Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00489
IV.2010.00489

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 10. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, verheiratet und Mutter von vier Kindern, gelernte Gärtnerin, erlitt am 14. Juni 1982 einen Verkehrsunfall, der eine Vorderfussamputation rechts zur Folge hatte (Urk. 10/1/5). X.___ arbeitete dennoch - insbesondere nach ihrer im Frühjahr 1985 beendeten Lehrzeit - weiterhin als Gärtnerin bei der Gärtnerei Y.___ in '___' (Urk. 10/1/3; Urk. 10/2; Urk. 10/9; Urk. 10/23/1). Die Unfallversicherung „Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft“, Winterthur, erbrachte die vertraglichen Leistungen (vgl. Urk. 10/15; Urk. 10/18; Urk. 10/29).
1.2     Am 23. Mai 1985 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen der Vorderfussamputation rechts erstmals zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 10/1). Da X.___ im Herbst/Winter 1985 ihre Berufstätigkeit aufnehmen konnte und auf berufliche Massnahmen verzichtete (Urk. 10/9), schrieb die Invalidenversicherung in der Folge das Begehren um berufliche Massnahmen am 12. Dezember 1985 als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 10/10).
         Am 8. Oktober 1986 meldete sich die Versicherte infolge der Vorderfussamputation erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel) an (Urk. 10/13). Das erneute Begehren um berufliche Massnahmen wurde von der Invalidenversicherung gemäss Mitteilung vom 29. März 1989 unerledigt abgeschrieben, da sie von der Versicherten keine Angaben über den zuständigen Arzt habe erhältlich habe machen können (Urk. 10/14). Ab Januar 1991 war die Versicherte hauptsächlich als Hausfrau beschäftigt und als Gärtnerin bei der Gärtnerei Y.___ nur noch als Aushilfe in Saisonzeiten tätig (Urk. 10/17/4; Urk. 10/21; Arbeitgeberbericht vom 29. März 1995, Urk. 10/24). Die beantragten Prothesenhilfsmittel wies die Invalidenversicherung gemäss Mitteilung vom 3. November 1993 ab, da sie von der Unfallversicherung übernommen werden könnten (Urk. 10/16).
1.3         Daraufhin meldete sich die Versicherte am 29. Januar 1994 infolge der Vorderfussamputation ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel (Urk. 10/17). Die Invalidenversicherung sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 10. März 1994 für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis am 30. April 2003 Hilfsmittel in Form einer Fussprothese zu (Urk. 10/20). Mit Schreiben vom 16. Januar 1995 beantragte X.___ zudem eine Invalidenrente bzw. eine Entschädigung für eine Haushalthilfe (Urk. 10/21). Am 18. August 1995 teilte die Invalidenversicherung der Versicherten mit, dass ab 1. August 1991 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. November 1991 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe, in Folge verspäteter Anmeldung die Rentenzahlungen rückwirkend aber erst ab 1. Januar 1994 erfolgen könnten (Urk. 10/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigte einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente revisionsweise am 20. November 1998 (Urk. 10/33) und am 12. Februar 2002 (Urk. 10/39). Am 15. September 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Kostenübernahme für die Fussprothese bis am 31. Mai 2006 mit (Urk. 10/44). Nach einer weiteren Rentenrevision sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2006 gestützt auf ihren Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 10/51) rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/55). Am 21. September 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten im Anschluss an eine am 18. Juni 2007 durchgeführte Nachamputation (Operationsbericht der Klinik Z.___ vom 27. August 2007, Urk. 10/58/5) die Kostenübernahme für Unterschenkelprothesen mit (Urk. 10/60), am 3. Dezember 2007 die Kostenübernahme für einen Duschsitz und Haltegriff (Urk. 10/64).
1.4     Im Rahmen der im Februar 2009 eingeleiteten erneuten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen Fragebogen bei der Versicherten (Versichertenfragebogen vom 4. März 2009, Urk. 10/68), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/69) sowie Arztberichte (Urk. 10/70-72) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2009, Urk. 10/73). Gegen den Vorbescheid vom 30. Dezember 2009, mit welchem die IV-Stelle der X.___ die Einstellung der Invalidenrente ankündigte (Urk. 10/75), erhob die Versicherte mit Eingaben vom 21. Januar (Urk. 10/77) und 27. Februar 2010 (Urk. 10/79) Einwand. Am 16. April 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Invalidenrente per 31. Mai 2010 auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess die Versicherte am 19. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1):
„1.   Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
2. es sei ihr weiterhin eine Rente von 60 % zu leisten;
3. eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen;
4. das Verfahren sei bis zum Eintreffen des Berichtes von Dr. A.___ zu sistieren;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin wie angekündigt einen Bericht von Dr. A.___ vom 17. Mai 2010 nach (Urk. 5-6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 5. Juli 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Nichterwerbstätige gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5
2.5.1         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).
2.5.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2004, I 733/03, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und sie demzufolge ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat, oder ob weiterhin Anspruch auf eine Rente besteht. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis.
         Die Frage beurteilt sich zunächst durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 16. April 2010 (Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 10/55). Zu diesem Zeitpunkt wurde letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung inklusive Einkommensvergleich vorgenommen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Februar 2006, Urk. 10/52). Dabei ist zu prüfen, ob seither eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.

4.         Zunächst ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. April 2006, I 266/05, E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.2     Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre, bis alle Kinder aus der Schule wären (Urk. 10/73/2). Sie will offensichtlich aus innerer Überzeugung bis auf Weiteres ausschliesslich im Haushalt tätig sein und sich um die noch schulpflichtigen Kinder kümmern. Ihr Ehegatte arbeitet als Architekt, finanziell würde weder eine Notwendigkeit noch ein Bedürfnis für ein zusätzliches Erwerbseinkommen bestehen (vgl. Urk. 10/73/2). Zudem hat die Beschwerdeführerin drei Kinder im Volksschulalter mit entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsaufgaben sowie ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern auf drei Etagen zu betreuen (vgl. Urk. 10/73/2). Die ausschliessliche Tätigkeit im Haushalt ist glaubhaft. Demgemäss ist die Beschwerdeführerin - wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (vgl. Urk. 10/73/7) - als nichterwerbstätig einzustufen und zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, womit vorliegend die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden ist.

5.
5.1     Die Zusprache einer Dreiviertelsrente im Jahre 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.3) basierte medizinischerseits auf dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, '___', vom 15. August 2005 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Februar 2006, Urk. 10/52), welcher der Beschwerdeführerin eine Verstärkung der gesundheitlichen Probleme seit dem 22. Januar 2002 - damals stellte Dr. B.___ immer wieder auftretende Ulcera am Amputationsstumpf fest, welche durch die fehlende Sensibilität im deckenden Hautlappen bedingt seien (Urk. 10/38) - attestierte. Die Ulcera am Amputationsstumpf träten häufiger auf und seien schmerzhafter. Die Beschwerdeführerin sei vermehrt auf Hilfe angewiesen, konkret erhalte sie nun zusätzlich während zweier Halbtage Unterstützung im Haushalt. Die erlernte Tätigkeit als Gärtnerin könne sie auf keinen Fall wieder aufnehmen, auch nicht in einem Teilzeitpensum. Denkbar wäre eine rein sitzende Tätigkeit, wobei wegen der Tendenz zur venösen Stauung häufige Arbeitsunterbrüche unerlässlich seien, weshalb höchstens eine Teilzeitleistung erreichbar sei. Der Invaliditätsgrad sei auf 60 % anzuheben (Urk. 10/49/3).
         Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, nahm in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2005 eine mindestens 50%ige Restarbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit rein sitzender Art an (Urk. 10/52/2).
5.2     Bei Erlass der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
5.2.1   Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie an der Klinik Z.___, '___', nannte in seinem Bericht vom 28. September 2007 als Diagnosen (1) eine Unterschenkelamputation nach Burgess rechts bei:
- Malum perforans mit Fistel und Osteomyelitis des Kalkaneus rechts;
- Status nach Infekt bei Zustand nach traumatischer Vorfussamputation nach ausgedehntem Décollement mit Vollspalthautplastik im Jahre 1982;
- Status nach Arthrodese im oberen Sprunggelenk rechts mit vorderer Keilresektion im Juli 1984 und Stumpfkorrektur Rückfuss rechts im Juli 1984;
- Status nach Korrektur Fussstumpf rechts im Juni 1985,
         sowie (2) einen Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig seit dem Jahre 2003. Die Beschwerdeführerin weise ein schönes Gangbild mit der Unterschenkelprothese auf, der Stumpf sei reizlos und ohne Druckstellen. Der Verlauf der prothetischen Versorgung sei ausgezeichnet (Urk. 10/71).
5.2.2   Dr. med. A.___, Praktischer Arzt Phlebologie, '___', hielt in seinem Bericht vom 30. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Unterschenkelamputation rechts bei Osteomyelitis und nach traumatischer Vorfussamputation im Jahre 1982 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Diabetes Typ I (Urk. 10/70/2). Seit der Nachamputation im August 2007 sei subjektiv eine leichte Besserung eingetreten. Die Prognose sei stabil. Infolge der Unterschenkelamputation könne die Beschwerdeführerin den gelernten Beruf nicht mehr ausüben (Urk. 10/70/3). Als Hausfrau habe sich die Beschwerdeführerin mit der Behinderung arrangiert (Urk. 10/70/4).
5.2.3   In seinem Bericht vom 17. Mai 2010 wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen Hang zur Dissimulation habe. Jahrelange Beschwerden habe sie immer schön geredet, bis ihr durch eine Nachamputation des rechten Knies habe geholfen werden können. Diabetes und Stumpfpflege würden sie im Haushalt zu ca. 50-60 % einschränken (Urk. 6).

6.       Laut der Beschwerdeführerin wurde der (medizinische) Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt bzw. gewürdigt (vgl. Sachverhalt Ziff. 2; Urk. 1). Diese Rüge erweist sich als unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin lässt nicht konkret darlegen, welche Haushaltstätigkeiten, die ihr gemäss Abklärungsgericht vom 1. Oktober 2009 als zumutbar angerechnet werden, ihr aus medizinischen Gründen nicht möglich sein sollen. Sofern nun aber das Beschwerdebild nicht primär durch psychische Gesundheitsstörungen geprägt ist, steht bei der Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, sondern ist in erster Linie auf den Abklärungsbericht abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2009 vom 28. Juli 2009, Erw. 6.2.2). Unbehelflich ist daher insbesondere auch die nachgereichte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 17. Mai 2010, worin er selber andere prozentuale Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen angibt. Da er gerade nicht dartut, dass die Abklärungsperson in den einzelnen Haushaltsbereichen Tätigkeiten als zumutbar erachtet hat, die medizinisch unzumutbar sind, vermag seine Stellungnahme die Beweiskraft des Abklärungberichts nicht zu erschüttern.

7.      
7.1     Die Zusprache einer Dreiviertelsrente im Jahre 2006 basierte auf dem Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 10/51). Dieser hielt fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit vier Kinder und einen grossen Haushalt habe. Aufgrund der veränderten familiären Verhältnisse - vier Kinder und Umzug - hätten die Einschränkungen im Haushalt gesamthaft etwas zugenommen. Die Beschwerdeführerin müsse aufpassen, sich nicht zu viel zu beanspruchen und anzustrengen, da der Stumpf gefühllos sei. An der amputationsbedingten Druckstelle kämen immer wieder eiternde Wunden vor, besonders bei wiederholter Belastung. Wenn eine Wunde bestehe, dürfe der Stumpf überhaupt nicht belastet werden. Eine Verschlechterung könne innerhalb eines Tages eintreten. Infolge der chronisch auftauchenden eiternden Wunden und der unveränderten gesundheitlichen Situation seit dem Jahre 1982 sei eine Haushaltshilfe eingestellt worden. Sie selbst erledige im Haushalt nur das Wichtigste, meistens betreffe dies die Kinderbetreuung. Die Beschwerdeführerin wäre derzeit indes auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Haushalt tätig, bis alle Kinder im Schulalter wären (Urk. 10/51/1). Es bestehe keinen finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 10/51/2).
         Die Beschwerdeführerin sei als eine 100%ige Hausfrau und Mutter von vier Kindern zu qualifizieren. Dabei sei der konkrete Tätigkeitsbereich die Küche. Viele der Tätigkeiten könne sie sitzend ausführen oder vorbereiten. Die Küchenarbeiten könne sie in Etappen ausführen. Sie sei aber verlangsamt. Prinzipiell benötige sie den ganzen Tag für drei Mahlzeiten und die Aufräum- und Reinigungsarbeiten nachher. Nicht mehr ausführbar seien in der Regel alle schweren Reinigungsarbeiten - Bodenpflege, gründliche Schrankreinigung - und Aufräumarbeiten. Die Wohnungspflege werde mehrheitlich von Dritten übernommen (Urk. 10/51/3), die Wäsche vollständig. Die Grosseinkäufe übernehme der Ehegatte. Eine tatsächliche Betreuung sei eigentlich nur bei der jüngsten Tochter noch notwendig, wobei auch sie bald alt genug sei, um bestimmte Verrichtungen selber auszuführen. Die täglichen Arbeiten - Kochen und Reinigungsarbeiten - hätten aber mit dem Alter der Kinder zugenommen. In Bezug auf die Kinder seien alle Aktivitäten im Freien unmöglich. Nicht mehr ausführbare Arbeiten/Tätigkeiten seien ferner die Garten- und Umgebungspflege. Insgesamt betrage die Einschränkung im Haushaltsbereich 61.9 % (Urk. 10/51/4). Bei der Küchentätigkeit gerate die Beschwerdeführerin täglich in zeitliche Engpässe, weil sie nur in Etappen und zum grössten Teil nur sitzend arbeiten könne. Stehe sie, müsse die Arbeit jeweils schnell oder in Etappen erledigt werden. Dem Ehegatten sei eine Mithilfe im Haushalt von 30 Minuten täglich zumutbar und werde in höherem Ausmass auch geleistet (Urk. 10/51/5).
7.2
7.2.1   Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 10/73). Dieser hielt fest, dass die Beschwerdeführerin davon berichtet habe, sie habe vor der Unterschenkelamputation im August 2007 am Fussstumpf immer wieder an offenen eitrigen Entzündungen, verbunden mit massivsten Schmerzen gelitten und sei deshalb mehrmals hospitalisiert worden. Aufgrund des Diabetes mellitus habe damit gerechnet werden müssen, dass sich die Stumpfsituation weiter verschlechtere. Der Stumpf sei nach der Unterschenkelamputation gut verheilt, sie habe keine Druckstellen und komme mit der Unterschenkelprothese gut zurecht. Aufgrund des Diabetes müsse sie bei der Stumpfversorgung gut darauf achten, dass es zu keinen Entzündungen komme. Sie leide seit der Amputation unter Gleichgewichtsstörungen beim Laufen, da sie keine Fersen mehr habe. Sich bücken gelinge ihr nicht mehr. Lange sitzen könne sie ebenfalls nicht mehr, da das Knie zu schmerzen beginne (Urk. 10/73/1). Sie wäre auch ohne Behinderung weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig, bis alle Kinder aus der Schule wären. Es bestehe keine finanzielle Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 10/73/2). Die Beschwerdeführerin sei daher zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren (Urk. 10/73/7). Die Kinder müssten im Haushalt häufig einspringen. Sie selbst müsse sich die Arbeit im Haushalt immer noch gut einteilen, da sie oft Knieschmerzen habe und in der Beweglichkeit eingeschränkt sei. Seit der Unterschenkelamputation gehe es ihr von den Schmerzen her deutlich besser. Sie habe vor der Operation die Treppen besser überwinden können und sei in der Lage gewesen, sich zu bücken und auch auf eine Leiter zu steigen, was nicht mehr möglich sei.
         Betreffend den Haushaltsteil Ernährung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie viele der Küchentätigkeiten sitzend ausführen oder vorbereiten könne. Sie vermöge die Kocharbeiten ohne erhebliche Einschränkungen zu erledigen. Das Auf- und Abtischen werde von den Kindern erledigt. Auch den Abwasch und leichtere oberflächliche Reinigungsarbeiten erledige sie selbst. Der Ehegatte helfe viel mit. Von den schweren, gründlichen Reinigungsarbeiten werden sie durch eine Drittperson entlastet. Die Abklärerin begründete ihre gegenüber dem Bericht vom 8. Februar 2006 von 40 % auf 20 % herabgesetzte Einschätzung der Einschränkung im Bereich Ernährung einerseits mit der aktuellen Schilderung der Beschwerdeführerin und andererseits mit vermehrt möglicher und zumutbarer Mitarbeit der älter gewordenen Kinder (Urk. 10/73/3).
         Was die Wohnungspflege anbelangt, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie mehrheitlich von Dritten erledigt werde. Sie staube aber selber ab. Wenn sie selber Staub sauge, müsse sie dies wegen Knieschmerzen in Etappen erledigen. Beim Fensterputzen helfe der jüngste Sohn. Oberflächliche Reinigungsarbeiten mache sie selbst. Die gründlichen Reinigungsarbeiten könne sie aufgrund ihrer Knieprobleme nicht selbst erledigen. Die Unterstützung seitens der Kinder sei im üblichen Rahmen und durchaus zumutbar. Die Abklärerin notierte dazu, nunmehr sei - im Vergleich mit der letzten Haushaltabklärung - den Kindern mehr Mitarbeit möglich, und die Einschränkungen seien deutlich tiefer. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei es auch den Kindern und dem Ehegatten zumutbar, einen Teil dieser Arbeiten zu übernehmen. Anerkannt werden könne im Wohnungspflegebereich eine Einschränkung von 25 %. Im Einkaufsbereich bestehe keine anrechenbare Einschränkung mehr, da es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Einkäufe auf mehrere Etappen zu verteilen, bzw. den Kindern zumutbar, sei beim Tragen der Einkäufe Hilfe leisteten (Urk. 10/73/5).
         Zur Wäschebesorgung hielt die Abklärerin fest, die Wäsche vermöge die Beschwerdeführerin ohne erhebliche Einschränkungen zu erledigen. Der Wäschetransport werde von den Kindern oder dem Ehegatten übernommen. Das Auf- und Abhängen der Wäsche sei ihr möglich. Die wenige Bügelwäsche werde von einer Drittperson zur Entlastung erledigt, wobei die Bügelarbeit eigentlich zumutbar sein sollte, da die Beschwerdeführerin die Arbeit aufteilen sowie im Wechsel von Sitzen und Stehen ausführen könne. Nun - im Vergleich mit der letzten Haushaltabklärung - sei den Kindern mehr Mitarbeit möglich und die Einschränkung deutlich tiefer. Denn das Waschen, Auf-/Abhängen der Kleidung sowie das Zusammenlegen der Wäsche sei der Beschwerdeführerin noch möglich. In Bezug auf Bügeln und Transport der Wäsche könne unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Kinder und des Ehegatten eine Einschränkung von 25 % anerkannt werden.
         Die erzieherischen Probleme hielt die Abklärerin für altersentsprechend, eine Einschränkung in diesem Bereich könne nicht mehr anerkannt werden. In den übrigen Haushaltstätigkeiten - Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung und künstlerisches Schaffen - könne eine Einschränkung von 50 % angerechnet werden. Total bestehe im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 18.9 % (Urk. 10/73/6).
7.2.2   In seiner Stellungnahme vom 18. März 2010 führte der Abklärungsdienst (AD) aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort mehrmals angegeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der Nachamputation verbessert habe. Der Stumpf sei gut abgeheilt, sie leide seither deutlich weniger unter Schmerzen. Erschwerend hinzugekommen seien Knieschmerzen und Einschränkungen in der Beweglichkeit sowie Gleichgewichtsstörungen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung bezüglich des Diabetes habe die Beschwerdeführerin vor Ort nicht erwähnt. Relevant seien die Faktoren zum Besuchszeitpunkt gewesen. Sie habe bei mehrmaligen Nachfragen angegeben, dass sich der Gesundheitszustand nach der Nachamputation verbessert habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin vermehrt auf Dritthilfe im Haushalt angewiesen sei. Die vermehrte Mithilfe der Kinder und des Ehegatten könne jedoch bei der Bemessung der Einschränkung nur bedingt berücksichtigt werden, da den Familienmitgliedern eine erhöhte Mithilfe zugemutet werden könne. Zudem sei es im Rahmen der Mitwirkungspflicht den versicherten Personen zumutbar, die anfallenden Arbeiten ihrem Zustand entsprechend aufzuteilen und in Etappen zu erledigen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall dürfe bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgabe, welche sie nicht mehr ausführen können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Diesem Umstand sei bei der Bemessung der Einschränkung Rechnung getragen worden. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung aufgrund des Diabetes habe die Beschwerdeführerin vor Ort nicht erwähnt (Urk. 10/80/2-3).

8.       Laut der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt bezüglich der Haushalttätigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt bzw. gewürdigt (vgl. Sachverhalt Ziff. 2; Urk. 1).
8.1     Der Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2009 (E. 7.2.1) erfüllt die in E. 2.5.2 angeführten Kriterien. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, seit der Unterschenkelamputation habe sie viel weniger Schmerzen, leide nun aber an Gleichgewichtsstörungen, könne sich nicht mehr bücken und nicht mehr lange sitzen und sei in der Beweglichkeit eingeschränkt, werde aber vermehrt durch die Familienangehörigen entlastet (vgl. E. 7.2.1), ist plausibel. Die Begründung enthält keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Fragen nicht richtig verstanden hätte, bei deren Beantwortung massiv überfordert gewesen wäre oder die Befragung einfach mit diesen Antworten habe beenden wollen. Der Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2009 ist damit voll beweistauglich. Es ist deshalb der Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AD) vom 18. März 2010 (E. 7.2.2) zu folgen, wonach das Abklärungsgespräch in gewohntem Rahmen abgehalten worden war und die im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbaren Entlastungstätigkeiten durch die Familienangehörigen praxisgemäss bemessen wurden.
         Damit zeigt sich der Sachverhalt im Haushaltsbereich als genügend abgeklärt.
8.2     Was die Zumutbarkeit von Mehrarbeit durch die Familienangehörigen anbelangt, ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nur freiwillig erfüllt werden können, vermag an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
         Vorliegend ist den Familienangehörigen - den seit der letzten Verfügung nun mehr als drei Jahre älter gewordenen Kindern und dem Ehegatten - die in E. 7.2.1 dargestellte Mehrarbeit demgemäss durchaus zumutbar. Berücksichtigt werden kann der invaliditätsbedingte Ausfall der Beschwerdeführerin nur soweit, als eine Entlöhnung an Dritte ausgerichtet wird. Eine unverhältnismässige Belastung der Familienangehörigen ist in den Akten nicht ersichtlich.
8.3         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt aufgrund geringerer Beschwerden und der den Familienangehörigen in erhöhtem Masse zumutbaren Mitarbeit in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise erheblich reduziert haben. Die Einschränkungen im Haushaltsbereich betragen nunmehr rund 19 %. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

9.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).