Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 6. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Anwaltsbüro Grütter
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund der Anmeldung der Versicherten zum Rentenbezug vom 21. Mai 2009 (Urk. 11/8) Abklärungen in gesundheitlicher (Urk. 11/16, Urk. 11/17 und Urk. 11/27) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 11/12 und Urk. 11/14-15) getätigt und die beiden von Y.___ in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 27. August 2009 sowie von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/31/1-14 und Urk. 11/31/16-22) zu den Akten beigezogen hatte,
nachdem Bemühungen um berufliche Eingliederungsmassnahmen gescheitert waren (Urk. 11/28-30),
nachdem die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. April 2010 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde der Versicherten vom 25. Mai 2010 (Urk. 1), in der sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zwecks weiterer ärztlicher Abklärungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt, und in die auf teilweise Gutheissung im Sinne des Eventualantrages schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2010 (Urk. 10) sowie die Verfügung vom 19. Juli 2010 betreffend wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2010 (Urk. 13) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu vom 2. August 2010 (Urk. 16),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die IV-Stelle die übrigen für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Verfügung vom 22. April 2010 massgebend auf die beiden zuhanden der Y.___ erstellten Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abgestützt hat (siehe Feststellungsblatt vom 20. Januar 2010, Urk. 11/37/5),
dass es sich bei Dr. Z.___ um eine Allgemeinmedizinerin handelt, welche in ihrem Bericht vom 27. August 2009 die rheumatologischen Diagnosen eines myofascial bedingten cervikospondylogenen, teils cervikocephalen Syndroms rechts bei leichter Halswirbel-(HWS)-Fehlform, leichten degenerativen Veränderungen im mittleren Abschnitt der HWS ohne Neurokompression, sowie die neurologische Diagnose eines chronifizierten Cervikobrachialsyndroms rechts stellte und keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fand (Urk. 11/31/13), wobei auffällt, dass sie die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von anderen, nur teilweise im Recht liegenden Berichten übernommen hat (Urk. 11/31/11-12), und es sich bei ihrem Bericht weitestgehend um eine Zusammenfassung vorbestehender Arztberichte und nicht um eine eigene Beurteilung handelt,
dass Dr. Z.___ insbesondere auch keine genauen zeitlichen Angaben macht zu den von ihr festgehaltenen Einschränkungen, sondern formuliert, dass die Beschwerdeführerin baldmöglichst initial mit einem 50%igen Arbeitspensum reintegriert und das zuvor ausgeübte 70%ige Arbeitspensum wieder erreicht werden sollte,
dass Dr. Z.___ sich zudem vorwiegend zur Berufsunfähigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, so dass ihre Beurteilung auch aus diesem Grund nicht übernommen werden kann,
dass auch der Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juli 2009 zu einem grossen Teil die bisherige Ausgangslage zusammenfasst und die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt, seine eigenen Befunde jedoch einen vergleichsweise kleinen Raum einnehmen (Urk. 11/31/20), und dass auch er sich nur zur Frage der Berufsunfähigkeit äussert,
dass sein Bericht im Widerspruch zum Bericht des B.___ vom 7. Oktober 2009 steht (Urk. 11/27), worin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10; F 33.1), DD: Dysthymia (ICD-10: F34.4), diagnostiziert, und der Beschwerdeführerin ab 22. Januar 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (Urk. 11/27/3 Ziff. 1.6),
dass zudem eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt der rheumatologischen Disziplin nicht stattgefunden hat bzw. davon kein Bericht bei den Akten liegt,
dass somit aufgrund der vorliegenden Berichte keine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen worden ist, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen würde,
dass daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Einholen der vollständigen Krankengeschichte beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___ (Urk. 11/16/6-7), und beim B.___ ein neutrales und aussagekräftiges Gutachten mit den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie veranlasse und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass die Beschwerdegegnerin ausserdem abzuklären hat, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge (siehe Urk. 11/3/3),
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass der von Rechtsanwältin Rachel Grütter mit Honorarnote vom 2. August 2010 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von fast 12 Stunden, was inklusive Auslagen und der Mehrwertsteuer zu einem Betrag von Fr. 2'637.30 führt, angesichts der sich stellenden Rechtsfragen gerade noch als knapp angemessen zu betrachten ist,
dass die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gemäss dem Ausgang der Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos wird,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen nach weiterer Abklärung des Sachverhalts über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'637.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rachel Grütter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).