IV.2010.00486
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. September 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1957, verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern (Urk. 9/4 Ziff. 1 f.), arbeitete bis 2008 als Betriebs- oder Montagemitarbeiter (Urk. 9/4 Ziff. 5.4, Urk. 9/9, Urk. 9/14). Ab November 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/15/5 ff.). Am 12. Oktober 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische (Urk. 9/12, Urk. 9/17) und beruflich-erwerbliche (Urk. 9/9-10, Urk. 9/14-15) Abklärungen durch. Am 18. Februar 2010 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/21). Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2010 Einwände (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 22. April 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 9/27 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung weiterer Abklärungen. Des Weiteren beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes (Urk. 1 = Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 19. Juli 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt und diesem aufgegeben, innert Frist einen allfälligen Rechtsvertreter zu bezeichnen und sein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 10). Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 legitimierte sich Advokat Philippe Zogg als Vertreter des Versicherten (Urk. 12-13). Die ihm zur Einsichtnahme zugestellten Akten (Urk. 14) retournierte dieser am 10. August 2010 (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der Beschwerdeschrift beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1). Da kein Rechtsvertreter genannt worden war und die finanziellen Verhältnisse des Versicherten nicht aktenkundig waren, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2010 aufgegeben, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen und sein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu substantiieren (Urk. 10). Innert Frist legitimierte sich zwar ein Rechtsvertreter (vgl. Urk. 12-13), eine Substantiierung des Gesuchs unterblieb aber. Wie in der Verfügung vom 19. Juli 2010 für den Säumnisfall angedroht, ist aufgrund der unterbliebenen Substantiierung das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.4 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.5 Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2 ). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Laut Auskunft des Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer zuletzt eine wechselbelastende, zumeist leichte und selten mittelschwere Arbeitstätigkeit ausgeübt. Die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten auch weiterhin ausüben könne (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8).
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei mit den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht einverstanden. Diese seien mangelhaft. Es seien daher weitere Abklärungen angezeigt (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 12. November 2009, der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 2009 in seiner Behandlung befinde, leide an einem chronischen lumbo- und zervikovertebralen Schmerzsyndrom bei Rundrücken und Konditionsmangel. Des Weiteren bestehe eine femoropatelläre Arthrose bei Status nach einer durch Borreliose verursachten Gonitis links und eine Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts (Urk. 9/12/1 Ziff. 1.1).
Zumutbar seien leichte Arbeiten in wechselnden Haltungen. Diese seien grundsätzlich ganztägig zu bewältigen Die Prognose sei ungünstig. Nebst den generalisierten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und dem Konditionsmangel liege eine lange Arbeitslosigkeit mit inzwischen wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt vor. Entsprechend sei der Beschwerdeführer demoralisiert (Urk. 9/12/2 f. Ziff. 1.4 u. 1.7).
2004 habe eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden. Damals sei der Beschwerdeführer für mittelschwere Arbeiten belastbar gewesen. Seither seien neu das Schulterproblem und der progressive Konditionsverlust hinzugekommen (Urk. 9/12/3 Ziff. 1.11).
4.2 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. Dezember 2009 ein chronisches und therapieresistentes lumbovertebrales und zervikothorakales Schmerzsyndrom, eine Kapsulitis respektive Synovitis mit Partialruptur der Supraspinatussehne rechts und einen Status nach Gelenksergüssen links nach Lyme-Arthritis (Urk. 9/17/2 Ziff. 1.1).
Als Behandlung angezeigt seien physiotherapeutische Massnahmen und die medikamentöse Schmerzbehandlung. Die Prognose sei ungünstig. Es bestehe eine generalisierte Schmerzproblematik mit Dekonditionierung, und der Beschwerdeführer sei Langzeitarbeitsloser. Seine erwerblichen Chancen seien schlecht (Urk. 9/17/2 f. Ziff. 1.4-5).
Angepasst seien Arbeiten mit nur leichten Verrichtungen. Die Hebefähigkeit sei begrenzt. Die Arbeitsunfähigkeit könne er nicht beurteilen. Er habe den Beschwerdeführer seit der Praxiseröffnung lediglich viermal gesehen (Urk. 9/17/3-4 Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.11).
5.
5.1 Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit hat in erster Linie die Rückenproblematik, die sowohl der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ als auch der Hausarzt Dr. C.___ übereinstimmend beschrieben. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich voll zumutbar sei. Die Beurteilung durch Dr. C.___ widerspricht dem nicht. Dr. C.___ äusserte sich zwar nicht zum zumutbaren Pensum, jedoch erachtete auch er eine körperlich leichte Tätigkeit als angepasst und zumutbar.
Eine im November 2004 durchgeführte MRI-Abklärung in der Universitätsklinik D.___ zeigte im Bereich der Lendenwirbelsäule leichte degenerative Veränderungen auf der Höhe L3/4 und L4/5 ohne komprimierenden Prozess (Urk. 9/12/6). Eine weitere bildgebende Abklärung vom Oktober 2009 am Spital Männedorf ergab die Diagnose einer Spondylolyse L2, L3 und L4, einer Spondylarthrose L4/5 sowie einer diskreten linkskonvexen Skoliose (Urk. 9/12/5).
Die 2004 und 2009 erhobenen vergleichbaren Befunde bestätigen das Vorhandensein degenerativer Abnützungen. Schwere Schäden an der Wirbelsäule liegen nicht vor. Es ist nachvollziehbar, dass diese degenerativen Abnützungen körperlich belastende Arbeiten nicht mehr, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten jedoch weiterhin zulassen.
5.2 Die Schmerzproblematik im Bereich der rechten Schulter stuften weder Dr. B.___ noch Dr. C.___ als funktionell beeinträchtigend ein. Sie erwähnten in ihren Berichten nichts Entsprechendes.
Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, der den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang untersuchte, berichtete am 3. April 2008, es bestehe eine Kapsulitis/Synovitis in der rechten Schulter. Die MRI-Untersuchung habe gezeigt, dass keine vollständige Läsion der Rotatorenmanschette rechts (Partialruptur der Supraspinatussehne) bestehe. Das AC-Gelenk sei leicht degeneriert. Die Bizepssehne sei intakt und die Muskulatur der Rotatorenmanschette sei weder atrophiert noch verfettet. Nach Angaben des Beschwerdeführers bestünden bei der Abduktion sowie vor allem nachts Beschwerden. Der Beschwerdeführer arbeite aber voll, was problemlos gehe. Nach einer intraartikulären Infiltration sei der Beschwerdeführer sofort beschwerdefrei gewesen. Weitere Massnahmen seien vorläufig nicht angezeigt (Urk. 9/12/8 f.).
Am 29. September 2009 berichtete Dr. E.___, in der Zwischenzeit habe er den Beschwerdeführer noch zweimal gesehen. Bereits vor eineinhalb Jahren habe eine Myogelose bestanden, die er mittels Triggerpunktinfiltration behandelt habe. Die Myogelose im Bereich der Supraspinatusmuskulatur bestehe weiterhin, bei im Übrigen voller Schulterfunktion. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie empfohlen worden. Ein weiterer Kontrolltermin sei nicht geplant (Urk. 9/17/11).
Die Schulterproblematik hat sich gemäss den Berichten von Dr. E.___ zwischen 2008 und 2009 nicht verändert. Sie ist verbunden mit Beschwerden, beeinträchtigt die Schulterfunktion als solche aber nicht. Dr. E.___ äusserte sich zu den erwerblichen Auswirkungen nicht. Dr. B.___, der den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 letztmals untersuchte, erwähnte im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine zusätzlichen, mit der Schulterproblematik verbundenen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer selber gab bei Dr. E.___ an, die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt (Urk. 9/12/8).
5.3 Die Knieproblematik ist gemäss Dr. C.___ ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17/2 Ziff. 1.1). Dr. B.___ ordnete die Gonitis zwar den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/12/1 Ziff. 1.1), äusserte sich dazu aber nicht weiter.
Im Bericht über eine im Februar 2006 im Spital R.___ erfolgte Untersuchung führten die Ärzte aus, es bestehe eine indolente Gelenkskapsel am linken Knie mit geringgradigem Erguss und auch rechts sei ein geringer Erguss nachweisbar. Die Gelenkpunktanalyse spreche eher für eine mechanische Irritation als für eine entzündliche Genese. Die PCR für Borrelia burgdorferi sei schon früher negativ ausgefallen. Ein Borrelien-indizierter Restzustand im Sinne einer langsam regredienten Synovitis könne allerdings auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Periarthropathische Beschwerden lägen nicht vor und die Quadrizepsumfänge seien beidseits symmetrisch (Urk. 9/12/11).
Aufgrund der Feststellung der Ärzte des Spitals R.___, dass periarthropatische Beschwerden fehlten, und der Aussage des Beschwerdeführers bei Dr. E.___ im April 2008, er arbeite ohne Probleme vollzeitlich (Urk. 9/17/9), ist davon auszugehen, dass die Knieproblematik im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit grundsätzlich vollschichtig ausüben könnte. Die erfolgten medizinischen Abklärungen sind genügend. Zusätzliche Abklärungsschritte sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Die von Dr. B.___ erwähnten eingliederungshemmenden Faktoren (Konditionsmangel oder Langzeitarbeitslosigkeit; Urk. 9/12/2 Ziff. 1.7) begründen, da invaliditätsfremd, keine Erwerbsunfähigkeit.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie (vgl. Urk. 9/19/4), den Standpunkt, zumutbar seien nicht nur wechselbelastende leichte Tätigkeiten, sondern auch leichte Tätigkeiten mit selten mittelschweren Anteilen, so wie sie der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit ausgeführt habe (Urk. 2 S. 1).
6.2 Von Juli 2005 bis Ende Oktober 2006 arbeitete der Beschwerdeführer für die G.___ AG in H.___ (Urk. 9/14/1 Ziff. 2.1). Er war zuständig für das Fräsen, Bohren und Montieren von Gussteilen. Laut den Angaben der Arbeitgeberin im Bericht vom 24. November 2009 erforderte die Tätigkeit häufiges Stehen. Das Gehen, Heben und Tragen von mittelschweren Lasten (10 bis 25 kg) war nur selten erforderlich (Urk. 9/14/6 Ziff. 5).
Aufgrund der beschriebenen körperlichen Anforderungen handelte es sich grundsätzlich um körperlich leichte Tätigkeit mit gewissen mittelschweren Anteilen. Aufgrund des Wechsels von Stehen und gelegentlichem Gehen bestand auch eine gewisse Wechselbelastung.
Die Anstellung kündigte der Beschwerdeführer von sich aus. Gründe, insbesondere solche gesundheitlicher Natur, gab er nicht an (Urk. 9/14/10). Ein Gesundheitsschaden oder eine Arbeitsunfähigkeit waren seitens der Arbeitgeberin weder bekannt noch geltend gemacht worden (Urk. 9/14/4 Ziff. 3).
6.3 Von März 2007 bis Oktober 2008 war der Beschwerdeführer bei der I.___ AG angestellt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses arbeitete er temporär an verschiedenen Einsatzorten (Urk. 9/9/2 Ziff. 2.1 f.). Die Einsatzzeiten unterlagen erheblichen Schwankungen (Urk. 9/9/9 ff.).
Es ist nicht aktenkundig, welche funktionellen Anforderungen bestanden, jedoch gab der Beschwerdeführer im April 2008 gegenüber Dr. E.___ an, er arbeite voll, was problemlos gehe (Urk. 9/17/9).
Das Arbeitsverhältnis mit der I.___ AG kündigte wiederum der Beschwerdeführer. Zur Begründung gab er an, er könne aufgrund eines Einsatzprogramms bei der Arbeitslosenversicherung keine temporären Arbeitseinsätze mehr annehmen (Urk. 9/9/5 Ziff. 3).
6.4 Ab November 2008 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/15/3 ff.). Nach Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2009 bestand eine volle Vermittlungsfähigkeit und der Taggeldbezug dauerte im Auskunftszeitpunkt auch weiterhin an (Urk. 9/15/1).
6.5 Die zwei letzten Anstellungen wurden durch den Beschwerdeführer beendet. Gesundheitliche Gründe machte er bei keiner der beiden Arbeitgeberinnen geltend. Auch den jeweiligen Arbeitgebern waren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt und krankheitsbedingte Absenzen waren nicht zu vermelden (vgl. Urk. 9/9/4 Ziff. 2.14, Urk. 9/14/3 f. Ziff. 2.14 und Ziff. 3).
Bei der Arbeitslosenversicherung gab der Beschwerdeführer an, voll vermittlungsfähig zu sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er keine geltend (vgl. Urk. 9/15/2).
6.6 Bis zur Kündigung im Oktober 2008 war der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Diese Tätigkeiten entsprechen demnach praktisch dem Anforderungsprofil, das Dr. B.___ umschrieb, so dass die Annahme, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, nahe liegt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer auch nicht nur selten mittelschwere Tätigkeiten ausüben, sondern nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verrichten kann, ermittelt sich unter Abstellen auf die Tabellenlöhne (vgl. E.2.4) kein wesentlicher Invaliditätsgrad.
Der Beschwerdeführer ist ohne Berufsausbildung (vgl. Urk. 9/4/5 Ziff. 5.2) und übte stets Hilfsfunktionen aus. Mit Hilfstätigkeiten (einfache und repetitive Tätigkeiten) vermochten Männer 2008 mit einer vollzeitlichen Tätigkeit pro Monat Fr. 4'806.-- zu erzielen (LSE 2008 Tabelle A1 Total). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und an die Lohnentwicklung von 2.1 % bis 2009 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 5'110.--. Ein nämliches Einkommen vermöchte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu erzielen. Da Tabellenlöhne auch körperlich schwere Arbeiten beinhalten, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sind, ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug von 10 % vorzunehmen, der auch dem Invaliditätsgrad entspricht.
6.7 Da die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Vergleich zu den früheren Verdienstmöglichkeiten nur zu einer geringen Erwerbseinbusse führt, hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Weder besteht Anspruch auf eine Rente noch sind die Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Massnahmen, insbesondere von Umschulungsmassnahmen, erfüllt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).