IV.2010.00472

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 19. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1954, war vom 15. August 1988 bis 13. September 1995 bei der B.___ AG als Bauarbeiter tätig (Urk. 7/9 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Ab 1. Februar 2002 arbeitete er bei der C.___ AG und von Oktober 2004 bis Oktober 2006 bei der D.___ AG als Raumpfleger einen Tag pro Woche während vier beziehungsweise fünf Tage pro Woche während 2.75 Stunden (Urk. 7/64 Ziff. 9, Urk. 7/78/2 Ziff. 9).
         Am 22. Dezember 1996 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 24. Juli 1998 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten rückwirkend ab dem 1. September 1996 zu (Urk. 7/32).
         Anlässlich des im Mai 2000 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geltend und beantragte sinngemäss eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 12. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades, weshalb der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 7/50). Die dagegen am 13. August 2001 vom Versicherten erhobenen Beschwerde wurde im Prozess Nr. IV.2001.00479 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2002 abgewiesen (Urk. 7/58).
1.2     Im Februar 2004 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/61). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen vorgenommen hatte (Urk. 7/63, Urk. 7/65), verneinte sie mit Verfügung vom 25. Mai 2005 eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades, weshalb der Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 2004 aufgrund der vierten IV-Revision basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/69).
1.3     Im August 2006 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/76), welches wiederum unveränderte Verhältnisse ergab (Urk. 7/83).
         Mit Schreiben vom 22. Juni 2008 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/86/2) und reichte einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/90). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/93), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/94) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/91) ein sowie veranlasste ein Gutachten beim F.___ (F.___), das am 26. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/101/2-22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2010 die Dreiviertelsrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/112 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Mai 2010 Beschwerde und beantrage, es sei ab 1. Juni 2010 weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), welche Rechtsschrift dem Versicherten am 22. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8). Der Versicherte reichte am 28. Oktober 2010 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11), welche der IV-Stelle am 2. November 2010 zur Kenntisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann - mit folgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 30. April 2010 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Behinderungsangepasste Tätigkeiten, wie zum Beispiel Produktionsarbeiten, Montagearbeiten oder Überwachungsaufgaben seien dem Beschwerdeführer aber seit August 2009 zu 100 % zumutbar, wobei eine Einschränkung von 20 % in der Leistungsfähigkeit bestehe. Nach erfolgtem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 18. Mai 2010 (Urk. 1) auf den Standpunkt, sämtliche Gutachter hätten seit 1996 die gleichen rheumatologischen Diagnosen gestellt. Insbesondere seien seit 1996 immer chronische und später therapieresistente Beschwerden geschildert worden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit 1996 immer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte bis mittelschwere sowie wechselbelastende Tätigkeit attestiert worden (S. 5 oben lit. A.1.k). Die Neubeurteilung des gleichen Tatbestandes stelle keinen Revisionsgrund dar (S. 6 lit. A.3, S. 7 lit. B.6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit 1. September 1996 laufenden halben beziehungsweise Dreiviertelsrente rechtens ist. Es fragt sich mithin, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Revision (März 2007; Urk. 7/83) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (April 2010) zu vergleichen.

3.      
3.1     Massgebende medizinische Grundlage für die letzte Überprüfung der Rente im März 2007 waren ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (unterzeichnet von pract. med. H.___, Urk. 7/80), und ein Bericht von Dr. med. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 7/82/2 f.), welcher unter anderem auf das Gutachten des J.___ (J.___) vom 7. Juni 2001 (Urk. 7/43) verwies. Daher ist vorliegend auch das Gutachten des J.___ zu berücksichtigen, auf welches im Übrigen im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2002 (Urk. 7/58), abgestellt wurde.
3.2     Das Gutachten des J.___ vom 7. Juni 2001 würdigte das hiesige Gericht im Urteil vom 24. Juni 2002 wie folgt (Urk. 7/58 E. 3c/aa):
Im anlässlich der Rentenrevision von der Beschwerdegegnerin wiederum bei der Rheumaklinik des J.___ eingeholten Gutachten vom 7. Juni 2001 stellten die begutachtenden Ärzte Dr. med. K.___, Oberarzt, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, sowie Professor Dr. med. B. A. M.___, Klinikdirektor, praktisch dieselben Diagnosen (chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Osteochondrose L5/S1 mit Spondylarthrose und Retrolisthesis L5 gegenüber S1 um 8 mm, degenerativ bedingter Instabilität L5/S1, medio-lateraler, nach dorso-kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 rechts mit möglicher Nervenwurzelirritation S1 rechts mehr als links, leichter Fehlform/Fehlhaltung der Wirbelsäule; ...) und erklärten, radiologisch liege in den neuen Aufnahmen vom 21. März 2000 gegenüber 1997 eine unveränderte Osteochondrose L5/S1 mit Vakuum-Phänomen, Spondylarthrose und Retrolisthesis vor, welche in den Funktionsaufnahmen als Instabilität imponiere. Die letztmals am 19. Dezember 1999 durchgeführte Computertomographie der Lendenwirbelsäule zeige die bekannte mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Luxation nach dorsokausal und möglicher Nervenwurzeltangierung S1 rechtsbetont (...). Die Gutachter kamen wiederum zum Schluss, dass im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Hilfsbauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und wechselpositionierende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die aktuellen physikalischen Therapien zweimal wöchentlich seien zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit notwendig, würden aber nicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der durch Dr. N.___ gestellten Diagnose angesprochene Spondylolisthesis L5/S1 verhalte sich klinisch und radiologisch im Vergleich zur letzten Begutachtung vom 13. März 1998 stationär, weshalb objektiv gesehen nicht von einer Verschlechterung des Zustandsbildes gesprochen werden könne. Da die bisher durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen zu keiner Besserung des Beschwerdebildes hätten beitragen können, sei weder eine Steigerung der Belastbarkeit und noch der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen (...).
3.3     Im Bericht vom 17. beziehungsweise 19. Januar 2007 (Urk. 7/80/2-5) gingen Dr. G.___ beziehungsweise pract. med. H.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (Urk. 7/80/5 Ziff. 1). Das lumboradikuläre Schmerzsyndrom rechts sei inzwischen von invalidisierendem Ausmass. Unter Belastungen, beim Stehen oder Laufen verliere der Beschwerdeführer die Sensibilität im rechten Bein. Das Beschwerdebild nehme zudem auch im Sitzen zu und nur im Liegen komme es zu einer Regredienz der Schmerzen. Die Situation der Hyperthyreose habe sich unter der Medikation stabilisiert, das Vorhofflimmern habe sistiert (S. 5 Ziff. 3). Prinzipiell sei die Situation des Beschwerdeführers stabil, es zeige sich aber tendenziell eine stetige leichte Verschlechterung (S. 5 Ziff. 4). Vorliegend sei eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % angezeigt (S. 5 Ziff. 5). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (S. 4 Mitte).
3.4     Dr. G.___ legte in einem weiteren Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 7/81/1-2) einen Bericht der Physiotherapeutin O.___ vom 30. Juni 2006 bei, in welchem von einem deutlich verbesserten Verlauf ausgegangen wurde. Frau O.___ hielt fest, dass eine weitere physiotherapeutische Behandlung nicht indiziert sei (Urk. 8/81/3).
3.5     Am 9. März 2007 (Urk. 7/82/2 f.) führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 28. Februar 2007 würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, da die Unterlagen zum Teil älteren Datums oder schlecht lesbar seien. Anhand der objektivierbaren Befunde sei nicht nachvollziehbar begründet, dass von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Bereits im Gutachten des J.___ vom 7. Juni 2001 würden tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und eine Hypästhesie im Bereich L5 und S1 angegeben. Im Anschlussbericht der Physiotherapie vom 30. Juni 2006 werde eine Schmerzlinderung und deutliche Verbesserung beschrieben (Urk. 7/82/2 unten). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei durch die vorliegenden Befunde nicht ausgewiesen. Man könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. Von dieser Arbeitsfähigkeit gehe auch Dr. G.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2007 aus (Urk. 7/82/3).

4.
4.1     In seinem Bericht vom 16. Juli 2008 (Urk. 7/90) diagnostizierte Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei im Gespräch bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich verspannt, im Antrieb vermindert und sehr ängstlich gewesen. Den Kontakt habe er herstellen können und er habe auf die Fragen richtige Antworten gegeben. Sein Denken sei eingeengt gewesen; er denke ausschliesslich an die bestehenden Probleme. Einerseits klage er über starke Schmerzen, andererseits über Niedergeschlagenheit, Interesse- und Lustlosigkeit, intensive Scham- und Schuldgefühle sowie Zukunftsängste. Im Gespräch hätten zeitweise Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt werden können, er sei schnell müde geworden. Suizidgedanken seien nicht vorhanden gewesen, obwohl er den Wunsch geäussert habe, bald sterben zu wollen. Intellektuell wirke er durchschnittlich (S. 2 oben). Dr. E.___ habe beim Beschwerdeführer einen depressiven Zustand mit intensiven somatischen Symptomen und Ängsten festgestellt. Deswegen habe er ihm die Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. In den psychotherapeutischen Gesprächen bei Dr. E.___ klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen, Beweglichkeitsprobleme, innere Unruhe, depressive Verstimmung und starke Spannung. Häufig finde er alles sinnlos, leide unter Minderwertigkeitsgefühlen und äussere Suizidgedanken. Durch Zunahme der Beschwerden habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit verschlechtert (S. 2 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit Januar 2008 zu 70 % arbeitsunfähig. Aus diesem Grund halte Dr. E.___ eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angezeigt (S. 3 oben).
4.2     Der Beschwerdeführer weilte vom 23. Mai bis 5. Juni 2008 in der Rehaklinik P.___. Im Austrittbericht vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/93/12-13) stellten die Ärzte die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenes Schmerzsyndroms und einer arteriellen Hypertonie (S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, bei Eintritt in die Klinik sei der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand gewesen. Es habe keine klare radikuläre Symptomatik bestanden (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei in ein Therapieprogramm zur Schmerzreduktion und zur Erhöhung der schmerzfreien Gehstrecke integriert worden. Im weiteren Verlauf habe sich jedoch gezeigt, dass das Schmerzbild unbeeinflussbar gewesen sei. Limitierend für die Rehabilitation sei sicher auch der psychosoziale Hintergrund bei gegebener Schmerzchronfizierung. Der Beschwerdeführer zeige sich in allen Belangen sehr passiv und habe auch keinerlei Motivation, eine Besserung seines Zustands herbeizuführen. Er habe jedoch berichtet, dass ihm die Wassertherapie gut getan habe (hier besonders das Flossenschwimmen; S. 2 oben).
         Ein sicheres organisch-strukturelles Korrelat für die Schmerzproblematik sei nicht eruierbar gewesen. Einerseits seien die ASR beidseits nicht auslösbar, was für ein S1-Syndrom spreche, andererseits würden auch keinerlei Atrophien oder Paresen an den unteren Extremitäten vorhanden sein und das rechte Bein werde offensichtlich belastet. Allerdings hätten den Ärzten lediglich CT-Aufnahmen aus dem Jahr 1995 und 1996 zur Verfügung gestanden. Daher seien weitere Untersuchungen zu empfehlen (S. 2 Mitte).
4.3     Am 2. September 2008 ist der Beschwerdeführer von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Radiologie, R.___, mittels Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) untersucht worden. Im gleichentags erstellten Bericht führte Dr. Q.___ aus, es bestehe eine deutliche Osteochondrose im Segment L5/S1 mit breitbasiger Diskusprotrusion und kleiner Hernierung rechts im Recessus lateralis, so dass eine S1-Wurzelsymptomatik gut denkbar sei (Urk. 7/93/14).
4.4     Im Bericht vom 30. September 2008 (Urk. 7/93/2-8) diagnostizierte Dr. G.___ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei deutlicher Ostechondrose im Segment L5/S1 mit breitbasiger Diskusprotrusion und kleiner Hernierung rechts im Recessus lateralis, so dass eine S1-Wurzelsymptomatik gut denkbar sei (MRI vom 2. September 2008). Ferner stellte er zusätzlich die psychische Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung mit somatischen Symptomen auf der Basis einer selbstunsicheren Persönlichkeit (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter von 1996 bis 2007 zu 61 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % (Ziff. 2). Seit Frühling 2008 würden zunehmende Schmerzen L5/S1 mit radikulärer Ausstrahlung bis in die Hoden beidseits bestehen; der urologische Befund sei jedoch unauffällig gewesen. Bezüglich der psychischen Beschwerden verwies Dr. G.___ auf die Ausführungen von Dr. E.___ (Ziff. 3.3).
4.5     Am 26. Oktober 2009 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/101/2-22). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
- chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont
- Differentialdiagnose: residuelles sensibles lumboradikuläres Syndrom S1 beidseits, rechtsbetont; chronisches Facettengelenksyndrom bei Facettengelenkarthrose
- radiomorphologisch deutliche Osteochondrose mit Höhenminderung im Segment L5/S1 mit breitbasiger Diskusprotrusion und kleiner Hernierung rechts im Processus lateralis mit Affektion der Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S 1 links, hypertropher Facettengelenkarthrose; geringe Facettengelenkarthrose L3/4 und L4/5
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (betonte Kyphosierung im zerviko-thorakalen Übergang, grobbogig thorakolumbale linkskonvexe Skoliose
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung mit algogener Verstimmung, arterielle Hypertonie sowie ein fortgesetzter Nikotinabusus, schädlicher Gebrauch (S. 17 Ziff. 5.2).
         Aus rheumatologischer Sicht sei im Status die oben erwähnte Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung objektivierbar. Es bestehe eine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen, wobei hier eindeutig festgehalten werden müsse, dass diese Dekonditionierung auf den Umstand zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung hin seit über 10 Jahren ein Stützkorsett trage. Diese äussere Stabilisation sei aus aktueller rheumatologischer Sicht komplett kontraindiziert, da dadurch eine adäquate Aktivierung und Stabilisierung der abdominellen und rückenstabilisiernden Muskelgruppen praktisch verunmöglicht werde (S. 15 Mitte Ziff. 4.2.4). Die segmentale Untersuchung der LWS ergebe eine massive Einschränkung in alle Bewegungsrichtungen, insbesondere der Lateralflexion und Reklination mit subjektiv indentischen lumbalen Schmerzen; die Flexion sei deutlich besser möglich. Diesbezüglich bestünden diskrepante Untersuchungsbefunde; der Beschwerdeführer könne sich beim Abziehen von Kleidungsstücken, insbesondere der Socken und der Schuhe, in sitzender Position mit dem Oberkörper bis auf die Knie vorneigen. Dies entspreche einer relevanten LWS-Flexion, welche ohne irgendeine spontane Schmerzartikulation erfolgt sei. Werde die LWS-Flexion im Sitzen oder im Stehen durchgeführt, schildere der Beschwerdeführer rasch massivste Schmerzen mit zum Teil spontanen Faszikulationen, welche unter Ablenkung rasch regredient seien. Die Bewegungsprüfung der Brustwirbelsäule (BWS) ergebe eine Einschränkung für Lateralflexion und Reklination wegen lumbalen Beschwerden, während die Halswirbelsäule (HWS) insgesamt gut und unauffällig beweglich erscheine. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten ergebe keine relevanten pathologischen Befunde (S. 15 unten Ziff. 4.2.4). Der kursorisch-neurologische Status an den oberen Extremitäten sei völlig unauffällig gewesen (S. 15 unten f. Ziff. 4.2.4). An den unteren Extremitäten zeige sich eine diffuse, zirkuläre Hypästhesie der gesamten rechten unteren Extremität, beginnend bereits im Beckengürtel (Dermatome L1/L2). Die Hypästhesie nehme nach distal insbesondere am lateralen Unterschenkel und lateralen Fussrand rechts zu, während an der linken unteren Extremität keinerlei Sensibilitätseinbussen hätten festgestellt werden können. Ferner könne festgestellt werden, dass die maximale Innervation der geprüften Muskelgruppen zum Teil sehr unterschiedlich ausgefallen sei (S. 16 oben Ziff. 4.2.4).
         Zusammenfassend bestünden aus rheumatologischer Sicht zwar relevante objektivierbare pathologische Befunde im Bereich der unteren LWS. Die gesamte Schmerzchronifizierung und die tendenzielle Schmerzintensivierung sowie die Ineffizienz von verschiedenen ambulanten und stationären rehabilitativen Massnahmen liessen aber eine insgesamt deutliche psychosoziale Überlagerung des Schmerzbildes als sehr wahrscheinlich erscheinen (S. 16 Mitte Ziff. 4.2.4).
         Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und in anderen regelmässig mittelschwer- bis schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine körperlich nur selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit sei zu 50 % zuzumuten unter Berücksichtigung einer längeren Mittagspause zur Erholung. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig unter Berücksichtigung einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit (S. 16 Mitte Ziff. 4.2.5). Die Gutachter umschrieben die Arbeitsplatzbedingungen wie folgt: Der Beschwerdeführer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, insbesondere seien das längere, fixierte Sitzen oder Stehen, Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition und stereotype Rotationsbewegungen der LWS zu unterlassen. Dementsprechend seien Verweisungstätigkeiten beziehungsweise Arbeiten im Rahmen von fein- und grobmanuell verarbeiteten Tätigkeiten unter den erwähnten Arbeitsplatzbedingungen dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zuzumuten (S. 16 unten Ziff. 4.2.5).
         Ferner führten die Gutachter zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus, in der Rheumaklinik P.___ sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, gleichzeitig seien jedoch weitere Untersuchungen empfohlen worden. Retrospektiv seien die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten im angestammten Beruf als Bauarbeiter zu bestätigen (S. 16 unten Ziff. 4.2.6). Nicht nachvollziehbar erscheine jedoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert worden sei (S. 16 unten f. Ziff. 4.2.6). Eine früher differentialdiagnostisch in Betracht gezogene radikuläre Symptomatik sei nicht mehr vorhanden, motorische Ausfälle würden keine mehr bestehen. Die im Verlauf der IV-Revisionen postulierten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seien im Wesentlichen auf psychosoziale Probleme zurückzuführen (S. 17 oben Ziff. 4.2.6).
         In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, die aktuelle psychiatrische Untersuchung habe einen Beschwerdeführer gezeigt, der offensichtlich schmerzgeplagt, psychomotorisch unruhig und gereizt sei. Es könne daher die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise Symptomausweitung mit aglogener Verstimmung gestellt werden (S. 10 unten Ziff. 4.1.4). Missmutigkeit, Reizbarkeit, Lustlosigkeit und Libidoverminderung, welche beim Beschwerdeführer wahrnehmbar seien, seien als Folge des chronischen Schmerzsyndroms zu interpretieren (S. 10 unten f. Ziff. 4.1.4). Auch leichtere depressive Verstimmungen gehörten dazu. Hingegen könne beim Beschwerdeführer die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden. Es fehle ein anhaltender und schwer niedergedrückter Affekt, eine vitale Traurigkeit, ein möglicher zikadianer Rhythmus und Suizidideen (S. 11 oben Ziff. 4.1.5). Aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung könne aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne aufgrund der fehlenden Komorbidität nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer ziehe sich zwar zurück, schirme sich ab, nehme aber weiterhin in reduziertem Ausmass am Familienleben teil. Er benütze nach wie vor sein Fahrzeug als Verkehrsmittel und verbringe jährlich Sommerferien in Kroatien (S. 11 oben Ziff. 4.1.5).
4.6     Pract. med. S.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 1. Februar 2010 fest, auf das F.___-Gutachten könne abgestützt werden. In den letzten Jahren habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verbessert. Insbesondere habe eine eindeutig radikuläre Symptomatik, zumindest im motorischen Bereich, nicht mehr festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten depressiven Symptome seien gemäss psychiatrischem Gutachter als leichte depressive Verstimmung zu werten. Sie erreichten aber nicht das Ausmass einer depressiven Störung und könnten als Teil des chronifizierten Schmerzsyndroms gewertet werden. Es bestehe daher aus psychischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
         Zusammenfassend sei aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Bauarbeiter ausgewiesen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne stereotype Rotationsbewegungen der LWS bestehe seit mindestens August 2009 eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einem Pensum von 100 %. In einer Tätigkeit mit intermittierend mittelschweren Belastungen könnte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden (Urk. 7/104/4 oben).
4.7     In einer Stellungnahme vom 19. Juli 2010 führte Dr. med. T.___, Praktischer Arzt, RAD, aus, die im F.___-Gutachten dargestellte leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei mit einer Steigerung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gut vereinbar. Motorisch-radikuläre Ausfallsyndrome, die damals differentialdiagnostisch unter dem Eindruck des frischen Bandscheibenvorfalls im Vordergrund gestanden hätten, würden diesen Unterschied in der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Radikuläre Symptome seien bei degenerativen Bandscheibenschäden aus versicherungsmedizinischer Sicht die einzige Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für rückenangepasste Tätigkeiten. In den früheren Gutachten sei ein Bandscheibenprolaps und heute nur noch eine Diskusprotrusion diagnostiziert worden. Eine Diskusprotrusion sei kein Prolaps, sondern nur eine reversible Vorwölbung. Dies stelle eindeutig eine Verbesserung des Befundes infolge Dehydrierung und Schrumpfung des ursprünglich grossen und jetzt kleinen Diskusprolaps dar. Zusammenfassend sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 30 % anhand des Befundverlaufs in Bildgebung und objektiver Klinik analog den Aussagen des F.___-Gutachtens eindeutig nachvollziehbar (Urk. 7/0).

5.
5.1     Bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (1996) und vor allem im Zeitpunkt der Rentenrevision vom März 2007 bestand eine chronische lumbale Rückenproblematik, aufgrund derer die Leistungszusprache erfolgte (weil sie nach übereinstimmender Beurteilung die Arbeitsfähigkeit einschränkte).
         Im F.___-Gutachten vom 26. Oktober 2009 wurde ausdrücklich festgehalten, die heutigen Befunde würden im Wesentlichen mit den Befunden in den Begutachtungen im März 1998 (Urk. 7/19) und im Juni 2001 (vorstehend E. 3.2) übereinstimmen (Urk. 7/101/20 Ziff. 6.5). Die Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten leichten Tätigkeit mit 80 % statt wie früher mit 50 % lässt aufgrund der im Wesentlichen gleichen Diagnosen und gleichen Befunde auf eine optimistischere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts schliessen und nicht auf eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes.
         Daran ändert auch die Bemerkung der F.___-Gutachter, dass früher differentialdiagnostisch angenommene radikuläre Symptome im Vordergrund gestanden haben, die heute nicht mehr nachvollziehbar seien bei sicher fehlenden motorischen Einschränkungen (Urk. 7/101 S. 19 Ziff. 6.5), nichts. Eine Differentialdiagnose ist alternativ als Erklärung für erhobene Symptome oder medizinische Befunde in Betracht zu ziehen, weshalb eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht hauptsächlich darauf zurückzuführen ist.
5.2     Angesichts der Feststellungen im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten ist deshalb als sachverhaltsmässig erstellt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation von 2004 und 2007 nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht verbessert hat.
         Ferner lässt der Umstand, dass die Gutachter eine ursprüngliche Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht nachvollziehen konnten, ebenfalls den Schluss zu, dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben ist und es sich vorliegend nur um eine andere Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit handelt.
         Im Übrigen sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache hindeuten würden.
5.3     Daran ändern auch die Ausführungen von RAD-Arzt med. pract. S.___ nichts. Dass die Gutachter des F.___ von einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgingen (Urk. 7/104/4 oben), entspricht wie eben unter E. 5.2 festgehalten nicht der Aktenlage. Vielmehr hielten sie im Wesentlichen unveränderte Befunde fest.
         Eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes würde im Übrigen kaum einen Revisionsgrund darstellen, da es hiefür einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bedarf (vorstehend E. 1.3).
         Weiter sind auch die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. T.___ nicht nachvollziehbar, der eine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit um 30 % gestützt auf die Bemerkung im F.___-Gutachten mit dem Wegfall der früher differentialdiagnostisch festgehaltenen motorisch-radikulären Ausfallsymptome zu erklären versucht (Urk. 7/0).
         Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. T.___ auf eine Suggestivfrage der Beschwerdegegnerin zurückgeht (vgl. Urk. 7/0 S. 2) und somit bereits aus diesem Grunde mit Zurückhaltung zu würdigen ist.
5.4     In psychiatrischer Hinsicht kann auf das diesbezüglich nachvollziehbare und einleuchtende F.___-Gutachten abgestellt werden, in welchem die Gutachter die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten (Urk. 7/101/18 Ziff. 5.2). Es liegt weder eine depressive Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung vor (Urk. 7/101/12 Ziff. 4.1.5). Dementsprechend machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine psychischen Leiden geltend.
         Daran ändern die divergierenden Ausführungen von Dr. E.___ nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. E.___ die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt hat. Dr. E.___ hat dies getan, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Damit ist auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit Januar 2008 (Urk. 7/90/3 oben) nicht nachvollziehbar.
5.5     Demzufolge fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung der revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung (vorstehend E. 1.3). Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der zugesprochenen Dreiviertelsrente als nicht rechtens.
         Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin die bisher gewährte Rente zusteht.

6.
6.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).