IV.2010.00476
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 6. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war zuletzt selbständigerwerbend (Urk. 8/7 Ziff. 6.3.1), als er sich am 28. Dezember 2000 wegen der Folgen eines am 28. September 1999 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente) anmeldete (Urk. 8/7 Ziff. 7.2 und 7.8). Gestützt auf ein multidisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ (Y.___) vom 28. Juni 2002 (Urk. 8/53) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 31. Dezember 2002 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/68).
Am 11. Juli 2001 hatte der Versicherte bei der Invalidenversicherung die Zusprache von Hörgeräten (Urk. 8/21 Ziff. 7.8) beantragt, worauf ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Juni 2002 die leihweise Abgabe von zwei Hörgeräten zusprach (Urk. 8/52).
Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2004 erneut bei der IV-Stelle angemeldet und die Neuprüfung von Leistungen beantragt hatte (Urk. 8/73), erlitt er am 12. Mai 2004 einen zweiten Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/99/10 unten). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine multidisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Medizinischen Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum Z.___ (Z.___) (Urk. 8/99) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 wiederum ab (Urk. 8/122).
Auf Gesuch des Versicherten hin (Urk. 8/123) erteilte die IV-Stelle am 12. März 2009 eine Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten (Urk. 8/140).
1.2 Am 24. November 2008 meldete sich der Versicherte wegen der Folgen der erlittenen Autounfälle erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/128 Ziff. 6.2). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/131) sowie aktuelle Arztberichte (Urk. 8/132-133, Urk. 8/143) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156-157, Urk. 8/162-163) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Rente und berufliche Massnahmen (Urk. 8/165 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur weiteren psychiatrischen Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2010 mitgeteilt sowie gleichzeitig antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2010 damit, dass seit der Beurteilung von Oktober 2007 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Weiterhin bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie für alle angepassten leichten Tätigkeiten. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit seit August 2007 mit 0 %, womit auch aus seiner Sicht keine Verschlechterung seit Oktober 2007 abgeleitet werden könne (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, Dr. A.___ sei im damaligen Zeitpunkt noch zum Schluss gelangt, dass sich gestützt auf die Diagnose einer diskreten schizotypen Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten begründen lasse. Der behandelnde Psychiater habe damit erst im Januar 2009, nach einer Behandlungsdauer von zirka eineinhalb Jahren, eine andere, schwerwiegendere Diagnose gestellt und gleichzeitig den Grad der Arbeitsfähigkeit markant anders beurteilt. Wenn nun aber die diagnostizierte Schizophrenia simplex bereits vor Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2007 bestanden habe, liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3). Angesichts der krass unterschiedlichen Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Gutachter Dr. med. D.___ und den behandelnden Psychiater Dr. A.___ erweise sich die Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens als unumgänglich (Urk. 1 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und andererseits, ob im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2007 erhebliche neue Tatsachen bestanden haben, jedoch noch nicht bekannt waren.
3.
3.1 Am 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___), polydisziplinär begutachtet (Urk. 8/99). In ihrem Gutachten vom 7. Februar 2007 stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die Anamnese, die erhobenen internistischen, rheumatologischen sowie psychiatrischen Befunde sowie die vorhandenen Akten (S. 1) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4):
- chronisches zervikovertebrales bis zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- beginnender Segmentdegeneration C4 bis C7
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- grosser medialer Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 links
- chronische Handgelenksschmerzen links bei Status nach Handgelenks-Ganglion
- Knieschmerzen rechts bei Ansatztendinosen
- Arthralgie des rechten Handgelenks
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte sodann folgende auf (S. 26):
- Tinnitus und Perzeptionsschwerhörigkeit
- Status nach Auffahrunfall am 28. September 1999 mit Verdacht auf Commotio cerebri
- Status nach Auffahrunfall am 12. Mai 2004 mit möglicher HWS-Distorsion
- Rentenneurose (Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen)
Sehr eindrücklich seien die riesigen Inkonsistenzen, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer sich angeblich überhaupt nicht bücken könne, währenddem er auf der Untersuchungsliege mit ausgestreckten Beinen problemlos mit den Händen seine Knöchel umfasse. Bei der Gangprüfung sei der Beschwerdeführer getaumelt, habe gedroht zu stürzen und sich überall abstützen müssen. Dies komme sonst jedoch weder in den Gängen noch auf der Strasse vor (S. 27). Aufgrund der objektiven Untersuchung sei ihm zuzugestehen, dass er bei Belastung der Wirbelsäule und auch bei Belastung der rechten Schulter und möglicherweise der Knie Schmerzen verspüre. Die objektiven Befunde seien jedoch sehr gering und könnten das Ausmass der geschilderten Schmerzen in keiner Art und Weise erklären (S. 28 f.). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Vergesslichkeit im Vordergrund gestanden, wobei der Beschwerdeführer hier sehr demonstrativ gewirkt habe. Wenn die Vergesslichkeit so sei, wie behauptet, wäre er wohl kaum selbständig lebensfähig. Insgesamt hätten sich keine depressiven Symptome eruieren lassen, der Beschwerdeführer könne lachen und sei schwingungsfähig (S. 29).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für ausgesprochen schwere körperliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für leichtere bis maximal mittelschwere Arbeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 29).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/132) eine seit Behandlungsbeginn am 26. Juni 2007 bestehende Schizophrenia simplex (Ziff. 1.1 und 1.2). In seiner früheren Tätigkeit als Flugzeugingenieur sei der Beschwerdeführer seit dem 20. August 2007 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sowohl bezüglich Konzentrations- und Auffassungsvermögen, als auch hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/132 S.5), er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/132 S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers seit dem 27. Juni 2007, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Januar 2009 (Urk. 8/133) ein zervikospondylogenes Syndrom rechts mit Symptomausweitung (Ziff. 1.1). Aus somatischen Gründen bestehe für leichtere Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er habe den Beschwerdeführer jedoch zur Neubeurteilung an die Rheumatologin Dr. C.___ überwiesen (Ziff. 1.6).
3.4 In ihrem Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 8/143) nannte Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie eine depressive Stimmungslage (Ziff. 1.1). Vom Bewegungsapparat her gesehen sei der Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit durchaus arbeitsfähig. Hingegen scheine der psychische Gesundheitszustand eine berufliche Tätigkeit zu verunmöglichen (Ziff. 1.6). Es sei daher eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen (Ziff. 1.11).
3.5 Am 21. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 14. September 2009 (Urk. 8/154) konnte Dr. D.___ die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Schizophrenia simplex nicht bestätigen. Bei der Begutachtung würden insbesondere die angegebenen fehlenden „Erinnerungen“ bei ansonsten relativ unauffälligem Verhaltensmuster imponieren. Der Beschwerdeführer könne dem Gespräch folgen, Anweisungen verstehen sowie Aufforderungen entgegennehmen und sei insgesamt suggestibel. Sein Verhalten sei insofern unauffällig und adäquat. In diesem Sinne stehe ein ausgeprägtes histrionisches Störungsbild oder ein auf Krankheitsgewinn gerichtetes Verhalten im Vordergrund. Für die Diagnose einer Schizophrenia simplex sei das gesamte sonstige Verhalten des Beschwerdeführers derart unauffällig, dass eine sogenannte Minussymptomatik, wie sie für Störungen der schizophrenen Krankheitsbilder typisch sei, nicht angenommen werden könne (S. 5). Insgesamt stellte Dr. D.___ die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeit mit einem auf sekundären Krankheitsgewinn gerichteten Verhalten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 1).
Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich sei nicht eingeschränkt (S. 7 Ziff. 2) und Tätigkeiten in Arbeitsbereichen ohne Ausbildung und Fachwissen seien zumutbar. Es sei lediglich darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausübe, bei denen eine gewisse Selbst- oder Fremdgefährdung möglich sei oder nahe liege (S. 8 Ziff. 3). In der Diskussion der vorhandenen Berichte merkte Dr. D.___ sodann an, dass für eine schwerwiegende, die Arbeitsfähigkeit betreffende Demenzerkrankung oder eine Dementia präcox vom Typ einer undifferenzierten Schizophrenia simplex aufgrund der vielfältigen Berichte über die letzten Jahre wie auch wegen eines gut herstellbaren Rapports im Rahmen der Explorationen keine Hinweise vorliegen würden (S. 19).
3.6 In seinem Bericht vom 7. März 2010 (Urk. 8/162) bezeichnete Dr. A.___ das Gutachten von Dr. D.___ als aus verschiedenen Gründen mangelhaft. Anstatt sich mit differenzialdiagnostischen Fragen zu befassen, würden, ohne dies hinreichend zu begründen, angegebene Symptome ignoriert und bisherige psychiatrische Diagnosestellungen einfach bestritten. Dies basierend auf der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Untersuchungen weitestgehend unauffällig verhalten, obwohl beispielsweise gemäss den Angaben des Gutachters eine Erhebung der Anamnese oder der Symptomatik gar nicht möglich gewesen sei (S. 1). Auch wenn der Beschwerdeführer ein diffuses Krankheitsbild zeige, sei der Schluss im Z.___-Gutachten, dass es sich gerade deswegen um eine Rentenneurose handle, nicht medizinisch begründet, sondern dokumentiere die Überforderung des Gutachters in der Erfassung von Störungsbildern schizophrener Erkrankungen. Den affektiven Rapport erlebe er über all die Jahre der Behandlung vollkommen anders: Die Gespräche wirkten monoton, seien nur von kurzer Natur, spontane Äusserungen würden kaum stattfinden, und wenn, dann werde gebetsmühlenartig immer über dieselben Probleme berichtet. Der Beschwerdeführer imponiere „in sich gefangen“. Ein wie von Dr. D.___ beschriebenes „ausgeprägtes histrionisches Störungsbild“ oder „ein auf Krankheitsgewinn gerichtetes Verhalten“ könne wohl kaum als relativ unauffällig bezeichnet werden. Das Gesamtverhalten imponiere ausgesprochen merkwürdig, ziellos und oft verängstigt. Die Symptomatik entspreche vollumfänglich den Kriterien einer Schizophrenia simplex (S. 2). Er, Dr. A.___, habe in den ersten fünf Sitzungen mit dem Beschwerdeführer ebenfalls unter einem diffusen Eindruck gestanden und sei sich nicht sicher gewesen, ob nur etwas inszeniert werde. Erst durch die über Jahre bestehende Konstanz des Störungsbildes und ein vertieftes Verständnis für die Denk- und Erlebensmuster des Beschwerdeführers habe sich sein Bild der Diagnose verfestigt. Zusammenfassend beinhalte das Gutachten von Dr. D.___ ungenügende und teilweise widersprüchliche Argumentationen, es fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und es sei eine Fehldiagnose gestellt worden. Das Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht nicht verwertbar (S. 3).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung des Leistungsbegehrens am 29. Oktober 2007 verschlechtert hat, ist vom polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 7. Februar 2007 auszugehen. Damals wurde gestützt auf die somatischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit für ausgesprochen schwere körperliche Tätigkeiten festgestellt, für leichtere bis maximal mittelschwere Arbeiten jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/99 S. 29). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Diagnose wurde nicht genannt (Urk. 8/99 S. 25 f. Ziff. 4).
Unbestritten und gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 19. Januar 2009 und der Rheumatologin Dr. C.___ vom 29. April 2009 erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nicht verändert hat und er wie bereits im Jahr 2007 für eine körperlich leichte Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 8/133 Ziff. 1.6, Urk. 8/143 Ziff. 1.6).
Strittig ist hingegen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht und dabei insbesondere die Feststellungen im Gutachten von Dr. D.___.
4.2 Das Z.___-Gutachten vom 7. Februar 2007 (Urk. 8/99) und das Gutachten von Dr. D.___ vom 14. September 2009 (Urk. 8/154) stimmen darin überein, dass keine psychiatrischen Diagnosen bestehen, welche zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei der Ausübung von leichten Tätigkeiten führen. Auch bezüglich der im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen erhobenen Befunde besteht weitgehende Übereinstimmung (Urk. 8/99/73-74, Urk. 8/154 S. 4-5). Im Vordergrund standen bei allen Untersuchungen die vom Versicherten angegebenen, jedoch als nicht glaubhaft beurteilten Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Urk. 8/99/74-76) beziehungsweise sein fehlendes Erinnerungsvermögen (Urk. 8/154 S. 5); daneben bestand keine massgebliche, insbesondere keine diesen Einschränkungen entsprechende psychische Symptomatik. Nachdem das Gutachten von Dr. D.___ die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 29. Oktober 2007 auch in psychischer Hinsicht nicht verschlechtert hat und ihm körperlich leichte Tätigkeiten nach wie vor zu 100 % zumutbar sind.
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ geltend machte, das Gutachten von Dr. D.___ sei weder überzeugend noch nachvollziehbar begründet und beinhalte eine Fehldiagnose (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5), kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Dr. D.___ diskutierte in seinem Gutachten die vorhandenen Vorakten ausführlich auf mehr als zehn Seiten und untersuchte dabei auch nicht fachpsychiatrische Berichte auf Hinweise betreffend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers (Urk. 8/154 S. 9-19). Was sodann die geltend gemachte Fehldiagnose betrifft, so wurde die von Dr. A.___ genannte Diagnose einer Schizophrenia simplex bereits früher wiederholt implizit verneint, so unter anderem im Z.___-Gutachten vom 7. Februar 2007 (vgl. Urk. 8/99 S. 25 f. Ziff. 4), aber auch im früheren interdisziplinären Y.___-Gutachten vom 28. Juni 2002 (Urk. 8/53 S. 14 Ziff. 5), welches der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Dezember 2002 (Urk. 8/68) zu Grunde lag (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Juli 2002, Urk. 8/55).
Angesichts dieser wiederholten psychiatrischen Begutachtungen und des Umstands, dass sich dabei stets eine ähnliche Symptomatik (Urk. 8/53/35-37, Urk. 8/99/73-76, Urk. 8/154 S. 4-6) gezeigt hatte, kommt der Einschätzung der Befunde durch Dr. D.___ grösseres Gewicht zu als der einzigen divergierenden Beurteilung durch den behandelnden Psychiater (vgl. Urk. 1 S. 5; zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag: Urteil des Bundesgerichts I 971/06 vom 6. März 2007 E. 4.1.1). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Dr. A.___ seine Wahrnehmungen einer für die Diagnose der Schizophrenia simplex typischen Minussymptomatik nur auf die in relativ lockeren Abständen, nämlich ein- bis zweimal monatlich stattfindenden Gespräche stützte und bei der Beurteilung des diffusen Krankheitsbildes offenbar über keine vollständige Aktenkenntnis verfügte (Urk. 8/132 S. 3, Urk. 8/162 S. 2-3). Anlass für die Anordnung einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung besteht nicht.
Die erhobenen Einwände vermögen damit nicht zu überzeugen.
4.3 Selbst aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ ergibt sich sodann nichts, was auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Lauf der letzten vier Jahre hindeutet. Dieser ging in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 vielmehr davon aus, dass die von ihm gestellte Diagnose einer Schizophrenia simplex seit dem Behandlungsbeginn im Juni 2007 besteht (Urk. 8/132 Ziff. 1.1 und 1.2) und der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt unverändert vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 8/132/2 und 5).
Soweit der Beschwerdeführer auf eine frühere Einschätzung durch Dr. A.___ hinwies, in welcher dieser nach den ersten drei Sitzungen mit dem Beschwerdeführer noch die Diagnose einer diskreten schizotypen Störung genannt hatte, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in leichteren Tätigkeiten auswirke (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass ein solcher Arztbericht nicht bei den Akten liegt, sondern lediglich entsprechende Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. September 2007 (Urk. 8/120). Dr. A.___ hingegen führte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2010 aus, er sei sich nach den ersten fünf Sitzungen selber nicht sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer nur etwas inszeniere (Urk. 8/162 S. 3). Dies erklärt, weshalb er dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber nach den ersten drei Sitzungen noch eine andere Beurteilung mitgeteilt hatte, und vermag damit - wie der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht geltend machte - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen.
Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 29. Oktober 2007 nicht verschlechtert hat und ihm eine körperlich leichte Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar ist.
4.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ davon auszugehen, dass bereits bei Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2007 eine schwerwiegendere Erkrankung vorgelegen habe, weshalb die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG hätte vornehmen müssen (Urk. 1 S. 3 f.). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, die sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen zudem "entscheidend" bzw. nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG "erheblich" ("important", "rilevante") sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/ 2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1).
Im angefochtenen Entscheid vom 15. April 2010 (Urk. 2) prüfte die Beschwerdegegnerin, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit Erlass der vorgehenden Verfügung vom 29. Oktober 2007 in rentenbeeinflussender Weise geändert hat, mithin ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind, was sie zu Recht verneint hat. Die leistungsabweisende Verfügung vom 15. April 2010 ist aber auch insoweit zu bestätigen, als damit implizit die Voraussetzungen für eine von Amtes wegen vorzunehmende (vgl. Urk. 1 S. 4) prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Oktober 2007 verneint werden.
Bei der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Schizophrenia simplex und der Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich nicht um neue Tatsachen; vielmehr geht die neu gestellte Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine unterschiedliche Würdigung der erhobenen Befunde beziehungsweise des diffusen Krankheitsbildes (vgl. Urk. 8/132, Urk. 8/162 S. 2-3) durch Dr. A.___ im Vergleich zur Z.___-Begutachtung vom Januar und Februar 2007 (Urk. 8/99) zurück. Dass den Ärzten des Z.___ oder nun auch Dr. D.___ namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, ist nicht ersichtlich; dies wäre jedoch vorauszusetzen, damit von "neuen" Tatsachen ausgegangen werden könnte.
Wie bereits ausgeführt, kann bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen der begutachtenden Fachärzte des Z.___ und von Dr. D.___ abgestellt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit sodann nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Diesbezüglich ist einerseits auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen seines behandelnden Psychiaters nur sehr schwer zur Medikamenteneinnahme zu bewegen ist (Urk. 8/132 Ziff. 1.4). Andererseits hielt es Dr. A.___ für möglich, dass die attestierten Einschränkungen durch einen Aufenthalt in einer Klinik oder Tagesklinik vermindert werden könnten, wozu der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit sei (Urk. 8/132 Ziff. 1.8). Inwiefern die von Dr. A.___ beschriebene Erwerbsunfähigkeit also nicht überwindbar sein soll, wurde damit nicht nachvollziehbar dargetan. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bereits im August 2007 eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Leistungseinschränkung bestanden habe, kann damit selbst bei einem grundsätzlichen Abstellen auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht gefolgt werden. Damit besteht für eine (von Amtes wegen vorzunehmende) prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Oktober 2007 kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.2).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich somit nichts, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Leistungsüberprüfung belegen würde, und auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach für August 2007 eine schwerwiegendere Diagnose und Arbeitsunfähigkeit mit zu berücksichtigen ist, kann nicht gefolgt werden.
Die angefochtene Verfügung vom 15. April 2010 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
5.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 12. Juli 2010 gutgeheissen (Urk. 9).
Mit Honorarnote vom 17. August 2011 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen der Streitsache angemessenen Aufwand von 7.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 23.-- geltend (Urk. 13). Die Entschädigung ist damit auf Fr. 1'638.75 (7.5 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 23.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6 %) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, wird mit Fr. 1'638.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).