IV.2010.00499

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1947, war von Mai 1993 bis September 1999 bei den Y.___ in P.___ als Abnehmerin angestellt (Urk. 7/116 S. 1 Ziff. 1 und 5).
         Am 19. Februar 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. September 2000 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/34). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung auf Beschwerde der Versicherten hin mit Urteil vom 13. Februar 2001 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/49 S. 4 Dispositiv Ziff. 2).
1.2     In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/71= Urk. 7/72). Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2002 erhob die Versicherte am 13. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 7/77). Mit Urteil vom 5. Mai 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/86 S. 9 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 7/88) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. November 2003 ab (Urk. 7/92).
1.3     Die Versicherte meldete sich am 27. Januar 2004 wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/93-94).
         Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 7/105). Für die Anmeldung vom 27. Januar 2004 stellte die IV-Stelle eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 7/105 S. 3 unten). Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2004 erhob die Versicherte am 19. November 2004 Einsprache (Urk. 7/106).
         Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 7/112) und bestätigte mit Verfügung vom 20. Januar 2005 einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. März 2005 (Urk. 7/113).
         Die IV-Stelle holte im laufenden Einspracheverfahren einen Arztbericht (Urk. 7/115), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/116) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/117) ein. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/124) wies die IV-Stelle die Einsprache vom 22. November 2004 ab.
         Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 erhob die Versicherte am 18. Januar 2007 (Urk. 7/127/3-4) respektive ihr neuer Rechtsvertreter am 31. Januar 2007 (Urk. 7/129/1-6) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Mit Urteil vom 5. Mai 2008 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/138/10 Dispositiv Ziff. 1). Die Versicherte reichte dagegen am 9. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesgericht ein (Urk. 7/139/4-15). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2008 dahingehend gut, dass es das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2008 und den Entscheid der IV-Stelle vom 18. Dezember 2006 insoweit aufhob, als damit der Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente ab 1. Oktober 2004 verneint worden war, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/143 S. 8 Dispositiv Ziff. 1).
1.4     Die IV-Stelle holte sodann weitere Arztberichte (Urk. 7/152, Urk. 7/153/7, Urk. 7/154, Urk. 7/159), ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/161) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/148) ein. Mit Verfügung vom 25. November 2009 bestätigte sie mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 7/162).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/165-178) lehnte die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Erhöhung der ausgerichteten halben Rente mit Verfügung vom 20. April 2010 ab (Urk. 7/179 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr - allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 wies das Gericht das Gesuch der Versicherten um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und stellte dieser eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der Verfügung vom 20. April 2010 auf die einzelnen von ihr im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen nicht eingegangen. Sie sei damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) nicht nachgekommen. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7).
         Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
2.2     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
         Gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die Begründung des Beschlusses über das Leistungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweisen, BGE 118 V 56 E. 5 b).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte am 1. Februar 2010 (Urk. 7/172) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Einwände gegen das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Medizinischen Z.___zentrums (Z.___) vom 28. Oktober 2009 (Urk. 7/161) vor. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Einsatz von 100 % gehe nicht auf und sei in Anbetracht der festgestellten psychischen Beschwerden geradezu widersprüchlich. Die von den Gutachtern diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei invalidisierend. Es sei nicht vorstellbar, wie die Versicherte ihre permanenten Schmerzen überwinden und sie den ganzen Tag an einem Arbeitsplatz verbringen sollte (Urk. 7/172 S. 4 Ziff. 7).
         Nach dem Gutachten des Z.___ besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/161 S. 24 Ziff. 8.2). Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 20. April 2010 aus, die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode seien im Gutachten des Z.___ unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Folgerichtig werde auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, nur eben nicht eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 3 oben). Für die Beschwerdeführerin musste in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdegegnerin klar sein, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte bestanden, um von der Beurteilung der Gutachter des Z.___ abzuweichen. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag sie die Einschätzung der Gutachter und die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit nicht zu teilen, da sie sich selber für nicht mehr arbeitsfähig hält. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. April 2010 indes dargelegt, dass sie das Gutachten des Z.___ trotz der Kritik der Beschwerdeführerin als beweistauglich erachtet. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Standpunkt damit ausreichend dargelegt, womit der Beschwerdeführerin die sachgerechte Anfechtung des Entscheides der Beschwerdegegnerin möglich war.
         Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 20. April 2010 basierend auf einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 40'655.94 und ein Invalideneinkommen von Fr. 17'822.12, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde namentlich gegen die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2009 (Urk. 1 S. 7 ff.). Weiter beanstandete sie den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 14 Ziff. 13).
3.2     Das Bundesgericht hat den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2008 mit Urteil vom 7. November 2008 aus formellen Gründen aufgehoben (Urk. 7/143 S. 6 f. E. 4.6, S. 8 Dispositiv Ziff. 1). Im vorliegenden Verfahren ist damit erneut zu prüfen, ob es im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2002 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist und ob diese ab dem 1. Oktober 2004 gegebenenfalls Anspruch auf eine höhere als die ausgerichtete halbe Rente hat (Urk. 7/143 S. 4 E. 3).

4.
4.1     Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, MEDAS A.___ (nachfolgend: MEDAS), datiert vom 25. Februar 2002 (Urk. 7/59) und ist von Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und Dr. med. C.___, Chefarzt MEDAS, unterzeichnet. Die Gutachter nannten im Gutachten als Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, S. 9 Ziff. 3.1):
- psychoreaktive depressive Störung nach körperlicher Erkrankung, leichten bis mittelschweren Grades
- psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden
- diffuses chronisches Schmerzsyndrom cervico-brachial und -cephal sowie lumbo-ischialgiform rechts mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden
- Periarthritis humeroscapularis links bei Status nach operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts im September 1998
         Nach der psychiatrischen Exploration (psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie) sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein vom psychischen Zustand her auf 30 % zu schätzen, sowohl für ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten wie im Haushalt. Angesichts der Chronifizierung erscheine die Prognose eher ungünstig (S. 10 Ziff. 4).
         Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft dahingehend fest, dass für die frühere Tätigkeit in einer Verpackungsfirma mit entsprechender Schulterbelastung keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ebenso wenig für andere körperlich eher schwerere oder Überkopf-Arbeiten. Ferner entfielen Tätigkeiten mit ausgesprochener Zwangshaltung oder Stressbelastung. Für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter vor allem durch Überkopf-Arbeiten sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastungen sei die Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der somatischen und vorwiegend auch der psychischen Faktoren auf 50 % zu schätzen (S. 10 Ziff. 5.1-5.2).
4.2         Gestützt auf das genannte Gutachten erfolgte mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/71) beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren bei einem Invaliditätsgrad von 50.8 % oder 51.5 % einer halben Rente (Urk. 7/86 und Urk. 7/92).

5.
5.1     Dr. phil. E.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und med. pract. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizinisches Zentrum G.___ (G.___), diagnostizierten in einem Bericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/98) eine schwere depressive Episode und Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule (S. 1).
5.2     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (laut Briefkopf: speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), führte in einem Bericht vom 26. Dezember 2004 (Urk. 7/127/9-10, vgl. auch den Bericht von Dr. H.___ vom 25. Oktober 2004, Urk. 7/107/1-2) aus, im Zentrum der Problematik stehe ein schweres lumbo-vertebrales Syndrom mit rechtsbetonter Ausstrahlung beidseits. Die Abklärungen hätten schwere degenerative Veränderungen mit einer Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel bei L5 rechts ergeben. Die Beschwerdeführerin leide ferner an einem zervikozephalen Syndrom mit Begleitschwindel. Eine diesbezügliche neurologische Abklärung habe ergeben, dass es sich am ehesten um einen zervikal bedingten Schwindel handle. Ferner bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung und eine mittelgradige depressive Episode. Aufgrund der doch deutlichen psychischen Komponenten müsse eine operative Indikation mit Zurückhaltung gestellt werden. Vorerst sollte die Depression behandelt werden (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei aus physischen und psychischen Gründen zur Zeit und bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus den gleichen Gründen könne ihr auch keine andere Arbeit zugemutet werden (S. 2).
5.3     Dr. H.___ führte in einem weiteren Bericht vom 14. September 2007 (Urk. 7/134) zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin leide seit 1995 an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Seit einem Sturz im Jahr 1996 seien auch Schmerzen im rechten Schultergelenk vorhanden. Die Beschwerdeführerin klage in letzter Zeit wieder über eine Zunahme der Lendenschmerzen sowie von cervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und Arme. Hinzu komme ein neu auftretender vertebrogener Schwindel, der immer wieder zur Immobilität führe (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei am 10. Februar 2007 die Treppe hinunter gefallen. Bei dem Treppensturz hätten die Nacken- und Kopfschmerzen sowie die Schwindelattacken zugenommen (S. 2 Mitte).
5.4     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie und Hals- und Gesichtschirurgie, berichtete am 7. Februar 2008 (Urk. 7/154) über die Beschwerdeführerin. Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht einen Status nach zweimaligen Sturzunfällen im Jahr 1999 und am 10. Februar 2007 und ein multi-senso-motorisches Vertigo-Syndrom (S. 6).
         Im Übrigen ist auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Mai 2008 (Verfahrensnummer IV.2007.00075) zitierten Arztberichte (Urk. 7/138 S. 5 ff. E. 3.1-3.5) zu verweisen.
5.5     Die seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2008 (Urk. 7/143) erfolgten Abklärungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
         Dr. H.___ berichtete am 12. März 2009 (Urk. 7/152) über einen stationären Krankheitsverlauf. Dr. H.___ stellte fest, einerseits bestünden starke und vor allem belastungsabhängige somatische Beschwerden. Andererseits leide die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen bis schweren Depression (S. 1 und S. 4 Ziff. 1.7).
         Nach einer am 14. Mai 2004 erstellten Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule bestehe eine erhebliche sekundäre Osteochondrose und Spondylose bei L5/S1 bei Status nach einer Diskushernienoperation und Rezidivoperation ohne Nachweis eines Rezidivs. Weiter bestehe eine ausgeprägte deformierende Spondylarthrose bei L5/S1 mit mässiger degenerativer Einengung der Neuroforamina dieses Bewegungssegmentes. Im Bewegungssegment bei L4/5 seien die Intervertebralgelenke arthrotisch deformiert, rechts fehlgestellt bei Klaffen und etwas Erguss. Die Neuroforamina seien degenerativ eingeengt. Weiter bestünden leichte Spondylarthrosen bei L2/3 und L3/4. Die Untersuchung vom 21. Februar 2007 hätte im Bereich der Halswirbelsäule keine ossären Läsionen ergeben. Es bestünden schwere Osteochondrosen und Spondylosen bei C5/6 und C6/7 und Spondylarthrosen der mittleren und unteren Halswirbelsäule. Es bestehe eine leichte Spondylose über die gesamten Lendenwirbelsäule und Spondylarthrosen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Weiter bestehe eine diskrete Degeneration im rechten Hüftgelenk (S. 3).
         Seit seinem Bericht vom 21. Juni 2006 habe sich keine wesentliche Veränderung sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei am 10. Februar 2007 wegen Schwindelbeschwerden die Treppe hinuntergefallen. Seitdem hätten die vorbestandenen Cervicalgien zugenommen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.7).
5.6     J.___, eidg. dipl. Ärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, nannte in einem Bericht vom 17. März 2009 (Urk. 7/153/2-5, Urk. 7/153/7) als Diagnosen (Urk. 7/153/7):
- chronischer Schwindel mit Status nach zweimaligen Stürzen bei senso-motorischem Vertigo-Syndrom (Diagnose im Februar 2008)
- chronisches lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom bei rechtsseitiger Diskushernie bei L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel bei L5
- chronische Periarthritis humeroscapularis beidseits, Status nach Rotatorenmanschettenruptur 1998
- mittelgradige depressive Episode mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei obgenannten Befunden
         Die Situation habe sich zwar stabilisiert, aber nicht so gebessert, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitsalltag bestehen könnte. Sie sei seit dem 25. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Leiden sei sie auch einem niedrigen Leistungsdruck in einer angepassten Tätigkeit nicht gewachsen. Zusätzlich habe sich die Symptomatik durch den extremen Schwindel, der zu einem sehr schweren Treppensturz geführt habe, verschärft.
5.7     Dr. E.___ und med. pract. F.___, G.___, diagnostizierten in einem Bericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/159/6-8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 2 Ziff. 1.1).
         Dr. E.___ und med. pract. F.___ führten weiter aus, anamnestisch seien Suizidideen deutlich vorhanden. Aktuell sei aber keine Suizidalität nachweisbar (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Sie stellten zum Befund fest, die Beschwerdeführerin sei kognitiv in der Aufmerksamkeit, der Konzentration und in der Auffassungsgabe deutlich verlangsamt. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien eingeschränkt. Die Prognose sei schlecht. Die Depression habe sich deutlich chronifiziert. Es bestehe ein unüberwindbares regressives Verhalten mit Hilfestellungen der Familie und von Kollegen und eine Ängstlichkeit. Die Schmerzen hätten zugenommen. (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte).
5.8     Die Beschwerdegegnerin gab beim Medizinischen Z.___zentrum (Z.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten wurde am 28. Oktober 2010 (Urk. 7/161) erstattet und ist von Dr. med. K.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet und beruht auf der psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. September 2009, den bildgebenden Untersuchungen, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der Konsensbesprechung der Fachärzte (S. 1 f. Ziff. 1.2).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 7.1):
- mässige Osteochondrose und Unkovertebralarthrose bei C5-7, Diskushernie bei C5/6 mit deutlicher Foraminalstenose und Kompression der Nervenwurzel bei C6 rechts mehr als links sowie hochgradige Foraminalstenose bei C 6/7 mit Reizung der Nervenwurzel bei C7 links
- Diskushernie bei L3/4 paramedian links leicht nach cranial geschlagen mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel bei L4 rezessal links und breitbasige mediane Diskushernie bei L4/5 mit mässiger Rezessalstenose beidseits ohne neurale Kompression und mässige Spondylarthrose
- Präadipositas
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit etwa 2001
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- ausgedehnte Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne sowie chronische Ruptur der Subscapularissehne bei Status nach Rotatorenmanschettennaht rechts im September 1998
         Dr. K.___ führte zur orthopädischen Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei 1998 beim Aussteigen aus dem Bus auf Eis ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Im weiteren Verlauf seien Schmerzen an der rechten Schulter aufgetreten (S. 5 Ziff. 3.3). Seit dem Unfall von 1998 bestünden zunehmende Nackenschmerzen, deren Qualität von der Beschwerdeführerin nicht beschrieben werden könne, und die in den Kopf und in die rechte Schulter ausstrahlen und den Schlaf stören würden. Seit dem Unfall von 1998 und einem Sturz von der Treppe im Jahr 2007 leide die Beschwerdeführerin an zunehmenden lumbalen Schmerzen (S. 5 Ziff. 3.4). Die Nackenschmerzen seien grösstenteils durch die degenerativen Veränderungen bei C5 bis C7 mit einer Osteochondrose und Unkovertebralarthrose sowie einer Foraminalstenose und Nervenwurzelkompression bei C6 beidseits und einer Foraminalstenose mit Nervenwurzelkompression bei C7 links erklärt. Allerdings sei die Untersuchung der Wirbelsäule durch den beklagten Schwindel nur eingeschränkt möglich. Eine Abklärung des Schwindels basierend auf fassbaren Befunden sei empfehlenswert. Die lumbalen Schmerzen seien weitgehend mit der Diskushernie bei L3/4 und der Dorsalverlagerung der Nervenwurzel bei L4 rezessal links vereinbar. Die Ausstrahlung der lumbalen Schmerzen in beide Waden lasse sich hingegen nicht plausibilisieren, da nur eine Neurokompression links radiologisch im Dermatom L4 habe nachgewiesen werden können. Die Schulterschmerzen rechts könnten teilweise auf die im MRI sichtbare ausgedehnte Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne sowie die chronische Ruptur der Subscapularissehne zurückgeführt werden (S. 9 Ziff. 5.3).
         Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufig inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von über 5 bis 10 kg und häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten der Beschwerdeführerin nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Angestellte in einer Verpackungsfirma, welche Arbeit vorwiegend stehend mit inklinierter Körperhaltung und mit häufigem Heben und Tragen von Lasten zwischen 5 bis 10 kg verbunden sei, könne der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %) zugemutet werden (S. 9 f. Ziff. 5.5). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die namentlich abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, seien bei voller Stundenpräsenz zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit von 10 %) zumutbar (S. 10 Ziff. 5.6). Die im MEDAS-Gutachten im Jahr 2002 und durch Dr. H.___ in den Jahren 2006, 2007 und 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit basiere auf somatischen und psychischen Diagnosen (S. 10 Ziff. 5.7).
         Die psychiatrische Untersuchung fand mit Hilfe einer Dolmetscherin statt (S. 12 Ziff. 1.2, S. 14 Ziff. 3.1).
         Dr. L.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich beeinträchtigt (S. 20 Ziff. 3.5.2). Aus psychiatrischer Sicht sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen. Daneben bestehe eine mittelgradige depressive Episode, die zu einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe. Es sei eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen. Die versicherte Person verfüge damit nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar (S. 20 Ziff. 3.5.4). Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Verpackungsfirma eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei vollem Stundenpensum seit etwa 2001 angenommen werden. In einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht seit etwa 2001 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei auch bei adaptierten Tätigkeiten aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen nicht anzunehmen (S. 20 Ziff. 3.6.1-3.6.2).
         Gesamthaft liege die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz seit 2001 bei 50 % (Arbeitsunfähigkeit von 50 %), da aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit deutlich beeinträchtigt seien. Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe in der bisherigen Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %, S. 23 f. Ziff. 8.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2001 zu 50 % zugemutet werden. Dabei handle es sich um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen oder Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten. Ferner sollte es sich um geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrten Kundenkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (S. 24 Ziff. 8.2).
         Der psychiatrische Gutachter könne der diagnostischen Einschätzung im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2002 mit einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weitgehend zustimmen. Der von med. pract. F.___ attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit könne der Gutachter des Z.___ dagegen nicht zustimmen. Aufgrund der vorliegenden Befunde könne die von Dr. H.___ im Jahr 2009 bestätigte volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 24 Ziff. 8.3).

6.
6.1     Die erfolgten Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin seit einem ersten Sturz im Jahr 1998 an Nacken- und lumbalen Schmerzen bei nachgewiesenen Befunden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter leidet (Urk. 7/161 S. 22, Urk. 7/127/9-10, Urk. 7/152 S. 3). Von psychiatrischer Seite besteht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
         Nach dem MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 bestand unter Berücksichtigung der somatisch und psychisch bedingten Beschwerden für eine körperlich leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/59 S. 10 Ziff. 5.2). Gemäss der damaligen Beurteilung war der Beschwerdeführerin die Tätigkeit in einer Verpackungsfirma nicht mehr zumutbar (Urk. 7/59 S. 10 Ziff. 5.1). Nach dem Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2009 bestand für die bisherige Tätigkeit seit 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ in dieser Tätigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist (Urk. 7/161 S. 23 f. Ziff. 8.1). Bei dem im Gutachten des Z.___ umschriebenen Belastungsprofil legten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine entsprechend leidensangepasste Tätigkeit auf 50 % fest. Dr. H.___ wie auch die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ attestieren der Beschwerdeführerin dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten.
6.2    
6.2.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
6.2.2   Im Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2010 findet sich eine Zusammenfassung der relevanten Vorakten (Urk. 7/161 S. 2 ff. Ziff. 2.2). Das Gutachten beruht auf den orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den erstellten Röntgenbildern.
         Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Gutachten vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb etwa der Schwindel von den Gutachtern des Z.___ nicht näher abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 11 Mitte). Die angegebenen Schwindelbeschwerden werden im Gutachten unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/161 S. 23 Ziff. 7.2). Die Schwindelbeschwerden wurden durch Dr. I.___ abgeklärt. Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 7. Februar 2008 ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch den Schwindel zusätzlich massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, so dass eine erneute Untersuchung durch einen Hals-Nasen-Ohrenarzt erforderlich wäre. Auf eine zusätzliche Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 11 unten), kann daher verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin beanstandete weiter, die Diagnose einer arteriellen Hypertonie sei im neuesten Gutachten des Z.___ nicht mehr aufgeführt (Urk. 1 S. 11 Mitte). Die Diagnose ist einzig im MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/59 S. 9 Ziff. 3.2). Das Gutachten des Z.___ beruht auf der orthopädisch-psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Nachdem eine arterielle Hypertonie einzig im MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 erwähnt wird und sich auch etwa in den Berichten von Dr. H.___ keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin an einer Hypertonie leidet, durfte auf eine entsprechende Abklärung verzichtet werden.
         Ebenso wenig spricht gegen das Gutachten, dass die Schmerzen nach der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. L.___ von der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt zu überwinden sind (Urk. 7/161 S. 20 Ziff. 3.5.4), ihr in einer angepassten Tätigkeit aber gleichwohl eine (eben eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist.
         Das Gutachten erweist sich im Hinblick auf die Frage nach einer allfälligen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als umfassend. Es leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 Ziff. 12) setzten sich die Gutachter mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. H.___ und die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ auseinander, auch wenn die Gutachter die von diesen Ärzten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht bestätigen konnten (Urk. 7/161 S. 24 Ziff. 8.3). Das Gutachten erweist sich daher als beweistauglich.
6.3     Die Gutachter des Z.___ legten eingehend dar, dass in der bisherigen Tätigkeit als Verpackerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %) besteht, während davor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Insofern ist es zu einer gewissen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen. In eine leidensangepassten Tätigkeit besteht nach dem Gutachten des Z.___ dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/161 S. 23 f. Ziff. 8.1-8.2). Dabei ist an körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen zu denken, wobei die Arbeiten abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können und ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände von über 5 kg gehoben oder getragen oder Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssen. Weiter hat es sich um geistig einfache Arbeiten zu handeln (Urk. 7/161 S. 24 Ziff. 8.2). Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Umschreibung einer leidensangepassten Tätigkeit im Gutachten des Z.___ passe genau auf ihre frühere Tätigkeit als Abnehmerin (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 10). Nach einem von der Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten Rapport der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 3. Februar 1999 habe sie als Abnehmerin bei den Y.___ Säcke vom Fliessband nehmen und einpacken müssen. Für die obersten Pakete müsse über die Schultern und den Kopf gelangt werden (Urk. 3/2).
Auch wenn die Beschwerdeführerin dies anders sieht (Urk. 1 S. 9), leuchtet es vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Abnehmerin gewisse Arbeiten über Kopf auszuführen hatte, durchaus ein, dass die Gutachter des Z.___ der Beschwerdeführerin für die Arbeit als Abnehmerin eine tiefere Arbeitsfähigkeit als in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit attestierten. Die Beurteilung der Gutachter des Z.___ ist daher nicht zu beanstanden.
         Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit 2004 konstant eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei der Beurteilung durch Dr. H.___ handelt es sich im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 und zum Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2009 um eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhaltes. Nach Einschätzung der Gutachter des Z.___ ist der Beschwerdeführerin trotz der im Gutachten diagnostizierten Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (bei voller Stundenpräsenz) zumutbar. Während im MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 eine psychoreaktive depressive Störung nach körperlicher Erkrankung, leichten bis mittelschweren Grades, und eine psychogene Überlagerung festgestellt worden waren (Urk. 7/59 S. 9 Ziff. 3.1), besteht nunmehr eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in einer angepassten Tätigkeit. Die genannten Diagnosen wirken sich jedoch nicht im Sinne einer Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, was sich aus dem MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2002 und dem Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2009 ergibt. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat, ist im Übrigen mit Dr. H.___ anzunehmen, welcher am 12. März 2009 über einen stationären Krankheitsverlauf berichtete (Urk. 7/152 S. 2 Ziff. 1.4).
6.4     Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten dahingehend als erstellt zu erachten, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

7.
7.1    
7.1.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
7.1.2   Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf ein Valideneinkommen von Fr. 40'655.94 ab (Urk. 2 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 5. Mai 2003 gestützt auf einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 5. Juli 1999 für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 41'923.-- ermittelt. Dies, da im IK-Auszug ein höheres Einkommen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abnehmerin als von der früheren Arbeitgeberin angegeben ausgewiesen wird (Urk. 7/86 S. 6 f. E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung dagegen erneut auf ein tieferes Einkommen von Fr. 37'740.-- ab, welches Einkommen sie an die seither eingetretene Lohnentwicklung anpasste (vgl. Urk. 7/163 S. 1).
         Auf das vom Sozialversicherungsgericht für das Jahr 2002 ermittelte Einkommen von Fr. 41'923.-- ist weiterhin abzustellen. Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Lohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2003, 0.9 % im Jahr 2004, 1 % im Jahr 2005, 1.2 % im Jahr 2006, 1.6 % im Jahr 2007, 2 % im Jahr 2008 und 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 4-2010, S. 91 Tabelle B10.2, Die Volkswirtschaft, 7/8-2011, S. 99 Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 46'388.-- (Fr. 41'923.-- x 1.014 x 1.009 x 1.01 x 1.012 x 1.016 x 1.02 x 1.021). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 46'388.-- zu veranschlagen.
7.2    
7.2.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.2.2   Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeit als Verpackerin oder Kontrollarbeiten gemäss der medizinischen Beurteilung zu 50 % zumutbar ist (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin hat nach Beendigung ihrer Anstellung als Abnehmerin bei den PAWI-Verpackungen per Ende September 1999 (Urk. 7/116 S. 1 Ziff. 1) nicht mehr gearbeitet. Für die Bestimmung des Einkommens, das sie trotz ihrer Behinderungen in zumutbarer Weise erzielen könnte (Invalideneinkommen), sind daher Tabellenlöhne beizuziehen. In Anbetracht des im Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2009 genannten Belastungsprofils (vgl. Urk. 7/161 S. 24 Ziff. 8.2) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung mit einer Erwerbseinbusse zu rechnen hat. Erschwerend ist sodann das Alter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als angemessen.
         Gemäss LSE 2008 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26 Tabelle TA1) hätte die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durchschnittlich Fr. 2'058.-- (Fr. 4'116.-- x 0.5) pro Monat verdienen können. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2011, S. 98 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 ergibt sich für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'029.-- (Fr. 4'116.-- x 0.5 x 12 : 40 x 41.7 x 1.021 x 0.8).
         Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 46'388.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 21'029.-- gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 25'359.--, was einem Invaliditätsgrad von 54.7 % entspricht. Auch bezogen auf das Jahr 2004 ergibt sich ein identisches Resultat.
7.3         Zusammenfassend besteht bei einem IV-Grad von 54.7 % unverändert Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der ausgerichteten halben Rente in der Verfügung vom 20. April 2010 daher zu Recht abgelehnt.
Die Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).