Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00488
[9C_875/2011]
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IV.2010.00488
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 15. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Vater eines 1999 geborenen Kindes (Urk. 12/2 Ziff. 3), arbeitete bis Januar 2006 temporär als Schreiner (Urk. 12/17/ 15). Vom 9. Februar bis 14. Juli 2006 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/8/1).
Der Versicherte zog sich am 13. Juli 2006 bei einer Schlägerei Verletzungen zu (Urk. 12/10/117 Ziff. 4, 6 und 9). Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) richtete für die Folgen des Ereignisses Taggelder aus, die sie am 6. Mai 2008 per 1. Juni 2008 einstellte (Urk. 12/23/3).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 17. Januar 2008 wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles im Jahr 1995 und des Ereignisses vom 13. Juli 2006 (Urk. 12/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/12-14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/9) ein, veranlasste eine berufliche Abklärung des Versicherten bei der Abklärungsstelle Y.___ (Urk. 12/34) sowie ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/75) und zog Akten der SUVA (Urk. 12/10, Urk. 12/23) sowie ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/80) bei.
Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 28. August 2008 wurde für den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet und Frau Z.___ zur Beiständin ernannt (Urk. 12/52 Ziff. 1-2).
1.3 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/92-101) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 12/114, Urk. 12/103 = Urk. 2) ab dem 1. Juli 2007 befristet bis 31. Mai 2008 eine ganze Rente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, diese sei insofern aufzuheben, als ihm ab 1. März (richtig wohl: Juni) 2008 keine Rente zugesprochen worden sei, und es sei ihm ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Der Versicherte reichte dem Gericht am 9. Juni 2010 (Urk. 6) einen Bericht der behandelnden Psychologin (Urk. 7/1-2) ein. Die IV-Stelle beantragte am 30. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten in Bewilligung des Gesuchs vom 20. Mai 2010 die unentgeltliche Prozessführung, bestellte Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und stellte dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1-2).
Der Versicherte reichte dem Gericht am 25. März 2011 (Urk. 16) einen Arztbericht vom 17. März 2011 (Urk. 17) ein. Die IV-Stelle verzichtete am 8. April 2011 (Urk. 20) auf eine Stellungnahme dazu. Am 5. Mai 2011 (Urk. 22) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht (Urk. 23) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 13. Juli 2006 in der angestammten Tätigkeit als Schreiner und zunächst auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Strittig ist dagegen, ob mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, nach den ausführlichen medizinischen Abklärungen habe zwischen dem 13. Juli 2006 und dem 1. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass er nicht nur als Schreiner, sondern auch für jede andere Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 36).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer zog sich am 13. Juli 2006 bei einer Schlägerei Verletzungen zu (Urk. 12/10/117 Ziff. 4, 6 und 9).
Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Chirurgische Klinik, nannten in einem Bericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 12/10/96-97) als Diagnosen (S. 1):
1. Commotio cerebri mit Amnesie und fraglicher Bewusstlosigkeit nach Schlägerei
-
Computertomographie der Halswirbelsäule: keine frischen Frakturen
-
vorbestehende Diskushernie bei C6
2. Thoraxkontusion links
3. mehrere Schürfwunden am Rücken, Unterschenkel beidseits
Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er in eine Schlägerei geraten und an eine Tischkante und auf den Boden geprallt sei (S. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer war seit dem 24. Juli 2006 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurochirurgie, in Behandlung (Urk. 12/13 Ziff. 4.1).
Dr. B.___ führte in einem Bericht vom 18. September 2006 (Urk. 12/10/87-90) aus, der Beschwerdeführer sei am 13. Juli 2006 das Opfer einer Schlägerei geworden, wobei er grundlos von einer ihm bekannten Person angegriffen worden sei. In der Folge sei er mit dem Kopf auf einer Tischkante aufgeschlagen und zu Boden gestürzt. Der Beschwerdeführer gebe aktuell Beschwerden vorwiegend im Nacken- und Rückenbereich an mit Ausstrahlung ins Dermatom bei C6 rechts. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien schon vor der Schlägerei vorhanden gewesen (S. 1 Ziff. 2 a). Der Beschwerdeführer gebe sodann anamnestisch eine Auffahrkollision im Jahr 1995 an mit einer Diskopathie unklarer Etage. Seitdem leide er an unklaren Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Eine Röntgenaufnahme existiere nicht (S. 2 Ziff. 2 b).
Für den 11. Oktober 2006 sei eine Operation im Stadtspital A.___ geplant. Nach dem Eingriff sei für sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu erwarten. Danach bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für drei Monate. Danach könne bei gutem Verlauf mit einer Vollintegration gerechnet werden (S. 3 f. Ziff. 4 a).
Der Beschwerdeführer wurde am 22. November 2006 im Stadtspital A.___ operiert (vgl. den Bericht vom 22. November 2006, Urk. 12/12/1-2).
3.3 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2008 (Urk. 12/13) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. Dezember 2007 (Ziff. 2).
3.4 Der Beschwerdeführer war in der Folge vom 24. Januar bis 28. Februar 2008 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Urk. 12/14/8 oben).
Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, Rehaklinik C.___, nannten im Austrittsbericht vom 3. März 2008 (Urk. 12/14/8-15) als Diagnosen (S. 1):
A. Unfall vom 13. Juli 2006: von fremdem Mann in Schlägerei verwickelt
-
Commotio cerebri mit Amnesie und fraglicher Bewusstlosigkeit
-
vorbestehende Diskushernie bei C6
-
mehrere Schürfwunden am Rücken, an den Unterschenkeln beid- seits
-
Thoraxkontusion links
-
zervikoradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom bei C6/7 bei grösserer Diskushernie bei C5/6 mit foraminaler Wurzelkompression bei C6 rechts, Diskushernie bei C6/7 mit foraminaler Wurzelkompression bei C7 rechts
-
am 22. November 2006: Dekompression bei C6/7 und C5/6, interkorporelle Spondylodese bei C6-C7, Prothese bei C5/C6
A1 diffuse Trümmelbeschwerden unklarer Aetiologie, zurzeit kein Hinweis für primär zerebrale oder zerebro-vaskuläre Ursache, otoneurologisch unauffällig
A2 zervikales Schmerzsyndrom
B. Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
-
Differentialdiagnose: schizotype Störung
-
anamnestisch Gebrauch diverser Suchtmittel, vorläufig keine Hinweise auf psychische Abhängigkeit
C. Unfall vom 21. November 1995: Heckkollision auf Pannenstreifen
-
Commotio cerebri
-
lumbosakrale Diskushernie bei L5/S1 ohne Neurologie (wahrscheinlich vorbestehend)
C.1 intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom
D. Unfall vom 26. Oktober 1994: Leitersturz auf Rücken
-
Kontusion der Lendenwirbelsäule
Dr. D.___ und Dr. E.___ führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei vor neunzehneinhalb Monaten in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Er habe im Verlauf neurologische Ausfälle bei nachgewiesenen Diskushernien entwickelt. Der Beschwerdeführer berichte als Hauptproblem über einen auftretenden Schwindel mit Drehschwindel nach links sowie nach rechts, mehrheitlich im Gegenuhrzeigersinn, welcher ganztags vorhanden sei. Zur weiteren Abklärung sei ein otoneurologisches Konsilium durchgeführt worden (vgl. den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 27. Februar 2008, Urk. 12/23/19-23). Nach dem Konsilium seien keine pathologischen Ausfälle diagnostiziert worden. Insgesamt könne die Symptomatik im Rahmen der fehlenden pathologischen Veränderungen in der otoneurologischen Untersuchung sowie bei im Zervikalbereich guten postoperativen Verhältnissen nicht hinreichend erklärt werden (S. 3 oben). Ein zur weiteren Abklärung durchgeführtes psychosomatisches Konsilium habe ergeben, dass sich die Persönlichkeitsveränderungen in Form ungünstiger kommunikativer und sozialer Interaktionen, Benachteiligungsideen mit paranoischen Anklängen, Häufung von Rückschlägen, Rückweisungen und Misserfolgen schliesslich mit Verlust von sozialer Bedeutung und Selbständigkeit als folgenschwer erwiesen. Es sei der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geäussert worden (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer zeige sich im Gespräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit den Schmerzen kaum interessiert. Eine Verbesserung der Schmerzproblematik sei nicht erreicht worden. Die Schmerzbeschreibung durch den Beschwerdeführer falle insgesamt undifferenziert aus. Im Schmerzverhalten zeige er übervorsichtige Bewegungen mit häufiger verbaler Schmerzäusserung (S. 3 unten).
Infolge Tendenz zu Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Tests und in den Therapien gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung, der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen in den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Für eine mindestens leichte Arbeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (ganztags). Zu vermeiden seien länger dauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule in endgradiger In- und Reklination und länger dauernde vorgeneigte Arbeiten (S. 2 Mitte).
3.5 Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. Juni 2007 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 12/14/4 Ziff. 4.1).
Dr. G.___ führte in einem Bericht vom 25. März 2008 (Urk. 12/14/1-7) an, der Beschwerdeführer gebe an, dass es nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ und der Operation vom 22. November 2006 zu keiner Besserung der Beschwerden in der Region der Halswirbelsäule gekommen sei bei einer Intensität der Schmerzen von 6-7 auf der VAS-Schmerzskala (Ziff. 4.4). In der Tätigkeit als Schreiner bestehe seit dem 13. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3, Ziff. 6.2).
3.6 Vom 2. bis 27. Juni 2008 fand eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers bei der Abklärungsstelle Y.___ statt. H.___, Berufs- und Laufbahnberaterin, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und J.___, Leiter BEFAS, führten im Schlussbericht vom 30. Juni 2008 (Urk. 12/34) aus, der Beschwerdeführer habe eine vierjährige Schreinerlehre 1991 erfolgreich abgeschlossen. Trotz zahlreicher Einsätze in allen Sparten seines Berufes habe er keine längerfristige Festanstellung erreicht und im Erwerbsleben nie wirklich Tritt fassen können. Er habe über Jahre einen sozialen Abstieg erlebt (S. 2 Ziff. 1.1 oben).
In medizinischer Hinsicht stehe von körperlicher Seite her eine verminderte Rückenbelastbarkeit bei chronischem Cervikalsyndrom bei diffusen Trümmelbeschwerden unklarer Ursache im Vordergrund. Im Rahmen der Beobachtungszeit in Y.___ hätten sich keine Hinweise für eine allfällige persistierende radikuläre Reizsymptomatik ergeben. Als Residuum finde sich noch eine Sensibilitätsstörung im Dermatom bei C8 beidseits rechtsbetont, zudem eine muskuläre Dysbalance. Die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule sei gesamthaft um zirka die Hälfte eingeschränkt (S. 11 f. Ziff. 2.4).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht und wenig rückenbelastend sein, idealerweise sollte die Tätigkeit weitgehend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen weitgehend auf Tischhöhe ausgeübt werden, bei der Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen sitzend/stehend/ gehend, ohne relevante Gewichtsbelastung von über 10 kg und ohne wiederholtes Tätigsein in stärker belastenden Körperpositionen. Günstig seien im Weiteren Arbeiten, welche keine grösseren Kraftaufwendungen im Bereich der oberen Extremitäten erfordern würden (S. 12 unten). Im Verlauf des aufbauenden Arbeitstrainings sollte die Präsenz- und Arbeitsleistung durch allmähliche Gewöhnung an die arbeitsspezifischen Belastungen gesteigert werden können bei der von Seiten des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vermerkten Vorgabe einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichtere behinderungsgerechte Tätigkeiten (S. 13 unten). Es werde ein Arbeitstraining von mindestens sechs Monaten vorgeschlagen. Für diesen ersten Schritt sei ein gut begleiteter geschützter Rahmen unerlässlich (S. 14 f. Ziff. 2.5).
3.7 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim K.___ (K.___) in Auftrag.
Das Gutachten wurde am 12. Februar 2009 (Urk. 12/75) erstattet und ist von Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. N.___ und O.___, Geschäftsführer K.___, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 21. Januar und 3. Februar 2009, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der Beurteilung der Fachärzte (S. 1 unten).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 lit. E):
cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom mit/bei
-
Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression und Mikrodiskektomie bei C5/6 mit Einbau einer Prestige-Prothese, interkorporelle Spondylodese bei C6/7 mit Coligne-Cage am 22. November 2006
-
lumbovertebrales Schmersyndrom bei am 18. September 2006 neurochirurgisch beschriebener kleiner Diskushernie bei L5/S1 ohne Wurzelkompression
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rumpfmuskulärem Globaldefizit, Folgen einer Langzeitdekonditionierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
histrionische Persönlichkeit mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen
Status nach operativer Revision eines angeborenen Lymphangioms in der rechten vorderen Regio collis im Säuglingsalter, keine Folgen
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit einer Operation an der Halswirbelsäule am 22. November 2006 unter permanenten Kopfschmerzen, auch einem Drehschwindel leide, der anfallsweise einige Male pro Tag auftrete und jeweils zirka eine Minute anhalte. Seit einem Autounfall im Jahr 1995 (Heckkollision) leide er unter Schmerzen im Bereich des vierten und fünften Lendenwirbels (S. 8 Ziff. lit. C.1). Der Beschwerdeführer sei 1994 von einer Leiter gestürzt. Seither bestünden Rückenschmerzen, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule. 1995 habe sich ein Verkehrsunfall mit einer Heckkollision ereignet. Seither beklage er chronische tieflumbale Rückenschmerzen (S. 12 lit. D.1.3). Die Einschätzung der körperlichen beruflichen Belastbarkeit gemäss dem BEFAS-Bericht vom 30. Juni 2008 finde volle orthopädische Unterstützung. Der Beschwerdeführer sei für leichte und gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten geeignet. Zu vermeiden seien Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Kopf und die Halswirbelsäule sowie an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei bis 15 kg limitiert. Der Beschwerdeführer teile mit, sein Hobby sei die Beschäftigung mit dem PC. Es sei davon auszugehen, dass alltäglich eine längerfristige Computerbeschäftigung stattfinde. Dementsprechend toleriere der Beschwerdeführer bei der anamnestischen Pathologie der Halswirbelsäule einschliesslich der Kopfschmerzen offenbar problemlos Bildschirmarbeiten. Aus rein orthopädisch-morphologischer Sicht sei in einer leidensgerechten angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 % anzusetzen (S. 13 unten).
Im psychiatrischen Teilgutachten werde auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer oberflächlichen und labilen Affektivität beziehungsweise Neigung zur Dramatisierung hingewiesen. Aus der beruflichen Anamnese sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis auf die Schreinerausbildung keiner längeren Beschäftigung standgehalten habe. Die Arbeitseinsätze seien jeweils nur kurz gewesen, mit einer Beschäftigungsdauer zwischen einem Monat und maximal zwei Jahren. Störungen im Sinne einer psychotischen Erkrankung oder einer depressiven Störung beziehungsweise eines hirnorganischen Leidens seien aktuell von psychiatrischer Seite nicht feststellbar (S. 15 f.).
Nach dem Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___, Rehaklinik C.___, vom 13. (richtig: 3.) März 2008 sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch neurasthenische Symptome eingeschränkt. Die Diagnose sei von den Gutachtern des K.___ mit der Formulierung einer histrionischen Persönlichkeit mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen ergänzt beziehungsweise ersetzt worden. Die im Bericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 14. Juli 2006 aufgeführten Diagnosen einer Commotio cerebri mit Amnesie und fraglicher Bewusstlosigkeit nach einer Schlägerei vom 13. Juli 2006 sowie eine Thoraxkontusion, Schürfwunden am Rücken und Unterschenkel seien allesamt abgeklungen. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien die Folgen früherer Unfälle einschliesslich des Ereignisses vom 13. Juli 2006 nicht mehr nachweisbar (S. 16 unten). Eine Re-Integration in den angestammten Beruf als Schreiner sei übereinstimmend mit den Ausführungen von Dr. B.___ dauerhaft nicht mehr möglich. Einer solchen Tätigkeit stünden die orthopädisch-neurochirurgischen pathologischen Befunde der Halswirbelsäule entgegen. Als Schreiner bestehe daher auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 17 Mitte). Dagegen sei der Beschwerdeführer in der Lage, wechselbelastende leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Die Empfehlung zur Durchführung eines Arbeitstrainings gemäss BEFAS in einem geschützten Rahmen könne aktuell von psychiatrischer Seite nicht bestätigt werden. Die tatsächlich gegenwärtig vorhandene Leistungsfähigkeit sei ausreichend für einen Arbeitsversuch auf dem freien Arbeitsmarkt. Die von Seiten der BEFAS aufgelisteten Tätigkeiten wie zum Beispiel anspruchsvollere Elektromontage, Gravurarbeiten, handwerklich praktische Tätigkeiten würden als hinreichend angepasste Tätigkeiten gelten (S. 17 unten).
3.8 Wegen des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 2008 in angetrunkenem Zustand trotz Entzugs des Führerausweises einen Personenwagen gelenkt, wurde von der Staatsanwaltschaft bei Dr. med. Dipl.-Psych. P.___, Leitender Arzt, Q.___ Psychiatrie (Q.___), ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben und in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen. Das Gutachten datiert vom 17. Februar 2009 (Urk. 12/80) und beruht auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 5. und 19. Januar 2009 (S. 1).
Dr. P.___ führte aus, der Beschwerdeführer weigere sich, über seine Familiengeschichte zu berichten. Er habe auch nicht die Einwilligung für die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte beziehungsweise Kliniken von der Schweigepflicht gegeben (S. 3 unten).
Der Beschwerdeführer sei im zweiten Untersuchungsgespräch ausfallend und beleidigend geworden und daraufhin aus dem Büro gewiesen worden. Er sei im zweiten Gespräch gespannter und gereizter gewesen. Auffallend sei der Geruch nach Alkohol. Nicht so sehr in der Atemluft, sondern im Sinne einer Körperausdünstung. Das Büro habe nach den Gesprächen von anderthalb Stunden Dauer sehr stark nach Alkohol gerochen. An inhaltlichen Denkstörungen habe sich eine fast schon wahnhafte Überzeugung des Beschwerdeführers gezeigt, vom Staat nicht ernst genommen zu werden und durch staatliche Gewalt unterdrückt zu werden. Hierbei wirke der Beschwerdeführer emotional gereizt und dysphorisch (S. 5 unten). Es fänden sich ausgeprägte kognitive Störungen, insbesondere was die soziale Schwingungsfähigkeit im Sinne von Nähe und Distanz und das logische und konkrete Denken anbelange. Weiter fänden sich Hinweise auf eine Desintegration der Persönlichkeit im Sinne einer Wesensänderung (S. 6 oben). Die Wesensänderung habe mit grösster Wahrscheinlichkeit nach dem ersten Unfall eingesetzt. Ursächlich könne auch ein erhöhter Alkoholkonsum im Sinne eines hirnorganischen Abbaus sein. Es könnten aber auch andere hirnorganische Prozesse bis hin zu einem Hirntumor in Frage kommen. Dies sei nicht organmedizinisch abgeklärt worden. Es sei aber höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine solche Abklärung zulassen würde (S. 6 Mitte). Aufgrund des starken Alkoholgeruches während der Untersuchungsgespräche sei zu vermuten, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholproblem bestehe, auch wenn er dies heftig bestreite (S. 6 unten).
Die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung in Form einer hirnorganischen Wesensänderung gelitten habe und heute noch daran leide. Diese Störung habe ein erhebliches Ausmass. Sie beeinträchtige die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und habe einen sehr negativen Einfluss auf soziale Verhaltensweisen, insbesondere was zwischenmenschliche Kontakte anbelange (S. 8 Ziff. 1). Für die festgestellte psychische Störung im Form eines Alkoholmissbrauchs gebe es eine Behandlung in Form einer ambulanten Therapie. Der Beschwerdeführer sei jedoch in dieser Hinsicht nicht therapiefähig. Grund dafür seien ausgeprägte kognitive Störungen aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung (S. 9 Ziff. 4.2).
3.9 Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter des K.___ am 27. Februar 2009 (Urk. 12/78) unter anderem um die Beantwortung der Frage, ab wann genau eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 20 % bestanden habe (Urk. 12/78 lit. A).
Dr. N.___ und O.___, K.___, führten in einer Stellungnahme vom 18. März 2009 (Urk. 12/81) dazu aus, die komplette Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin sei leider nicht möglich. Allenfalls gelinge eine retrospektive Einschätzung ab dem Datum des Unfalles vom 13. Juli 2006. Eine gutachterlich anamnestische Recherche für die Jahre vor dem Unfalltag sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Dr. B.___ habe am 5. Februar 2008 mitgeteilt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. Dezember 2007 vorgelegen habe. Nach dem Verständnis der K.___-Gutachter sei davon auszugehen, dass ab dem Tag des Unfalles vom 13. Juli 2006 (gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 27. August 2007 mit unter anderem dabei akquirierten Diskushernien, welche aufwendig operativ versorgt worden seien) bis zum 1. Dezember 2007 sowohl in der angestammten als auch in jedweder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. Dr. D.___ und Dr. E.___, Rehaklinik C.___, hätten im Austrittsbericht vom 13. Juli (richtig: 3. März) 2008 darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer bestehe (S. 1 f.). Aufgrund der erhobenen anamnestischen Daten sowie der festgestellten und dokumentierten Befunde sei zusammenfassend davon auszugehen, dass mit Ende der Behandlung in C.___ spätestens ab dem 1. März 2008 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Davor habe in angepasster Tätigkeit bis einschliesslich dem 28. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).
3.10 Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Gutachter des K.___ sodann (Urk. 12/83) um eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. P.___, Q.___.
Dr. N.___ und O.___ erklärten in der Stellungnahme vom 9. April 2009 (Urk. 12/85), bei der Schilderung der Untersuchungssituation durch Dr. P.___ im Rahmen der ambulanten Untersuchungen am 5. und 19. Januar 2009 würden sich gewisse Ähnlichkeiten mit den Untersuchungsbedingungen im Institut des K.___ ergeben (S. 1 Mitte). Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Vernehmung am 6. Mai 2008 (erwähnt im Gutachten von Dr. P.___ vom 17. Februar 2009, Urk. 12/80 S. 3 oben) mit der Angabe von Herzproblemen, das Bagatellisieren der Trunkenheitsfahrt und der Äusserung, er habe nicht daran gedacht, dass ihm bereits der Führerausweis entzogen worden sei, sei auffällig und entspreche der vorliegenden Persönlichkeitsstörung. Die demonstrativ-theatralische Art des Beschwerdeführers, seine Medikamente zu zeigen, anzugeben von ihnen betäubt zu sein, das teilweise verbal aggressive Verhalten in der Untersuchungssituation und seine Äusserungen zu Figuren des dritten Reiches würden die gleiche Sprache sprechen (S. 2 oben). Die Unterschiede in den Ergebnissen der beiden fast zeitgleich erstellten Gutachten seien auch durch die verschiedenen Aufträge zu erklären, die Anlass der Begutachtungen gewesen seien (S. 2 Mitte). Nach Ansicht der Gutachter des K.___ handle es sich um vorwiegende Störungen der Persönlichkeit im affektiven und interpersonellen Bereich, wobei Auffälligkeiten der Affektivität und Impulsivität im Vordergrund stünden. Zeitweise erschienen auch stressabhängige Störungen mit paranoiden Symptomen sowie Identitätsstörungen möglich, wie sie von den Ärzten der Rehaklinik C.___ retrospektiv angenommen worden seien (S. 2 f.). Die Gutachter des K.___ könnten die Ansicht und Schlussfolgerung von Dr. P.___ jedoch nicht teilen, wenn er die Meinung vertrete, es handle sich um eine vorwiegend hirnorganische Veränderung mit dem Effekt einer gravierenden Wesensänderung, wobei diese möglicherweise auf die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe bei den angegebenen Unfällen in den Jahren 1995 und 2006 lediglich eine Commotio cerebri erlitten, die keine dokumentierte hirnorganische Veränderung zur Folge gehabt habe. Dass die Alkoholproblematik eine derartige Persönlichkeitsveränderung bewirken könne, sei aus Sicht der Gutachter schwer nachvollziehbar, zumal auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ anamnestisch einen Gebrauch diverser Suchtmittel angenommen, jedoch eine psychische Abhängigkeit ausgeschlossen hätten. Von Seiten der Ärzte der Rehaklinik C.___ sei sodann keine eindeutig hirnorganische Veränderung diagnostiziert worden (S. 3 oben). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bis 2006 berufstätig gewesen sei und die postulierte hirnorganische Persönlichkeitsveränderung daher zum grossen Teil erst in den letzten drei Jahren entstanden sein müsste, die von den Gutachtern des K.___ und den Ärzten der Rehaklinik C.___ diagnostizierte Persönlichkeitsvariante aber bereits seit seiner Jugend vorhanden sei. Durch die persönlichen und beruflichen Veränderungen des Beschwerdeführers und den Alterungsprozess sei lediglich eine Akzentuierung anzunehmen. Insgesamt sei von einer noch positiv zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (S. 3).
3.11 Pract. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2009 (Urk. 7/89 S. 11 f.). aus, im Gutachten der Q.___ werde die Verdachtsdiagnose einer organisch (traumatisch) bedingten Wesensänderung gestellt. Differentialdiagnostisch werde an eine Folgeerscheinung eines erhöhten Alkoholkonsums gedacht. Auffällig sei, dass der forensische Gutachter über eine ungenügende Aktenlage bei der Erstellung des Gutachtens verfügt habe. Insbesondere habe er keinen Zugang zu diversen neurologischen Berichten gehabt. In keinem der Berichte würden Hinweise für hirnorganische Veränderungen erwähnt. Die diagnostischen Überlegungen von Dr. P.___ (sowohl was die Hirnorganizität als auch die substanzbedingten Veränderungen betreffen würden) seien rein hypothetisch. In den gesamten Akten seien diesbezüglich keine stichhaltigen Angaben zu finden.
In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner bestehe ab dem 13. Juli 2006 auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In angepasster Tätigkeit bestehe ab dem 13. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Spätestens ab dem 1. März 2008 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die Empfehlung der beruflichen Abklärungsstelle Y.___ zur Durchführung eines Arbeitstrainings in geschütztem Rahmen sei aktuell von psychiatrischer Seite nicht bestätigt worden (S. 12).
3.12 Der Beschwerdeführer ist seit dem 9. April 2009 bei lic.phil. S.___, Psychologin FSP, in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/1 Ziff. 2). lic.phil S.___ und Dr. med. T.___ berichteten am 27. Mai 2010 (Urk. 7/1) über den Beschwerdeführer.
lic.phil S.___ und Dr. T.___ erklärten auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe durch seine hirnorganischen Verletzungen eine Persönlichkeitsveränderung erlitten. Die bestehenden starken Schmerzen und die notwendige Schmerzmedikation würden es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, zur Zeit länger wie eine halbe Stunde konzentriert einer Tätigkeit nachzugehen. Die Durchführung einer testpsychologischen Untersuchung sei aufgrund der genannten Gründe nicht möglich (Ziff. 4).
3.13 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 25. März 2011 (Urk. 16) einen von Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. med. V.___, Leitender Arzt, Schweizerisches W.___-Zentrum (W.___), unterzeichneten Bericht vom 17. März 2011 (Urk. 17) ein. Am 5. Mai 2011 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer einen im W.___ erstellten neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 16. Februar 2011 (Urk. 23) ein.
Der Bericht vom 17. März 2011 (Urk. 17) beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2011 (S. 1).
Dr. U.___ und Prof. Dr. V.___ nannten im Bericht als Diagnosen (S. 1):
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rezidivierende Drehschwindelattacken mit initialem Ohrenpfeifen beidseits, zum Teil schwarz werden vor Augen und zum Teil Stürzen mit bis zu zwei Minuten anhaltender Bewusstlosigkeit unklarer Genese
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Differentialdiagnose (DD): vestibuläre Störung
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DD: Ereignisse im Rahmen von Intoxikationen nach übermässigem Alkohol-, Cannabis- oder Medikamentenübergebrauch
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DD: Entzugssymptome
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DD: synkopale Ereignisse
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DD: epileptische Anfälle
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rezidivierende Abwesenheitszustände
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DD: im Rahmen einer möglicherweise zugrunde liegenden weiteren psychiatrischen Erkrankung oder im Rahmen einer Persönlichkeitsveränderung bei offenbar langjährigem übermässigem Alkohol- und Cannabiskonsum
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Verdacht auf zusätzlich erhöhten Analgetika-Konsum
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Vitamin D-Mangel
Dr. U.___ und Dr. V.___ führten weiter aus, der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit der Schlägerei im Jahr 2006 Sprechstörungen, Schwindelattacken, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen. Ferner habe er eine Schwäche und Gefühlsstörung am rechten Arm, die bereits mehrmals abgeklärt worden sei (S. 2 oben). Der genaue Beginn der Ereignisse sei nicht eindeutig eruierbar, da diese schon vor der Operation, eventuell schon vor der Schlägerei bestanden hätten. Der Beschwerdeführer berichte über „Abwesenheitszustände“ etwa ein bis zweimal pro Tag (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer erscheine in reduziertem und leicht verwahrlostem Allgemein- sowie in alkoholisiertem Zustand (S. 3 Mitte).
Die neuropsychologischen Tests vom 24. und 27. Januar 2011 hätten ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau ergeben. Minderleistungen seien in der psychomotorischen Geschwindigkeit zu verzeichnen (S. 4 oben). Das durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren habe keine Hinweise für eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation ergeben, schliesse diese aber auch nicht vollständig aus (S. 4 Mitte). Anhand der vom Beschwerdeführer geschilderten Schwindelsymptomatik und der vorliegenden durchgeführten Abklärungen seien epileptische Ereignisse dieser Art unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Abwesenheitszustände seien ebenso nicht typisch epileptisch. Diese seien am ehesten im Rahmen der Persönlichkeitsauffälligkeiten zu sehen. Es werde eine erneute Abklärung bei einem Facharzt für ORL empfohlen (S. 4 unten). In den neuropsychologischen Tests seien Einschränkungen in der Kognition aufgefallen. Jedoch hätten sich auch Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, so dass keine eindeutigen genuinen neuropsychologischen Defizite zu diagnostizieren seien (S. 5 oben).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt nach der bekannten Krankengeschichte bereits im Jahr 1995 einen Verkehrsunfall (Auffahrkollision). Am 13. Juli 2006 war er in eine Schlägerei verwickelt. Nach einem Bericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 12/99/1-2) war der Beschwerdeführer an diesem Tag erneut in eine Schlägerei verwickelt (S. 1). Am 22. April 2009 zog er sich bei einem Sturz eine Ulnarschaftfraktur zu. Nach einer operativen Plattenosteosynthese am 22. April 2009 berichtete der Beschwerdeführer über Dysästhesien und Hypästhesien an den Fingern IV und V der rechten Hand (vgl. den Bericht vom 7. September 2009, Urk. 12/99/5).
Die beteiligten Ärzte und Gutachter stimmen in ihrer Beurteilung insofern überein, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Juli 2006 aufgrund der somatischen Beschwerden (vgl. die im Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___, Rehaklinik C.___, vom 3. März 2008 aufgeführten Diagnosen, Urk. 12/14/8) in der gelernten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist. In der psychiatrischen Beurteilung stellten Dr. D.___ und Dr. E.___ den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Urk. 12/14/8 lit. B). Nach den Gutachtern des K.___ besteht eine histrionische Persönlichkeit mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (Urk. 12/75 S. 15 lit. E.2). Nach diesen Ärzten wirken sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dr. P.___, Q.___, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2009 eine psychische Störung in Form einer hirnorganischen Wesensänderung fest (Urk. 12/80 S. 8 Ziff. 1).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Akten der SUVA zum Ereignis vom 13. Juli 2006 im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren beigezogen (Urk. 12/10, Urk. 12/23). Die betreffenden Akten lagen dem Gericht vor. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der SUVA-Akten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 20) erübrigt sich daher. Aufgrund des Beizugs des Gutachtens von Dr. P.___ vom 17. Februar 2009 (Urk. 12/80) in das vorinstanzliche Verfahren ist auch auf den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 1 S. 8 Ziff. 30) zu verzichten.
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es könne nicht überzeugen, wenn im psychiatrischen Teilgutachten des K.___ einerseits ein hoch auffälliger Explorand beschrieben werde, der psychiatrische Gutachter aber andererseits die Suchtproblematik nicht erkenne und er kein hirnorganisches Leiden ausmachen könne. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Interview deutlich werde, müssten oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden. Diesen Anforderungen an die Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung genüge das Teilgutachten nicht (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 38).
Im Gutachten des K.___ vom 12. Februar 2009 sind die relevanten Vorakten aufgeführt (Urk. 12/75 S. 4 ff. lit. B). Das Gutachten beruht auf den orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 21. Januar und 3. Februar 2009 (Urk. 12/75 S. 1). Die Gutachter gelangten unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. M.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gesamthaft zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das Gutachten vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dass Dr. M.___ trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verneinte, spricht nicht gegen das Gutachten des K.___. Den Gutachtern lagen die bereits erfolgten umfangreichen medizinischen Abklärungen vor. Auf das Einholen von Fremdauskünften konnte daher verzichtet werden. Dem Gutachten des K.___ vom 12. Februar 2009 ist daher voller Beweiswert beizumessen.
Die unterschiedliche diagnostische Beurteilung des in den Untersuchungen vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens im Gutachten des K.___ vom 12. Februar 2009 und im Gutachten von Dr. P.___ vom 17. Februar 2009 kann (wie nachfolgend unter E. 4.4 zu zeigen ist) ausgeräumt werden. Eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers ist daher nicht erforderlich.
4.4 Die Gutachter des K.___ gelangten weitgehend übereinstimmend mit Dr. D.___ und Dr. E.___, Rehaklinik C.___, mit Beendigung der Behandlung des Beschwerdeführers in C.___ ab dem 1. März 2008 für eine angepasste Tätigkeit zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Gutachter des K.___ legten in der Stellungnahme vom 18. März 2009 (Urk. 12/81) dar, dass eine weiter zurückliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die medizinischen Akten nicht möglich ist. Die Zurückhaltung der Gutachter bei der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spricht gerade für das Gutachten des K.___.
Dr. P.___ stellte die Diagnose einer psychischen Störung in Form einer hirnorganischen Wesensänderung, die nach dem Gutachter im Zusammenhang mit den Alkoholproblemen des Beschwerdeführers zu sehen sei. Zu der Beurteilung durch Dr. P.___ ist zu sagen, dass sich der Gutachter zuhanden der Staatsanwaltschaft namentlich zu Fragen der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Fahren in angetrunkenem Zustand trotz Entzugs des Führerausweises) und zu allfälligen Massnahen nach Strafgesetzbuch zu äussern hatte (Urk. 12/80 S. 8 ff. Ziff. 2 und 4). Bei dem Gutachten von Dr. P.___ handelt es sich daher nicht um eine versicherungsmedizinische Beurteilung, während das Gutachten des K.___ demgegenüber explizit die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beantwortet. RAD-Arzt pract. med. R.___ wies zudem darauf hin, dass Dr. P.___ nicht alle Akten vorlagen (Urk. 12/89 S. 12). Auch verweigerte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Q.___ weitere Auskünfte etwa zur Familiengeschichte (vgl. Urk. 12/80 S. 3 unten). Nach dem RAD-Arzt finden sich für die von Dr. P.___ beschriebene hirnorganische Störung keine ausreichenden Anhaltspunkte in den übrigen medizinischen Akten. Die von Dr. P.___ geäusserte Diagnose einer hirnorganischen Wesensänderung lässt sich daher nicht bestätigen. Die Gutachter des K.___ legten in der Stellungnahme vom 9. April 2009 weiter dar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im K.___ ein vergleichbares Verhalten wie bei der Begutachtung im Q.___ gezeigt habe (Urk. 12/85 S. 2 oben), welches die Gutachter aber anders als Dr. P.___ beurteilten. Demnach kann auf die Beurteilung der K.___-Gutachter abgestellt werden.
Die Ärzte und Verantwortlichen der Abklärungsstelle Y.___ hatten im BEFAS-Bericht vom 30. Juni 2008 zunächst ein Arbeitstraining von mindestens sechs Monaten an einem geschützten Arbeitsplatz vorgeschlagen (Urk. 12/34 S. 14 Ziff. 2.5 unten). Die Gutachter des K.___ verneinten anlässlich der späteren Begutachtung im K.___ vom Januar und Februar 2009 aus psychiatrischer Sicht die Notwendigkeit eines solchen Trainings. Auf die Beurteilung der Gutachter des K.___ ist abzustellen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2008 nicht die Bereitschaft zeigte, an dem vorgeschlagenen Arbeitstraining teilzunehmen (Urk. 12/39 S. 2 unten). Dem Beschwerdeführer kann daher eine volle behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit zugemutet werden.
4.5 Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht weitere Berichte über eine neurologische/neuropsychologische Abklärung in der W.___-Klinik (Urk. 17, Urk. 23) ein. Nach dem Bericht von Dr. U.___ und Prof. Dr. V.___ vom 17. März 2011 wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelattacken abgeklärt. Dr. U.___ und Prof. Dr. V.___ empfahlen eine erneute Abklärung bei einem Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 17 S. 4 f.). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik C.___ vom 24. Januar bis 28. Februar 2008 fand am 26. Februar 2008 eine neurootologische Abklärung durch Dr. F.___ statt. Dieser schloss im Bericht vom 27. Februar 2008 eine otologische Genese der geklagten Schwindelbeschwerden aus (Urk. 8/23/22 unten). Auf eine erneute neurootologische sowie eine psychiatrische Abklärung kann in Anbetracht der bereits erfolgten Abklärungen verzichtet werden.
4.6 Der medizinische Sachverhalt ist namentlich gestützt auf die Beurteilung der Gutachter des K.___ und der Ärzte der Rehaklinik C.___ dahingehend als erstellt zu erachten, dass nach dem Ereignis vom 13. Juli 2006 bis zur Beendigung der Behandlung in der Rehaklinik C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit bestand. Für die Folgezeit ist ab dem 1. März 2008 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 1 IVV vorgesehenen Frist von drei Monaten lag damit jedenfalls ab dem 1. Juni 2008 behinderungsangepasst wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor.
Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Wie erwähnt, bestand nach dem Ereignis vom 13. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestand daher vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer als Schreiner ein Valideneinkommen von Fr. 62'623.-- erzielen könnte (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f., Urk. 12/91 S. 1).
Der Beschwerdeführer war vom 22. April 2004 bis 15. Mai 2006 mit Unterbruch bei der a.___ AG temporär als Schreiner angestellt (Urk. 12/7 Ziff. 2.1). Nach dem Bericht der a.___ AG vom 24. Januar 2008 hätte er bei einem Stundenlohn von Fr. 27.89 (Fr. 25.51 + Fr. 2.38, 13. Monatslohn, Urk. 12/7 Ziff. 2.10) ein Einkommen von Fr. 61'637.-- (Fr. 27.89 x 42.5 x 52) pro Jahr erzielen können. Die Angaben der Arbeitgeberin beziehen sich auf das Jahr 2006. Bei einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 und 2 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2011, S. 99 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 63'876.-- (Fr. 27.89 x 42.5 x 52 x 1.016 x 1.02). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 63'876.-- zu veranschlagen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'108 (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Ereignis vom 13. Juli 2006 arbeitslos und hat seitdem nicht mehr gearbeitet. Das Invalideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.
Nach dem Gutachten des K.___ vom 12. Februar 2009 sind dem Beschwerdeführer leichte und gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Zu meiden sind Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Kopf und die Halswirbelsäule sowie an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist bis zu einem Gewicht von 15 kg limitiert (Urk. 12/75 S. 13 unten). Gemäss LSE 2008 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26 Tabelle TA1) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich Fr. 4'806.-- pro Monat verdienen können. Die Beschwerdegegnerin trug den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers gemäss dem von den Gutachtern des K.___ aufgestellten Belastungsprofil mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % Rechnung (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 oben), was nicht zu beanstanden ist. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 98 Tabelle B9.2) ergibt sich damit für das Jahr 2008 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 44'984.-- (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.75).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'876.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'984.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'892.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 29.6 %.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 eine ganze Rente des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Ab dem 1. Juni 2008 ist bei einem Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 % ein Rentenanspruch dagegen zu verneinen.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2010 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit Blick in die am 2. September 2011 eingereichte Kostennote (Urk. 26) mit Fr. 2'535.30 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 2'535.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22-23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).