Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00495
IV.2010.00495

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 6. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, war seit 1. März 2004 bei der Y.___ AG in einem 75 %-Pensum als Lager-Mitarbeiterin tätig (Urk. 9/14/2-3 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9), wobei sie seit dem 28. Februar 2008 nur noch und unregelmässig 50 % ihres ursprünglichen Pensums leistete (Urk. 9/14/3 Ziff. 2.9).
         Am 15. Oktober 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/11, Urk. 9/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (lK-Auszug, Urk. 9/12, Urk. 9/26) ein. Zudem gab sie beim Zentrum Z.___ (Z.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. Juli 2009 (Urk. 9/22) erstattet wurde. Zusätzlich erfolgte im Rahmen des Gutachtensauftrags eine psychiatrische Beurteilung in der Klinik A.___ (Urk. 9/1).
1.2     Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2010 (Urk. 9/29) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2010 Einwände (Urk. 9/31, Urk. 9/32). Am 8. April 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 9/35 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 22. April 2010 wurde der Versicherten per 30. Juni 2010 ihre Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 9/36).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2010 Beschwerde bei der IV-Stelle und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1/1). Die IV-Stelle leitete die Beschwerde am 7. Mai 2010 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 4, vgl. Urk. 5/2, Urk. 5/1 = Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2010 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 75 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 25 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde. Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 75 % wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1/1, Urk. 9/25).
2.2     Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gegenwärtig ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 9/25).
2.3     Im Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 9/14) führte die Y.___ AG aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2004 im Umfang eines Arbeitspensums von 30 Stunden in der Woche tätig gewesen sei (Urk. 9/14 Ziff. 2.9). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden (Urk. 9/14 Ziff. 2.9) entspricht dies einem Arbeitspensum von 75 %. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 28. Februar 2008 ihr ursprüngliches Arbeitspensum auf 0-50 % reduziert habe (Urk. 9/14 Ziff. 2.9).
         Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den relevanten Jahren zusätzliche Nebenerwerbstätigkeiten ausübte und damit Erwerbseinkommen generierte. So arbeitete sie seit 1998 bei der Firma B.___ AG und im Jahre 2007 für die C.___ GmbH (Urk. 9/26). Aus den IV-Akten wie auch aus den Gutachten ist nicht ersichtlich, wie gross die einzelnen Pensen in den Nebenerwerbstätigkeiten gewesen waren. Die Beschwerdeführerin hatte diese nicht einmal erwähnt. In der IV-Anmeldung vom 15. Oktober 2008 (Urk. 9/8 Ziff. 5.4) gab sie nur die Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ AG an.
2.4     In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige qualifizierte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % ausüben würde und die restliche Zeit von 25 % für die Besorgung ihres Haushalts aufgewendet hätte. Eine anderweitige Gewichtung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1/1 und Urk. 9/25). Damit kann es sein Bewenden haben, zumal eine andere Gewichtung vorliegend nichts am Ergebnis ändert. Im Hinblick auf spätere allfällige Leistungsprüfungen ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (Urk. 9/26) Nebeneinkommen generiert hatte, welche diesfalls zu berücksichtigen wären.
         Die Invalidität ist im Folgenden daher nach der gemischten Methode zu berechnen (vgl. E. 1.4).

3.
3.1     Dr. med. D.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2008 (Urk. 9/11/ 1-5 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links bestehend seit Oktober 2007
- Chondrose L5/S1, mässiggradige Spondylarthrose L5/S1
- segmentale Funktionsstörungen L4/L5, L5/S1
- thorakolumbale linkskonvexe Skoliose, Hohl-Rundrücken mit Kopfprotraktion
- muskuläre Dysbalance mit sekundärer Haltungsinsuffizienz
Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre (Urk. 9/11/1-5 Ziff. 1.7). Mit konsequenter Wahrnehmung der medizinischen Kräftigungstherapie sowie entsprechender Rückenhaltung sei ab November 2008 eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/11/1-5 Ziff. 1.8, Ziff. 1.9).
Ebenfalls am 22. Oktober 2008 (Urk. 9/11/9) präzisierte Dr. D.___, aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der rezidivierenden Funktionsstörung am lumbosakralen Übergang mit zeitweiser Ausstrahlung in die linke untere Extremität der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Verkäuferin/Lageristin mit Heben von Lasten gegen 25 kg bis heute und auf längere Sicht lediglich zu 50 % zumutbar. Für eine leichte, selten mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und Vermeidung einer repetitiven Vornüberneigung des Oberkörpers bestehe bis heute sowie auf längere Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.2     Vom 5. Dezember bis 19. Dezember 2008 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital G.___, Rheumaklinik, hospitalisiert. Die Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2009 (Urk. 9/15/6-17) unter anderem die folgenden Diagnosen (Urk. 9/15/6 Ziff. 1.1):
- chronisches, lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit intermittierendem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links mit/bei
- leichtgradiger Diskusprotrusion L5/S1 mit leichtgradiger osteodiskaler Einengung beider Neuroforamina mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 14. November 2008)
- muskulärer Dysbalance mit sekundärer Haltungsinsuffizienz und segmentaler Dysfunktionen thorakolumbaler linkskonvexer Skoliose, Hohl-/Rundrücken mit Kopfprotraktion
- Status nach BV-kontrollierter ISG-Infiltration links am 6. November 2008
- Sakralblock am 15. Dezember 2008
- Verdacht auf Coxarthrose links mehr als rechts
Die Beschwerdeführerin leide unter einer lumboradikulären Schmerzsymptomatik bei leichtgradiger Diskusprotrusion L5/S1, leichtgradiger osteodiskaler Einengung beider Neuroforamina mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits. Es würden aber keine Hinweise für eine chronische entzündliche Erkrankung bestehen (Urk. 9/15/8). Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2008 bis 2. Februar 2009, anschliessend gingen sie von einer schrittweisen Reduktion der Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/15/8 Ziff. 1.6).
3.3     Am 28. Mai 2009 erstattete Dr. med. E.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH der Klinik A.___, das beauftragte psychiatrische Teil-Gutachten (Urk. 9/1). Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 Ziff. 2) und auf die Untersuchung vom 27. Mai 2009 (S. 4 ff.) sowie eine testpsychologische Untersuchung selbigen Tages (S. 4 Ziff. 4.2).
         Der Gutachter konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide seit März 2008 unter Hüft- und Beinschmerzen, wobei in der Zwischenzeit weder anamnestisch noch objektiv psychische Probleme mit Krankheitswert aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich während seiner Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert. Sie fühle sich selber nicht psychisch krank und habe auch nie eine psychiatrische Behandlung beansprucht (S. 5 Ziff. 6). Der Gutachter gelangte daher zur Beurteilung, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit wie auch für jegliche andere adaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ebenfalls könne die Frage der zumutbaren Willensanstrengung, trotz Schmerzen zu arbeiten, ganz klar bejaht werden (S. 5 Ziff. 7).
3.4     Am 23. Juli 2009 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ ihr Gutachten (Urk. 9/22), welches sich nebst den vorhandenen Akten auf Untersuchungen vom 25./26. Mai 2009 (S. 3 ff.) mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 9 ff.) stützte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- chronisch lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit intermittierend lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links mit/bei
- verminderter Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur
- MRI der LWS vom 14. November 2008: leichtgradige Diskusprotrusion L5/S1 mit leichtgradiger osteodiskaler Einengung beider Neuroforamina mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits
- Wirbelsäulenfehlform mit Hohl-/Rundrücken und thorakolumbaler linkskonvexer Skoliose
- Status nach Iliosakralgelenk-Infiltration und Sakralblock 2008
- Verdacht auf beginnende Coxarthrose linksbetont
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen über beiden Ilioskralgelenken, welche dauerhaft vorhanden seien, sowie über Schmerzen im linken Gesäss geklagt. Diese würden lateral und gelegentlich auch in die Leistenregion strahlen. Zur Ausstrahlung komme es in den ventralen linken Oberschenkel bis in die Unterschenkelmitte, teilweise verbunden mit einem Einschlafgefühl sowie brennenden Sensationen. Die Symptomatik sei insgesamt recht wechselhaft. Stehen und Sitzen würden nur zirka eine Stunde gehen und insbesondere nach dem Sitzen sei die Beschwerdeführerin wie blockiert. Beim Herumgehen würde es nach einer Stunde zu verstärkten Schmerzen lumbal und im Bein kommen (S. 3 Ziff. 2).
Die Gutachter berichteten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden ins Gesäss und Bein links. In den Tests habe eine verminderte Kraftausdauer der Arm- und Schultergürtelmuskulatur objektiviert werden können sowie eine verminderte muskuläre Stabilisierung im Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule. Auffallend seien die hohen Schmerzangaben auf der VAS-Skala mit 8 und die tiefe Selbsteinschätzung der eigenen körperlichen Fähigkeiten. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit (S. 5 Ziff. 4.1.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Einschränkungen würden sich vor allem beim Hantieren der mittelschweren Kartonschachteln beim Rüsten, Verpacken, Wareneingänge Kontrollieren und Scannen ergeben (S. 6 Ziff. 4.1.2). Aus diesem Grund sei die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin derzeit nicht zumutbar, da die Belastungsanforderungen über der derzeitigen funktionellen Leistungsfähigkeit liegen würden (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Nach Durchführung einer arbeitsbezogenen Rehabilitation sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 6 Ziff. 5.1). In einer anderen beruflichen Tätigkeit liege die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit bei ganztägiger Arbeitszeit mit folgenden Einschränkungen: Arbeit über Kopf und Stehen vorgeneigt sollte lediglich manchmal, d.h. maximal drei Stunden pro Tag, vorkommen. Sitzen und Stehen sollten nach Möglichkeit unterbrochen werden können. Hantieren von Gewichten sei beim Heben Boden- zu Taillenhöhe bis maximal 12.5 kg, von Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 5 kg und Heben horizontal bis maximal 15 kg möglich (S. 6 Ziff. 4.1.3). Es könne davon ausgegangen werden, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der Begutachtung am 25. Mai 2009 bestehe. Eine Teilarbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, wohl eher 75 % sei, abgesehen von der Zeitdauer des Klinikaufenthaltes im Kantonsspital Winterthur, theoretisch immer gegeben gewesen (S. 7 Ziff. 6.3).
Die Gutachter empfahlen eine interdisziplinäre arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR). Mit diesem Training könne die Belastbarkeit für die angestammte mittelschwere Tätigkeit der Beschwerdeführerin wieder erreicht werden (S. 7 Ziff. 6.1).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Z.___-Gutachten vom 23. Juli 2009 inklusive dem psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___. Zu prüfen ist, ob das Z.___-Gutachten beweiskräftig ist.
         Das Z.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.5), sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihre Leistungsfähigkeit bei maximal 50 % ihres normalen Erwerbspensums von 75 % liege (Urk. 1 S. 1), vermag dies nicht zu überzeugen.
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom leidet. Ebenfalls ist der ärztlichen Beurteilung im Z.___-Gutachten zu entnehmen, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht zumutbar sei, diese jedoch nach Durchführung einer arbeitsbezogenen Rehabilitation wiederherstellbar wäre (E. 3.4). Zur gleichen Einschätzung gelangte auch Dr. D.___, welcher unter konsequenter Wahrnehmung der medizinischen Kräftigungstherapie sowie entsprechender Rückenhaltung eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % als zumutbar erachtete, sich später aber dahingehend korrigierte, als dass für die angestammte Tätigkeit mit Heben von Lasten gegen 25 kg auf längere Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (E. 3.1). Die Ärzte des Kantonsspital G.___ erachteten ebenfalls eine schrittweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als möglich (E. 3.2).
Für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt sich aus den medizinischen Akten folgendes Bild: Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin für leichte, selten mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Vermeidung einer repetitiven Vornüberneigung des Oberkörpers eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/11/9). Diese Einschätzung deckt sich mit dem Z.___-Gutachten (Urk. 9/22), in welchem die Ärzte ebenfalls der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumuteten, allerdings verbunden mit der Einschränkung, dass Arbeit über Kopf und Stehen vornübergeneigt lediglich manchmal, d.h. maximal drei Stunden pro Tag, vorkommen sollte sowie Sitzen und Stehen nach Möglichkeit unterbrochen werden sollten und beim Hantieren von Gewichten die Gewichtslimiten (Heben Boden- bis Taillenhöhe maximal 12.5 kg, Taillen- bis Kopfhöhe maximal 5 kg und Heben horizontal maximal 15 kg) zu beachten wären (Urk. 9/22 S. 6 Ziff. 4.1.3 und Ziff. 5.2).
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und gemäss Z.___-Gutachten sowie dem Kantonsspital G.___ nach durchgeführter Rehabilitation sogar im ursprünglichen Beruf wieder voll uneingeschränkt arbeiten könnte. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Z.___-Begutachtung vom 25. und 26. Mai 2009 (Urk. 9/22) medizinisch verändert, welcher eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zulassen würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwendung vermag daher an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
Aufgrund der klaren medizinischen Aktenlage, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde, ist auch aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit auszugehen (E. 3.3). Von der Einholung weiterer medizinischer Angaben ist demzufolge abzusehen.
4.3     Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___-Gutachten (Urk. 9/22) der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrer angestammten Tätigkeit gegenwärtig arbeitsunfähig ist, hingegen in einer anderen beruflichen Tätigkeit unter Beachtung einzelner Limiten (E. 4.2) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (E. 2.4). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 75 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 75 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. E. 2c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach Lage der Akten wäre dies der Februar 2009 (Urk. 9/28/5).
5.3     Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Krankschreibung im Februar 2008 (Urk. 9/14 Ziff. 2.7 ff.) bei der Y.___ AG tätig. Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin dort gearbeitet hätte, weshalb es sich rechtfertigt, bei der Berechnung des Valideneinkommens an das dort erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Auszüge des individuellen Kontos (Urk. 9/26), da dort neben dem Einkommen aus der vorgenannten Tätigkeit auch zusätzliche, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachte (siehe E. 2.3), Erwerbseinkommen bei einer Firma B.___ AG sowie für das Jahr 2007 zusätzlich bei der C.___ GmbH aufgeführt waren (Urk. 9/27). Dieses Vorgehen blieb unbestritten und es spricht nichts dagegen, darauf abzustellen. Die Beschwerdeführerin erzielte ein durchschnittliches Jahres-Einkommen von Fr. 43'289.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 95 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 44'198.--.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 9/27/2), geht doch die Beschwerdeführerin seit der Kündigung per Ende Juni 2010 gemäss eigener Angaben keiner Arbeit mehr nach (Urk. 1/1).
Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von den Z.___-Gutachtern erstellten Belastungsprofil (vgl. E. 3.4) mit gewissen Einschränkungen seit dem 25. Mai 2009 zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. August 2009 (Urk. 9/28/5) ab, wonach die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. leichte Kontroll-, Sortier-, Montage-, oder Verpackungsarbeiten, immer zu 75 % zumutbar gewesen sei (Urk. 9/27/2). Nachdem in Beantwortung der Statusfrage das Erwerbspensum mit 75 % anzunehmen ist (vorstehend E. 2.4), ist die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auf diese 75 % zu beziehen, was zum gleichen Ergebnis führt wie die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 %. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 75 % ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
Es rechtfertigt sich daher zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Tabelle A1, Niveau 4, Total).
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahr 2008 auf monatlich Fr. 4'116.--. Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zur Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2), der Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ergibt dies im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39'429.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.021 x 0.75).
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44'198.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39'429.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'769.--, was einer Einschränkung von gerundet 11 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 75 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von rund 8 % (75 x 0.11).

6.       Betreffend Haushaltsbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf eine Haushaltsabklärung, da eine Einschränkung im Haushalt vorliegend keinen Einfluss auf eine Rentenleistung hätte (Urk. 9/28/6). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Selbst bei Annahme einer 100%igen Einschränkung im Haushaltsbereich käme die Beschwerdeführerin nur auf einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 33 % (25 % + 8 %), weshalb eine Haushaltabklärung vorliegend nicht notwendig ist und demzufolge von der Beschwerdegegnerin zu Recht unterlassen werden konnte.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).