Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00479
IV.2010.00479

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 18. Mai 2011

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete vom 1. Juni 1994 bis zum 31. März 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juli 2006) als Hilfspfleger bei der Y.___ (Urk. 7/10). Wegen einer therapieresistenten, schweren degenerativen HWS-Veränderung mit Spondylarthrose C4-C6 meldete er sich am 28. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den im Auftrag der G.___ erstellten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin APPM, vom 10. Oktober 2006 zu den Akten (Urk. 7/6). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/11) und vom 19. April 2007 (Urk. 7/16) und der B.___, vom 21. Mai 2007 (Urk. 7/17/7, unter Beilage weiterer Arztberichte) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2008 das Leistungsbegehren von X.___ ab, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Aktuell sei er aufgrund einer Operation arbeitsunfähig. Sobald er vom Arzt wieder arbeitsfähig geschrieben werde, könne er sich bezüglich Arbeitsvermittlung mit der IV-Stelle in Verbindung setzen (Urk. 7/30).
1.2     Am 25. März 2008 meldete sich X.___ telefonisch bei der IV-Stelle und teilte ihr mit, es habe sich zwischenzeitlich eine gesundheitliche Verschlechterung bezüglich seiner Augen ergeben. Er könne weiterhin nicht arbeiten (Urk. 7/34). Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 26. März 2008 auf, die Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (Urk. 7/35). Nachdem X.___ innert der angesetzten Frist keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. April 2008 mit, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/36). Am 26. Juli 2008 (Urk. 7/39) reichte der Versicherte diverse medizinische Berichte (Urk. 7/38/1-35) ein. Die IV-Stelle holte die Arztberichte der B.___ vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/44/1-2), von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Neurochirurgie, vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/45) und von Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, vom 25. Juli 2008 (Urk. 7/47/7-8) ein. Sodann zog sie den weiteren zu Händen der G.___ erstellten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 26. April 2009 bei (Urk. 7/60). Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 20. Mai 2009 erstellen (Urk. 7/63). Mit Vorbescheid vom 30. November 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/69). Dagegen liess der Versicherte am 6. Dezember 2009 diverse Einwände erheben (Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte darauf den Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Augenheilkunde FMH, Baden, vom 23. Dezember 2009 bzw. 4. Januar 2010 ein (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 11. März 2010 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 17. Mai 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 17. Juli 2010 hielt der Versicherte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest, wobei er insbesondere geltend machte, seine Sehkraft habe sich seit der Begutachtung durch das E.___ weiter verschlechtert (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete am 28. Juli 2010 auf Duplik (Urk. 13), was dem Versicherten am 29. Juli 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Oktober 2006 (Urk. 7/6) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen cervikovertebralen Syndrom mit schweren degenerativen Veränderungen der HWS und einer Tendenz zu rezidivierenden Exazerbationen/Blockierungen. Anamnestisch bestünden ausserdem ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein Status nach Periarthropathia humeroscapularis links sowie ein Status nach schwerem Quetschtrauma der linken Hand 1986 mit Streckdefizit Dig III bis V. Die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung des Beschwerdeführers seien ohne Zweifel bei der Arbeit als Hilfskrankenpfleger behindernd. Es bestehe jedoch aktuell nur eine Teilarbeitsunfähigkeit. Es sei zumutbar, dass der Beschwerdeführer in seiner wechselbelastenden Tätigkeit als Hilfskrankenpfleger zu 50 % arbeite. Dafür spreche insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert habe, dass ihm das Heben von Lasten keine Schwierigkeiten bereite. In Situationen, wo eine völlige Blockierung der HWS auftrete, bestehe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Weiterführende Abklärungen und Therapien seien geplant. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei anzustreben und scheine möglich.
2.1.2   Im Bericht vom 26. April 2009 (Urk. 7/60) diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches cervikovertebrales Syndrom mit schweren degenerativen Veränderungen der HWS, Spinalkanalstenose, Tendenz zu rezidivierenden Exazerbationen/Blockierungen, Status nach mehreren diagnostischen und therapeutischen Infiltrationen und Status nach Dekompression-Operation und Spondylodese C3-5 im Oktober 2007, einen Status nach schwerem Quetschtrauma der linken Hand 1986 mit Streckdefizit Dig III bis V sowie eine schwere chronische Keratokonjunktivitis beidseits unklarer Ätiologie mit Hornhautnarben und starker Verminderung der Sehkraft. Die Berufsunfähigkeit betrage 100 %. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Wegen der starken und irreversiblen Einschränkung der Sehfähigkeit sei auch keine angepasste Tätigkeit mehr denkbar.
2.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/11) leidet der Beschwerdeführer unter einer schweren, degenerativen HWS-Veränderung C4-C7 bei Skoliose. In seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 16. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig, er könne diese jedoch wieder zu 50 % ausüben. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihm ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Am 19. April 2007 (Urk. 7/16) hielt Dr. A.___ fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer befinde sich auch in der B.___ in Behandlung.
2.3
2.3.1   Laut dem Bericht der B.___ vom 21. Mai 2007 (Urk. 7/17/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter einem zervikospondylogenen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen C4/5 und C5/6 betont, Retrolisthesis C3/4 sowie C4/5 und Spondylose C3-C7. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2007 bis Ende Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Zustand sei besserungsfähig.
2.3.2   Im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/44) hielten die Ärzte der B.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einem Status nach ventraler Dekompression C3-5, intercorporeller Fusion mit trikortikalen Beckenspänen von rechts ventral sowie HWS-Platten am 1. Oktober 2007 bei Osteochondrose mit kyphotischer Fehlstellung C3-5, Spinalkanalenge, Osteochondrose C5-7, Status nach multiplen diagnostischen und therapeutischen Infiltrationen, kleiner Wundheilungsstörung, Status nach postoperativem Herpes rechte Gesichtshälfte und progredienter Augenproblematik seit 1997. Der Beschwerdeführer sei vom 20. April 2007 bis Ende Mai 2007 und ab dem 30. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Sehbehinderung trage wesentlich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei, weshalb eine rein wirbelsäulenchirurgische Beurteilung nicht sinnvoll sei.
2.4     Gemäss dem Bericht des Augenarztes Dr. D.___ vom 25. Juli 2008 (Urk. 7/47/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter Hornhautnarben und Sicca unklarer Genese beidseits. Der Beschwerdeführer sei seit längerem stark geblendet und sei deswegen auch schon bei verschiedenen Augenärzten erfolglos in Behandlung gewesen. Es bestehe seit dem 8. Mai 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Um eine genaue Diagnostik durchzuführen, seien weitere Untersuchungen nötig.
2.5     Die Ärzte des E.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/63/18) folgende Diagnose:
         mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         1.      Erhebliche Visusverminderung beidseits bei
              - zentrale Hornhautnarben bei Hornhautdystrophie (ICD-10 H18.5)
              - irregulärer Astigmatismus (ICD-10 H52.2)
              - latente Aussenschielstellung (ICD-10 H50.5)
              - Sicca-Syndrom (ICD-10 H04.1)
              - Kurzsichtigkeit (Myopie) (ICD-10 H52.1)
              - Linsentrübung (Katarakt) (ICD-10 H26.0)
    2.    Status nach ventraler Dekompression HWK3-5, interkorporeller Fusion mit trikortikalen Beckenspänen von ventral rechts sowie HWS-Platten am 1.10.2007 bei Osteochondrose HWK5-7, kyphotischer Fehlstellung HWK3-5 und Spinalkanalenge (B.___, Zürich) (ICD-10 Z98.8)
    3.     Impingement und Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter (ICD-10 M75.4)
    4.    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5)
         - mässige Osteochondrose LWK/SWK1 (Röntgen 10.01.2005)
         - geringe Bewegungseinschränkung der LWS
    5.     Status nach Quetschverletzung der linken Hand 1986 (ICD-10 S67.8)

    ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
    1.    Beginnende mediale Gonarthrose rechts mehr als links (Röntgen 03.01.2008) (ICD-10 M17.0)
         -     beidseits freie Beweglichkeit ohne Reizzeichen, Instabilität oder Hinweis     für Meniskusläsion
    2.    Fortgesetzter Nikotinkonsum, ca. 30 py (ICD-10 F17.1)

         Aus rein orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Krankenhilfspfleger aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Der Beschwerdeführer müsse während etwa 10 Minuten stündlich die Möglichkeit haben, ein Lockerungs- und Entspannungsprogramm für die Muskulatur von Stamm bis Extremitäten durchzuführen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten dabei ebenso wie der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizontalen vermieden werden. Der seit längerem sistierte Analgetikakonsum spreche gegen wesentliche Beschwerden unter angepasster Belastung. Aufgrund der reduzierten Sehschärfe an beiden Augen bestehe aus ophthalmologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer habe zudem kein Stereosehen und könne daher keine Arbeiten verrichten, die ein intaktes räumliches Sehen voraussetzten (z.B. schnell drehende Maschinen, Arbeiten auf Gerüsten). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ebenso fänden sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % für geeignete, adaptiere Tätigkeiten, unter Einhaltung der genannte Einschränkungen attestiert werden. Die orthopädischen und ophthalmologischen Einschränkungen könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte zur Erholung genutzt werden könnten. Zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte, bestehe eine Diskrepanz.
2.6     Laut dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2009 bzw. 4. Januar 2010 (Urk. 7/77) leidet der Beschwerdeführer unter einer schweren Hornhauttrübung beidseits wahrscheinlich entzündlich bedingt sowie einer Katarakta complicata beidseits bestehend seit Jahren, aber nicht genau bekannt seit wann. Die Sehschärfe sei an beiden Augen erheblich eingeschränkt. Zudem bestehe eine starke Blendempfindlichkeit. Eine Tätigkeit mit Anforderung an eine einigermassen gute Sehschärfe sei nicht durchführbar. Insbesondere könne der Beschwerdeführer nicht längere Zeit lesen oder auf ein Objekt blicken. Er sei auch nicht fahrtauglich. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne sie - Dr. F.___ - nicht beurteilen, da sie den Beruf des Beschwerdeführers nicht kenne. Er sei im Prinzip körperlich leistungsfähig, könne aber seine Augen nur beschränkt im Alltag einsetzen, weil er durch Blendung und Entzündung rasch Beschwerden bekomme.

3.
3.1     Das MEDAS-Gutachten des E.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/63) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2     Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 (Urk. 6) zutreffend ausführte, vermag der Bericht von Dr. F.___ gegenüber der MEDAS-Begutachtung keine Verschlechterung zu belegen. Insbesondere konnte auch Dr. F.___ eine Sehschärfe mit Brillenkorrektur von 0,2 links und 0,16 rechts feststellen (Urk. 7/77/5), mithin also exakt derselbe Wert wie bei der MEDAS-Begutachtung (Urk. 7/63/16). Dr. F.___ nimmt denn auch keine grundsätzlich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern lässt sie bezüglich der angestammten Tätigkeit offen und hält bezüglich einer seiner körperlichen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeit fest, dass der Beschwerdeführer diese wegen seines Augenleidens nur beschränkt verwerten könne, ohne sich über den genauen Umfang einer möglichen Erwerbstätigkeit weiter zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung geltend macht, ist festzuhalten, dass er sich bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung nicht vorstellen konnte, noch irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/63/7). In seinen Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 6. Dezember 2009 (Urk. 7/72) liess der Beschwerdeführer ausserdem geltend machen, im Jahre 2007 habe eine rapide Verschlechterung seiner Sehkraft stattgefunden; die Ärzte hätten diese lediglich noch auf 5-15 % an beiden Augen eingeschätzt. In der Replik vom 17. Juli 2010 will er aber dann plötzlich nicht mehr schon vor der MEDAS-Begutachtung solche Werte aufgewiesen haben, sondern er führt aus, erst nach der MEDAS-Begutachtung hätten sich diese deutlich, auf ca. 9 % beim linken Auge und auf 11 % beim rechten Auge verschlechtert. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit nichts vorgebracht, was auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Sehkraft bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung hindeutet, sondern es geht im Gegenteil aus dem nachträglich eingeholten Bericht von Dr. F.___ hervor, dass sich nichts verändert hat. Es sind demnach keine weiteren Abklärungen über die Sehkraft des Beschwerdeführers vorzunehmen.
3.3     Gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS im Zeitpunkt der Begutachtung hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Sie vermag denn auch in allen Teilen zu überzeugen, insbesondere wurden die vorhandenen Einschränkungen aus orthopädischer und ophthamologischer Sicht angemessen berücksichtigt und die Abweichungen zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sowie zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte in nachvollziehbarer Weise begründet. Es ist damit übereinstimmend mit dem Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskrankenpfleger zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihm in leichten, adaptierten Tätigkeiten noch eine 50%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zumutbar ist. 

4.
4.1     Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/10) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 61'898.-- erzielen können. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.05: 2007 = 102.8, 2009 = 107.2) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 64'547.35.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 11), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'010.25 bzw. Fr. 60'123.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Bei einem Pensum von 50 % beläuft sich das Einkommen auf Fr. 30'061.50. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen, insbesondere der stark verminderten Sehkraft, dem fortgeschrittenen Alter, und der geringen schulischen Bildung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem maximalen Abzug von 25 % Rechnung getragen, womit das Invalideneinkommen Fr. 22'546.15 beträgt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 64'547.35 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'001.20 bzw. rund 65 %.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).