IV.2010.00496
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, arbeitete seit Januar 2004 als Storenbauer in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 8/10 S. 2). Seit dem 11. August 2006 war er von seinem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden wegen psychischen Störungen, welche erstmals 1997 im Zusammenhang mit einem Unfall aufgetreten waren und sich in der Folge aufgrund eines Kriegseinsatzes intensiviert hatten (Urk. 8/41 S. 6 ff.).
Am 13. Juni 2007 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/10) und medizinischen (Urk. 8/25 und 34) Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 22. September 2008, Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ab 1. August 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/59-60 und 68-69).
Schon mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/52), welches dem Versicherten am 17. Dezember 2008 zugestellt wurde (Urk. 8/79), hatte ihm die IV-Stelle die Pflicht auferlegt, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern bzw. wiederherzustellen. Da der Versicherte der besagten Anordnung keine Folge leistete, stellte ihm die IV-Stelle einen Vorbescheid, datiert vom 10. Dezember 2009 (Urk. 8/76-77), zu, in welchem die Aufhebung der Rente wegen Nichtbefolgung der auferlegten Schadenminderungspflicht vorgesehen war. Anschliessend wurde die Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/78) auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
Mitte April 2010 wurde die IV-Stelle vom Migrationsamt kontaktiert und darüber informiert, dass der Versicherte sich an sie gewandt habe, da er die letzte erwartete Rentenzahlung nicht erhalten habe (Urk. 1 S. 4 und 8/82). Der Versicherte erklärte, er hätte weder den Vorbescheid vom 10. Dezember 2009 (Urk. 8/77) noch die Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/78) erhalten, in welchen die Aufhebung der Rente angeordnet wurde. Die IV-Stelle stellte am 23. April 2010 diese zwei Dokumente dem Versicherten mit eingeschriebener Post zu (Urk. 8/82).
Mit Eingabe an die IV-Stelle vom 6. Mai 2010 (Urk. 8/84) reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, ein Gesuch um Wiederwägung in Bezug auf die Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/78) ein. Die IV-Stelle wurde ausserdem darüber informiert, dass der Versicherte ab dem 1. Mai 2010 Sozialhilfe in Anspruch nehme (Urk. 8/90-91) und dass er seit dem 18. Mai 2010 stationär im Sanatorium B.___ behandelt werde (Urk. 8/92).
2. Da die IV-Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, liess der Versicherte am 21. Mai 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2010 erheben und betreffend die Rechtzeitigkeit derselben ausführen, er habe weder den Vorbescheid vom 10. Dezember 2009 (Urk. 8/77), noch die Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/84) erhalten. Da die IV-Stelle die Zustellung erst am 23. April 2010 mit eingeschriebener Post wiederholt habe, sei die Beschwerdefrist gewahrt (Urk. 1). Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 (Urk. 9) entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, auf die Beschwerde vom 21. Mai 2010 (Urk. 1) einzutreten. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen an, um sich materiell zur Beschwerde zu äussern. Am 2. August 2010 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen.
Am 25. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___, datiert vom 20. Februar 2011, einreichen (Urk. 13 i.V.m. Urk. 12), aus welchem sich ergibt, dass er sich vom 18. Mai bis zum 16. Juni 2010 einer stationären Behandlung unterzogen habe.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 wurden je eine Kopie der nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 12) und deren Beilage (Urk. 13) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete jedoch auf eine solche (Urk. 16).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
2.
2.1
2.1.1 In seiner Beschwerde vom 21. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/78), mit welcher seine Rente eingestellt wurde (Urk. 1 S. 2, Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Eventualiter beantragte er, es sei in Abänderung der genannten Verfügung anzuordnen, dass er die ihm zugesprochene Rente weiterhin erhalte, dass ein sofortiger Rentenentzug anzuordnen sei, sollte er die Therapie in der Klinik B.___ von sich aus abbrechen, und dass die IV-Stelle anzuweisen sei, nach absolvierter Therapie seinen Rentenanspruch nochmals zu überprüfen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). Subeventualiter stellte er den Antrag, die angefochtene Verfügung sei im obigen Sinne abzuändern, unter gleichzeitiger Rentenkürzung von 10 % für die Dauer von 3 Monaten (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens).
2.1.2 Zur Begründung seines Hauptantrags führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf, er habe die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Er habe ihre Tragweite nicht verstanden, da im Schriftstück vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/52) alles kleingedruckt und zunächst eigentlich vor allem die Rentenmitteilung enthalten sei. Es werde erst unten auf der Seite auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen, wobei dieselbe nicht einmal fettgedruckt sei. Fett hervorgehoben sei lediglich der Hinweis „Bitte besprechen Sie dies umgehend mit Ihrem Psychiater“, ohne dass hervorgehoben worden wäre, was mit dem Psychiater zu besprechen sei. Ausserdem sei aufgrund seines Krankheitsbildes (schwere Depression und Angststörung) fraglich, ob er überhaupt in der Lage gewesen wäre, von sich aus die notwendigen Schritte für den Beginn einer Therapie in Angriff zu nehmen (Urk. 1 S. 6). Zudem sei er eigentlich der ihm von der IV-Stelle auferlegten Pflicht nachträglich sogar nachgekommen, indem er sich vom 18. Mai bis zum 16. Juni 2010 einer stationären Behandlung unterzogen habe. Da es an einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht fehle, sei die Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 2) antragsgemäss aufzuheben (Urk. 1 S. 6).
2.1.3 Im Rahmen seiner Eventualanträge machte der Beschwerdeführer geltend, die in Art. 21 Abs. 4 des ATSG vorgesehenen Rechtsfolgen dürften nicht weitergehen, als es der Zweck der Massnahme erfordere. Da Sinn und Zweck des Schreibens vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/52) gewesen sei, ihn zu zwingen, sich einer stationären Therapie zu unterziehen, hätte es genügt, im Falle der Verletzung dieser Vorschrift eine vorübergehende Leistungskürzung oder -einstellung vorzusehen. Da er sich vorliegend seit dem 18. Mai 2010 der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht bereits unterzogen habe und in die Klinik B.___ eingetreten sei, rechtfertige sich eine Leistungseinstellung keinesfalls. Eine solche sei lediglich bei Abbruch der Therapie durch ihn anzudrohen. Als Folge der nicht unverzüglich erfolgten Befolgung der Auflage rechtfertige sich eine Leistungskürzung im Umfang von höchstens 10 % für die Dauer von 3 Monaten, wobei zu beachten sei, dass damit eine Existenzgefährdung einhergehe, welche einer erfolgreichen Wiedereingliederung im Wege stehe.
Nach Absolvierung der Therapie müsse neu geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine berufliche Wiedereingliederung in Frage komme und ob ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 1 S. 6-7).
2.1.4 In seiner Eingabe vom 25. Februar 2011 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer ausserdem ausführen, es sei nicht zu einer längeren als der etwa einmonatigen vorgenommenen stationären Therapie gekommen, da in der Schweiz gar keine Therapieplätze existierten, welche sich auf die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen nach Kriegstraumata spezialisiert hätten. Er verwies dabei auf eine Bestätigung von Dr. C.___, wonach er vom 18. Mai bis zum 16. Juni 2010 in das Sanatorium B.___ eingewiesen wurde, mit der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörung“ (Urk. 13).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort, datiert vom 2. August 2010 (Urk. 11), beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer den eingeschriebenen Brief zu der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht erhalten habe (Urk. 8/52 i.V.m. Urk. 8/79), dieser jedoch bis zum entsprechenden Verfügungserlass nicht nachgekommen sei.
2.3 Da der Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 seine Therapiebehandlung in der Klinik B.___ abgeschlossen hat, erweist sich das in Ziff. 2 Abs. 3 der Beschwerde vom 21. Mai 2010 formulierte Rechtsbegehren, wonach ein sofortiger Rentenentzug angeordnet werden soll, wenn der Beschwerdeführer die Therapie von sich aus abbreche, als gegenstandslos.
Zu entscheiden bleibt hingegen, ob die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgte. Sollte sich die Einstellung der Rente als unrechtmässig erweisen, wäre zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Rente wieder erhalten soll und ob diese aufgrund der Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht für einen bestimmten Zeitraum allenfalls zu kürzen ist und in welchem Umfang.
3.
3.1
3.1.1 In ihrem Gutachten vom 22. September 2008 diagnostizierte Dr. A.___ beim Versicherten eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Atmungssystems mit Hyperventilation (ICD-10: F45.33), eine Panikstörung mit Flashbacks (ICD-10: F41.0), einen Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.6) sowie einen schädlichen Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen (Antidepressiva, Tranquillizer vom nicht-Benzodiazepintypus, Antacida, Neuroleptika [ICD-10: F55]) bei infantil-unreifer Persönlichkeits-struktur (ICD-10: F60.8) nach wiederholter Psychotraumatisierung (Urk. 8/41 S. 15-16).
3.1.2 Dr. A.___ erachtete eine stationäre psychiatrische Behandlung (vorzugsweise auf einer Angst- und Depressionsstation/Psychotherapiestation) als prioritär indiziert. Nach der auf 3-4 Monate zu berechnenden Hospitalisierung sei eine tagesklinische Behandlung einzurichten und es sei auch ein arbeitstherapeutisches Assessment zu avisieren. Nach erfolgreicher stationärer Behandlung sei theoretisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit könne auch langfristig (1-2 Jahre), eine Compliance des Versicherten vorausgesetzt, als realistisch angestrebt werden (Urk. 8/41 S. 17).
3.1.3 Die Beurteilung von Dr. A.___ deckt sich im Wesentlichen mit den von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Zusammenhang mit BVG-Ansprüchen abgegebenen Behandlungsvorschlägen und mit dessen Prognose. Er erachtete in seinem Gutachten vom 16. Juni 2007 (Urk. 8/18) die umgehende Einleitung einer stationären Behandlung als unabdingbar. In Anbetracht der gezeigten Behandlungsmotivation sei eine solche stationäre Behandlung durchaus erfolgversprechend, wenn sie wohlvorbereitet erfolge und genügend lange dauere. Nebst einer „Entzugsbehandlung“ und psychopharmakologischen Neueinstellung seien eine geeignete psychotherapeutische Begleitung sowie ein körperliches Aktivitätsprogramm vorzusehen. In direkter Kombination oder im Anschluss daran brauche es sehr wahrscheinlich überdies eine gezielte Arbeitsrehabilitation. Bei einer zügigen und konsequenten Umsetzung der Rehabilitationsbemühungen, welche mindestens drei Monate beanspruchen würden, bestünden reelle Chancen, den Versicherten wieder voll in die Arbeitswelt zurückzuführen (Urk. 8/18 S. 8).
3.2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/52) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zur Durchführung der von Dr. A.___ empfohlenen stationären psychiatrischen Behandlung mit der Begründung, es sei damit mit einer erheblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es wurde angeordnet, dass die Massnahme innerhalb von 3 bis 6 Monaten durchzuführen sei und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit amtlicher Revision per 1. Juni 2009 überprüft werde, ob sich der Versicherte der oben erwähnten Massnahme unterzogen habe. Falls dies nicht erfolgt sei, werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
3.3 Dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. vorstehend Erw. 1.3) aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung von Leistungen. Das Schreiben der IV-Stelle vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/52) stellt eine schriftliche Mahnung dar und der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihm eine angemessene Bedenkzeit von rund sechs Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Psychotherapie um keine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive seinem Gesundheitszustand nicht angemessen wäre (Art. 7a IVG). Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt hätte.
3.4 Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe die Tragweite der ihm von der IV-Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht nicht verstehen können und er wäre nicht in der Lage gewesen, von sich aus die notwendigen Schritte für den Beginn einer Therapie in Angriff zu nehmen, kann nicht gefolgt werden. Das Schreiben der IV-Stelle vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/52), welches dem Versicherten am 17. Dezember 2008 zugestellt wurde (Urk. 8/79), war klar formuliert und enthielt den ausdrücklichen, hervorgehobenen Hinweis, dass er sich umgehend an seinen Psychiater wenden müsse. Der sich bei Dr. C.___ in Behandlung befindende Versicherte hätte ihm das Schreiben der IV-Stelle zeigen und danach fragen können, was zu unternehmen sei.
Unbeachtlich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht zu einer (längeren) stationären Therapie im Sinne der IV-Auflage gekommen, weil in der Schweiz gar keine Therapieplätze existieren würden, welche sich auf die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen nach Kriegstraumata spezialisiert hätten (Urk. 12-13). Dr. E.___ erwähnte in seinem Gutachten, dass eine stationäre Behandlung beispielsweise in den Rehabilitationskliniken F.___ oder G.___ stattfinden könne (Urk. 8/18 S. 8) und Dr. A.___ erachtete eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer Angst- und Depressionsstation/ Psychotherapiestation als prioritär indiziert (Urk. 8/41 S. 17). Eine solche Behandlung wäre demnach in der Schweiz möglich gewesen.
3.5
3.5.1 Hingegen kann nicht angenommen werden, wie es die IV-Stelle in der Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2 S. 2) getan hat, dass die Vornahme einer stationären psychiatrischen Behandlung innert kurzer Frist zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hätte. In ihrem ausführlichen Gutachten vom 22. September 2008 gelangte Dr. A.___ vielmehr zum Ergebnis, dass nach einer erfolgreichen stationären Behandlung theoretisch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und dass eine volle Arbeitsfähigkeit, eine Compliance des Versicherten vorausgesetzt, lediglich langfristig als realistisch angestrebt werden könne, wobei ein Zeitrahmen von 1 bis 2 Jahren erwähnt wurde (Urk. 8/41 S. 17).
Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, hätte er im Zeitraum zwischen der Konkretisierung der Schadenminderungspflicht, am 16. Dezember 2008, und dem Zeitpunkt der amtlichen Revision, eingeleitet am 17. Juni 2009 (Urk. 8/75/1), die angeordnete stationäre Behandlung durchgeführt, im besten Fall bereits ab dem Sommer 2009, auf jeden Fall jedoch ab dem 1. Juni 2010 (dem Zeitpunkt, in welchem die ihm am 23. April 2010 per Einschreiben rechtsgültig zugestellte [Urk. 8/82] Verfügung vom 8. Februar 2010 [Urk. 8/78] gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] Wirkung entfalten konnte) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlangt hätte.
3.5.2 Aufgrund der Tatsache, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten vorwiegend psychischer Natur sind, ist anzunehmen, dass sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im gleichen Ausmass bei jeglichen Arbeitstätigkeiten auswirken und somit zu einer 50%igen Invalidität führen würde. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unmöglichkeit, eine Vollzeitanstellung anzutreten, unter Umständen eine zusätzliche Lohneinbusse erleidet, kann unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 V 75, Erw. 5.a.aa) mit einem zusätzlichen Abzug in der Höhe von 10 % Rechnung getragen werden. Es ergibt sich somit eine Invalidität von 55 % (dieser Prozentualwert ergibt sich aus einem 10%igen Abzug von der bereits auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit), was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führt.
Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass selbst wenn statt eines 10%igen ein 15%iger Abzug vorgenommen würde (d.h. der vorliegend maximale denkbare Abzug für eine mögliche Lohneinbusse), immer noch ein Invaliditätsgrad von 57,5 % resultieren würde, was zu einem unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente führen würde.
3.5.3 Der angenommene Invaliditätsgrad von 55 % kann lediglich bis zum Ende des Monats Juni 2010 angenommen werden, in welchem der Beschwerdeführer aus der stationären Massnahme im Sanatorium B.___ entlassen wurde, da nicht bekannt und somit abzuklären ist, inwiefern sich sein Gesundheitszustand durch die erfolgte Behandlung in der Folge verbessert hat.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für die Monate April und Mai 2010 eine ganze und für den Monat Juni 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist, und die Sache ist im Übrigen an die IV-Stelle zur Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2010 zu überweisen.
5.
5.1 In seiner Beschwerde beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, ist der Prozess offensichtlich nicht aussichtslos gewesen.
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
Es geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 8/86 und 90) sowie der telefonischen Auskunft des Sozialdienstes des Bezirks H.___ (Urk. 18) hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des sozialen Existenzminimums unterstützt wird, weshalb vorliegend eine Bedürftigkeit anzunehmen ist.
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der Komplexität des Falles und der zahlreichen, sich dabei stellenden Fragen erscheint die anwaltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers als geboten und notwendig.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu bejahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Beschwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Parteientschädigung. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einem „Überklagen“ die Parteientschädigung nur unter der Voraussetzung reduziert werden, dass das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu § 34 GSVGer).
Was die Einstellung der Rente anbelangt, wurde dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/78) aufzuheben und ihm nach wie vor eine ganze Rente zuzusprechen sei, für die Monate April und Mai 2010 im vollen und für den Monat Juni 2010 im hälftigen Umfang entsprochen. In Bezug auf seinen im Eventualbegehren formulierten Antrag, wonach die Sache der IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustandes zu überweisen sei, obsiegte er hingegen vollständig. Da die von ihm gemachten Ausführungen, insbesondere was die fehlende Kenntnisnahme der Schadenminderungspflicht und Vornahme entsprechender Handlungen anbelangt, nicht stichhaltig sind, erscheint eine Reduktion der ihm zuzusprechenden Parteientschädigung im Umfang von 25 % als geboten und angemessen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung im Umfang von 3/4 zu; damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als teilweise gegenstandslos.
5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund der Komplexität des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln der IV-Stelle und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 250.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.5 Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 machte Rechtsanwältin Petra Oehmke einen Aufwand von 8,4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 67.-- geltend (Urk. 20).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle 3/4 der Prozessentschädigung (Fr. 1’411.--, inkl. Barauslagen und MWSt) zu tragen. Im restlichen Umfang (Fr. 470.35, inkl. Barauslagen und MWSt) wird sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate April und Mai 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Zur Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2010 wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der IV-Stelle auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 250.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, H.___ am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’411.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im restlichen Betrag von Fr. 470.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) wird sie aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).