Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, reiste 1991 in die Schweiz ein (Urk. 7/1 S. 1) und war von Januar 1999 bis am 7. Juli 2006 für die Y.___ AG als Schaler und Maurer im Tunnelbau tätig (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 2. Mai 2006 traten bei ihm plötzlich Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit diffuser Ausstrahlung in beide unteren Extremitäten auf (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 3 und Urk. 7/37 S. 29). Ab dem 10. Juli 2006 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/7 S. 4 Ziff. 2.14) und er erhielt vom 11. Juli 2006 bis zum 29. Juni 2008 Taggeldleistungen von der Kranken-Taggeld-Versicherung Visana seines Arbeitgebers (Urk. 7/27 S. 1).
Am 10. April 2007 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/6, 7/13, 7/14, 7/22, 7/24, 7/26 und 7/36) und erwerblichen (Urk. 7/5, 7/7, 7/31-32) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn durch das Z.___ (Z.___) in internistischer, rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht begutachten (Z.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 (Urk. 7/41) teilte sie ihm mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % ab Mai 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher (Urk. 7/19), gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/46), zog die IV-Stelle die medizinischen Akten der Visana bei (Urk. 7/49) und holte einen Verlaufsbericht bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 21. April 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten entsprechend dem vorausgegangenen Vorbescheid eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 zu, wobei sie die Rente betraglich erst für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 festsetzte und betreffend Rentennachzahlung separate Verfügungen in Aussicht stellte (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. April 2010 liess der Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte er die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. Ausserdem stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 28. Juni 2010 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügungen betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2008 sowie vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2010 (Urk. 15/2/1-2), gegen welche der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 Beschwerde erheben liess. Sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht stellte er die gleichen Anträge wie in der Beschwerde vom 20. Mai 2010 (Urk. 15/1 S. 2).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (Urk. 10) wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und mit Verfügungen vom 18. August 2010 wurde das neue Beschwerdeverfahren Nr. IV.2010.00690 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2010.00490 vereinigt (Urk. 16) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15/3).
Anschliessend liess der Versicherte am 6. September 2010 eine Replik (Urk. 18) einreichen und am 17. September erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 21). Darin hielten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen sindist am 21. April 2010 (Urk. 2) und am 28. Juni 2010 (Urk. 15/2/1-2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Namentlich bei psychogenen Störungen sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände notwendig (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 20. Oktober 2008 (Urk. 7/37) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Mai 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Da ihm nur leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, Armvorhalte und Überkopfarbeiten möglich seien, er immer im Baugewerbe tätig gewesen sei und körperlich schwere Arbeiten ausgeführt habe, verringere sich der zur Ermittlung des Invalideneinkommen massgebende Tabellenlohn von Fr. 60'144.-- um einen leidensbedingten Abzug von 25 %, womit sich aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'817.-- ein Invaliditätsgrad von 44 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab Mai 2007 ergebe (Urk. 2 S. 9).
2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, das Z.___-Gutachten sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, weshalb - insbesondere was die psychischen Beschwerden anbelange - nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1, Urk. 18).
Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden kann sowie ob und allenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in somatischer und psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen zunächst vor, es könne auf das Z.___-Gutachten aus formellen Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 8-9). Er rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem nur ihm, nicht aber seiner Rechtsvertreterin die für die Begutachtung im Z.___ vorgesehenen Ärzte mitgeteilt und dabei deren fachliche Qualifikationen nicht genannt worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.1.1, Urk. 18 S. 3).
3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Die Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen, welche im Hinblick auf das der Partei zustehende Äusserungsrecht erfolgt, muss nicht zusammen mit der Anordnung der Begutachtung erfolgen, sondern kann in einem separaten Schreiben auch in einem späteren (jedoch noch vor der Begutachtung liegenden) Zeitpunkt vorgenommen werden (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 44 N 15). Neben der Bekanntgabe des Namens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichzeitig die fachliche Qualifikation des Gutachters zu nennen (vgl. BGE 132 V 376 Erw. 9). Lässt sich die Partei im Sozialversicherungsverfahren vertreten, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an deren Vertreter (Art. 37 Abs. 3 ATSG).
Eine vorgängige Bekanntgabe der begutachtenden Person ist insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG von Bedeutung, welche im Übrigen so früh wie möglich vorzubringen sind. Ein entsprechender Mangel muss sofort nach Entdecken gerügt werden. Das Untätigbleiben und die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Vorbehalten bleiben schwere Mängel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bewirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen geben (Bundesgerichtsurteil U 145/06 vom 31. August 2007 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Z.___ mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/29) lediglich dem Beschwerdeführer und nicht Rechtsanwältin Müller-Ranacher, deren Vollmacht vom 21. November 2007 der IV-Stelle bereits am 4. März 2008 eingereicht worden war (Urk. 7/18-19), mitgeteilt hatte, dass die medizinische Abklärung durch Dr. E. B.___, Dr. M. C.___ und Frau D.___ am 19. und 25. August 2008 vorgenommen werde.
Somit wurde der Beschwerdeführer, nicht aber seine Rechtsvertreterin, darüber informiert, welche Ärzte ihn im Rahmen der Begutachtung untersuchen würden. Auch wurde er nicht über die fachlichen Qualifikationen der Gutachter in Kenntnis gesetzt. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Ärzte vorbringt, ist ihm gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der fehlenden Mitteilung an die Rechtsvertreterin kein Nachteil entstanden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.2), zumal er ab Erhalt der Mitteilung vom 10. Juli 2008 bis zu den Abklärungsterminen vom 19. und 25. August 2008 über genügend Zeit verfügte, um sich mit seiner Anwältin in Verbindung zu setzen, und die fachlichen Qualifikationen der ihm bekannt gegebenen Gutachter in Erfahrung zu bringen. Auch ist eine Verletzung der in Art. 44 ATSG gewährten Mitwirkungsrechte angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz heilbar (Urteil U 145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Die formellen Mängel bei der Anordnung des Gutachtens des Z.___ lassen dieses somit nicht von vornherein als nicht verwertbar erscheinen. Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten inhaltlich eine ausreichende Grundlage zur Klärung der sich stellenden Fragen bildet.
4.
4.1 Gestützt auf die medizinische, allgemeine, persönliche und Systemanamnese sowie die erhobenen Beschwerden und objektiven Befunde diagnostizierten die Ärzte im Gutachten des Z.___ vom 20. Oktober 2008 in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervikocephalen und panvertebralen Schmerzsyndroms mit/bei Fehlhaltung, Fehlstatik, plurisegmentaler cervicaler Osteochondrose, Unkarthrose HWK5/6 links, ventraler Spondylose ausgehend von der Grundplatte HWK5, Status nach thorakalem und lumbalem Morbus Scheuermann und ventraler Spondylosis deformans Th12 bis LW4, kleiner subligamentärer Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzel- oder Myelonkompression, aktuell ohne weiteres nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat (Urk. 7/37 S. 22).
Bei der rheumatologischen Begutachtung imponiere beim Versicherten eine hochgradige Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Zudem falle eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auf. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 7/37 S. 22-23).
Zusammenfassend lasse sich der die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich limitierende Gesundheitsschaden auf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans formulieren. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mit regelmässig auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Mai 2006 nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, bestehe bezogen auf ein Vollschichtpensum aus versicherungsmedizinischer rheumatologischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37 S. 23, 33-34). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte seit Mai 2006 als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar, hingegen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch dazumal voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/37 S. 33).
Aus psychiatrischer Sicht stellte med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) (Urk. 7/37 S. 40). Der psychische Leidensdruck des Versicherten erstrecke sich hauptsächlich auf psychosoziale Faktoren im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit. Es hätten sich während der Exploration keinerlei Hinweise auf ein psychotisches Erleben ergeben und das inkonsistente Verhalten habe sehr demonstrativ und die Symptome verdeutlichend gewirkt. Die geringfügige affektive Befindlichkeitsstörung entspreche nicht einer psychischen Erkrankung im eigentlichen Sinne, sondern sei eher reaktiv aufgrund der sozialen Situation entstanden. Auch für eine somatoforme Schmerzstörung lägen keine Hinweise vor. Insbesondere sei kein ursächlich auslösender unbewusster Konflikt eruierbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte deshalb voll arbeitsfähig (Urk. 7/37 S. 40-41).
5.
5.1 Die Begutachtung im Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologisch-orthopädischer sowie psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/37 S. 29). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 36 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da die medizinischen Akten der Krankentaggeld-Versicherung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.1.2, Urk. 18 S. 3-4).
Diese Kritik erweist sich als unzutreffend. Verschiedene Berichte, die sich in den Akten der Krankentaggeld-Versicherung (Urk. 7/49 S. 1-58) befinden, wurden bei der Erstellung des Z.___-Gutachtens berücksichtigt (Urk. 7/37 S. 1-2 Ziff. 1, 3, 4, 9 und 11). Bei den restlichen Dokumenten handelt es sich im Wesentlichen um Berichte von Dr. E.___ (Urk. 7/49 S. 22-25, 33-35, 38-40, 50-51, 53-56) über die Einweisung des Versicherten zur Behandlung in Institutionen, welche ihrerseits ausführliche Berichte ausstellten (Urk. 7/6 S. 7-8, S. 11-13, S. 17-20 und S. 25-26), die genauere Auskunft über die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten geben und im Z.___-Gutachten Eingang fanden (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 2-5).
So wurden der Bericht der F.___ vom 25. September 2006 (Urk. 7/49 S. 26-29), der Austrittsbericht der W.___ des I.___ vom 22. November 2006 (Urk. 7/49 S. 41-47 = Urk. 7/6 S. 17-20) und der Austrittsbericht der H.___ vom 26. Januar 2007 (richtig wohl: Februar; Urk. 7/49 S. 30-32) im Gutachten nebst zahlreichen anderen Arztberichten zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 7/37 S. 2-6).
5.3 Unzutreffend ist auch der in der Beschwerde enthaltene Vorwurf, dass weitere Berichte nicht berücksichtigt worden seien. Der in diesem Zusammenhang angeführte Kurzaustrittsbericht des I.___ vom 17. November 2006 (Urk. 7/14 S. 15) und der vorläufige Austrittsbericht der H.___ vom 2. Februar 2007 (Urk. 7/14 S. 5) figurieren zwar nicht in der gutachterlichen Aktenzusammenfassung. Doch haben die darin enthaltenen Angaben sogar mit einem höheren Detaillierungsgrad in den vom Z.___ berücksichtigten (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 3-4) Austrittsberichten des I.___ vom 22. November 2006 (Urk. 7/6 S. 17-20 und Urk. 7/14 S. 11-14) und der H.___, datiert vom 26. Januar (richtig wohl: Februar) 2007 (Urk. 7/6 S. 11-13 und Urk. 7/14 S. 7-9) Eingang gefunden. Der ebenfalls genannte Bericht von Dr. E.___ vom 25. Juni 2007 (Urk. 7/13 S. 2-3) betrifft die Einweisung des Versicherten in die H.___ und in die Sprechstunde des J.___, worüber detaillierte Berichte vorliegen (Urk. 7/6 S. 7-8; Urk. 7/6 S. 11-13 und Urk. 7/14 S. 7-9), welche vom Z.___ bei der Verfassung des Gutachtens berücksichtigt wurden (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 4-5).
In dem im Gutachten ebenfalls unerwähnt gebliebenen Bericht von Dr. E.___ vom 10. März 2008 (Urk. 7/22 S. 1) wird eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten geltend gemacht, verbunden mit der Bitte an die IV-Stelle, Dr. A.___ zu kontaktieren. Ausserdem wird eine schwere Prostata-Problematik erwähnt. Was die Kontaktaufnahme mit Dr. A.___ anbelangt, liegt ein Arztbericht dieses Arztes vor (Urk. 7/24), welcher im Z.___-Gutachten berücksichtigt wurde (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 11) und vom 25. Februar 2008 datiert, lediglich zwei Wochen vor dem Bericht von Dr. E.___ (vgl. hiezu die nachfolgende E. 4.3.3-4). In Bezug auf die Prostata-Problematik wird im Z.___-Gutachten berichtet, dass der Versicherte wegen der Probleme beim Wasserlösen Medikamente bekommen habe (Urk. 7/37 S. 12).
Im letzten der im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ nicht zur Sprache gekommenen Arztberichte, demjenigen vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/36), erwähnt Dr. E.___ eine Röntgenaufnahme aus dem Jahr 2003, welche eine groteske Spondyloarthrose der Lendenwirbelsäule und beginnende Becken- und Hüftgelenkarthrose beidseits zeige. Auch diesbezüglich liegt ein neuerer Bericht des K.___ vor, datiert vom 5. Mai 2006 (Urk. 7/6 S. 27-28), welcher aufgrund eines Mehrzeilenspiral-CTs der Lendenwirbelsäule verfasst wurde und im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ berücksichtigt wurde (Urk. 7/37 S. 1 am Ende).
Die fehlenden Hinweise auf die genannten fünf Arztberichte vermögen somit den Beweiswert des Z.___-Gutachtens ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen das Gutachtensergebnis weiter ein, es könne auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum zwischen Mai 2006 und dem Zeitpunkt der Begutachtung (19. August 2008) nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-10 Ziff. 3.1.3). Dabei verweist er insbesondere auf die Tatsache, dass die Krankentaggeld-Versicherung im Zeitpunkt der Begutachtung am 10. August 2008 bereits während zwei Jahren (vom 10. Juli 2006 bis zum 29. Juni 2008) durchgehend Taggeld auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hatte (Urk. 1 S. 9-10 Ziff. 3.1.3).
5.4.2 Aus der Ausrichtung von Taggeldern seitens der Taggeldversicherung kann der Versicherte nicht ableiten, er habe im entsprechenden Zeitraum auch Anspruch auf eine Invalidenrente. Denn im Unterschied zur Invalidenversicherung wird bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Taggeldversicherung nicht berücksichtigt, ob und in welchem Umfang die versicherte Person in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer tatsächlich auch im Z.___-Gutachten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und Schaler im Tunnelbau attestiert, was die Ausrichtung von Taggeldern in vollem Umfang erklärt. Soweit die Z.___-Gutachter hinsichtlich einer sonstigen, behinderungsangepassten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv wie auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Begutachtung verneinten, so finden sich weder in den invalidenversicherungsrechtlichen Akten der IV-Stelle noch in denjenigen der Taggeldversicherung Befunde oder Diagnosen, welche diese Beurteilung ernsthaft in Frage stellen würden.
5.4.3 So vermögen sowohl der Bericht von Dr. E.___ vom 3. Dezember 2007, auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 1 S. 15) als auch die sonstigen, von diesem Arzt vor der Begutachtung eingereichten Berichte (Berichte vom 9. Mai 2007 [Urk. 7/6 S. 2-6], 25. Juni 2007 [Urk. 7/13 S. 2-3], 11. Oktober 2007 [Urk. 7/13 S. 1], 3. Dezember 2007 [Urk. 7/14 S. 1], 10. März 2008 [Urk. 7/22 S. 1] und 9. Mai 2008 [Urk. 7/36]) die Ergebnisse des Z.___-Gutachtens nicht zu entkräften. Dr. E.___ begründete seine Aussagen nicht, sondern beschränkte sich jeweils, darauf hinzuweisen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands stattgefunden habe, weshalb er den Beschwerdeführer anderen Ärzten zur weiteren Behandlung überwiesen habe, oder dass die IV-Stelle neue Beurteilungen einzuholen habe. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Davon abgesehen wurde die von Dr. E.___ als Allgemeinpraktiker gestellte Diagnose einer schweren depressiven Verstimmung oder tiefen Depression (Berichte vom 9. Mai und 11. Oktober 2007; Urk. 7/6 S. 2-6; Urk. 7/13) von den mit der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers betrauten Fachärzten bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht bestätigt.
5.4.4 In der H.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis zum 2. Februar 2007 hospitalisiert war, wurde eine depressive Reaktion im Rahmen einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Durch Ergänzung der bereits bestehenden antidepressiven Saroten-Therapie mit Ludiomil habe sich die Stimmung des Versicherten rasch gebessert. Er sei am 2. Februar 2007 psychisch gut stabilisiert in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse und in die ambulante Weiterbetreuung des L.___ entlassen worden (Urk. 7/14 S. 7-9).
In seinem zuhanden der Visana am 11. September 2007 erstellten Gutachten kam Dr. A.___ nach eingehender Prüfung der bisher ergangenen medizinischen Akten zum Schluss, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten sowohl im angestammten Beruf als auch in sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieser habe sich von allem Anfang an gegen eine Verbesserung der subjektiv stark einschränkenden Schmerzen gesperrt, habe bei vielen, wenn nicht bei fast allen Untersuchungen und Therapien seine Mitarbeit verweigert und sich unkooperativ gezeigt. Soweit die Ärzte der H.___ von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, so sei diese Diagnose diskutabel, weil die dafür zwingend erforderlichen emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen nicht aufgeführt worden seien. Sicher habe der Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsniederlegung einen guten Teil seiner Identität als Berufsmann und Ernährer seiner Familie verloren und es sei gut nachvollziehbar, dass er angebe, sich nutzlos zu fühlen. Dieser Identitätsverlust und die inzwischen eingetretene Verknappung der finanziellen Mittel, die zu einer zusätzlichen psychosozialen Belastung geführt habe, seien indes eine Folge und nicht eine Ursache der Arbeitsuntätigkeit. Diese Belastungen erklärten denn auch recht zwanglos die eher dysphorisch-gereizte als depressive Stimmung des Versicherten, wie sie sich aus vielen Berichten ergebe. Chronische Schmerzen würden stets mit einer mehr oder weniger starken psychischen Verstimmung im Sinne von Missmut, Lustlosigkeit und Deprimiertheit einhergehen. Doch entspreche dies nicht einer Depression im psychiatrischen Sinne, sondern allenfalls einer algogenen Verstimmung. Die geklagten subjektiven Beschwerden könnten indes aus eigener Kraft überwunden werden (Urk. 7/49 S. 17 f.).
Im Bericht vom 25. Februar 2008 (Urk. 7/24) erklärte Dr. A.___, inzwischen die Therapie des Versicherten übernommen zu haben. Das Zustandsbild habe sich deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei zunehmend suizidal und immer wieder auch psychotisch, indem er wirre Sachen von sich gebe, zuhause nicht tragbar sei, nur herumliege, die meiste Zeit im Schlafzimmer verbringe und soziale Kontakte meide. Eine Diagnose wurde von Dr. A.___ in diesem Bericht weder gestellt noch diskutiert.
Die M.___ (M.___), wo der Beschwerdeführer dann vom 31. März bis am 9. April 2008 hospitalisert war, diagnostizierte im diesbezüglichen Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 7/26) indes einzig eine depressive Reaktion im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und bezeichnete den Zustand als besserungsfähig. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Versicherte an den angebotenen Therapien nicht teilgenommen habe, die Verständigung trotz Beizug eines Dolmetschers schwierig und die Herstellung einer Vertrauensbeziehung nicht möglich gewesen sei. Vielleicht gelinge es mit der Zeit, dass der Beschwerdeführer mittels sozialtherapeutischer Begleitung seiner Familie wieder mehr Verantwortung für sich selber übernehme.
5.4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 f.) vermag die im M.___-Bericht erneut angeführte Diagnose einer depressiven Reaktion im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung das Vorhandensein einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht zu belegen. Wohl handelt es sich dabei um eine krankheitswertige Störung. Doch stellt die depressive Reaktion keinen verselbständigten Gesundheitsschaden dar, der es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (Bundesgerichtsurteil 9C_715/2011 vom 24. Oktober 2011 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung fällt somit rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 352) von vornherein nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden in Betracht, zumal keine anderweitigen Faktoren vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik sprechen würden, sondern im Gegenteil Dr. A.___ im Gutachten vom 11. September 2007 ausdrücklich auf die unkooperative Haltung des Versicherten bei den Untersuchungen und Abklärungen hingewiesen hatte und sich diesbezügliche Anhaltspunkte auch aus dem Bericht der M.___ ergeben (Urk. 7/49 S. 17). Davon abgesehen hatte Dr. A.___ in seinem Gutachten zu Recht darauf hingewiesen, dass es an den zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erforderlichen emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen ohnehin fehle (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1022/2009 vom 4. Januar 2010 E. 2.3.2).
Die Kritik des Beschwerdeführers, die vom Z.___ gestellte Diagnose könne nicht stimmen, da er im Zeitpunkt der Begutachtung noch angestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 11), vermag die Diagnose "Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56)" nicht in Frage zu stellen. Denn der Begriff Arbeitslosigkeit im Bereich der ICD-10-Diagnosen ist nicht ausschliesslich im rechtlichen Sinne zu verstehen. Mit Arbeitslosigkeit ist vielmehr gemeint, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis formell weiterbesteht oder bereits aufgelöst wurde.
5.5 Das Gutachten des Z.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen. Nicht nur auf das Gutachtensergebnis als solches, sondern insbesondere auch auf die retrospektive Zumutbarkeitsbeurteilung der Z.___-Gutachter vom 10. Oktober 2008 kann daher abgestellt werden.
Folglich ist die IV-Stelle bei der Durchführung des Einkommensvergleichs zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Der sich aus dem Vergleich des in einer solchen Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommens von Fr. 45'108.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'817.02 ergebende, nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung) im Jahr 2007 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führende Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 7/39 S. 1, Urk. 7/58 S. 9) blieb zu Recht unangefochten. Denn die beiden Vergleichseinkommen wurden anhand der Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung korrekt ermittelt und es wurde ein maximal zulässiger leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V 75).
5.6 Allerdings ist zu beachten, dass Dr. A.___ in seinem noch vor Verfügungserlass ergangenen Bericht vom 4. Januar 2010 nun selber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) diagnostizierte. Die Prognose sei schlecht und der Versicherte werde sicher nie mehr arbeiten (Urk. 7/50 S. 7-8 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4). In seinem Bericht vom 10. Mai 2010 spezifizierte Dr. A.___, dass sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers chronifiziert habe und nicht mehr an irgendeinem belastenden Umweltereignis festgemacht werden könne. Aufgrund der eingetretenen Verselbständigung des Beschwerdebildes seien die einzelnen Symptome, über welche er klage, seinem Bewusstsein derart weitgehend entzogen, dass er keinen Zugriff mehr darauf habe (Urk. 3/3).
Die Berichte von Dr. A.___ aus dem Jahr 2010 (Urk. 7/50 S. 1-11 und Urk. 3/3), welche sich auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügungen beziehen, werfen die Frage auf, ob nach der Z.___-Begutachtung vom August 2008 eine Chronifizierung der Beschwerden und somit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers stattgefunden und ob oder inwieweit eine solche zu einer Einschränkung der bisherigen, gutachterlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit geführt habe.
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Begutachtung im Z.___ ist die Sache somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2 In Bezug auf seinen im Subeventualbegehren formulierten Antrag, wonach die Sache der IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustandes zurückzuweisen sei, obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Dagegen unterliegt er insofern, als sich seine Einwände gegen das Z.___-Gutachten als nicht stichhaltig erweisen und die angefochtenen Verfügungen deshalb insofern bestätigt werden, als er zumindest bis August 2008 keinen über eine Viertelsrente hinausgehenden Rentenanspruch hat.
Dem Beschwerdeführer steht somit entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Müller-Ranacher, hat mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 (Urk. 24) einen Aufwand von 19,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 160.-- geltend gemacht und ihren Anspruch gesamthaft auf Fr. 4'314.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) beziffert. Dies erscheint angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache als angemessen. Die reduzierte Prozessentschädigung ist somit auf Fr. 2'157.40 festzusetzen.
Im Mehrbetrag ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und wegen der Komplexität des Falles auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 21. April 2010 und 28. Juni 2010 teilweise aufgehoben werden und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2007 zumindest bis August 2008 keinen über eine Viertelsrente hinausgehenden Rentenanspruch hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwer-deführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Müller-Ranacher, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'157.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Müller-Ranacher, Zürich, mit Fr. 2'157.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).