Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00485
IV.2010.00485

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1950, war vom 1. Januar 1999 bis 13. März 2006 bei der B.___ AG als Raumpflegerin beschäftigt, zuletzt während zirka 20 Stunden pro Woche (Urk. 7/46/3 Ziff. 2.9). Daneben arbeitete sie in den Jahren 2002 und 2003 bei der C.___ AG in einem nicht bekannten Teilerwerbspensum als Raumpflegerin (Urk. 7/78/4). Am 4. Februar 2005 meldete sie sich erstmals wegen den Folgen eines erlittenen Sturzes von einer Trittleiter am 8. Dezember 2003 und wegen einer psychischen Problematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8, Urk. 7/52/4). Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/17) und Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/34) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
1.2     Am 27. März 2007 meldete sich die Versicherte wegen den gleichen Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/36 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/47, Urk. 7/60-61, Urk. 7/63/7-11, Urk. 7/69/2, Urk. 7/94/4-5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 7/78), veranlasste ein psychiatrisches und ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 7/74, Urk. 7/81, Urk. 7/90), führte am 22. Dezember 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/92) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96, Urk. 7/102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/106 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), welche Rechtsschrift der Versicherten am 29. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2010 (Urk. 2) davon aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 48 % nachgehen würde und im Haushalt zu 52 % tätig wäre (S. 1 unten).
         Gestützt auf die medizinischen Akten sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich schweren Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit Tragen von maximal 11 kg bis Schulterhöhe und maximal 5 kg über die Schulterhöhe rechts, mit Vermeiden von Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Wirbelsäulendrehbewegungen, sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt. Daher bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 2 % (S. 2 oben).
         Im Haushalt liege eine Einschränkung von 29 % vor, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 15 % führe und sich damit einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % ergebe (S. 2 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, sie sei bereits 60 Jahre alt und leide an mehreren Krankheiten somatischer und psychischer Natur (S. 2 oben). Es sei bekannt, dass die von den Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen bei älteren Menschen zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin werde mit ihren Leiden keine Arbeit finden (S. 3 unten).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, und bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung ist der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/34).

3.       Der damalige rentenabweisende Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 gründete auf dem Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 25. Februar 2005 (Urk. 7/9/3-7), welcher zusammengefasst eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei chronischem Schmerzsyndrom und einen Status nach dislozierter subkapitaler Humerusfraktur links am 9. Dezember 2003 diagnostizierte (Urk. 7/9/5 lit. A1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. Dezember 2003 bis 24. November 2004 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 25. November 2004 bis auf Weiteres (Urk. 7/9/5 lit. B). Ferner sei der Gesundheitszustand stationär (Urk. 7/9/5 lit. C.1). Acht Monate nach der operativen Revision der Humerusfraktur links bestünden chirurgisch anatomisch regelrechte Stellungsverhältnisse. Es bestehe eine lokale Weichteilreaktion mit Schwellung und starker Druckdolenz über dem Narbengewebe. Ferner liege eine reduzierte maximale Beweglichkeit mit Einschränkung des Nacken-Schürzengriffes und Über-Schulter-Arbeiten vor. Die von August bis Oktober 2004 durchgeführte stationäre Fallbeurteilung in Bellikon habe keine neueren diagnostischen oder therapeutischen Erkenntnisse gebracht. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ab 1. November 2004 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Man würde sich um eine leichtere Arbeit bemühen. Leider sei ein Arbeitsversuch gescheitert. Die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert (Urk. 7/9/6 lit. D.4).

4.
4.1     In ihrem Bericht vom 23. Mai 2007 (Urk. 7/47/2-6) nannte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- Osteochondrose C5 bis C6
- Diskushernie L2 bis L3 nach medial mit Duralsackeindellung
- flachbogige Erschlaffung der Bandscheibe L4 bis L5 mit Duralsackkompression
- ausgeprägte hyperthrophe Spondylarthrose L5 bis S1 rechts
- Depression
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypertonie aufgeführt (Ziff. 2.2). Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 13. März 2006 (Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bestimmten (Ziff. 6.2). Ferner führte Dr.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 5.1).
4.2     In ihrem Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 7/61) stellte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts bei medialer Diskushernie L2/3
- bilaterale Protrusion L4/5 und rechtsbetonte Spondylarthrose L4-S1
- chronisches cervikospondylogenes und cervikocephales Syndrom bei mediobilateralen Diskusprotrusionen C4/5, C5/6
- kombinierte ossäre und discale Neuroforamenstenosen C5/6 und C4/5
- posttraumatische PHS links bei Status nach subkapitaler Humerusfraktur mit Osteosynthese 2003
- schwere depressive Entwicklung
- arterielle Hypertonie
         Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 13. März 2006 (Ziff. 2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig (Ziff. 5.2 und Urk. 7/69/2). Bezüglich der Befunde führte Dr. F.___ eine ausgeprägte skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgedehnten muskulären Verspannungen cervikal und lumbal auf. Der Lasègue rechts sei positiv bei 50 Grad. Ferner bestehe ein Überdermatom L4 rechts bei stark eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sowie multiple Tendomyosen cervikal beidseits. Die linke Schulter sei insbesondere in Elevation eingeschränkt beweglich mit Phasenschmerzen (Ziff. 3.5).
4.3     In seinem Bericht vom 9. Juni 2008 (Urk. 7/63/7-11) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome. Seit 2003 sei eine schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 2 Ziff. 1.2). Seit dem 8. Dezember 2003 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Die Konzentrations- und die Merkfähigkeit seien vermindert. Der Gedankengang sei formal eingeengt und kreise um die aktuelle Problematik. Es bestünden keine Anhaltspunkte für inhaltliche Störungen. Ferner würden perservierende Suizidgedanken und eine gesenkte Grundstimmung vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei dysphorisch, rat- und hoffnungslos, ängstlich, innerlich unruhig und es bestehe ein Freude- und Interessenverlust. Sie habe Gefühle der Insuffizienz, der Nutzlosigkeit und gestörte Selbstwertgefühle. Ferner bestünden eine psychomotorische Hemmung und ein circadianer Rhythmus mit Morgentief, Dyssomnie und Inappetenz, ein sozialer Rückzug und Angstträume (S. 3 Ziff. 3.5). Der Gesundheitszustand sei stationär und die Prognose eher ungünstig (S. 3 Ziff. 3.7, Ziff. 4.1). Die Haushaltstätigkeit sei zum Teil möglich (S. 4 Ziff. 5.2).
4.4     In Ergänzung zum Bericht vom 26. Mai 2008 (vorstehend E. 4.2) hielt Dr. F.___ fest, aufgrund der beträchtlichen Schmerzen im Rückenbereich, insbesondere durch die Lumboischialgien und Cervicobrachialgien, sei die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht vermittlungsfähig. Es wäre eine rückenadaptierte Tätigkeit während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich, was jedoch momentan nicht in die Praxis umgesetzt werden könne (Urk. 7/69/2).
4.5     Im monodisziplinären psychiatrischen Gutachten des H.___ vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/74) berichteten die Gutachter über die Untersuchung vom 30. September 2008 und stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 3):
- mittelgradig depressives Zustandsbild mit somatischem Syndrom bei rezidivierender Depression
- generalisierte Angststörung
- Differentialdiagnose: ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung
         Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet, welche jedoch nicht hätten objektiviert werden können (S. 12 Ziff. 2.2). Der formale Gedankengang sei bis auf eine deutliche Einengung auf die schwierige psychosoziale Situation und das lang anhaltende Leiden im Rahmen des chronischen Ehekonflikts sowie der daraus resultierenden Einsamkeit nicht beeinträchtigt (S. 12 f. Ziff. 2.2). Affektiv wirke die Beschwerdeführerin bedrückt, die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt, wenn auch nicht absolut aufgehoben. Tendenziell bestehe eine Affektarmut zu ungunsten eines freudigen oder fröhlichen Erlebens. Gelegentlich sei aber eine gewisse Heiterkeit sichtbar und die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie durchaus manchmal Hoffnung auf Besserung habe und sich über kleinere Dinge freuen könne. Sie bezeichne sich selber als dumm, als Versagerin, die sich nicht gewehrt habe und schliesslich verlassen worden sei. Es würden oft suizidale Gedanken auftreten, jedoch bestehe anamnestisch kein Hinweis auf aktive Suizidversuche. Es würden auch keine Hinweise auf Derealisation und Depersonalisation sowie psychotische Erlebnisinhalte bestehen. Sie sei psychomotorisch ruhig und adäquat wirkend. Gelegentlich werde diese beinahe stoische Ruhe, die durchaus die affektive Bedrücktheit widerspiegle, durch eine heftige, themenbezogene Traurigkeit begleitet (S. 13 Ziff. 2.2).
         Es werde von den somatischen Voruntersuchern allgemein von Depression gesprochen. Dies müsse differenziert ausformuliert werden. In einem aktuellen Bericht von Dr. G.___ werde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome erwähnt. Aus psychiatrischer Sicht stehe diese Diagnose grundsätzlich im Einklang mit dem aktuellen Befund der Depression. Zurzeit bestehe aber lediglich eine Depression mittelgradiger Ausprägung. Die Angstsymptomatik sei bisher nicht separat klassifiziert worden (S. 15 Mitte Ziff. 4).
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei dadurch zu begründen, dass aufgrund der langwierigen und chronischen, vielleicht auch phasenweise unterbehandelten depressiven Symptomatik unter der schwierigen psychosozialen Entwicklung sowie der aktuellen Gesamtsituation, eine entsprechende Willensanstrengung zur Überwindung der depressiven Gefühle aktuell nur bedingt zumutbar sei (S. 15 unten Ziff. 4). Obwohl die Beschwerdeführerin erhebliche Risikofaktoren (Alter, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringe berufliche Qualifikation, seelische Störung) aufweise, die einer Reintegration entgegenstünden, müsse vor Augen gehalten werden, dass die seelische Störung grundsätzlich behandelt werden könne und eine Verbesserung der Situation durch geeignete therapeutische Massnahmen nicht a priori ausgeschlossen sei (S. 16 oben Ziff. 4).
4.6     Im rheumatologischen Gutachten vom 30. März 2009 betreffend die Untersuchung vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/81) stellten die Gutachter des I.___ folgende Diagnosen (S. 5 oben/Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS; Osteochondrosen L2/3-S1, Diskusprotrusionen L2/3, L4/5 ohne Neurokompression, Spondylarthrosen vor allem L4-S1)
- Fersensporn links
- chronisches zerviko-spondylogenes und zerviko-cephales Schmerzsyndrom
- degenerative HWS-Veränderungen mit medio-bilateraler Diskusprotrusion C4/5, C5/6, kombinierte ossäre und discale Neuroforamenstenose C5/6 und C4/5
- posttraumatische Periathropathia humeroscapularis links
- Status nach dislozierter subcapitaler Humerusfraktur links, Status nach Osteosynthese mit Philos-Platte
- mögliche sekundäre Capsulitis
         Die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der LWS. Aktuell zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine radikuläre Symtpomatik und auch keine Hinweise auf eine mögliche Claudicatio spinalis (S. 5 Mitte). Die Beweglichkeit der LWS sei eingeschränkt und bis auf die endgradige Dorsalflexion schmerzfrei. Klinisch würden Hinweise auf ein mögliches facettäres Problem bestehen. Aufgrund der degenerativen Veränderungen sollten schwere Tätigkeiten mit vermehrter Belastung der Wirbelsäule vermieden werden, da eine vermehrte mechanische Belastung zu einer Schmerzexazerbation führen könne.
         Weiter leide die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 an einem Fersensporn links. Aktuell bestehe nach wie vor eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Die Schmerzen seien klar belastungsabhängig. Aus diesem Grund sei aktuell die Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Bezüglich des chronischen zerviko-spondylogenen und zerviko-cephalen Syndroms seien aktuell wenig Beschwerden vorhanden. Bildgebend seien auch im HWS-Bereich degenerative Veränderungen nachweisbar. In der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der HWS nicht eingeschränkt, neurologisch liessen sich keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik erkennen. Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen sollten auch in Bezug auf die HWS schwere Tätigkeiten vermieden werden, da eine vermehrte mechanische Belastung ebenfalls zu einer Schmerzexazerabtion führen könne.
         Zu den Schulterschmerzen habe sich die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage hin geäussert. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter. Die Befunde seien vereinbar mit einer posttraumatischen Periarthropathia humeroscapularis, die aktuell nachweisbare Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sei differentialdiagnostisch auf eine mögliche sekundäre Capsulitis zurückzuführen (S. 5 unten). Links seien repetitiv monotone Armbewegungen und Überkopfarbeiten ausgeschlossen (S. 6 oben).
         Die Gutachter führten weiter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer geeigneten Verweistätigkeit sollten Zwangshaltungen, Arbeiten mit repetitiven Wirbelsäulendrehbewegungen und -beugungen, mechanische längerdauernde Erschütterungen sowie routinemässiges Tragen bis Schulterhöhe von über 11 kg und über die Schulterhöhe von über 5 kg vermieden werden. Regelmässige Entlastungspausen seien zu ermöglichen. Der verminderten Belastung des rechten Armes sei Rechnung zu tragen (S. 6 oben). Aufgrund des Fersensporns links würden Verweistätigkeiten in vorwiegend sitzender Position ohne längerdauernde Gehstrecken in Frage kommen. Diese Erkrankung sei potenziell reversibel, mittelfristig sollten diesbezüglich keine Einschränkungen mehr vorliegen (S. 6 Mitte).
4.7     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin äusserte sich Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ (K.___), in seinem Bericht vom 7. Oktober 2009 zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht.
         Dr. J.___ hielt fest, zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass für die aus rheumatologischer Sicht definierte Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege, immer vorausgesetzt, das psychiatrische Leiden werde fachgerecht therapiert. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass depressive Störungen und Angststörungen bei fachgerechter Pharmako- und Psychotherapie eine gute Prognose hätten (Urk. 7/90 S. 1 f.).

5.
5.1     Vorweg ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/74) und das rheumatologische Gutachten vom 30. März 2009 (Urk. 7/81) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) an den Beweiswert einer Expertise entsprechen.
         So sind sie für die Beantwortung der gestellten Fragen abschliessend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter umfassende Abklärungen in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin intensiv auseinander.
         Rheumatologisch kamen neben dem im ursprünglichen Bericht von Dr. D.___ diagnostizierten Oberarmknochenbruch nach einem Arbeitsunfall (Urk. 7/9/5 lit. A1) neu ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein Fersensporn links und ein chronisches zervikospondylogenes und -cephales Schmerzsyndrom hinzu (vgl. Urk. 7/81 S. 5 oben/Mitte). Damit ist aus rheumatologischer Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
         Auch in psychiatrischer Hinsicht kann von einer wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Ursprünglich wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert (Urk. 7/9/5 lit. A1). Nun gingen die Gutachter im psychiatrischen Gutachten vom 6. Oktober 2008 von einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild mit somatischem Syndrom bei rezidivierender Depression und einer generalisierten Angststörung aus (Urk. 7/74 S. 14 Ziff. 3).
5.2     Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in überzeugender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, repetitiven Wirbelsäulendrehbewegungen und -beugungen, mechanisch längerdauernde Erschütterungen und mit Tragen bis Schulterhöhe von über 11 kg sowie über die Schulterhöhe von über 5 kg zu vermeiden. Ferner sei der verminderten Belastung des Armes Rechnung zu tragen (Urk. 7/81 S. 6 oben). Weiter seien aufgrund des Fersensporns links längerdauernde Gehstrecken zu vermeiden. Das detailliert dargestellte Anforderungsprofil lässt erkennen, dass eine Tätigkeit als Raumpflegerin nicht diesem Profil entspricht beziehungsweise keine leidensangepasste Tätigkeit darstellt. Damit ist die Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erkennbar, war doch die angestammte Tätigkeit in der ursprünglichen Beurteilung noch zu 50 % möglich.
         Weiter hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig und begründeten dies nachvollziehbar (Urk. 7/74 S. 15 Ziff. 4).
         Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielt Dr. J.___ überzeugend fest, dass eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/90 S. 1). Damit ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin auch in einer rheumatologisch angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Gründen zu 30 % eingeschränkt ist.
5.3     Auf die Berichte von Dr. F.___ (Urk. 7/61, Urk. 7/69/2) kann vorliegend nicht abgestellt werden, da diese nicht nachvollziehbar begründet sind.
         Dr. G.___ ging in seinem Bericht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 8. Dezember 2003 aus (Urk. 7/63/8 Ziff. 2), obwohl die Beschwerdeführerin auch nach dem Unfall vom 8. Dezember 2003 in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin gearbeitet hat. Des Weiteren äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
         Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht (Urk. 7/47 Ziff. 6.2) ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit.

6.       Im Hinblick auf die Statusfrage gilt zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4 oben) habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung im Jahr 2000 immer im Rahmen eines Pensums von etwa 50 % gearbeitet. Von dieser Qualifikation ging die Beschwerdegegnerin sodann im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 aus (Urk. 7/34). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich, welche heute eine andere Qualifikation zu begründen vermag.
         Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung "vor sechs Jahren" (richtig: 1999, Urk. 7/13) eine Arbeitsstelle zu 100 % gesucht, aber aufgrund des Gesundheitsschadens keine solche erhalten habe (Urk. 1 S. 3 unten), entspricht nicht den vorliegenden Akten, da der Gesundheitsschaden erst im Jahre 2003 eingetreten ist. Zudem legte sie keine entsprechenden Bemühungen auf.

7.
7.1     Zu prüfen bleiben somit die erwerblichen Auswirkungen der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.
         Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (vorstehend E. 6). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung vorerst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: rund 50 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit einem dem Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
         Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 2. Mai 2007 hatte die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 einen Stundenlohn von Fr. 21.10 (Urk. 7/46/3 Ziff. 2.10). Bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden (Urk. 7/46/3 Ziff. 2.9) pro Woche ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 46'082.-- (Fr. 21.10 x 42 x 52) auszugehen. Unter Berücksichtigung des Teilzeitpensums von 50 % ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 23'041.-- (Fr. 46'082.-- x 0.5). Angesichts der Aufrechnung auf das Jahr 2007 (mutmasslicher Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011, S. 99, B9.3) auf Fr. 23’410.-- (Fr. 23’041.-- x 1.016). Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 23’410.-- auszugehen.
7.2     Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006 S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Danach betrug das im Jahr 2006 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4’019.-- pro Monat, mithin Fr. 48’228.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12). Für das vorliegend relevante Jahr 2007 ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2011, S. 98, Tabelle B9.2), der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (2007; Die Volkswirtschaft 7/8-2011, S. 91, Tab. B9.2) und eines Pensums von 50 % ein Einkommen von Fr. 25’541.-- (Fr. 48’228.-- : 40 x 41.7 x 1.016 x 0.5).
         Ferner nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, was nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem finalen Invalideneinkommen von Fr. 22'987.-- (Fr. 25'541.-- x 0.9).
7.3     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 23’410.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'987.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 423.--, was einer Einschränkung von rund 2 % entspricht.
         Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 1 % (50 x 2 : 100).

8.
8.1     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde am 22. Dezember 2009 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/92). Der Bericht vom 12. Januar 2010 enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3086) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltstätigkeit von gesamthaft 28.70 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (Urk. 7/92 Ziff. 1).
8.2     Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor (Urk. 7/92 Ziff. 6): „Haushaltführung“ mit 5 % (von bis zu 5 %), "Ernährung" mit 45 % (von bis zu 50 %), „Wohnungspflege“ mit 20 % (von bis zu 20 %), „Einkauf“ mit 10 % (von bis zu 10 %), „Wäsche, Kleiderpflege“ mit 15 % (von bis zu 20 %), „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ mit 0 % (von bis zu 30 %) und „Verschiedenes“ mit 5 % (von bis zu 50 %).
         Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich damit innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Weiter ist bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltsabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte (Urk. 7/92 Ziff. 5) und die Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen der Haushaltsführung umfassend abklärte. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert, worauf auch die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen beruhen.
         Im Übrigen wird die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche und die jeweiligen Einschränkungen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
8.3     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 12. Januar 2010 (Urk. 7/92) die einzelnen Einschränkungen im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar begründet. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 28.70 % im Haushalt den Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln.
         Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 14.35 % (50 % x 28.70 %).
8.4     Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 14.35 % im Aufgabenbereich und von 1 % im Erwerbsbereich, so resultiert als Gesamtinvaliditätsgrad ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 15 %.
         Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

9.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).