Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 12. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ ist angelernter Gipser und war zuletzt bei der Firma Z.___ angestellt. Am 12. Februar 2008 erlitt er auf einer Leiter stehend einen Schwindelanfall mit kurzer Bewusstlosigkeit und stürzte dabei aus einer Höhe von rund 1,5 Metern auf die rechte Schulter.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfall-versicherer erbrachte bis zum 31. Mai 2009 Taggeldleistungen. Das Arbeits-verhältnis mit der Z.___ war in der Zwischenzeit beendet worden.
Am 12. Januar 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA (Urk. 8/15 und 8/27) bei und klärte sowohl die medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/15, 8/18, 8/19, 8/22, 8/23, 8/27 und Urk. 8/28) als auch die erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/8, 8/16, 8/17, 8/20, 8/24, 8/25) ab.
Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/30) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Einwand erheben (Urk. 8/35). Am 26. April 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter liess er die Rückweisung des Falles zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 16. April 2009, den sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 8/27/17-23 und 8/28 S. 4), und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Unfallfolgen mehr und auch keine weiteren Gesundheitsschäden aufweise.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Schulter- und Rückenbeschwerden und sei psychisch beeinträchtigt (Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, zu dem sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 15. Februar 2008 begab, hielt im Bericht vom 18. März 2008 (Urk. 8/15/89) als Diagnosen ein Hämatom und eine Schürfung am rechten Arm sowie eine Halswirbelsäulen-Distorsion fest.
Die Röntgen-Aufnahme in der C.___ Klinik ergab am 14. Mai 2008 eine abgeflachte zervikale Lordose mit angedeuteter Kyphose C3/4 (Urk. 8/15/77). Die gleichentags durchgeführten weiteren Abklärungen ergaben zudem den Verdacht auf eine Halswirbelsäulen-Distorsion. Im Vordergrund standen jedoch die Schulterbeschwerden rechts (Urk. 8/15/ 78).
3.2 Am 23. Juni 2008 hielt die C.___ Klinik in ihrem Bericht an die SUVA als Diagnose ein subacromiales Impingement bei Verdacht auf traumatisierte Bursa subacromialis der (dominanten) rechten Schulter sowie den Verdacht auf eine Halswirbelsäulen-Distorsion fest. Radiologisch konnte kein Hinweis auf ossäre Läsionen festgestellt werden. Die Arthro-MRI-Bilder ergaben einen Verdacht auf eine geringe Ausdünnung der ventrodistalen Supraspinatussehne ohne Kontrastmittelaustritt, eine geringe Anreicherung in der Bursa subacromialis und eine geringe Veränderung im AC-Gelenk (Urk. 8/15/71 = Urk. 8/15/63). Gleichentags wurde eine subacromiale- und AC-Gelenkinfiltration durchgeführt, auf welche der Beschwerdeführer positiv reagierte (Urk. 8/15/64).
Rund vier Monate später, am 16. Oktober 2008, diagnostizierte die C.___ Klinik dorsale Schultermuskelschmerzen rechts periscapulär. Die Röntgenbilder zeigten eine minimale AC-Gelenkarthrose. Als Ursache der Beschwerden wurden Muskelschmerzen und Verspannung in Betracht gezogen (Urk. 8/15/38).
3.3 Die Abklärungen vom 4. und 11. Dezember 2008 bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, ergaben keine neurologischen Auffälligkeiten (Urk. 8/15/23).
3.4 Am 18. Dezember 2008 diagnostizierte die C.___ Klinik differential-diagnostisch ein mögliches zerviko-radikuläres Reizsyndrom bei möglicher degenerativ bedingter Einengung der Neuroforamina C5/6 allenfalls C6/7 rechts. Die Röntgenaufnahmen zeigten Einengungen der Neuroforamina C5/6, C6/7, welche mit dem radikulären Syndrom in Verbindung stehen könnten. Zudem bestanden in jenem Zeitpunkt Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden sowie Kribbelparästhesien (Urk. 8/22/6-7).
Ende Januar 2009 stellte die C.___ Klinik nach wie vor ein Nacken-, Schulter-, Armsyndrom rechts und differentialdiagnostisch ein mögliches zervikoradikuläres Reizsyndrom bei möglicher degenerativ bedingter Einengung der Neuroforamina C5/6 allenfalls C6/7 rechts fest (Bericht vom 26. Januar 2009; Urk. 8/27/39). Gleichentags wurde eine zervikale transforaminale Infiltration vorgenommen.
Nachdem der Beschwerdeführer die C.___ Klinik am 6. Februar 2009 darüber informiert hatte, dass die Infiltration eine leichte Besserung gebracht habe, wurde je nach Verlauf eine Wiederholung der Infiltration in Betracht gezogen (Urk. 8/27/36).
3.5 Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. April 2009 kam Dr. A.___ zum Schluss, dass durch das Sturzereignis vom 15. Februar 2008 weder an der Halswirbelsäule noch an der rechten Schulter traumatische Läsionen entstanden seien und keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/27/22-23).
Auch die Schwindelabklärungen im Spital Uster im August 2008 (Urk. 8/15/40), bei Dr. D.___ im Dezember 2008 (Urk. 8/15/23) und bei Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Ende Januar 2009 (Urk. 8/27/45-48) hatten gemäss Bericht des Kreisarztes keine objektivierbaren Befunde ergeben (Urk. 8/27/21).
Dr. A.___ stellte aber degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, eine minimale Perarthropathia humeroscapularis (PHS/frozen shoulder) sowie leichte Rotatorenmanschettenveränderungen fest (Urk. 8/27/22).
3.6 Sowohl am 2. April 2009 (Urk. 8/27/12) als auch am 6. Mai 2009 wurden von der C.___ Klinik unverändert ein Nacken-, Schulter-, Armsyndrom rechts und differentialdiagnostisch ein mögliches zerviko-radikuläres Reizsyndrom bei möglicher degenerativ bedingter Einengung der Neuroforamina C5/6 allenfalls C6/7 rechts diagnostiziert. Am 6. Mai 2009 wurde eine weitere zervikale transforaminale Infiltration vorgenommen (Urk. 8/27/4).
4. Gestützt auf die Akten der SUVA und insbesondere gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 16. April 2009 kam der RAD zum Schluss, dass keine unfallbedingten Einschränkungen und auch keine anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/28 S. 3 f.). Dementsprechend verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines Invaliditätsgrades und eines Rentenanspruchs.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten der C.___ Klinik, dass degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und im rechten Schultergelenk vorliegen. Ob dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur diesbezüglichen Abklärung zurückzuweisen. Dabei wird sie auch abklären zu lassen haben, ob sich die Schwindelattacken und die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).