Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00474
IV.2010.00474

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter
Stockerstrasse 46, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 11/3). Sie arbeitete ab dem 18. August 1999 in einem vollen Pensum als Kochgehilfin (Urk. 11/20 S. 2). Am 13. Februar 2006 wurde sie von einem Motorrad angefahren und zu Boden geschleudert (Urk. 11/24 S. 21); dabei erlitt sie ein Hämatom parietal links und eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 11/24 S. 20). Seither konnte sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, worauf das Arbeitsverhältnis per Ende September 2008 aufgelöst wurde (Urk. 11/40 S. 7).
         Am 1. Februar 2007 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet an und Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente beantragt (Urk. 11/10 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 11/16-17 und 11/20) und medizinischen (Urk. 11/18, 11/21, 11/25) Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch das Y.___ (Y.___) begutachten (Gutachten vom 3. Dezember 2008, Urk. 11/40, nachfolgend „Y.___-Gutachten“).
         Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/41-73), während dessen die Versicherte am 7. Oktober 2009 durch Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), untersucht wurde (Urk. 11/65), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 2) ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Dr. iur. A.___ (Urk. 4), am 17. Mai 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab dem 27. November 2006 eine ganze Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1). Am 22. Juni 2010 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) und am 19. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12). Mit Beschluss vom 14. September 2010 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, nicht hingegen die unentgeltliche Rechtsvertretung, da Dr. iur. A.___ nicht Inhaberin des Anwaltspatents ist.
         Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 18) teilte Rechtsanwalt Bernhard Peter dem Gericht mit, dass er neu die Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 19) und stellte das Gesuch, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Am 4. August 2011 (Urk. 22) reichte er sodann ein Gutachten des B.___, vom 25. Juli 2011 (Urk. 23, nachfolgend „B.___-Gutachten“ genannt) ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. August 2011 (Urk. 24) der Beschwerdegegnerin zugestellt, welche mit Eingabe vom 24. August 2011 (Urk. 26) dazu Stellung nahm.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 13. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Kochgehilfin wie jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei. Aus psychiatrischen Gründen resultiere eine 20%ige Leistungseinschränkung, was gesamthaft eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % ergebe (Urk. 2 S. 1). Daraus ergebe sich ein nicht invalidenversicherungs-relevanter Invaliditätsgrad von 24 %.
         Bei ihrer Beurteilung stützte sich die IV-Stelle einerseits auf die multidisziplinäre Begutachtung durch das Y.___, welche am 15. Oktober 2008 erfolgt war und bei welcher die Beschwerdeführerin internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht worden war (Urk. 11/40), und andererseits auf die psychiatrische Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ vom RAD, welche vom 7. Oktober 2009 datiert (Urk. 11/65). Beide diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wobei das Y.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), festgestellt hatte. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Y.___ zudem ein lumbovertebrales Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein (ICD-10 M54.5), ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), eine Hypakusis beidseits (ICD-10 H91.9) und ein metabolisches Syndrom mit Adipositas (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9), arterieller Hypertonie (ICD-10 I.10) und Dyslipidämie (ICD-10 E78.2).
3.2     Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne den Beurteilungen des Y.___ und von Prof. Dr. Z.___ nicht gefolgt werden, sondern es sei vielmehr entsprechend den Berichten des B.___ (Berichte vom 26. Mai 2009 [Urk. 3/7] und 20. Januar 2010 [Urk. 3/8] und B.___-Gutachten vom 25. Juli 2011 [Urk. 23]), bei welchem sie seit dem 8. September 2007 in Behandlung sei, von einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung und einer entsprechenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 und Urk. 22).
4.
4.1     Dem Y.___-Gutachten (Urk. 11/40) und dem ergänzenden psychiatrischen Untersuchungsbericht von Prof. Dr. Z.___ (Urk. 11/65) kommt voller Beweiswert zu, denn sie sind schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, psychiatrisch und neurologisch. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.2     Was den somatischen Zustand der Versicherten angeht, wurde vom Y.___ für die bisherige Tätigkeit als Kochgehilfin und jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Diese Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wurde auch vom B.___ teilweise bestätigt, indem aus orthopädisch-chirurgischer und aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 23 S. 7).
         Was die Berichte der behandelnden Ärzte anbelangt, stellte auch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit fest (Urk. 11/21 S. 1 Ziff. 1.2 Bst. b). Hingegen stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, in seinem Arztbericht vom 14. März 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 4 bis 6 Stunden pro Woche fest (Urk. 11/18 S. 6 Ziff. 6.2). Diese, von den sonstigen stark abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, stellt keine Grundlage dar, um die Ergebnisse der Begutachtung durch das Y.___ in Frage zu stellen.
4.3    
4.3.1   Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, besteht Einigkeit, dass die Versicherte an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Umstritten ist hingegen, ob diese einen invalidisierenden Charakter aufweist.
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3.2   Die Beschwerdeführerin bemängelt das Y.___-Gutachten (Urk. 11/40) und den ergänzenden psychiatrischen Untersuchungsbericht von Prof. Dr. Z.___ (Urk. 11/65) in mehrfacher Hinsicht.
         Einerseits macht sie geltend, die durch das Y.___ am 15. Oktober 2008 durchgeführte psychiatrische Exploration habe ohne Übersetzung in lediglich ca. 15 Minuten stattgefunden. Aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit sei eine Kommunikation kaum möglich gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9).
         In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass aufgrund dieses bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwands (Urk. 11/52) am 7. Oktober 2009 die weitere psychiatrische Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ erfolgte (Urk. 11/65), bei welcher eine gute Kommunikation möglich und eine Dolmetscherin anwesend war, welche allerdings nur zeitweise habe eingreifen müssen (Urk. 11/65 S. 5). Anlässlich dieser Exploration diagnostizierte Prof. Dr. Z.___ wie das Y.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) (Urk. 11/65 S. 4 Ziff. 12). Abweichend von der Beurteilung durch das Y.___ konnte er hingegen keine leichtgradige depressive Episode feststellen, weshalb er eine psychische Komorbidität verneinte (Urk. 11/65 S. 4 und 5).
         Dem Einwand, die Versicherte sei in psychiatrischer Hinsicht nicht rechtmässig untersucht worden, kann somit nicht gefolgt werden.
4.3.3   Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das B.___ habe eine mittelgradige Depression diagnostiziert und diesen Befund im Gegensatz zum Y.___ und zu Prof. Dr. Z.___ eingehend begründet, indem es auf das Bestehen von Vergesslichkeit, Schwindel, rascher Erschöpfung, Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit, Depression mit Lust- und Antriebslosigkeit, Interesselosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug und Konzentrationsstörungen hingewiesen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10, mit Hinweis auf die Beurteilung des Y.___-Gutachtens [Urk. 11/40] durch das B.___, datiert vom 26. Mai 2009 [Urk. 3/7] und die Beurteilung des psychiatrischen Untersuchungsberichts von Prof. Dr. Z.___ [Urk. 11/65] durch das B.___, datiert vom 20. Januar 2010 [Urk. 3/8]).
Die Beurteilung des B.___ überzeugt nicht. Es ist im Bericht vom 26. Mai 2009 zum Beispiel von Antriebslosigkeit die Rede, wobei gleichzeitig erwähnt wurde, dass die Versicherte 2 bis 3 Mal pro Woche schwimmen und jeden Tag eine Stunde spazieren gehe (Urk. 3/7 S. 2 Ziff. 3); auch der Ehemann habe berichtet, dass sie viel spaziere (Urk. 23 S. 4, Fremdanamnese). Zudem bewege sie sich und trainiere am Laufband (Urk. 23 S. 3 Abs. 1 am Ende). Ausserdem ist von einem Rückzug die Rede, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass sie mit drei Kolleginnen noch Kontakt habe (Urk. 3/7 S. 2 Ziff. 3). Im B.___-Gutachten wurde zusätzlich sogar erwähnt, dass ein Kollegenkreis vorhanden sei (Urk. 23 S. 3 Abs. 1). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen wurden im Y.___-Gutachten konkretisiert, indem anhand verschiedener Beispiele dargestellt wurde, welche Kontakte die Beschwerdeführerin regelmässig pflegt, und dass sie durchaus in der Lage ist, ihren Tagesablauf zu gestalten (Urk. 11/40 S. 7-9). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin zwar herabgesetzt, nicht aber eigentlich depressiv sei, und dass sie weder in der Auffassung noch in der Konzentration eingeschränkt sei und auch keine Hinweise für Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen vorlägen. Die diagnostizierte leichte depressive Störung begründeten die Y.___-Gutachter mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr richtig freuen könne, eine leichte Antriebsverminderung zeige und unter Schlafstörungen leide. Eine mittelgradige oder schwere Depression wurde ausdrücklich verneint (Urk. 11/40 S. 11).
         Diese konkret gehaltene, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre sozialen Kontakte und ihren Tagesverlauf und aufgrund der erhobenen Befunde erfolgte Einschätzung überzeugt.
        
         Es kann somit auf die Beurteilung des Y.___ und von Prof. Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach die Versicherte höchstens an einer leichten, nicht hingegen an einer mittleren Depression leidet. Somit kann gemäss ständiger Rechtsprechung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegen, welche für die Annahme einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung nötig wäre (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 353 E. 2.2.1 je mit Hinweisen).
4.3.4   Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat das B.___ auch dargelegt, dass die weiteren Kriterien vorhanden seien (sog. Förster-Kriterien, vgl. E. 4.3.1), welche alternativ zur oben erwähnten psychischen Komorbidität das Vorliegen einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung begründen können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 am Ende). Dabei weist sie insbesondere auf die Beurteilung des Y.___-Gutachtens (Urk. 11/40) durch das B.___, datiert vom 26. Mai 2009 (Urk. 3/7) hin, in welcher ein Verlust der sozialen Integration, ein unkontrollierbarer Diabetes, ein primärer Krankheitsgewinn, ein mehrjähriger Verlauf mit unveränderter progredienter Symptomatik, somatische Probleme, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und eine langfristig gescheiterte Rehabilitation festgestellt worden seien.
         Bei näherer Betrachtung sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht genügend der Förster-Kriterien erfüllt. Erstens liegt angesichts der guten ehelichen Beziehung (Urk. 23 S. 3 am Ende) und der Kontakte zu drei Kolleginnen sowie zum Kollegenkreis sicher kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens (vgl. E. 4.3.1) vor. Auch ein primärer Krankheitsgewinn lässt sich nicht feststellen, da das Vermeiden von Situationen, welche Schmerzen verursachen (Urk. 3/7 S. 2 Ziff. 5 Bst. d), ein nachvollziehbares schonendes Verhalten ist, welches bei den meisten Menschen festgestellt werden kann. Somit kann auch nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (vgl. E. 4.3.1) die Rede sein. Angesichts der Tatsache, dass die Medikamente, welche die Versicherte gegen die Schmerzen einnimmt, und die Physiotherapie nach Angaben des B.___ helfen (Urk. 23 S. 2 am Ende), liegt auch kein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung (vgl. E. 4.3.1) vor.
         Aufgrund des Fehlens verschiedener der wichtigsten Förster-Kriterien ist das Vorliegen einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung zu verneinen.
4.4     Im Ergebnis sprechen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ansichten des Y.___ und von Prof. Dr. Z.___ in Zweifel gezogen werden müssten. Die Gutachter setzten sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gelangten - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass sie lediglich zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2007 vom 14. November 2007, E. 3.2).
4.5     Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2) ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 24 %, was keinen Rentenanspruch begründet, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1) sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.      
6.1     Nachdem in Bezug auf Dr. iur. A.___ das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Beschluss vom 14. September 2010 rechtskräftig abgewiesen worden war (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), stellte der neue Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Bernhard Peter, am 12. Oktober 2010 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 18) und verwies zu dessen Begründung auf die bereits eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und 9/1-10).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Diese Voraussetzung sind hier erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt Bernhard Peter ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
         Mit Eingabe vom 23. September 2011 (Urk. 29) machte Rechtsanwalt Bernhard Peter einen Aufwand von 5,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 14.50 geltend, was angemessen erscheint, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von  Fr. 200.-- statt Fr. 300.-- einzusetzen ist. Er ist deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr.  1'243.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu den jeweils geltenden Sätzen) zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Oktober 2010 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Bernhard Peter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Peter, wird mit Fr. 1'243.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).