IV.2010.00500
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene X.___ war vom 8. Juni 1994 bis zum 28. Februar 2005 teilzeitig als Sachbearbeiterin im Bereich Fakturierung/Transportwesen für die Y.___ tätig (Urk. 7/12).
Nachdem sich die Versicherte im Dezember 1999 (vgl. Urk. 10/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen wie auch beruflichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 7/1-2, Urk. 7/4-5) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt veranlasst hatte (Urk. 7/7), hiess die IV-Stelle das Gesuch um Hilfsmittel gut (vgl. Urk. 10/2). Das Rentenbegehren wies sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 ab mit der Begründung, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 35 % vorliege (Urk. 7/8).
1.2 Nach dem Verlust ihrer Stelle meldete sich die Versicherte am 10. Februar 2005 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/26) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) über einen Sturz vom 1. Dezember 2004 sowie der Zürich Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 7/20, Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand wie auch dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verändert hätten. Der Invaliditätsgrad betrage 36 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/30). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/34) wies die IV-Stelle - nach Einholen des Haushaltabklärungsberichts vom 26. April 2006 (Urk. 7/40) - mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 ebenfalls ab (Urk. 7/42). Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 erhobene Beschwerde vom 21. Juni 2006 (Urk. 7/45 S. 3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00569 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache zur wegen Unklarheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sowie der beiden Vergleichseinkommen Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/49).
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht ein (Urk. 7/54) und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 15. September 2008, Urk. 7/61), und eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellvertretender Chefarzt an der Klinik B.___, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt an der Klinik B.___ (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 29. Dezember 2008, Urk. 7/62). Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Vorbescheid vom 23. April 2009 darüber, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 7/65). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid hatte Einwand erheben lassen (Urk. 7/68), holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht ein (Urk. 7/71) und veranlasste die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am C.___ (C.___-Gutachten vom 24. März 2010, Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 23. April 2010 wies die IV-Stelle daraufhin das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8,32 % ab (Urk. 2).
2. Am 25. Mai 2010 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 23. April 2010 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wobei sie den Invaliditätsgrad nun mit 35 % bemass (Urk. 6). Nach der dem Antrag beider Parteien entsprechenden Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 8, vgl. auch Urk. 12) liess die Versicherte mit Replik vom 4. November 2010 am bereits gestellten Antrag festhalten (Urk. 17). Sie liess dabei diverse neue medizinische Berichte einreichen (Urk. 18/1-6). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2010 auf das Einreichen einer Duplik, beantragte aber die Zustellung der neu eingereichten medizinischen Berichte der Versicherten an das C.___ (Urk. 21). Daraufhin wurde der Versicherten eine Kopie des Schreibens der IV-Stelle vom 19. November 2010 mit Schreiben vom 23. November 2010 zugestellt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das C.___-Gutachten sei ihr vor Erlass der Verfügung nicht zugestellt worden und es sei nach der C.___-Begutachtung kein weiterer Vorbescheid erlassen worden. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, zum C.___-Gutachten Stellung zu nehmen. Zwar sei ihr das C.___-Gutachten kurz vor der Beschwerdeerhebung zugestellt worden, die übrigen Akten seien ihr jedoch nicht vorgelegen. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 4).
Die IV-Stelle räumte ein, dass das C.___-Gutachten der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt worden war. Die übrigen Akten habe sie ihr aber innert Frist nach deren Akteneinsichtsgesuch zukommen lassen. Die IV-Stelle beantragte daher die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 6 S. 2).
1.2 Nach Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9 f.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9 f.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2011vom 1. Juli 2011, E. 4; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.3 Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführerin das C.___-Gutachten (Urk. 7/79), welches im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholt worden war (vgl. Urk. 7/65, Urk. 7/68), nicht zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 6 S. 2). Auch war die Beschwerdeführerin erst nach Beschwerdeerhebung im Besitze der übrigen Akten (Urk. 6 S. 3). Damit war ihr vor Erlass der Verfügung nicht Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gewährt und ihr nicht ermöglicht worden, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dies stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und den damit verbundenen Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren dar. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) ist aber dieser Verfahrensmangel einer Heilung zugänglich. Durch die Kenntnisnahme vom C.___-Gutachten durch die Beschwerdeführerin vor Beschwerdeerhebung, die ihr eingeräumte Einsicht in sämtliche Akten und ihre Stellungnahmen hierzu im Verfahren vor dem über die volle Kognition verfügenden Gericht ist eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt anzusehen. Die Rückweisung der Sache käme bei diesem Verfahrensstand zudem einem formalistischen Leerlauf gleich.
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
3.
3.1 Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00569 festgehalten, ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2005 (Urk. 7/10) eingetreten, womit die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt.
3.2 Die IV-Stelle änderte im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens nichts an der ursprünglichen Qualifikation der Versicherten mit einer Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltsarbeit von 73 % und 27 %. Sie hielt sodann fest, sowohl gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 29. Dezember 2008 mit der darin attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit wie auch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 24. März 2010 mit der darin attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich beziehungsweise der 80%igen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 6; vgl. Urk. 21).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das C.___-Gutachten abgestellt werden, da es mangelhaft sei. Es sei zumindest weiterhin von der Einschätzung in der Verfügung vom 10. April 2001 auszugehen, wonach im Erwerbsbereich eine 50%ige und im Haushaltsbereich eine 45,85%ige Einschränkung vorliege. Zwischenzeitlich habe sie jedoch ihre angestammte Arbeit verloren, weshalb das Invalideneinkommen statistisch zu ermitteln sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiere eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 70 %. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad circa 63 %, womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Selbst wenn auf die Arbeitsfähigkeitsangaben im C.___-Gutachten abgestellt werde, hätte sie bei einem Invaliditätsgrad von beinahe 50 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Schliesslich habe sich die IV-Stelle nicht um ihre Wiedereingliederung gekümmert. Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie vor Ablehnung des Rentenanspruchs die Wiedereingliederung an die Hand nehme (Urk. 1, Urk. 17).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - gestützt auf die zwischenzeitlich von der IV-Stelle veranlassten medizinischen Abklärungen - seit der Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/8) wesentlich verändert hat, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin in welchem Umfang arbeitsfähig ist und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Unbestritten blieb hingegen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10; vgl. auch Urk. 7/79 S. 23).
Es geht schliesslich übereinstimmend aus den medizinischen Akten hervor (Urk. 7/62 S. 8 und S. 10, Urk. 7/79 S. 29 und S. 34) und ist überdies unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 17), dass bei der Beschwerdeführerin keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Im Folgenden wird daher auf die psychiatrischen Teilgutachten nicht eingegangen.
4.
4.1 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/8) lagen in somatischer Hinsicht eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links L2 bei einem Status nach medianer Diskushernie Th11/12 und Kompression des Myelons, sowie bei einem Status nach Fenestrierung und Entfernung der Hernie am 28. August 1999, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie intermittierende Schmerzen lumbosakral rechts bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen lumbal vor (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/9 S. 2). In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Büro war die Versicherte aufgrund ihrer Beschwerden noch zu 50 % arbeitsfähig und im Haushalt zu rund 46 % eingeschränkt (Urk. 7/5 S. 1 und S. 4, Urk. 7/7 S. 6, Urk. 7/8). Nachfolgend ist zunächst auf die nach dem Rückweisungsurteil vom 31. Oktober 2007 ergangenen medizinischen Akten einzugehen.
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 14. März 2008 fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich substantiell verschlechtert mit einer Zunahme der neurogen-bedingten Schmerzen und Gefühlsstörungen insbesondere im rechten Bein. Ausserdem seien eine deutliche Zunahme der muskulären Koordinationsdefizite und eine erhebliche Verschlechterung des Gangbildes zu verzeichnen. Selbst für körperlich leichte und wechselbelastende Aktivitäten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 25. August 2008 an, es bestehe eine verminderte Kraft des Musculus extensor hallucis longus, des triceps surae (4/5) und des Musculus iliopsoas rechts (3/5). Das Trendelenburg-Zeichen sei rechts positiv, der Zehen- und Fersengang nicht möglich. Es bestehe eine Kribbeldysästhesie am rechten Fusslateralrand. Der Lasègue und die Femoralisdehnung seien negativ gewesen Urk. 7/73).
4.4 Im C.___-Gutachten vom 24. März 2010 wurden die Diagnosen eines Status nach einer Operation einer Diskushernie auf der Höhe der Brustwirbelkörper (BWK) 11/12 mit Myelonkompression im August 1999 mit Ausbildung einer leichten Myelopathie mit leichter spastischer proximalen Beinparese rechts (Hüftbeugung Kraftgrad [KG] IV) ohne Blasen-Darm-Störung und eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms rechts betont mit/bei bildgebend schwergradiger Osteochondrose der distalen lasttragenden Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1, mit assoziierten Diskushernien, Spondylarthrosen und Rezessusstenosen L4/5 und L5/S1 ohne persistente L5- oder S1-radikuläre Defizite. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzausweitung nach einem Sturz im Jahr 2004 ohne medizinisch-theoretisch nachvollziehbare Ursache (Urk. 7/79 S. 29 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an, auf neurologischem Fachgebiet sei eine leichte Myelomalazie auf der Höhe BWK 11/12 bei einem Zustand nach einer Bandscheibenhernie mit einer Operation im Jahr 1999 mit einer proximalen leichtgradigen Spastik objektiviert worden. Überdies seien degenerative Veränderungen seitens des orthopädischen Gutachtens ausgewiesen, wenngleich keine radikulären Defizite oder Reizsyndrome nachweisbar seien. Dies stimme mit den externen Vorbefunden überein. Zu diskutieren seien die von der Versicherten sehr akzentuiert angegebenen Schmerzen, die in dieser Form weder auf neurologischem noch auf orthopädischem Fachgebiet nachvollziehbar seien. Die Angabe der Schmerzintensität sei medizinisch-theoretisch nicht nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Kontextfaktoren zu erklären. Auf psychiatrischem Gutachtensgebiet sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose gestellt worden. Da sich die Bewertung der Schmerzsymptomatik auf orthopädischem und neurologischem Gebiet überlappen würden, sei integral aus medizinisch-theoretischen Überlegungen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu konstatieren, entsprechend einer Leistungsminderung von 30 % bei voller Präsenz (Urk. 7/79 S. 29 f.). Im Haushaltsbereich betrage die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der flexibleren Arbeitseinteilung 80 % (Urk. 7/79 S. 39). Die Einschränkung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit 1999 (Urk. 7/79 S. 36).
Die Gutacher führten zu diesem Ergebnis aus, im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 3. Juli 2007 seien eine erosive Osteochondrose und eine hochgradige Spondylarthrose des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4/5 mit beidseitigem diskret engem Rezessus lateralis, eine leichtgradige linksseitig betonte Rezessusstenose S1 und eine leichtgradige Myelopathie bei einem Status nach einer Diskushernie BWK 11/12 festgestellt worden. Im Vergleich zum 27. Juni 2005 bestehe der konstante Befund einer hochgradigen Spondylarthrose der unteren LWS mit leichtgradigen foraminellen Stenosen und diskreten Rezessusstenosen auf der Höhe LWK 4/5/S1. Dieser Befund könne Lumbalgien zwar erklären, relevante radikuläre Defizite seien damit in Übereinstimmung mit dem klinisch-neurologischen Status aber nicht zu begründen. Die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei durchaus zumutbar, da die von Dr. D.___ angegebenen Einschränkungen in der von ihm geschilderten Schärfe nicht bestätigt werden könnten. Auch bezüglich Konzentration sei in der aktuellen Begutachtung keine Einbusse der Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Insbesondere sei die von Dr. D.___ am 14. März 2008 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar (Urk. 7/79 S. 32 f.).
Unter Bezugnahme auf einzelne Berichte der Klinik F.___ (Urk. 7/72/40-41), der Klinik G.___ (Urk. 7/71) sowie von Dr. E.___ (Urk. 7/72/1-5, 7/73) hielten die Gutachter folgendes fest:
Während laut Bericht der Klinik F.___ vom 1. April 2008 bei normaler grober Kraft der Beinmotorik auf eine Nadel-EMG des rechten Beines habe verzichtet werden können, habe die Versicherte am 25. August 2008 gemäss Dr. E.___ wiederum bei einem Fingerbodenabstand von 0 cm im Neurostatus eine verminderte Kraft im Musculus extensor hallucis longus (L5), im Musculus triceps surae M4 (S1) und iliopsoas rechts M3 (L3) den Befund eines nicht möglichen Zehen- und Fersenganges gezeigt. Lasègue und Femoralisdehnung seien aber negativ gewesen. Diese inkonsistenten Befunde seien auch bei der aktuellen Begutachtung zu sehen gewesen. Auch gemäss dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 4. Juni 2009 habe sich kein klinischer Anhalt für eine Radikulopathie gefunden und es habe keine Schmerzprovokation bei der Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäule hervorgerufen werden können. Im Bericht von Dr. E.___ vom 8. September 2009 sei nicht nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen worden. Die Befundung der Paresen mit der Kraftminderung für den Musculus extensor hallucis longus und den Musculus triceps surae M4 sowie iliopsoas rechts M3 werde in diesem Bericht überbewertet und der Zehen- und Fersengang sei wieder nicht möglich. Laut dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 4. Juni 2009 seien Anhaltspunkte für eine Radikulopathie als Schmerzursache nicht auszumachen gewesen. Entsprechend habe der Befund auch anlässlich der Begutachtung imponiert. Es handle sich um eine mechanisch eingeschränkte Belastbarkeit der distalen LWS-Segmente ohne entsprechende radikuläre Symptomatik. Die zum dysharmonischen Gangbild führenden und zwei bis drei Mal wöchentlich massiv einschiessenden Schmerzempfindungen würden nicht zulasten der beschriebenen lumbalen Pathologie gehen (Urk. 7/79 S. 33).
Die Versicherte habe - so die C.___-Gutachter weiter - als Allrounderin im Büro gearbeitet. Unter Berücksichtigung der somatischen orthopädischen und neurologischen Befunde könne die bisherige Tätigkeit weiter ausgeübt und fortgesetzt werden. Günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Arbeiten im Büro nur sitzend oder nur stehend sollten auf 15 Minuten limitiert sein. Die Versicherte sollte in der Lage sein, ihre Arbeitsposition (Sitzen, Stehen und Umhergehen) in freiem Ermessen zu wechseln. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Arbeiten mit repetitivem, monotonem Bewegungsablauf vor allem im Rumpf seien zu vermeiden. Aufgrund der leichten Stand- und Ganginstabilität bei milder spastischer proximaler Parese des rechten Beins seien erdferne Tätigkeiten auf Leitern oder Podesten oder Tätigkeiten in unebenem Gelände zu vermeiden. Insgesamt sei der frühere Arbeitsplatz durchaus geeignet und anpassungsfähig gewesen. Unter diesen Bedingungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, das heisst eine 30%ige Leistungsminderung bei voller Präsenz (Urk. 7/79 S. 34).
4.5 Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 21. Mai 2010 die Diagnose eines chronischen zentralen Schmerzsyndroms mit neuropathischen Schmerzen der unteren Extremität deutlich rechtsbetont bei einer rechtbetonten Paraspastik bei einem Status nach einer Operation einer Diskushernie Th11/12 mit Myelonkompression 1999. Unter anderem wurde in diesem Bericht festgehalten, der Fussspitzen- und Fersengang sei jeweils für kurze Strecken möglich, eine spastische Gangstörung könne nicht objektiviert werden. Es bestehe kein Trendeleburgzeichen, der Lasègue sowie der Retrolasègue seien beidseits negativ. Es liege eine indolente und freie Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits vor. Dr. H.___ führte weiter an, die Ursache der etwas fluktuierenden Schmerzen der unteren Extremität und vor allem der bewegungsabhängigen rechts gluteal bis zum Oberschenkel lokalisierten exazerbierenden Schmerzen sehe er im Rahmen eines zentralen Schmerzsyndroms bei einem Status nach einer thorakalen Diskushernie Th11/12 mit Kompression des Myelons. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine dissoziierte Sensibilitätsstörung der rechten unteren Extremität und gesteigerte Muskeleigenreflexe der unteren Extremität gezeigt, welche gut mit dem Befund vereinbar seien. Da die Versicherte elekrophysiologisch und elektromyographisch ausführlich untersucht worden sei und sich dabei wiederholt keine neurogenen Veränderungen in den Segmenten L3/4/5 und S1 objektivieren liessen, habe er auf eine Wiederholung der Elektrophysiologie verzichtet. In der klinischen Untersuchung finde er keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik im LWS-Bereich, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die MRI-LWS-Befunde von 2008 das Schmerzsyndrom nicht verursachten. Aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden könne eine dissoziierte Fühlstörung mit einer peripheren, das heisst radikulären Reiz- und Schmerzsymptomatik, so dass hier das klinische Korrelat einer zentralen Schmerzstörung vorliege. Dr. H.___ schlug schliesslich weitere konservative, medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten vor (Urk. 18/2).
4.6 PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. August 2010 einen Status nach einer Operation einer Diskushernie Th11/12 mit Kompression des Myelons (1999) mit einer diskreten rechtsbetonten, wahrscheinlich zentralen Paraparese und einem exazerbierenden Schmerzsyndrom im Lenden-, Hüft- und Oberschenkelbereich rechts seit vielen Jahren sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen der LWS. Die Beschwerden seien quasi identisch mit denjenigen im Januar 2009, sie seien aber noch stärker geworden. Die Ursache der Schmerzattacken sei wahrscheinlich die Myelopathie. Möglicherweise komme zusätzlich eine radikuläre Komponente L5 hinzu. Diese sei jedoch nicht akut und bereits in der Voruntersuchung sei keine motorische Komponente festgestellt worden. Auch klinisch spreche die Ausweitung der Schmerzen eher für eine höher liegende Läsion (Myelon) als für eine radikuläre Lokalisation. Wahrscheinlich seien doch noch zusätzliche Komponenten im Spiel (Urk. 18/4).
4.7 In seinem Bericht vom 10. August 2010 äusserte Dr. E.___ Kritik am C.___-Gutachten und verwies auf den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. Mai 2010. Ausserdem hielt er fest, die Beschwerdeführerin berichte bei den monatlichen Kontrollen über sich häufig wiederholende Schmerzschübe, welche sie mindestens für zwei Tage zur Bettruhe zwingen. Die Schmerzintensität zwischen den Schüben sei immer noch hoch und präge ihren Alltag. Sie sei nicht in der Lage, übliche Haushaltsarbeiten in einem normalen Zeitraum zu erledigen. Sie müsse leichte Aktivitäten über mehrere Tage verteilen. Auch das Einkaufen gestalte sich mühsam, da das Ausräumen des Autos nur etappenweise erledigt werden könne. Die schmerzbedingten Alltagseinschränkungen seien mit der Ausübung einer zusätzlichen (auch leichten) beruflichen Tätigkeit nicht zu vereinbaren (Urk. 18/1).
5.
5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich weder aus dem C.___-Gutachten vom 24. März 2010 (Urk. 7/79) noch aus den von ihr eingereichten Berichten (Urk. 18/1-6) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/8). Dabei führen die Angaben der Physiotherapeutin J.___ im Bericht vom 24. September 2010 (Urk. 18/6) zu keinem anderen Schluss, zumal es sich nicht um einen Facharztbericht, sondern lediglich um einen Physiotherapiebericht handelt. Auch wenn die Schmerzen subjektiv zugenommen haben (vgl. Urk. 18/4 S. 1), resultiert daraus keine objektive wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Zwar diagnostizierte Dr. H.___ neu ein zentrales Schmerzsyndrom mit neuropathischen Schmerzen (Urk. 18/2 S. 1). Damit werden jedoch lediglich Befunde, welche von den C.___-Gutachtern ebenfalls erhoben wurden (Urk. 7/79 S. 24 f.), anders bezeichnet. Insbesondere fand Dr. H.___ keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik im LWS-Bereich und betrachtete er die MRI-LWS-Befunde von 2008 nicht als Ursache des Schmerzsyndroms. Auch die dissoziierte Fühlstörung liess sich nach seiner Beurteilung nicht mit einer peripheren, das heisst radikulären Reiz- und Schmerzsymptomatik erklären. Klinische Anhaltspunkte für eine Radikulopathie als Schmerzursache waren bereits im Bericht der Klinik G.___ vom 4. Juni 2009, wo sich die Beschwerdeführerin vom 21. April bis zum 15. Mai 2009 aufgehalten hatte (Urk. 7/71 S. 2 f.), verneint worden. Die Äusserungen Dr. E.___s im Schreiben vom 12. August 2010 und Dr. I.___s im Bericht vom 9. August 2010, wonach eine radikuläre Komponente nicht definitiv auszuschliessen sei (Urk. 18/3, Urk. 18/4 S. 2), bilden - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) - angesichts der sehr umfangreichen Untersuchungen keinen Grund für weitere Abklärungen. Von den geklagten Beschwerden auf eine radikuläre Komponente zu schliessen, ohne dass eine solche bildgebend nachgewiesen werden kann, fällt ebenfalls ausser Betracht. Mit den von Dr. H.___ gestellten Diagnosen (Urk. 18/2) wurde ferner - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 5) - kein objektivierbares medizinisch erklärbares und ohne Weiteres invalidisierendes Korrelat für die Beschwerden gefunden. Denn bei der von ihm erwähnten dissoziierten Sensibilitätsstörung beziehungsweise dissoziierten Fühlstörung (Urk. 18/2 S. 2) sind die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende) analog anzuwenden (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Festzuhalten ist im Weiteren, dass sich aus dem Bericht der Klinik F.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 18/5) ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt, insbesondere keine vom C.___-Gutachten abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung.
Die Kritik der Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten sei nicht schlüssig, setze sich mit der Schmerzproblematik und den Vorakten nicht beziehungsweise zu wenig auseinander und sei ungenügend begründet (Urk. 1 S. 7), ist sodann unbegründet. So wurden die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen detailliert aufgeführt (Urk. 7/79 S. 20 ff.) und es erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den möglichen Schmerzursachen (Urk. 7/79 S. 26 ff.). Auch wurde detailliert zu den Vorakten Stellung genommen (Urk. 7/79 S. 30 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) legten die C.___-Gutachter begründend dar, aufgrund welcher Beobachtungen sie zum Schluss kamen, dass die geklagten Beschwerden inkonsistent waren. So zeigte beispielsweise der Zehen-/Fussheber sowie -senker beidseitig den Kraftgrad (KG) V, was der normalen Kraft entspricht. Im Widerspruch dazu stand das bei der orthopädischen Untersuchung vorgeführte Unvermögen zum Hacken- und Zehenstand (Urk. 7/79 S. 25 und S. 27). Dabei ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. H.___, dass der Fussspitzen- und Fersengang jeweils für kurze Strecken möglich war. Zwar steht daneben von Hand geschrieben "falsch" (Urk. 18/2 S. 2). Diese Notiz vermag jedoch das von Dr. H.___ Festgehaltene nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch aus den Berichten von Dr. I.___ vom 9. August 2010 (Urk. 18/4 S. 2) und der Klinik F.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 18/5 S. 2) nichts ausdrücklich Gegenteiliges hervorgeht. Aus diesem Grund konnte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vorrangig auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt werden (vgl. Urk. 7/79 S. 27).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine einmalige Untersuchung wie beim C.___ genüge nicht und es wäre notwendig gewesen, sie mehrmals zu untersuchen oder zumindest Kontakt mit den behandelnden Ärzten aufzunehmen (Urk. 17 S. 8), ist ebenfalls unbegründet. Zum einen erfolgte nicht nur eine Untersuchung sondern drei an verschiedenen Tagen (9., 16. und 22. Februar 2010; Urk. 7/79 S. 1), womit die Beschwerden und Befindlichkeit der Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen erfasst werden konnten. Zum anderen konnten sich die C.___-Gutachter anhand der umfangreichen medizinischen Vorakten ein Bild über die Einschätzung der behandelnden Ärzte machen, weshalb eine Kontaktaufnahme mit diesen nicht nötig war.
Schliesslich nahmen die C.___-Gutachter Stellung zur Geeignetheit der letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und legten unmissverständlich dar, warum sie die angestammte Tätigkeit als Sekretärin als leidensangepasst bewerteten. Auch eine leicht vorgebeugte Haltung im Sitzen am Schreibtisch erachteten die Gutachter als zumutbar, und sie hielten fest, dass in der bisherigen Tätigkeit durchaus die Möglichkeit der Wechselbelastung bestanden habe (Urk. 7/79 S. 28).
5.2 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das C.___-Gutachten vom 24. März 2010 abgestellt werden kann. Aus medizinisch-theoretischer Sicht liegt daher eine Leistungsminderung von 30 % bei voller Präsenz in der angestammten wechselbelastenden wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/8) ist damit nicht ausgewiesen. Vielmehr ist gestützt auf das umfassende C.___-Gutachten festzuhalten, dass die Leistungsminderung im Erwerbsbereich nur noch 30 % beträgt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob sich mit dem Verlust der der Behinderung angepassten Stelle Ende Februar 2005 in erwerblicher Hinsicht eine rentenbegründende Änderung ergeben hat. Denn die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich beruhte ursprünglich auf den effektiven Verdienstverhältnissen bei der Y.___, wo die Beschwerdeführerin mit dem ihr damals noch zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 41'253.-- erzielte. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem im Gesundheitsfall bei einem mit einem Pensum von 73 % erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 60'229.-- ergab sich eine Erwerbseinbusse von 31 % und unter Berücksichtigung des erwerblichen Anteils von 73 % ein Teilinvaliditätsgrad von 23 % (Urk. 7/8 S. 1).
In der hier zu beurteilenden Rentenablehnung vom 23. April 2010 stellte die IV-Stelle dem Valideneinkommen von Fr. 67'312.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 64'545.75 gegenüber, woraus sich ein Teilinvaliditätsgrad von 8,32 % ergab (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2010 macht sie nun geltend, per 2005 sei das Invalideneinkommen mit Fr. 38'130.80 und das Valideneinkommen mit Fr. 56'570.26 zu bemessen, aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von 36,76 % (Urk. 6 S. 4 f.).
6.2 Das von der Beschwerdegegnerin nunmehr angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'570.26 setzt sich zusammen aus dem Nebenverdienst von Fr. 1'500.--, den die Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Bestätigung als Mitglied der K.___ pro Jahr bis 2000 erhalten hatte (Urk. 7/56), und aus dem per 2005 bei der Y.___ im Gesundheitsfalls bei einem Pensum von 73 % beziehungsweise 30,3 Wochenstunden erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 55'070.26, das auf einem Stundenlohn von Fr. 31.50 zuzüglich 8,33 % Anteil am 13. Monatslohn und 11,2 % Ferienentschädigung sowie 47 Arbeitswochen pro Jahr basiert und eine seit 2003 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0,9 % und 1 % berücksichtigt (Urk. 7/46 S. 4, Urk. 6 S. 4).
Der Stundenlohn war jedoch gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/12 S. 2) seit 2003 gleich geblieben und betrug auch im Jahr 2005 Fr. 31.50. Unter Berücksichtigung der Zulagen von insgesamt 19,53 % ergibt sich damit für 2005 lediglich ein Jahreslohn von Fr. 53'620.14 [= (Fr. 31.50 + 19,53 %) x 30,3 h/W x 47 W./J.]. Hinzu kommt der der Beschwerdeführerin seit 2001 aus gesundheitlichen Gründen offenbar nicht mehr mögliche Nebenerwerb von Fr. 1'500.-, so dass per 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 55'120.15 beziehungsweise per 2006 - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Wirtschaftssektor III, Frauen, von 1,3 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05) - von Fr. 55'836.70 auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 5-6) kann die Beschwerdegegnerin nicht beim Valideneinkommen von Fr. 67'312.--, wie es in der angefochtenen, somit nicht in Rechtskraft erwachsenen und folglich frei überprüfbaren Verfügung beziffert wurde, behaftet werden. Denn dessen Berechnung ist selbst unter Berücksichtigung des im Gesundheitsfall erzielbaren Nebenerwerbs nicht nachvollziehbar.
In Bezug auf die bemängelten fehlenden Abklärungen zur Nebenerwerbstätigkeit ist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin unter anderem in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit mit Schreiben vom 20. Februar 2008 um die Einreichung diverser Akten gebeten (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 22. April 2008 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie - abgesehen von einer Bestätigung für die Tätigkeit in der L.___ (Urk. 7/56) - keinerlei Belege einreichen könne (Urk. 7/55). Die IV-Stelle ist mit ihrer Aufforderung ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Wenn die Beschwerdeführerin abgesehen von einer Bestätigung für die Tätigkeit in der L.___ (Urk. 7/56) keinerlei Unterlagen und Bescheinigungen zu den von ihr geltend gemachten Nebenerwerbstätigkeiten einreichen konnte, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Insbesondere hätte sie, wenn tatsächlich weitere Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeiten vorgelegen hätten, beispielsweise Steuerunterlagen bei den Steuerbehörden anfordern und einreichen können. Damit besteht kein Raum für die Erhöhung des Valideneinkommens um einen unbestimmten Betrag, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, zusätzlich zum nachgewiesenen Nebenerwerb von Fr. 1'500.-- weitere Einkünfte aus nebenamtlichen Tätigkeiten erzielt zu haben, und sich damit die Frage nach einer Umkehr der Beweislast von vornherein nicht stellt (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/55, Urk. 17 S. 5 ff.).
6.3 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei von der LSE 2004, Tabelle TA7, Ziffer 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) beziehungsweise dem darin angegebenen Bruttomonatslohn für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'797.-- aus und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 42'367.56 bei einem 70 %-Pensum für das Jahr 2006, welches sie um 10 % kürzte (Fr. 38'130.80; Urk. 6 S. 4 f.).
Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 6 S. 4 f.) ist für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die Tabelle TA7, Ziffer 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), abzustellen. Vor allem aufgrund der von den C.___-Gutachtern beschriebenen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (Nur sitzende oder stehende Arbeiten im Büro sollten mit 15 Minuten limitiert sein. Die Versicherte sollte die Möglichkeit haben, ihre Arbeitsposition [Sitzen, Stehen und Umhergehen] in freiem Ermessen wechseln zu können, Urk. 7/79 S. 34) kann nicht von vornherein ausschliesslich auf kaufmännisch-administrative Tätigkeiten abgestellt werden. Denn dabei handelt es sich vorwiegend um sitzende Tätigkeiten, und regelmässiges Herumgehen wie an der bisherigen Stelle, an der die Beschwerdeführerin unter anderem ein entfernt positioniertes Faxgerät zu bedienen hatte (Urk. 7/79 S. 20), ist bei Bürotätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Selbstverständlichkeit. Vielmehr ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens vom Zentralwert der Frauenlöhne der Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, der LSE 2006, von Fr. 4'019.-- auszugehen. Daraus resultiert bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen) und unter Berücksichtigung der 70%igen Leistungsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'194.40 (Fr. 50'277.70 - 30 %). Von diesem Betrag ist entsprechend den Vorbringen der IV-Stelle (Urk. 6 S. 5) ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, um dem fortgeschrittenen Ater der Beschwerdeführerin und den Schwierigkeiten, eine leidensangepasste Stelle zu finden, Rechnung zu tragen. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 31'674.95 (Fr. 35'194.40 - 10 %).
Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 55'836.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von 43,27 % und unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 73 % Erwerbstätige ein Teilinvaliditätsgrad von 31,58 % im erwerblichen Bereich.
6.4 Bei nicht beziehungsweise nur teilweise erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall selbst bei Vorliegen psychischer Erkrankungen durch eine Abklärung vor Ort (BGE 130 V 97 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die im Haushaltsabklärungsbericht 26. April 2006 festgehaltene 43,17%ige Einschränkung im Haushaltsbereich (Urk. 7/40 S. 6) weicht zwar von der von den C.___-Gutachtern attestierten 20%igen Einschränkung (Urk. 7/79 S. 39) ab. Im Haushaltsbericht wurde jedoch sehr detailliert und umfassend dazu Stellung genommen, weshalb und in welchen Bereichen die Beschwerdeführerin bei den häuslichen Verrichtungen eingeschränkt ist. Damit kommt dem Haushaltsabklärungsbericht vom 26. April 2006 grössere Überzeugungskraft zu als der pauschalen Beurteilung im C.___-Gutachten. Aufgrund der 27%igen Haushaltstätigkeit ergibt sich somit eine gewichtete Einschränkung im Haushaltsbereich von 11,6 %.
6.5 Insgesamt resultiert damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43 % (31,58 % + 11,6 %), der an sich zu einer Viertelsrente berechtigt, wobei sich die Frage stellt, ob und seit wann das für den Beginn dieses Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erfüllt war.
Analog zum Erwerbsbereich ist die Arbeitsunfähigkeit gemäss dieser Bestimmung auch bei Nicht- und Teilerwerbstätigen nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird, entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich, welche auf Grund medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist. Im Rahmen der gemischten Methode ist analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97).
Bis zum Verlust der Stelle bei der Y.___ wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der behandelnden Ärzte, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. D.___, eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Da die Invaliditätsbemessung namentlich hinsichtlich des erwerblichen Bereichs auf der Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit beruhte, entspricht der ursprünglich für den Erwerbsbereich ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 31 % auch der bisherigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16, Urk. 7/26/5). Für den Haushalt bescheinigte Dr. D.___ im Bericht vom 6. Dezember 2005 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die von Dr. M.___ am 17. Februar 2005 (Urk. 7/16) namentlich für die damalige wechselbelastende Tätigkeit als Sachbearbeiterin ab dem 2. Juni 2000 festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für den Haushaltsbereich Geltung hatte. Da Dr. M.___ der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2005 wegen Schmerzunahme und einem Sturz für die Zeit vom 30. November 2004 bis 3. Januar 2005 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/24/4), resultiert im dem Ende der Anstellung bei der Y.___ vorangegangenen Jahr angesichts der vorher und nachher in beiden Bereichen bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 37,61 % (330 Tage à 31 %, 35 Tage à 100 %), die sich entsprechend des sich auf 73 % belaufenden erwerblichen Anteils auf 27,45 % reduziert. Für den Haushaltsbereich ergibt sich ein Durchschnitt von 54,79 % (330 Tage à 50 %, 35 Tage à 100 %), von dem anteilsmässig 14,79 % zu berücksichtigen sind. Mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von somit insgesamt rund 42 % war das Wartejahr Ende Februar 2005 somit bestanden.
Demnach hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente, denn mangels erheblicher Veränderungen bei den beiden Vergleichseinkommen zwischen 2005 und 2006 kann bereits ab diesem Zeitpunkt von einem Gesamtinvaliditätsgrad von mehr als 40 % ausgegangen werden.
7. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 11, Urk. 17 S. 8) ist schliesslich festzuhalten, dass die IV-Stelle darüber in der Verfügung vom 23. April 2010 nicht befunden hat. Es liegt somit kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden kann.
Die Beschwerde ist somit - soweit darauf einzutreten ist - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen ist.
8.
8.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. April 2010 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).