfraktur links. Gegen die am 23. August 2004 verfügte Rentenaufhebung erhob der Versicherte am 26. November 2004 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2004 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf die verspätete Einsprache nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2005 bestätigt (Urk. 11/61).
Am 4. Juli 2008 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine 2005 eingesetzte gesundheitliche Verschlechterung um Revision der Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 11/74). Nachdem er am 8. August 2008 verschiedene medizinische Berichte für die geltend gemachte Verschlechterung eingereicht hatte (Urk. 11/86-87), trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein und holte eine Stellungnahme der behandelnden Hausärztin ein (Urk. 11/95). Weiter beauftragte sie das Institut Y.___ mit einer medizinischen Abklärung (Gutachten vom 13. Juli 2009; Urk. 11/109 S. 2-22). Am 22. März 2010 forderte sie den Versicherten im Sinne einer Auferlegung der Schadensminderungspflicht auf, sich einer ärztlich überwachten medizinischen Trainingstherapie zu unterziehen. Zwecks Überprüfung der Behandlungsfortschritte stellte sie eine Rentenrevision per März 2011 in Aussicht (Urk. 11/126). Mit Verfügung vom 15. April 2010 sprach sie ihm schliesslich - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/115 ff.) - eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2008 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung mindestens einer halben Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens. Weiter ersuchte er um gerichtliche Feststellung, ob es sich bei der mit Verfügung vom 15. April 2010 zugesprochenen Invalidenrente um eine befristete oder um eine unbefristete Rente handle, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 21. Mai 2010 legte er einen Bericht der am Spital Z.___ tätigen Orthopäden Dres. med. A.___ und B.___ vom 14. Mai 2010 ins Recht (Urk. 6 f.) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt worden war (Urk. 12), reichte diese am 2. Juli 2010 ihre Honorarnote ein (Urk. 13 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies gilt auch, wenn eine früher zugesprochene Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder nachträglich aufgehoben wurde, weil kein ausreichender Invaliditätsgrad mehr vorgelegen hatte (vgl. Bundesgerichtsurteil I 149/01 vom 3. Dezember 2001, E. 2c, sowie BGE 133 V 263).
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS vgl. den in BGE 137 V 210 publizierten Grundsatzentscheid 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). Wie das Bundesgericht entschieden hat, verlieren nach dem alten Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se, sondern es ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6).
2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die formell rechtskräftig gewordene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2004 (Urk. 11/45). Die Rentenaufhebung per Ende September 2004 beruhte in orthopädischer Hinsicht auf einer von den behandelnden Ärzten der Universitätsklinik C.___ im Bericht vom 3. Juli 2003 attestierten Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Wiedererlangung der 100 %igen Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit (Urk. 11/34 S. 3). In psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der im Gutachten vom 21. April 2004 bei einem Status nach Alkoholkonsum sowie einem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung ebenfalls eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/41 S. 9 ff.).
3. In der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2010 geht die Beschwerdegegnerin unter Anerkennung einer Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 75 % ab August 2008 infolge Fuss- und neu auch Rückenbeschwerden von einem Invaliditätsgrad von 40 % aus (Urk. 2). Dabei stützt sie sich auf die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2009 (vgl. die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung in den Feststellungsblättern, Urk. 11/114 S. 4 f., 11/129 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, seine Beschwerden hätten seit dem Jahre 2005 massiv zugenommen. Neben den Fussbeschwerden seien nicht nur Rücken-, sondern auch Knie- und Armbeschwerden aufgetreten. In diesem Zusammenhang lässt er vorbringen, das MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2009 sei nicht beweiskräftig; bei richtiger Betrachtung sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit höchstens zu 50 % zumutbar (Urk. 1).
4.
4.1 Im MEDAS-Gtutachten vom 13. Juli 2009 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/109 S. 19 f.):
1. Chronisches Schmerzsyndrom linker Fuss (ICD-10 M79.6)
- Status nach traumatischer intraartikulärer Calcaneusfraktur nach Sturz am 29. August 1996
- Calcaneusosteosynthese am 2. September 1996
- Status nach Metallentfernung im August 1997
- Staus nach Arthrodese des unteren Sprunggelenkes links am 12. Oktober 1998
- Status nach Metallentfernung Calcaneus links am 29. Mai 2000
- Status nach Osteophytenresektion Metatarsophalangeal-Gelenk II sowie Kirschnerdraht-Transfixation am 27. September 2006
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung calcaneo-kuboidal links, Rearthrodese und Spongiosaplastik calcaneo-kuboidal links am 28. März 2007
- Morbus Köhler Metatarsophalangeal-Köpfchen II links mit sekundärer Arthrose
- Verdacht auf neuropathische Schmerzen Nervus suralis links
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Status nach Diskushernie L4/5 mit Luxat und foraminaler Kompression L4 und rezessaler Kompression L5/S1 links (Juli 2008)
- Differentialdiagnose: residuelles sensibles lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 links (ICD-10 M54.4)
- aktuell keine motorischen lumboradikulären Ausfälle
- muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 11/109 S. 20):
1. Beginnende Coxarthrose (ICD-10 M16.0)
2. Inkomplettes metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas (ICD-10 E66)
- Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
3. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
- zirka 30 py
Der begutachtende Rheumatologe hielt fest, der heute 52jährige Explorand klage bei Status nach einer im August 1996 traumatisch erlittenen Calcaneusfraktur links an chronisch anhaltenden Restbeschwerden im gesamten linken Fuss, vor allem perimalleolär links und im linken Vorfuss. Es bestehe ein guter Sitz des Osteosynthesematerials mit radiomorphologischem Durchbau talo-calcanear und calcaneo-kuboidal; im Bereich des oberen Sprunggelenkes liessen sich links keine relevanten degenerativen Veränderungen finden. Es zeige sich ein Status nach einem Morbus Köhler MTP II links mit Entwicklung einer sekundären Arthrose. Aufgrund dieser somatisch erhebbaren Befunde bestehe eine deutlich eingeschränkte Belastungsfähigkeit des linken Fusses. Von Seiten der Wirbelsäule könne insgesamt eine erfreuliche Entwicklung seit der Hospitalisation bis Ende August 2008 festgestellt werden. Die damals noch in die linke untere Extremität ausstrahlende Schmerzsymptomatik lokalisiere sich nun im Wesentlichen lumbal und sei vor allem bei längerem fixiertem Sitzen oder Stehen sowie beim Bücken und Heben von Lasten oder bei Wetterwechsel verstärkt. Die gesamte Anamneseerhebung sowie der rheumatologische Status hätten in permanenter Übersetzung durch einen anwesenden Dolmetscher mit dementsprechend optimaler Kommunikation stattgefunden. Die Compliance bei der Anamnese sowie beim Status sei hervorragend gewesen; es bestünden keine Hinweise für eine Überlagerung der geklagten Schmerzsymptomatik. Im Wirbelsäulenstatus lasse sich eine segmentale Einschränkung insbesondere lumbal auf Höhe L5/S1, partiell auch L4/5, finden, gut korrelierend zur dokumentierten deutlichen Diskopathie in diesen Segmenten, wobei klinisch momentan keine Hinweise für eine aktuelle oder residuelle motorische Ausfallsymptomatik links festzustellen seien. Die Sensibilitätsprüfung habe am linken distalen Bein Defizite ergeben, welche differentialdiagnostisch im Rahmen eines residuellen sensiblen lumboradikulären Ausfallsyndroms L5 links diskutiert werden könnten. Es müsse dazu bemerkt werden, dass eine objektivierbare Kraftprüfung am linken Bein bei chronischen Restbeschwerden am linken Fuss rein klinisch schwierig durchzuführen sei. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine Einschränkungen der artikulären Bewegungsfähigkeit bestehen, es könne eine deutliche Atrophie des Musculus trizeps brachii unklarer Ätiologie mit dementsprechend leichter Abschwächung der maximalen Kraft für die Extension im Ellbogen festgestellt werden, ansonsten hätten sich keine pathologischen Befunde finden lassen. An den unteren Extremitäten würden beide Hüftgelenke eine diskrete leichte Einschränkung zeigen, was rein klinisch im Sinne einer leicht beginnenden Coxarthrose interpretiert werden könne, wobei der Explorand weder bei der Anamnese seines Alltags, noch bei der klinischen Untersuchung spontan über relevante inguinale oder perigluteale Schmerzen klage. Der Fussstatus links zeige die bereits mehrfach aus orthopädischer Sicht festgestellten pathologischen Befunde mit konsekutiv klar objektivierbarer Bewegungseinschränkung und dementsprechend eingeschränkter Belastbarkeit. Hinweise für eine Reflexdystrophie würden keine bestehen, die konventionell-radiologisch dargestellte leichte Osteoponie im Vergleich zur unauffälligen rechten Seite dürfte partiell inaktivitätsbedingt sein. Weitere relevante pathologische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können. Der begutachtende Rheumatologe führte sodann zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der klar erhebbaren pathologischen Befunde am Bewegungsapparat bestehe beim Exploranden im angestammten, körperlich schwerbelastenden Beruf, wie auch für jegliche weitere mittelschwere bis schwerbelastende berufliche Tätigkeit eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien dem Exploranden aktuell zu 75 % zumutbar (2 x 3 Stunden pro Tag mit einer längeren Mittagspause) unter den folgenden Arbeitsplatzbedingungen: Die Arbeit sollte mehrheitlich sitzend durchgeführt werden können mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig nach eigenem Gutdünken zu wechseln, die fixierte Sitzdauer sei auf maximal 30 Minuten limitiert. Arbeiten mit den oberen Extremitäten im Sinne von fein- oder grobmanuell verarbeitenden Tätigkeiten seien nicht eingeschränkt. Berufsbedingte Gehleistungen seien zu minimieren. Täglich seien Gehleistungen bis zu einigen 100 Metern zumutbar. Arbeiten im Stehen seien maximal während einer halben Stunde möglich, dann müsse wiederum die Position gewechselt werden können. Nicht zumutbar seien jegliche Arbeiten auf instabilen, unebenen Böden, auf Leitern, in der Höhe sowie das regelmässige Treppensteigen. In der oben erwähnten 75%igen Restarbeitsfähigkeit sei eine um 25 % reduzierte allgemeine Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt worden. Weiter hielt der Gutachter fest, das erwähnte Zumutbarkeitsprofil decke sich im Wesentlichen mit der Einschätzung anlässlich der letzten Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA vom 29. Mai 2008, wobei anschliessend die akute Rückenproblematik aufgetreten sei, auf welche der Orthopäde der SUVA zum damaligen Zeitpunkt nicht näher habe eingehen können. Aufgrund der allgemeinen muskulären Dekonditionierung sei eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit jedoch nicht zumutbar. Die behandelnde Hausärztin habe in ihrem letzten Bericht vom Oktober 2008 zur Arbeitsfähigkeit nicht näher Stellung genommen. Schliesslich führte der begutachtende Rheumatologe aus, beim Exploranden bestehe eine deutliche muskuläre Dekonditionierung, insbesondere eine Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur. Dem Exploranden seien ambulante rehabilitative Massnahmen im Sinne einer konsequenten medizinischen Trainingstherapie (MTT) dringend zu empfehlen, um die muskuläre Dekonditionierung mittel- und langfristig zu korrigieren. Nach Durchführung einer adäquaten, mit guter Compliance durchgeführten MTT sei in einem Zeitraum von 8-10 Monaten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine leichte, adaptierte berufliche Tätigkeit wie beschrieben zu erwarten (Urk. 11/109 S. 17 ff.).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung, welche durch einen multidisziplinären Konsensus erarbeitet wurde, hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht könnten die erwähnten Diagnosen im Bereich des linken Fusses sowie von Seiten der Lendenwirbelsäule klar objektiviert werden mit entsprechendem Einfluss auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund dieser klar erhebbaren pathologischen Befunde am Bewegungsapparat bestehe beim Exploranden im angestammten, körperlich zum Teil schwerbelastenden Beruf sowie für jegliche weitere mittelschwere bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen seien dem Exploranden körperlich leichte, wechelbelastende berufliche Tätigkeiten zu 75 % zumutbar. Idealerweise sollte die Arbeit auf 2 x 3 Stunden pro Tag mit einer längeren Mittagspause verteilt werden können, unter den im rheumatologischen Teilgutachten detailliert beschriebenen Arbeitsplatzbedingungen. Die allgemeine internistische Untersuchung habe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben; anamnestisch bestehe ein regelmässiger, aber nicht höher ausgeprägter Alkoholkonsum, differentialdiagnostisch stehe die aktuell festgestellte Makrozytose noch im Zusammenhang mit einem regelmässigen Alkoholkonsum. Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Diagnosen gestellt werdne können; entsprechend bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere hätten sich aktuell keine Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach langjähriger Alkoholabhängigkeit finden lassen, auch wenn der Explorand regelmässig Wein trinke, sei seine Arbeitsfähigkeit dadurch aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend könne aus interdisziplinärer Sicht festgestellt werden, dass dem Exploranden die angestammte, wie jegliche weitere körperlich regelmässig mittelschwer bis schwerbelastende berufliche Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden könne. Im Rahmen einer körperlich leichten, wechselbelastenden, adaptierten Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese könne retrospektiv seit August 2008 postuliert werden. Zwischen den Jahren 2003 bis anfangs 2008 könne für eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 11/109 S. 20 f.).
4.2 Das MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2009 vermag zu überzeugen. Es beruht auf eingehenden, sorgfältigen und umfassenden Untersuchungen (Urk. 11/109 S. 10-13 und 15-17), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/109 S. 12 f. und 15), setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/109 S. 4-10, 14 und 19). Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. So überzeugen die genaue Analyse des neu aufgetretenen Rückenleidens sowie des psychischen Gesundheitszustandes und die nachvollziehbare Begründung der zumutbaren Arbeitsleistung beziehungsweise der seit der Rentenaufhebung veränderten Einschränkungen. Dem MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2009 kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Auch mit Blick auf BGE 137 V 210 (E. 1.3 in fine hievor) bestehen keine Indizien, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden finden sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein länger dauerndes Krankheitsgeschehen (vg. dazu den Bericht des Spitals Z.___ vom 30. Juli 2008 betreffend eine ambulante Notfallbehandlung wegen einer akuten Bursitis praepatellaris links; Urk. 11/86 S. 5). Insbesondere wurde ein solches weder im Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vom 27. Oktober 2008 - die sich übrigens nicht in der Lage sah, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen - (Urk. 11/95), noch in der ärztlichen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 17. August 2009 (Urk. 11/120) erwähnt.
Letzterem Bericht kann darüber hinaus nichts gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 13. Juli 2009 entnommen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, hat der bei der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA tätige Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht generell in Frage gestellt; er hat bloss dafürgehalten, dass deren globale Einschätzung für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung nicht taugt. Gleiches gilt für den Bericht von Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 29. Mai 2008 (Urk. 11/109).
Die in der Beschwerde vom 18. Mai 2010 weiter angegebenen Schulterschmerzen sind trotz wiederholten Arztkonsultationen wegen der übrigen Gesundheitsproblemen erstmals im Bericht der Orthopädie H.___ vom 14. Mai 2010 dokumentiert, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sind. Darüber hinaus erhoben die berichtenden Ärzte geringe klinische Befunde, als deren Ursache sie in erster Linie eine Dekonditionierung der Schultermuskulatur vermuteten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ausserdem nicht attestiert (Urk. 7).
Schliesslich finden sich in den bei den Akten liegenden Berichten über die zahlreichen vom Beschwerdeführer bei diversen Fachärzten durchgeführten medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Kontrolluntersuchungen keine Attestierungen einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vor Auftreten des Rückenleidens im August 2008 (Urk. 11/63, 11/66, 111/69-72, 11/86, 11/95 S. 7 ff., 11/109 S. 23 ff.).
Die vom Beschwerdeführer gegen das MEDAS-Gutachten vom 13. Juli 2009 erhobenen Einwendungen vermögen dessen Beweiskraft nicht in Frage zu Stellen. Es sprechen somit keine Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte, trotz seinem sich ab August 2008 verschlechterten Gesundheitszustand eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % auszuüben.
5. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 54'957.90 und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % sowie eines zusätzlichen Abzuges von 9.5 % infolge unterdurchschnittlichen Valideneinkommens auf Fr. 33'231.60, woraus ein Invaliditätsgrad von 40 % resultierte (Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Parallelisierung bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen BGE 134 V 322 sowie 135 V 297) und wurde vom Beschwerdeführer, mit Ausnahme des bereits sehr grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzuges, auch nicht beanstandet (Urk. 1 S. 10). Mithin ist die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. November 2008 rechtens, und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, ob es sich bei der mit Verfügung vom 15. April 2010 zugesprochenen Viertelsrente um eine befristete oder unbefristete Rente handle, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich ist bloss darauf hinzuweisen, dass das Dispositiv der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. April 2010 hinreichend klar formuliert ist. Im übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass auch eine unbefristet zugesprochene Rente jederzeit an geänderte tatsächliche Verhältnisse angepasst werden kann (Art. 17 ATSG).
7.
7.1 Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Die mit Verfügung vom 28. Juni 2010 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, Zürich, macht mit ihrer Honorarnote vom 2. Juli 2010 einen Aufwand von 17,95 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 58.50 geltend (Urk. 13 und 14). Vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Würdigung der medizinischen Aktenlage in Frage stellte und die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % forderte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde für Instruktion, zwei Stunden für erneutes Studium der bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Akten sowie drei Stunden für das Abfassen sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'575.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, Zürich, wird mit Fr. 1'575.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- I.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).