IV.2010.00481

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ ist seit dem Jahr 2000 als Direktionssekretärin bei der A.___ angestellt. Ab Januar 2002 war sie aufgrund von verschiedenen (Rücken-)Beschwerden ganz oder teilweise arbeitsunfähig und meldete sich am 17. Januar 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/3). Da die Versicherte ab Februar 2003 ihre bisherige Tätigkeit wieder in einem Umfang von 75 % aufnehmen konnte, sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. November 2003 eine vom 1. Januar bis 31. März 2003 befristete halbe Rente zu (Urk. 12/16).
         Am 7. Januar 2008 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um eine “neue Revision wegen ihrer Rente“, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 12/17). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein, klärte in der Folge die erwerblichen (Urk. 12/19, 12/23) und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 12/21, 12/22, 12/24, 12/25, 12/27 und Urk. 12/32) und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens im B.___, welches am 17. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 12/33).
         Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2010 (Urk. 12/38) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Januar 2010 Einwand (Urk. 12/41). Am 12. April 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und verweigerte die beantragte Rente (Urk. 2).
2.       Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 4. Mai 2010 mit, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und aufgrund von in Kürze bevorstehenden Arztterminen um eine Fristverlängerung ersuche (Urk. 1). Auf Anfrage hin teilte sie der IV-Stelle mit, dass diese das Schreiben vom 4. Mai 2010 als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleiten solle (Urk. 4/1 und Urk. 4/2), was am 19. Mai 2010 auch erfolgte (Urk. 1, 2, 3 und 4).
         Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern und dem Gericht ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung anzugeben (Urk. 5). Am 17. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihrer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Korrektur der Berechnung des Invaliditätsgrades beziehungsweise die Zusprechung einer Rente (Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder nur befristet ausgerichtet, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 133 V 263).
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie hingegen auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, muss das Gericht die Eintretensvoraussetzungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr prüfen (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.2     Die Beschwerdeführerin hatte ihrem “Revisionsgesuch“ vom 7. Januar 2008 keinerlei Unterlagen beigelegt, welche Auskunft über ihren Gesundheitszustand und insbesondere über die geltend gemachte Verschlechterung geben konnten. Sie hat in ihrem Gesuch lediglich darauf verwiesen, dass sie in der C.___ Klinik und bei Frau Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, in Behandlung sei, und sich die IV-Stelle bei allfälligen Fragen an die Ärztin wenden könne (Urk. 12/17).
         Um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abklären zu können, setzte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nicht wie dies bei unvollständigen Neuanmeldungen vorgesehen ist (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5), eine Nachfrist für die Einreichung von Beweisen für die Verschlechterung an, sondern trat ohne entsprechende Belege direkt auf das neue Gesuch ein. In der Folge holte sie von sich aus bei Dr. D.___ (Urk. 12/21), bei der C.___ Klinik (Urk. 12/22) und bei Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie, (Urk. 12/27) je einen Arztbericht ein und veranlasste anschliessend die medizinische Abklärung durch das B.___ (Urk. 12/28).
         Obwohl dieses Vorgehen nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, da die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat das Gericht die Eintretensvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen, sondern ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu beurteilen.

2.      
2.1     Die IV-Stelle stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. April 2010 hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten des B.___ vom 17. Oktober 2009 und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin effektiv so verschlechtert habe, dass in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2007 eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege, die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur Folge habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei gestützt auf das vorgenannte Gutachten jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und einem daraus folgenden, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % auszugehen.
2.2         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihre Gesundheitssituation habe sich derart verschlechtert, dass sie nur noch drei bis vier Stunden täglich arbeiten könne (Urk. 7).

3.
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4.
4.1     Die halbe Invalidenrente, welche der Beschwerdenführerin im Jahr 2003 für drei Monate befristet ausgerichtet wurde, war ihr aufgrund von folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugesprochen worden:
-   Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L2/3 sowie ausgedehnten Spondylarthrosen (vor allem L5/S1 rechtsbetont) und Osteochondrosen in allen lumbalen Bandscheiben
-   Chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits
-   Beginnendes Fibromyalgiesyndrom (Urk. 12/13 S. 1).
4.2     Im Bericht vom 21. Januar 2008, den die IV-Stelle im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingeholt hatte, diagnostizierte Dr. D.___ in somatischer Hinsicht ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits sowie eine Osteochondrose in allen lumbalen Segmenten. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Kyphose C3-C6, eine fortgeschrittene Osteochondrose C5/6 mit ossärer Einengung des Spinalkanals, Neuroforamenstenosen beidseits, eine Osteochondrose C6/7 sowie eine beginnende Gonarthrose rechts mit Lateralisierung der Patella auf (Urk. 12/21 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit beurteilte Dr. D.___ mit 50 % ab 1. Oktober 2007. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ging Dr. D.___ ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 12/21 S. 2 und 6).
4.3     Die C.___ Klinik führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2008 zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Vordere Knieschmerzen rechts bei Status nach Lateralisierungstendenz der Patella bei Status nach Kniekontusion im April 2007, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei möglicher radikulärer Komponente rechts, Spondylarthrose L4/L5/S1 beidseits, Verdacht auf Tramal-Abusus und chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance. Eine Arbeitsunfähigkeit war der C.___ Klinik zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt (Urk. 12/22 S. 1).
         Die weiteren Berichte der C.___ Klinik, welche die IV-Stelle im Hinblick auf die Begutachtung durch das B.___ zur Vervollständigung der Akten angefordert hatte, führten zwar vorübergehende Schwankungen in der Ausprägung der Beschwerden auf und hielten teilweise auch die von Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest, zusätzliche Diagnosen oder weitergehende Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit fanden sich darin aber nicht (Urk. 12/32).
4.4     Dr. E.___, diagnostizierte im Bericht vom 21. September 2008 (Urk. 12/27) aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10 F33.0), gegenwärtig leichter Ausprägung, und gab an, dass der psychische Anteil der Arbeitsunfähigkeit 15 bis 20 % betrage und in der von Dr. D.___ attestierten Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % enthalten sei.
4.5     Die Untersuchungen im B.___ fanden am 12. und 18. August 2009 statt; das Gutachten wurde alsdann am 17. Oktober erstattet (Urk. 12/33). Gemäss Gutachten fanden sich bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/33 S. 25):
         - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- fortgeschrittener Osteochondrose HWK5/6 und HWK6/7 mit ventraler und diskreter dorsaler Spondylose und leichtgradigen Foraminalstenosen HWK5/6 beidseits sowie Spinalkanalstenose HWK5 bis HWK7
                           - ohne Myelonkompression (gemäss MRI der HWS vom 8.7.2009)
                           - aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- zunehmender Generalisierungstendenz.
         Gestützt auf diese Gegebenheiten und Befunde wurde der Beschwerdeführerin auf rheumatologischem Fachgebiet aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. In einer optimal behinderungsangepassten, sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive stereotype Bewegungsabläufe, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen wurde der Beschwerdeführerin bezogen auf ein Vollschichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 12/33 S. 29).
         Aus psychiatrischer Sicht finden sich im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
         - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
         Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestand auf psychiatrischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche aus der verminderten Belastbarkeit der Versicherten und der schnellen Ermüdbarkeit resultiere (Urk. 12/33 S. 37).
4.6     Die im Gutachten gestellten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit decken sich praktisch vollständig mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Die wenigen unterschiedlichen oder fehlenden Einschätzungen bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden im Gutachten in Kenntnis der Vorakten eingehend diskutiert und die Schlussfolgerungen der Gutachter wurden nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Das Gutachten des B.___ entspricht daher den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich auch die IV-Stelle für die Festlegung des Invaliditätsgrades zu Recht darauf stützen durfte.
Daran vermögen die subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin (Urk. 7) nichts zu ändern, und auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. E.___ vom 20. Juni 2010 (Urk. 8/3), worin dieser bestätigte, dass sich seit der Berichterstattung vom 21. September 2008 keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation ergeben habe, und die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % betrage, ergibt sich nichts, was die Feststellungen im Gutachten des B.___ in Frage stellen könnte.
         Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente, beziehungsweise für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2007 in ihrer angestammten Tätigkeit dauerhaft nur noch 50 % arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist.

5.
5.1         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).

6.      
6.1     Die Verschlechterung des Gesundheitszustands trat im Oktober 2007 ein (Erw. 4.5). Der hypothetische Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres wäre somit im Oktober 2008. Für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens zur Bemessung des Invaliditätsgrades sind daher die Verhältnisse im Jahr 2008 massgebend.
6.2     Das Bruttomonatseinkommen der Beschwerdeführerin für ihr auf 75 % reduziertes Pensum betrug gemäss Angaben ihrer Arbeitgeberin seit April 2004 und bis ins Jahr 2008 Fr. 4'834.58, was einem Jahreseinkommen von Fr. 58'015.-- entspricht (Urk. 12/23 S. 3, 8 und 9).
         Im Monat Februar 2008 wurde ihr zudem ein Bonus von Fr. 2'000.-- ausbezahlt  (Urk. 12/23 S. 8). Im Vergleich mit den Bonuszahlungen früherer Jahre (2005: kein Bonus; 2006: Fr. 1'000.-- und 2007: Fr. 1'000.-- (Urk. 12/23/12 S. 10-12) ist der Bonus von Fr. 2'000.-- im Jahr 2008 eher als hoch und damit in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades als Annahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin einzustufen.
         Da das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 krankheitsbedingt auf 75 % reduziert und der Lohn damals linear herabgesetzt worden war (von Fr. 6'335.-- [100 %] auf Fr. 4'751.25 [75 %]; Urk. 12/6 S. 2), rechtfertigt es sich, für die Festlegung des Valideneinkommens den aktuellen Monatslohn (und auch den Bonus) auf ein Pensum von 100 % hochzurechnen. Dies ergibt einen (hypothetischen) Bruttojahreslohn von Fr. 77'353.28 und einen (hypothetischen) Bonus von Fr. 2'666.66.
         Das massgebende Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt somit insgesamt Fr. 80'019.94.
6.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten und öffentlichen Sektor für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 5’775.-- monatlich (LSE 2008, T7 S, Ziff. 23, Anforderungsniveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS, im Internet abrufbar), aufgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der gemäss Gutachten festgelegten Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies Fr. 57'796.20 (Fr. 5'775.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.8).
6.4     Gemäss Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken. Dabei ist zu erinnern, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lässt (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b und 6 mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat einen Leidensabzug von 10 % angewendet und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten verrichten könne (Urk. 12/34 S. 2).
6.5     Die Beschwerdeführerin ist mit Jahrgang 1960 noch relativ jung und seit einigen Jahren Schweizer Bürgerin, weshalb sich aus diesen, gemäss Praxis grundsätzlich möglichen Gründen für einen Leidensabzug keine zusätzliche Reduktion ergibt. Da zudem bei einem 80 %-Pensum, wie es der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Gutachten möglich ist, erfahrungsgemäss nicht mit einer zusätzlichen Lohnreduktion zu rechnen ist und auch keine weiteren Gründe ersichtlich sind, erscheint ein 10%iger Leidensabzug bereits angemessen. Folglich resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'016.58.
6.6     Zieht man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'016.58 vom Valideneinkommen von Fr. 80'019.94 ab, ergibt sich daraus eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 28'003.36, und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,995  beziehungsweise von 35 %.
         In diesem Sinne ist festzuhalten, dass der leistungsabweisende Entscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.         Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).