IV.2010.00477

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, gelernter Zimmermann, geboren 1955, meldete sich am 21. Mai 2002 unter Hinweis auf einen am 8. Dezember 2001 erlittenen Sturz von einem Gerüst und eine seither andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach Durchführung diverser erwerblicher und medizinischer Abklärungen, welche Letzteren in einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Y.___ gipfelten (Gutachten vom 13. Februar 2004, Urk. 7/37), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 77 % eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 7/60).
1.2     Am 8. Mai 2006 meldete die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten diesen auch zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/69). Zur Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts zog die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 28. Mai/19. August 2006 bei (Urk. 7/74). Von Dr. med. A.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, erhielt sie am 6. März 2007 dessen Korrespondenz an Dr. Z.___ mit dem Hinweis, dass er den Versicherten seit Juni 2006 nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/80). Weiter holte die IV-Stelle den Bericht Dr. med. B.___s, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Mai 2007 (Urk. 7/83) ein, sowie denjenigen der C.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 7/86). Am 3. Mai 2007 liess die IV-Stelle durch eine Mitarbeiterin am Wohnort des Versicherten detaillierte Erhebungen über dessen Einschränkungen vornehmen (Bericht vom 20. Juli 2007, Urk. 7/94). Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 eine unbefristete Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Urk. 7/98).
1.3     Bereits am 13. April 2007 hatte die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/82). In dessen Rahmen holte sie unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 4. März 2008 ein (Urk. 7/102) und setzte gestützt darauf mit Verfügung vom 6. August 2008 den Rentenanspruch per 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente herab; dies basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 7/127).
         Die vom Versicherten am 11. September 2008 dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle (richtig: ganze) Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7/132), wies das Sozialversicherungsgericht im Prozess Nr. IV.2008.00910 mit Urteil vom 8. März 2010 ab (Urk. 7/160). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung schickte der Versicherte den ihm von der IV-Stelle am 9. Juni 2009 zugestellten Fragebogen am 20. August 2009 von seiner damaligen Rechtsvertreterin sowie von Dr. A.___ unterschrieben zurück (Urk. 7/141). Zudem nahm Dr. A.___ mit Schreiben vom 1. September 2009 an die IV-Stelle gemäss dem „Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung“ Stellung (Urk. 7/145); ebenso Dr. Z.___ am 16. September 2009 (Urk. 7/148). Schliesslich wurde durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle am 4. November 2009 noch einmal eine detaillierte Erhebung über die Einschränkungen des Versicherten durchgeführt (Bericht vom 30. November 2009, Urk. 7/151).
         Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2009 mit, dass sie die Hilflosenentschädigung per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben gedenke (Urk. 7/153). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingaben vom 15. Januar (Urk. 7/154) und 26. Februar 2010 (Urk. 7/158) vernehmen. Am 16. April 2010 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 2).

2.       Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin liess sich am 23. Juni 2010 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 informiert (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
         -  Ankleiden, Auskleiden;          -        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;             -        Essen;          -        Körperpflege;         -        Verrichtung der Notdurft;                   -        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.
2.1     Gemäss dem der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Abklärungsbericht vom 30. November 2009 (Urk. 7/151/6) sind unter Einbezug der medizinischen Aktenlage die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben sei.
2.2     Wie bereits im vorausgegangenen Verfahren betreffend Rentenrevision macht der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer geltend, dass gegenüber dem der erstmaligen Zusprechung einer Hilflosenentschädigung zugrundegelegenen Gesundheitszustand keine Veränderung eingetreten sei und demzufolge auch kein Revisionsgrund vorliege, da die orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden, aufgrund derer die Hilflosenentschädigung zugesprochen worden sei, sich nachweislich nicht verbessert hätten. Der diesbezügliche medizinische Sachverhalt sei auch ungenügend abgeklärt, da das D.___-Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, sich zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung gar nicht äussere und die Angaben Dr. A.___s widersprüchlich sowie der Abklärungsbericht mangelhaft seien (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Die für die Beantwortung der Frage massgeblichen Kriterien, ob eine revisionsweise beachtliche Veränderung des Gesundheitszustands (mit entsprechenden Auswirkungen nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auch auf die Hilflosigkeit) oder nur eine andere Beurteilung der Auswirkungen vorliegt, wurden im Urteil vom 8. März 2010 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) betreffend Rentenrevision dargelegt (dortige E. 3.1). Darauf kann verwiesen werden.
         Weiter ist auch hinsichtlich der im Zeitpunkt der erstmaligen Zusprechung sowie im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der strittigen Hilflosenentschädigung vorgelegenen medizinischen Sachverhalte vorab auf die bereits im genannten Urteil erfolgte ausführliche Würdigung der polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 13. Februar 2004 (Y.___-Gutachten, Urk. 7/37) und des D.___ vom 4. März 2008 (D.___-Gutachten, Urk. 7/102) zu verweisen (dortige E. 3.2 - E. 3.6). Denn dass im D.___-Gutachten (ebenso wenig wie im Y.___-Gutachten) keine Fragen nach der Hilflosigkeit zu beantworten waren (vgl. den Hinweis in Urk. 1 S. 8), bedeutet nicht, dass den Befunderhebungen und Beurteilungen in diesen Gutachten keinerlei ärztliche Angaben zum im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt vorgelegenen Gesundheitszustand entnommen werden könnten, welche auch für die Beurteilung der Hilflosigkeit beachtlich sind. Insbesondere lässt - wie nachfolgend dargelegt wird - das Zumutbarkeitsprofil für die Restarbeitsfähigkeit durchaus Rückschlüsse auf Einschränkungen bei alltäglichen Verrichtungen der Selbstversorgung zu.
3.2     Unter dem speziellen Hinweis auf die Erwägungen 3.2.1 und 3.2.3 des Urteils vom 8. März 2010 ist zum beschwerdeführerischen Vorbringen, die Zusprechung der Hilflosenentschädigung sei wegen der orthopädisch/rheumatologischen Beschwerden erfolgt, welche sich gemäss den Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts nicht verbessert, sondern verschlechtert hätten (Urk. 1 S. 6 ff.), wie folgt Stellung zu nehmen:
3.2.1   Aufgrund der von ihm erhobenen orthopädisch/rheumatologischen Befunde (vgl. Urk. 7/37/29 ff.) attestierte der rheumatologische Y.___-Gutachter dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann, aber auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, nicht öfters mit vorgeneigtem Stehen oder Sitzen einhergehenden Tätigkeit ohne Leitersteigen (Urk. 7/37/33). Für das auffällige, Hilfsbedürftigkeit demonstrierende Verhalten des Beschwerdeführers während der klinischen Untersuchung und beim Entkleiden (Urk. 7/37/29) konnte der rheumatologische Y.___-Gutachter keine orthopädisch/rheumatologische Erklärung geben. Hingegen fand der psychiatrische Y.___-Gutachter Hinweise auf dissoziative Elemente in der von ihm diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung (Urk. 7/37/22 ff.).
         Eine Beeinträchtigung der Gesundheit aus orthopädisch/rheumatologischen Gründen, deretwegen der Beschwerdeführer für alltägliche Lebensverrichtungen hätte hilfsbedürftig werden können, ist jedenfalls durch das Y.___-Gutachten nicht ausgewiesen; sie stünde auch in Widerspruch zur Attestierung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch/rheumatologischen Gründen in einer leichten, nicht öfters mit vorgeneigtem Stehen oder Sitzen einhergehenden erwerblichen Tätigkeit ohne Leitersteigen. Denn die für die Hilflosigkeit massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) erfordern weder häufiges vorgeneigtes Stehen oder Sitzen, noch Leitersteigen.
3.2.2   Gemäss den im Abklärungsbericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 7/94) erwähnten Berichten Dr. Z.___s vom 11. Mai 2006 (richtig: 28. Mai/19. August 2006, bei dem im Abklärungsbericht genannten Datum handelt es sich um das Versanddatum des Berichtsbogens, vgl. Urk. 7/74/1) sowie Dr. A.___s vom 31. März 2006 (Urk. 7/74/11 f.) gesellten sich im Jahr 2005 zu den Beschwerden gemäss der Y.___-Beurteilung Polyarthralgien sowie eine Polyarthritis, welche die Beweglichkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkten (vgl. Zitierung im Abklärungsbericht, Urk. 7/94/1).
3.2.3   Der rheumatologische D.___-Gutachter stellte aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2008 zwar tatsächlich eine Verschlechterung der orthopädisch/rheumatologischen Problematik fest (Urk. 7/102/18). Diese Feststellung bezog sich aber auf den Vergleich mit der Beurteilung des rheumatologischen Y.___-Gutachters und sie bestand lediglich darin, dass dem Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten ein erhöhter Pausenbedarf attestiert wurde. Eine im Sinne von Art. 9 ATSG starke Beeinträchtigung der Gesundheit aus orthopädisch/rheumatologischen Gründen ist durch das D.___-Gutachten nicht ausgewiesen. Vielmehr spricht der orthopädische D.___-Gutachter von einem deutlichen Schmerzgebaren ohne fassbares Korrelat auf orthopädischer Ebene sowie von einer Symptomatik im Sinne einer rheumatischen Erkrankung ohne Hinweise auf eine akutes infektiöses Entzündungsgeschehen (Urk. 7/102/18). Diese Einschätzung korreliert mit der psychiatrischen Beurteilung, welche die vom Beschwerdeführer demonstrierte Hilflosigkeit als „ausgesprochen regressives Verhalten“ (Urk. 7/102/10) qualifiziert - ohne jedoch eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren.
3.2.4   Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung mit der Verfügung vom 6. Dezember 2007 sowohl an orthopädisch-rheumatologischen als auch an psychiatrischen Beschwerden litt. Bezüglich der orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden kann aufgrund der polydisziplinären Gutachten lediglich gesagt werden, dass sie jedenfalls den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung (November 2003) noch nicht in einem Art. 9 ATSG entsprechenden Umfang einschränkten und dass sie im Zeitpunkt der D.___-Begutachtung (Januar 2008) nicht mehr in einem Art. 9 ATSG entsprechenden Umfang akut waren (Urk. 7/102/18). Weder aus dem D.___-Gutachten noch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Vergleich von Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der beiden polydisziplinären Gutachten im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. März 2010 (E. 3.2.3, zitiert in Urk. 1 S. 7 f.) lässt sich ableiten, dass die von Dr. Z.___ am 14. August 2006 attestierte Hilflosigkeit (Urk. 7/74/3-5) rein orthopädisch-rheumatologisch begründet war (Dr. Z.___ selbst verweist hinsichtlich der Befunde auf die spezialärztlichen Berichte, Urk. 7/74/2) und dass sich diese Problematik im Verlauf verstärkt hätte. Vielmehr ist im Lichte der beiden polydisziplinären Gutachten davon auszugehen, dass die von Dr. Z.___ attestierte Einschränkung der Selbstversorgungsfähigkeit des Beschwerdeführers (analog zu der von den Y.___-Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit) unter Berücksichtigung der durch die psychiatrische Problematik reduzierten Fähigkeit zur Schmerzbewältigung erfolgte. Dementsprechend ist die im D.___-Gutachten festgestellte Remission der psychiatrischen Problematik auch hinsichtlich der Hilflosigkeit eine revisionsrechtlich beachtliche Sachverhaltsveränderung.
3.3     Soweit der Beschwerdeführer Dr. A.___ eine widersprüchliche Beurteilung vorwirft (Urk. 1 S. 4 ff.), weil er einerseits am 13. August 2009 den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung unterzeichnete (vgl. Urk. 7/141 und Urk. 7/144) und andererseits am 1. September 2009 unter Hinweis auf das Beiblatt zum Fragebogen und den von ihm unterzeichneten Fragebogen eine Hilflosigkeit verneinte (Urk. 7/145), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden, wie hinsichtlich der Feststellung, Dr. A.___ habe lediglich einen „seiner Ansicht nach unveränderten Gesundheitszustand“ medizinisch anders beurteilt (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3.1   Was den angeblichen Widerspruch zwischen der Unterzeichnung des Revisionsfragebogens und der davon abweichenden Beurteilung vom 1. September 2009 anbelangt, hat Dr. A.___ richtig erkannt, dass der Revisionsfragebogen eine von der versicherten Person (oder nach deren Angaben) auszufüllende Selbstdeklaration darstellt, zu welcher er als Arzt durch die Beantwortung der Fragen gemäss dem („vom Arzt/von der Ärztin auszufüllenden“) Beiblatt (vgl. Urk. 7/148) Stellung zu nehmen hat.
         Entgegen der bereits von der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 7/142) hat Dr. A.___ mit seiner Unterschrift auf dem Fragebogen daher nach Treu und Glauben nicht etwa eine medizinische Beurteilung Dr. Z.___s bestätigen können (auch wenn Dr. A.___ davon Kenntnis gehabt haben sollte, dass Dr. Z.___ den Fragebogen oder einen Teil davon für den Beschwerdeführer ausgefüllt hatte). Denn unabhängig davon, wer den Fragebogen mit den an die versicherte Person gerichteten Fragen tatsächlich ausfüllt und unterschreibt, bleibt der Fragebogen Selbstdeklaration der versicherten Person und können (und sollen) Dritte, welche diese Deklaration unterschreiben, damit nur die von ihnen vorgenommene wahrheitsgetreue Aufzeichnung von Antworten der versicherten Person bestätigen. Dass Dr. A.___ durch seine Unterschrift vom 13. August 2009 auf dem Revisionsfragebogen die Angaben des Beschwerdeführers über Einschränkungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen bestätigte, steht daher nicht in Widerspruch zu seiner ärztlichen Beurteilung vom 1. September 2009.
3.3.2   Inwiefern Dr. A.___ mit der Beantwortung der Fragen gemäss dem ärztlichen Beiblatt vom 1. September 2009 (Urk. 7/145) einen „seiner Ansicht nach unveränderten Gesundheitszustand“ medizinisch anders beurteilt haben sollte, ist unerfindlich. Aus den Berichten Dr. A.___s über seine letzten Untersuchungen des Beschwerdeführers vor der Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Berichte vom 31. März, Urk. 7/80/9-10, und vom 19. Juni 2006, Urk. 7/80/8) geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Polyarthritis litt und über starke polyartikuläre Schmerzen sowie eine lang anhaltende Morgensteifigkeit klagte. In seinem Bericht vom 1. September 2009 bestätigt Dr. A.___ sodann nicht einen „unveränderten Gesundheitszustand“, sondern lediglich die Diagnose einer chronischen Polyarthritis, und würdigt - erstmals - deren aktuelle Auswirkungen auf die Befähigung des Beschwerdeführers zur Bewältigung alltäglicher Lebensverrichtungen. Dr. A.___ beurteilte also weder bereits vor dem 1. September 2009 die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers, noch vertritt er in der Beurteilung vom 1. September 2009 die Auffassung, die Befähigung des Beschwerdeführers zur Bewältigung alltäglicher Lebensverrichtungen sei seit Jahren unverändert.
3.4     Soweit schliesslich der Abklärungsbericht vom 30. November 2009 (Urk. 7/151) unter Hinweis auf Diskrepanzen zwischen diesem und dem von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geführten Protokoll über den Lokaltermin vom 4. November 2009 (Urk. 7/159) als mangelhaft gerügt wird (Urk. 1 S. 9), ist dies unbehelflich.
         Auch wenn die beiden Gesprächsprotokolle die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Hilflosigkeit nicht exakt gleich wiedergeben, wird aus beiden Aufzeichnungen hinreichend deutlich, dass - was auch der psychiatrische D.___-Gutachter dokumentierte (vgl. Urk. 7/102/10) - der Beschwerdeführer für alltägliche Lebensverrichtungen der Selbstversorgung dauernd in einem erheblichen Ausmass die Hilfe seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau, in Anspruch nimmt. Dass der Beschwerdeführer im familiären Umfeld diese Hilfe fordert und erhält, wird seitens der Beschwerdegegnerin auch gar nicht bestritten. Es bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne von Art. 9 ATSG auf die Hilfe angewiesen wäre.
3.5     Insgesamt ergibt sich, dass der der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2010 zugrundeliegende Abklärungsbericht vom 30. November 2009 in Einklang mit den massgeblichen ärztlichen Beurteilungen der D.___-Gutachter vom 4. März 2008 sowie Dr. A.___s vom 1. September 2009 steht. Alle diese Beurteilungen bestätigen zwar, dass der Beschwerdeführer aus objektivierbaren orthopädisch-/rheumatologischen Gründen nicht nur in seiner Arbeits-, sondern auch in seiner Selbstversorgungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie zeigen aber übereinstimmend auch, dass die medizinisch begründeten Einschränkungen in der Selbstversorgungsfähigkeit spätestens seit dem Wegfall der bei Zusprache der Hilflosenentschädigung vorgelegenen psychiatrischen Komorbidität (spätestens im Januar 2008, vgl. Urk. 7/102/21) bei Weitem nicht mehr das Ausmass einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG erreichen.
         Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers wegen einer erheblichen Besserung seines Gesundheitszustands mit Wirkung ab 1. Mai 2010 aufgehoben hat, und ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Sie betragen im vorliegenden Fall Fr. 600.-- und sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).