Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00473
IV.2010.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 27. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene X.___ war vom 9. Februar 1998 bis zum 30. Juni 2006 als Office-Mitarbeiterin in einer Mensa der Y.___ tätig (Urk. 8/6/1). Seit dem 1. Oktober 2004 arbeitete sie zusätzlich bei der O.___ Reinigungen AG, welche das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2006 kündigte (Urk. 8/5/1). Ausserdem war die Versicherte vom 18. März 2004 bis zum 30. September 2006 bei der P.___ Services AG beschäftigt (Urk. 8/7/1). Aus gesundheitlichen Gründen waren der 4. beziehungsweise 5. Oktober 2005 ihre letzten Arbeitstage. Die Versicherte hat seitdem keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Die Y.___ kündigten das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2006 ebenfalls (Urk. 8/6/1).
         Aufgrund von multiplen Beschwerden (unter anderem am Rücken und Oberschenkel sowie Problemen mit der Schilddrüse) meldete sich die Versicherte am 4. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/1/1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte bei (Urk. 8/4/1-30, 8/9/1-4 und 8/10/1-9), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 8/3/1-4) und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 8/5/1-6, 8/6/1-6 und 8/7/1-9). Am 23. März 2007 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung an (Urk. 14/1 in Verbindung mit Urk. 8/11 sowie Urk. 8/43/2) und betraute damit die A.___ (Urk. 8/14 und 8/20). Gestützt auf das Gutachten vom 19. Dezember 2007 (Urk. 8/29-33) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. August 2008 aufgrund einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit und demnach eines Invaliditätsgrades von 35 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/46/1-2). Mit Eingabe vom 11. September 2008 liess X.___ Einwand erheben und unter anderem geltend machen, sie könne überhaupt nicht mehr arbeiten (Urk. 8/53/1-7). Gestützt auf den erhobenen Einwand (Urk. 8/53/4-5) setzte die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf die im Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2004 erzielten Einkünfte auf Fr. 61'532.-- fest (Urk. 8/62/2 und 8/63) und erhöhte den leidensbedingten Abzug auf 10 % (Urk. 8/62/2), so dass ein Invaliditätsgrad von 43 % resultierte. Mit Verfügung vom 19. April 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten deshalb mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2.       Die Versicherte liess mit Eingabe vom 18. Mai 2010 Beschwerde erheben und mit dem Hinweis auf verschiedene medizinische Berichte (Urk. 3/4/1-4 und 3/10) beantragen, es sei ihr ab dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 19. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. November 2008, wonach mit Bezug auf die verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf die Schlussfolgerungen des A.___-Gutachtens abgestellt werden könne (Urk. 2 [Verfügungsteil 2] und Urk. 7 in Verbindung mit Urk. 7/62/1). Der stationäre Aufenthalt in der Rheumatologie des Q.___spitals vom 3. bis zum 26. März 2008 habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt und nach dem Austritt die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht mehr beeinträchtigt. Daher sei ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne repetitives Heben von Lasten über fünf bis zehn Kilogramm ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar (Urk. 8/62/2 und 8/65/2).
2.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen (Urk. 1, und 8/77/1-2), auf das A.___-Gutachten vom 6. Dezember 2007 könne nicht abgestellt werden, da sich ihre gesundheitliche Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2010 verschlechtert habe, was sie mit den am 31. März 2010 nachgereichten medizinischen Akten dokumentiert habe. Der Beschwerdegegnerin müsse von der Krebserkrankung gewusst haben, habe sie ihr doch mit Schreiben vom 22. März 2010 Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz erteilt (Urk. 1 S. 4). Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. April 2010 in keiner Weise zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes Stellung genommen, geschweige denn, diese berücksichtigt. Seit ihrer Krebserkrankung sei sie psychisch völlig eingebrochen, so dass ihr Sohn sie schon als "hilflos wie ein Baby" bezeichnet habe (Urk. 1 S. 5). Die Behandlungen an beiden Kniegelenken, welche sich aus dem Bericht des Medizinisch-radiologischen Instituts ergeben würden, hätten nun wegen der zurzeit laufenden Chemotherapie zurückgestellt werden müssen. Angesichts ihrer neu aufgetretenen Erkrankung bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1     Die Beschwerdeführerin leidet im Wesentlichen seit mehreren Jahren unter degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (vgl. den Bericht des sie seit 1999 behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___ vom 5. September 2006; Urk. 8/9/1-4). Im Jahr 2002 musste sie sich zudem einer Isthmus-Resektion unterziehen (Urk. 8/4/16-17) und 2006 wurde in Serbien eine Laparatomie mit Entfernung eines entzündlichen Konglomerattumors des Darmes durchgeführt (Urk. 8/76/1).
         Wegen ihrer Rückenbeschwerden, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Oktober 2005 zur Folge hatten (Urk. 8/4/1), wurde die Beschwerdeführerin wiederholt in der C.___ Klinik behandelt (Urk. 8/4/5-12 und 8/10/1-9). Dem Bericht vom 1. Dezember 2005 sind als Diagnosen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule von C4 bis C7 und eine Diskopathie mit Diskusprotrusion im Bereich L4/5 zu entnehmen. Ausserdem äusserte Dr. med. D.___, Oberarzt im Wirbelsäulenzentrum der C.___ Klinik, gegenüber dem zuweisenden Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt für innere Medizin und Rheumatologie, den Verdacht auf das Vorliegen einer Fibromyalgie (Urk. 8/4/7-8). Im Bericht vom 29. Juni 2006 wurden als Diagnosen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung der Wurzel L5 links aufgeführt (Urk. 8/4/5; vgl. auch die MRI-Untersuchung vom 16. September 2005; Urk. 8/4/13). Erneut wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung geäussert. Die Ärzte der C.___ Klinik hatten das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum auf vier Stunden am Tag bemessen, jedoch festgehalten, angesichts einer schweren Schmerzverarbeitungsstörung sei die Arbeitsfähigkeit deutlich geringer (Urk. 8/33/9 in Verbindung mit Urk. 8/10/7). Gemäss der Einschätzung von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. September 2005 (Urk. 8/4/28-30) hatte jedoch keine zwingende Indikation für eine operative Behandlung der Diskushernien vorgelegen (Urk. 8/4/30).
3.2     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 13. bis zum 17. August 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 8/29/2). Im Gutachten der A.___ vom 6. Dezember 2007 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/29/18):
1. chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.0) bei/mit:
- Diskushernie HWK 6/7 mediolateral rechts, deutliche Spondylose HWK 4-7, relative Spinalkanalstenose C4/5 bis C6/7, leichte Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechts sowie C4/5 links (MRI HWS 1999 und 2005), und
2. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.1) bei/mit:
- medialer, linksbetonter Diskushernie L4/5, leichte Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 infolge Spondylarthrosen (MRI LWS 2001 und 2005);
         klinisch jeweils ohne sichere Hinweise für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom und aufgrund der Elektro-Myographien (EMG; 09/2005 und 04/2006) ohne Zeichen der Denervation, sowie
3. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10).
         Einer Fraktur des linken Unterarms ungefähr im Jahr 2000, einer 2002 durchgeführten Strumektomie und einer Appendektomie von 2006 massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/29/18).
3.3    
3.3.1   Gegenüber dem begutachtenden Rheumatologen der A.___, Dr. med. G.___, hatte die Beschwerdeführerin laut Teilgutachten vom 20. August 2007 (Urk. 8/33/1-10) angegeben, sie habe erstmals 1999 Schmerzen im Bereich des thorako-zervikalen Übergangs verspürt und sei deshalb physiotherapeutisch und medikamentös behandelt worden. Die Beschwerden seien jeweils zurückgegangen, aber nicht vollständig verschwunden. Dennoch habe sie weiterhin arbeiten können. Zunehmend habe sie dann Schmerzausstrahlungen und ein Schwellungsgefühl in den Armen festgestellt. Erstmals im Jahr 2000 habe sie plötzlich einen einschiessenden lumbalen Schmerz verspürt, der zu einem Sturz geführt habe; sie habe dann nicht mehr selber aufstehen können. Nach einer medikamentösen Behandlung habe sie ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Erst seit 2001 und insbesondere seit 2005 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, wobei nun ein Dauerschmerz sowohl lumbal als auch zerviko-thorakal vorhanden sei (Urk. 8/33/1). Verschiedene Untersuchungen und Therapien hätten keine Linderung gebracht. Im März 2006 seien Versuche, eine epidurale Steroidinfiltration vorzunehmen, gescheitert. Passive Physiotherapie und Schmerzmedikamente hätten jeweils zu einer kurzfristigen Besserung geführt. Wegen der vielen Medikamente habe sie Magenprobleme bekommen. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik H.___ habe sie verschiedene Schmerzcopingstrategien erlernt, doch bereite ihr deren Anwendung Mühe (Urk. 8/33/2). Sie leide unter Schmerzen, die bis in den Nacken, den Kopf und in den linken Arm sowie in die linke Gesichtshälfte ausstrahlten. Der Mund fühle sich an wie eingeschlafen; im Auge verspüre sie stichartige Schmerzen. Die Beweglichkeit des Kopfes sei häufig sehr eingeschränkt, und nachts finde sie nur mit Mühe eine Schlafposition; entsprechend gestört sei ihr Schlaf. Im Weiteren klagte die Beschwerdeführerin über andauernde Schmerzen im Bereich des Kreuzes mit Ausstrahlung ins linke Bein, stärker um das Knie herum; in der linken Wade habe sie Kribbelgefühle, dann aber auch wieder krampfartige Schmerzen wie Messerstiche, besonders nachts. Dennoch stünden die Schmerzen im Kreuz und im Bein im Vergleich zu denjenigen im Nacken und im Kopf deutlich im Hintergrund (Urk. 8/33/3).
         Auf Dr. G.___ wirkte die Versicherte depressiv; sie habe mit leiser, monotoner Stimme gesprochen. Während der klinischen Untersuchung habe sie vor Schmerzen aufgestöhnt und sei zusammengezuckt (Urk. 8/33/4). Sie habe den Hals auffallend starr gehalten und Drehbewegungen praktisch ausschliesslich mit dem ganzen Oberkörper ausgeführt. Zum An- und Entkleiden habe sie zwar keine Hilfe benötigt, sich aber äusserst langsam und vorsichtig bewegt. Der Finger-Bodenabstand habe mehr als 50 Zentimeter betragen; eine Flexion sei der Versicherten nur mit Abstützen der Arme auf die Oberschenkel möglich gewesen; zum Aufrichten habe sie sich sogar am Tisch festhalten müssen. Die Ausführung der gleichen Bewegung ohne Abstützen, habe die Versicherte verweigert. Bei der klinischen Untersuchung sei häufig ein muskuläres Gegenspannen durch die Versicherte bemerkbar gewesen (Urk. 8/33/4-5). Deshalb sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule generell um ein bis zwei Drittel eingeschränkt gewesen. Sowohl die Brust- als auch die Lendenwirbelsäule seien frei beweglich gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin bei allen Bewegungen über Schmerzen geklagt. Es habe eine starke Druckdolenz bestanden; vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen und sieben von acht Fibromyalgiepunkten ebenfalls (Urk. 8/33/5). Druckdolenz habe die Versicherte auch prätibial und an der Stirne angegeben. Wegen der Schmerzangabe stellte der Rheumatologe auch starke Einschränkungen in der Beweglichkeit der Schultern fest. Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke seien passiv zwar frei beweglich gewesen; die Versicherte habe aber beispielsweise ihren gestreckten linken Arm nicht selbständig über die Horizontale anheben können (Urk. 8/33/5).
         Schmerzen gab die Beschwerdeführerin auch bei der Untersuchung des linken Knies in maximaler Flexion an. Ebenfalls empfand sie Schmerzen im linken Oberschenkel bei maximaler Flexion und Extension. Der Rheumatologe konnte aber keine Instabilität feststellen. Auch fanden sich keine Hinweise auf eine Läsion der Menisken. Die linke Achillessehne war leicht verdickt und knotig, aber nicht druckdolent. Hingegen stellte der Gutachter eine diffuse Druckdolenz der linken Unterschenkelmuskulatur fest. Sitzen konnte die Beschwerdeführerin im Langsitz beschwerdefrei; auch waren ihr Zehen- und Fersenstand beidseits möglich und konnte sie auf einem Bein stehen und das andere Knie anwinkeln. Auf der ganzen linken Körperseite einschliesslich Gesicht bestand eine Hyposensibilität (Urk. 8/33/5-6).
         Was den Vergleich der MRI-Ergebnisse der Lenden- und Halswirbelsäule vom 16. September 2005 mit denjenigen aus früheren Jahren betrifft, so stellte Dr. G.___ an der Halswirbelsäule keine Veränderungen zu den Befunden aus dem Jahr 1999 fest. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hatte die Spondylose L4/5 gegenüber dem Befund von 2003 leicht zugenommen (Urk. 8/33/6). Weder klinisch noch elektroneurographisch lagen sichere Hinweise für ein radikuläres Geschehen vor; ein solches konnte Dr. G.___ auch aufgrund seiner aktuellen Untersuchung nicht bestätigen. Zu den nun linksseitigen Sensibilitätsausfällen hielt der Rheumatologe fest, noch im Januar 2006 sei davon die rechte Körperseite betroffen gewesen. Die deutlich reduzierte Muskelkraft beziehungsweise teilweise nicht messbare Handgreifkraft auf der linken Seite stehe im Widerspruch zum guten Muskelprofil an beiden oberen Extremitäten. Auch liessen sich keine organischen Befunde feststellen, welche die stark reduzierte Handkraft erklären könnten (Urk. 8/33/7). Eine Kompromittierung des sechsten zervikalen Spinalnervs rechts, die für die von der Beschwerdeführerin sodann angegebenen Kribbelmissempfindungen im rechten Zeige- und Mittelfinger hätte verantwortlich sein können, konnte laut Dr. G.___ elektroneurologisch nicht bestätigt werden. Weitere motorische oder sensible Ausfälle liessen sich nicht feststellen. Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass die ausgeprägt vorhandenen degenerativen Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule eine gewisse Bewegungseinschränkung vorab im unteren Halswirbelsäulenbereich zur Folge hätten (Urk. 8/33/8). Eine Erklärung dafür, dass sich die Beschwerdeführerin kaum mehr bücken könne, obwohl im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 23. April 2007 von einem Fuss-Boden-Abstand von fünf Zentimetern die Rede und die Wirbelsäule damals offenbar noch frei beweglich gewesen sei, hatte der Arzt nicht (Urk. 8/33/8 und 8/29/9). Er hielt daher fest, nur ein Teil der Beschwerden lasse sich mit den degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule erklären; für einen nicht unwesentlichen Anteil der Beschwerden würden hingegen objektive Befunde fehlen (Urk. 8/33/8-9).
         Aus rheumatologischer Sicht erachtete Dr. G.___ die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin mit gelegentlichen Überkopfarbeiten in einem Pensum von 70 % als arbeitsfähig (Urk. 8/33/9). In einer leidensadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Tragen und Heben von Lasten zwischen fünf und zehn Kilogramm liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Dabei riet er von einer ausschliesslich sitzenden Arbeitsposition ab, da dadurch mit einer Exazerbation der lumbalen und zervikalen Schmerzen gerechnet werden müsse. Auch Nässe- und Kälteexpositionen seien zu vermeiden (Urk. 8/33/9). Dass die Ärzte der C.___ Klinik die Versicherte im Bericht vom 6. September 2006 nur zu einem Pensum von vier Stunden täglich für arbeitsfähig erachteten, sei aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar.
3.3.2   Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ vom 21. August 2007 (Urk. 8/31/1-9) können im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin bereits gegenüber dem Rheumatologen angegebenen Beschwerden entnommen werden (Urk. 8/31/4-5). Im Weiteren erwähnte die Versicherte eine mehr oder weniger ausgeprägte Licht- und Lärmempfindlichkeit im Zusammenhang mit der täglich vorhandenen, haubenartigen Schmerzausstrahlung in den Kopfbereich. Sehstörungen, Übelkeit und Erbrechen sowie Lähmungserscheinungen oder zusätzliche Gefühlsstörungen seien jedoch bislang nicht aufgetreten (Urk. 8/31/5). Wegen der Rückenschmerzen könne sie höchstens 15 Minuten gehen, eine Stunde stehen und 15 Minuten sitzen. Sogar im Liegen würden die Schmerzen nach ungefähr zwei Stunden so stark zunehmen, so dass sie aufstehen und herumgehen müsse.
         Die neurologische Untersuchung fiel im Grossen und Ganzen unauffällig aus (Urk. 8/31/6-7); einzig beim Blindstrichgang sei die Beschwerdeführerin etwas unsicher gewesen. Die Kopfbewegungen habe sie als schmerzhaft empfunden; diese seien deshalb nur eingeschränkt möglich gewesen (Urk. 8/31/6). Der Neurologe hatte an der gesamten Wirbelsäule eine Klopfdolenz und eine verminderte Sensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur auf der linken Körperseite festgestellt (Urk. 8/31/7). Bei der Einzelmuskelprüfung der oberen und unteren Extremitäten erreichte die Versicherte jeweils einen Kraftgrad M5 (Urk. 8/31/6-7), wobei 5 der höchste und 0 der tiefste Wert ist (www.wikipedia.org). Gestützt auf die eigene Untersuchung und die weiteren medizinischen Akten gelangte Dr. I.___ zum Schluss, schwere und mittelschwere Arbeiten seien für die Versicherte angesichts der zervikalen und lumbalen Diskushernien ungeeignet. Es bestehe jedoch eine Restarbeitsfähigkeit zu 90 % für leichte Arbeiten mit regelmässigen Positionswechseln und ohne das Heben/Tragen von Lasten über zehn Kilogramm Gewicht (Urk. 8/31/9).
3.3.3   Gegenüber dem Psychiater, Dr. med. J.___, hatte die Versicherte bei der A.___-Begutachtung vom 17. August 2007 angegeben, aufgrund ihrer ständigen Schmerzen habe sie erhebliche Schlafstörungen. Wenn es ihr schlecht gehe, könne sie praktisch nicht mehr ausser Haus gehen. Sonst pflege sie Kontakt zu ihrer Nachbarin und auch zu Angehörigen. Bücken sei ganz schlimm; vermehrte Schmerzen verspüre sie auch, wenn sie mehr als zwei Kilogramm Gewicht heben oder lange sitzen müsse; besser sei es für sie, zu stehen (Urk. 8/32/3). Laufen könne sie nun wieder 15 bis 20 Minuten, was erheblich mehr sei, als noch vor ihrem Aufenthalt in der Klinik H.___. Die Beschwerdeführerin beklagte weitere Schmerzen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich und erwähnte, dass gewisse Medikamente sie müde machten. Dann wieder sei sie nervös und leide unter Traurigkeit, was sich aber nach der Einnahme von Antidepressiva gebessert habe. Trotz negativer Gedanken, wogegen sie sich zu wehren versuche, pflege sie weiterhin soziale Kontakte, vor allem zu ihrer Nichte und zur Nachbarin. Sie bastle als Hobby Perlenketten. Dr. J.___ erlebte die Beschwerdeführerin bewusstseinklar, allseits orientiert mit intakter Auffassung, aber objektiv leicht reduzierter Konzentration und Merkfähigkeit. Der Gedankengang erschien ihm flüssig, kohärent, aber spontan eingeengt auf die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Betreten des Untersuchungszimmers langsam und schwerfällig schonend bewegt. Sie habe immer wieder ihre Sitzposition verändert, sei zwischendurch auch aufgestanden und habe sich auf die Stuhllehne abgestützt. In Mimik und Gestik habe sie angespannt gewirkt und sei nervös gewesen. Der Psychiater stellte einen herabgestimmten Affekt, eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und innere Anspannung fest. Dennoch sei die Versicherte noch fähig, Freude zu empfinden, habe Interesse an Angehörigen und früheren Aktivitäten; ihr Antrieb sei normal bis leicht reduziert (Urk. 8/32/6).
         Dr. J.___ hielt fest, die Komorbität von chronischen Schmerzen und Depression habe zu einer gegenseitigen Verstärkung der Beschwerden geführt, wobei auch ein wohlwollendes entlastendes Umfeld eine Rolle spiele; angesichts der zweijährigen Arbeitskarenz und geringen beruflichen Qualifikationen seien die psychosozialen Zukunftsperspektiven ungünstig (Urk. 8/32/7). Aus rein psychiatrischer Sicht, insbesondere aufgrund der depressiven Störung mit einer verminderten psycho-physischen Belastbarkeit, verminderter Stress- und Schmerz-toleranz sowie kognitiven Defiziten wie Konzentrationsstörungen und Fokussierung auf das eigene Schmerzerleben, erachtete der Gutachter die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 % als zumutbar. Er empfahl die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 8/32/8).
3.3.4   Im Rahmen der Konsensbeurteilung attestierten die Gutachter der Beschwerde-führerin für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, insbesondere für Reinigungstätigkeiten, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29/20-21), wobei sie die angestammte Beschäftigung in der Mensa nicht als schwer, sondern als leicht mit maximal mittelschwer einstuften und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, sofern die Hebelimiten von fünf bis zehn Kilogramm respektiert würden (Urk. 8/29/21). Ebenfalls bezifferten sie die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidesangepassten, nicht vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit 70 %.
3.4     Zusammenfassend steht nach der interdisziplinären Begutachtung somit  fest, dass die Versicherte an starken Abnützungserscheinungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich leidet und die Spondylose L4/5 gegenüber Untersuchungsergebnissen im 2003 leicht zugenommen hat (Urk. 8/33/6). Die Diskushernie steht im Zusammenhang mit einer diskreten Engstellung des Spinalkanals, wobei neurale Strukturen nicht komprimiert sind (Urk. 8/29/20). Auch die Spondylose der Halswirbelkörper 4-7 hängt mit einer mittelgradigen Verengung des Spinalkanals sowie einer rechtsbetonten mediolateralen mittelgrossen Diskushernie auf der Höhe C6/7 zusammen und ist für die Ausstrahlungen in die Arme verantwortlich. Damit im Zusammenhang steht auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Kopfweh, da die Ärzte diesbezüglich eine Migräne ausschliessen konnten. Weder im Bereich der oberen noch unteren Extremitäten hatten sich jedoch Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ergeben. Vielmehr hatten die Gutachter eine Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt (Urk. 8/29/20-21), was an der Konsistenz der geschilderten Beschwerden Zweifel aufkommen lässt, zumal auch Hinweise vorliegen, wonach ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen ist. Auch die von der Versicherten erwähnte Traurigkeit und Antriebslosigkeit (Urk. 8/31/5-6 und 8/33/3) ist mit Vorbehalt zu werten, ist doch auch aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin ab und zu ihre Essen selber zubereitet, sich mit Fernsehen oder ihrem Hobby die Zeit vertreibt, aber auch Besuche macht und empfängt und nachbarschaftliche Kontakte pflegt. Insofern vermag die Zumutbarkeitsbeurteilung der A.___-Gutachter zu überzeugen und steht ausser Frage, dass die persönliche Einschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich im Zeitpunkt der Begutachtung für vollständig arbeitsunfähig betrachtete, nicht massgebend sein kann. Die gutachterliche Schlussfolgerung stellt auch keinen Widerspruch zur Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der C.___ Klinik im Bericht vom 8. September 2006 (Urk. 8/10/5-6) dar, welche von einem zumutbaren Arbeitspensum von vier Stunden am Tag ausgegangen war, konnte doch mit dem einmonatigen Aufenthalt in der Klinik H.___ im Frühling 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden (Urk. 8/33/2).
         Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 6. Dezember 2009 (Urk. 8/29/1-23) ist abzustellen, denn es beruht auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese (Urk. 8/29/10-12) unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin zugestellten Vorakten (Urk. 8/29/3) und es hat sich auch eingehend mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert mit der diagnostisch festgehaltenen Symptomatik sowie mit den beschriebenen krankheitsbedingten Limitierungen. Damit wird das Gutachten der A.___ den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht (E. 1.5), weshalb ihm bis zum Zeitpunkt der Erstattung grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
         Damit ist im nachfolgend vorzunehmenden Einkommensvergleich von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass von 70 % - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 6. Dezember 2007 - auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sich diese zur Hauptsache auf die gegen Ende 2009 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung beziehen (Urk. 1 S. 5 f.).
3.5    
3.5.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).  
         Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Erkrankung am 5. Oktober 2005 verschiedene Arbeitsstellen inne (Urk. 8/5-7) und versah insgesamt ein Arbeitspensum von 118 % (Urk. 8/43/3 und 8/44/1). Die Beschwerdegegnerin legte der Ermittlung des Valideneinkommens infolge der schwankenden Einkünfte den Durchschnitt der in den Jahren 2002-2004 im IK eingetragenen Einkommen (Urk. 8/3/3) zugrunde, weshalb nach der Anpassung an die Nominallohnentwicklung per 2008 ein Betrag von Fr. 61'532.-- resultierte (Urk. 8/62/2 und 8/63). Dieser wurde seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 5).
3.5.2   Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerde-gegnerin gemäss ihren Angaben auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiterinnen im gastgewerblichen oder hauswirtschaftlichen Bereich (Urk. 8/43/5, 8/44/1 und 8/62/2, 8/63/1) gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) TA7, Ziff. 37. Unter Berücksichtigung einer nicht näher spezifizierten Nominallohnentwicklung errechnete sie per 2008 ein Einkommen von Fr. 56'105.--. Dieser Betrag ist jedoch nicht nachvollziehbar.
         Ausgehend von der Tabelle TA7 der LSE 2008 - in Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Mensa weiter ausüben kann, - ergibt sich bei einer 40-Stundenwoche ein monatliches Einkommen von Fr. 3'813.-- beziehungsweise von Fr. 45'756.-- im Jahr. Unter Berücksichtigung der im gastgewerblichen/hauswirtschaftlichen Bereich üblichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 1/2 - 2012, Tabelle B 9.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'043.80 (Fr. 45'756.-- : 40 x 42). Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 33'630.65; vermindert um den von der Beschwerdegegnerin zugestandenen leidensbedingten Abzug von 10 % (Fr. 3'363.05), welcher angesichts der gegebenen Situation (Berücksichtigung von Hebelimitierungen und Alter) angemessen ist (vgl. hierzu BGE 126 V 75), beläuft sich das Invalideneinkommen demnach auf Fr. 30'267.60. Was das Vergleichsniveau der beiden Einkommen anbelangt, ist davon auszugehen, dass sich an deren Verhältnis bis im Jahr 2009, welches der angefochtenen Verfügung zugrunde zu legen ist, nichts verändert hat.
         Somit ergibt sich gegenüber dem Valideneinkommen eine Einbusse von Fr. 31'264.40 (Fr. 61'532.-- ./. Fr. 30'267.60), sodass der Invaliditätsgrad 50,8 % beziehungsweise gerundet 51 % beträgt. Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem unbestritten gebliebenen Rentenbeginn vom 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine halbe Rente.
4.      
4.1     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f.) werfen die Frage nach dem gesundheitlichen Verlauf zwischen der Erstattung des A.___-Gutachtens vom 6. Dezember 2007 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2010 auf.
4.2     Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin wegen Exzerbation des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms vom 3. bis zum 28. März 2008 in der Klinik K.___ stationär behandelt wurde (vgl. den Kurzbericht vom 28. März 2008; Urk. 8/51/1-2). Die Beschwerdegegnerin hatte hiervon Kenntnis, stellte sich aber auf den Standpunkt, es habe sich nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit als Folge bereits bekannter Diagnosen und Befunde gehandelt (Urk. 2 [Verfügungsteil 2] sowie Urk. 8/62/1); der Spitalaufenthalt habe damit keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was grundsätzlich zutreffend ist.
         Aus den Akten ergibt sich zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin am 28. August 2009 eine MRI-Untersuchung durchführen liess, da sie aufgrund ihrer beidseitigen Kniebeschwerden zunehmend unter Schmerzen litt (Urk. 8/76/5-6). Am rechten Knie wurden eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus, eine Läsion Grad II sowie ein Riss Grad III im Vorderhorn und in der Pars intermedia des lateralen Meniskus und ausserdem eine kleine Baker-Zyste festgestellt. In der Knorpelsequenz liess sich keine abgrenzbare signifikante Degeneration oder Läsion finden. Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, stufte den Befund am rechten Knie nicht als signifikante Gonarthrose ein. Degenerative Veränderungen im Hinterhorn des medialen Meniskus lagen auch am linken Knie vor, jedoch war kein abgrenzbarer Meniskusriss vorhanden. Hingegen wies Dr. L.___ auf eine beginnende Femopatellaarthrose bei ansonsten regelrechter Darstellung der Knieinnenstrukturen hin (Urk. 8/76/5-6). Angaben zu einer allfälligen Auswirkung der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit machte der Arzt nicht.
         Am 30. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin in der Rheumasprechstunde der Klinik K.___ bezüglich ihrer Nacken- und Armschmerzen ambulant untersucht. Dem Bericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 8/76/7-9) ist die Bestätigung der bereits bekannten Diagnosen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich zu entnehmen. Eine MRI-Untersuchung vom 4. März 2008 hatte die multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusionen C4-C7 und die beidseitig vorhandenen foraminalen Stenosierungen C4-C6 bestätigt; eine Myelopathie hatte nicht vorgelegen. Die am 10. März 2008 durchgeführte Elektrophysiologie war befundmässig unauffällig. Im Vergleich zu den Befunden anlässlich der Hospitalisation im März 2008 stellten die Ärzte weder rheumatologisch noch neurologisch eine Veränderung fest (Urk. 8/76/8). Begünstigend für die Beschwerden an der Halswirbelsäule sei die muskuläre Dysbalance, weshalb eine langfristige Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur angezeigt sei. Im Weiteren empfahlen die Ärzte die Fortsetzung von Physiotherapie und psychologischer Mitbetreuung (Urk. 8/76/8-9).
         Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende des Jahres 2009 an Krebs erkrankte, sich am 10. Dezember 2009 einem Eingriff unterziehen musste und hernach vom 21. Januar bis zum 3. Februar 2010 im Q.___spital ___, Klinik für Gynäkologie, hospitalisiert war, wo eine totale laparoskopische Hysterektomie mit beidseitiger Adnexektomie durchgeführt wurde. Im Austrittsbericht vom 3. Februar 2010 wurden ein mässig differenziertes seröses Adenokarzinom am rechten und ein intraepitheliales Karzinom am linken Eileiter mit solitärem Herd einer Peritonealkarzinose auf dem linken Ovar diagnostiziert (Urk. 8/76/1). Nach dem Spitalaufenthalt weilte die Beschwerdeführerin, welche bis Ende März 2010 vollständig arbeitsunfähig geschrieben war (Attest von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2010; Urk. 8/76/4), zur Erholung im Zentrum N.___ (vgl. den Bericht vom 1. März 2010; Urk. 8/76/3). Im Anschluss an diesen Aufenthalt waren sechs Zyklen Chemotherapie geplant (Urk. 8/76/2).
4.3     Die Beschwerdeführerin liess der Beschwerdegegnerin die entsprechenden medizinischen Unterlagen am 31. März 2010 (Urk. 8/77/1-2) zukommen, doch nahm die Verwaltung hierzu auch in der Beschwerdeantwort keine Stellung (Urk. 7). Da weder der Verlauf der Krebserkrankung noch die Auswirkung der Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt worden sind und die Beschwerdegegnerin auch der Frage nach der Art einer Verweistätigkeit nicht nachgegangen ist - eine rein stehend/gehende Tätigkeit dürfte der neu aufgetretenen Knieproblematik nicht mehr gerecht werden - erweist sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin - und wenn ja ab welchem Zeitpunkt - eine höhere als eine halbe Invalidenrente zusteht, nicht als spruchreif. Die angefochtene Verfügung vom 19. April 2010 ist daher insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnern zurückzuweisen, damit sie den nach dem A.___-Gutachten vom 6. Dezember 2007 eingetretenen gesundheitlichen Verlauf und dessen Auswirkung auf die Restarbeitsfähigkeit prüfe und hernach neu entscheide.
5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Parteientschädigung ist nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 216.-- inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 1'600.-- einschliesslich Barauslagen zulasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. April 2010 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem 6. Dezember 2007 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).