IV.2010.00491

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1969, österreichische Staatsangehörige, war ab Juni 2005 als Reinigungsangestellte beim B.___ in C.___ in einem Pensum von 40 % angestellt. Infolge schlechter Auftragslage kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 31. März 2009 (Urk. 9/12). Ab April 2009 bezog die Versicherte auf der Basis eines Vermittlungsgrades von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/9). Ebenfalls im April 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die gesundheitlichen (Urk. 9/11, Urk. 9/16, Urk. 9/19) und erwerblichen (Urk. 9/8-9, Urk. 9/12) Verhältnisse ab. Am 4. Januar 2010 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 9/22). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte in der Folge Einwände (Urk. 9/26, Urk. 9/28/1-12). Mit Verfügung vom 28. April 2010 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 9/32 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Mai 2010 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde (vgl. Urk. 4) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht und beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 30. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Das Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. September 2009 belege dies hinreichend. Die Expertise sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und genüge allen Beweisanforderungen. Die angestammte Tätigkeit könne gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung, gegebenenfalls unter Benützung einer Staubmaske, weiterhin ausgeübt werden. Zumutbar sei überdies jede andere angepasste Tätigkeit ohne Kontakt mit Allergenen (Urk. 2 S. 1, Urk. 8 S. 2 Ziff. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie benötige in erster Linie Unterstützung für eine berufliche Massnahme. Bei der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei sie mit aggressiven Chemikalien, ätzenden Dämpfen und mit reizendem Staub in Kontakt gekommen. Es sei medizinisch hinreichend belegt, dass sie, bedingt durch diese Einflüsse, immer wieder unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei daher nicht mehr zumutbar. Dies gehe aus den ärztlichen Unterlagen hervor (Urk. 1 S. 1-2).

3.
3.1     Als rheumatologische Diagnose erwähnte die Gutachterin Dr. D.___ am 19. September 2009 eine beginnende Fingerpolyarthrose, gegenwärtig ohne objektivierbare radiologische Zeichen und einen Status nach Epicondylitis humeri radialis beidseits (Urk. 9/19 S. 16 Ziff. 5.2). Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte die Gutachterin. Sie begründete dies damit, die Beschwerdeführerin sei eine sportliche und kräftige Frau. Wenn, dann liege eine Fingerpolyarthrose in sehr frühem Stadium vor. Die Handkraft sei beidseits normal. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, die bisherige Tätigkeit auszuüben. In bezug auf die Epicondylitis sei die verordnete Physiotherapie erfolgreich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die geeigneten Dehnübungen erlernt, um ein Rezidiv zu verhüten. Eine weitere Behandlung sei diesbezüglich nicht mehr nötig (Urk. 9/19 S. 17 f. Ziff. 6 ff.).
3.2     In rheumatologischer Hinsicht genügt das Gutachten den Beweisanforderungen. Dem Gutachten liegt eine fachmedizinische rheumatologische Untersuchung mit ausführlicher Anamnese zu Grunde (Urk. 9/19 S. 1 f. Ziff. 1 und S. 7 ff. Ziff. 3 ff.). Die Gutachterin berücksichtigte auch die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Urk. 9/19 S. 3 ff. Ziff. 2 und S. 8 Ziff. 3.2).
         Dr. D.___ nahm des Weiteren Bezug auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. E.___ vom 21. April 2009, der weder in Bezug auf die Diagnose noch hinsichtlich der Befunde Abweichungen enthält (vgl. Urk. 9/16).
3.3     Ebenfalls nahm sie Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH und Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 2009 (vgl. Urk. 9/11). Zu Recht äusserte sie sich kritisch zur von diesem attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/19 S. 18 Ziff. 8.4; vgl. Urk. 9/11/3 Ziff. 1.6). Die von Dr. F.___ im einzelnen beschriebenen funktionellen Einschränkungen (Urk. 9/11/5) vermögen in der Tat nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der beginnenden Fingerarthrose und dem Status nach Epicondylitis humeri radialis eine vorwiegend stehende respektive vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht respektive nur im Umfang von 4 Stunden pro Tag oder das körpernahe Heben und Tragen von Gegenständen lediglich während insgesamt 2 Stunden pro Tag zumutbar sein soll. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren die attestierte generelle Einschränkung bei der Konzentration oder der allgemeinen Belastbarkeit (vgl. Urk. 9/11/5). Auf die Beurteilung von Dr. F.___ kann demgemäss nicht abgestellt werden.
3.4     Abzustellen ist vielmehr auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr. D.___. Aus rheumatologischer Sicht ist der Beschwerdeführerin somit auch weiterhin die bisherige Tätigkeit im vollem Ausmass zumutbar, wobei sie diese in den letzten Jahren stets in einem teilzeitlichen Pensum ausgeübt hat (vgl. Urk. 9/19 S. 2 Ziff. 1.2), letzteres aus persönlichen und nicht aus familiären oder zwingenden gesundheitlichen Gründen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde vor allem auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem  Nasenleiden und mit Allergien hin. Laut Diagnose von Dr. D.___ leidet die Beschwerdeführerin an Polyallergien (Nickelsulfat, Pollen, Staub, Katzenhaare, Sellerie und Schweinefleisch) sowie an chronischer hyperplastischer Rhinosinusitis bei Status nach beidseitiger Ethmoidektomie und Knochotomie 09/2002 mit gutem Erfolg (Urk. 9/19 S. 16 Ziff. 5.2). Einen Einfluss dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte Dr. D.___.
         Zwar ist Dr. D.___ nicht Fachärztin auf den entsprechenden Gebieten, aber auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte beinhalten zumeist keine fachärztlichen Beurteilungen. Dr. F.___ (vgl. Urk. 9/28/5, Urk. 9/28/7) ist Internist sowie Allgemeinmediziner und nicht Allergologe oder ORL-Facharzt. Indessen ist seiner Feststellung beizupflichten, aufgrund der allgemeinen Allergieneigung der Beschwerdeführerin und der chronischen Entzündung der Nasennebenhöhlen müsse mit Beeinträchtigungen gerechnet werden, wenn die Beschwerdeführerin bei der Arbeit Dämpfen, Staub oder Rauch ausgesetzt sei, oder wenn sie Arbeiten verrichten müssen, bei der die Hände über längere Zeit Feuchtigkeit ausgesetzt seien (Urk. 9/28/7). Eine damit verbundene erwerbliche Beeinträchtigung erwähnte Dr. F.___ nicht.
4.2     Dr. med. G.___ ist Facharzt FMH für ORL. In seinem Attest vom 12. Januar 2010 wies er nebst der Allergie auf Pollen, Hausstaub und Nickel, über die auch Dr. D.___ berichtete (vgl. Urk. 9/19 S. 16 Ziff. 5.2), übereinstimmend mit Dr. F.___ auf die Empfindlichkeit der Nasenschleimhäute der Beschwerdeführerin hin. Er hielt fest, alkoholische Dämpfe, Parfüm, Putzmittel, Rauch und Abgase seien ungünstig, ebenso trockene und kühle Luft. Zur erwerblichen Leistungsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht (Urk. 9/34/1).
4.3     Mit Bezug auf die Allergie und das Leiden der Nasennebenhöhlen steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit den Kontakt mit Reizstoffen vermeiden muss. Weitere Einschränkungen sind nicht ausgewiesen. Dr. med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in diesem Zusammenhang zu Handen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 26. April 2010 zutreffend aus, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Arbeit geeignete Vorkehrungen zu treffen, zum Beispiel eine Staubmaske zu tragen. Die letzte, von 2005 bis 2009 dauernde Anstellung als Reinigungsfachfrau sei im Übrigen nicht aufgrund gesundheitlicher Umstände, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 9/31 S. 2).
         Letzteres trifft zu. Die Kündigung erfolgte aufgrund der schlechten Auftragslage. Bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ging die Beschwerdeführerin der angestammten Tätigkeit ohne krankheitsbedingte Unterbrüche nach (Urk. 9/12). Nach Beendigung der Anstellung meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog auf der Basis einer Vermittlungsbereitschaft von 50 % Taggelder. Gesundheitliche Einschränkungen gab sie keine an (vgl. Urk. 9/9). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist bei dieser Sachlage auch in der angestammten Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
4.4     Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat. Sie ist als Allrounderin zu bezeichnen und hat vor allem Hilfstätigkeiten ausgeübt. In diesem Sinne gilt als ihre angestammte Tätigkeit nicht der Beruf als Reinigungsfachfrau, sondern als Hilfsarbeiterin im generellen Sinn. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist es ihr zumutbar, im relativ breiten Bereich der für sie in Frage kommenden Hilfstätigkeiten eine unter Umständen besser geeignete Tätigkeit zu suchen. Dass sie sich beruflich gerne verändern und eine Ausbildung im Bürobereich absolvieren möchte (vgl. Urk. 9/19 S. 8 unten), ist ein persönlicher Wunsch der Beschwerdeführerin. Aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist eine solche Neuorientierung nicht. Eine Ausbildungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung (Art. 17 IVG) fällt ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin legte zutreffend dar, dass insbesondere die Voraussetzung der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse nicht gegeben ist (Urk. 8 S. 3 lit. b). Da grundsätzlich auch in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, besteht des Weiteren auch kein Anspruch auf Berufsberatung oder auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 15 und 18 IVG (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. A., Zürich 2010, S. 174 u. S. 204).
4.5     Nach dem Gesagten kann der Entscheid der Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis  Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).