Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00504
IV.2010.00504

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, verheiratet und Vater eines mittlerweile erwachsenen Sohns, angelernter Staplerfahrer, arbeitete zuletzt ab dem 27. März 1990 in einem Pensum von 100 % als Staplerfahrer/Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG (Arbeitgeberfragebogen vom 21. April 2008, Urk. 8/12). Ab 11. April 2007 wurde ihm (mutmasslich) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', (vgl. Urk. 8/12/4; Urk. 8/65) und ab Mai 2007 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/16/8). Am 27. Mai 2008 wurde dem Versicherten gekündigt, das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2008 (Urk. 8/23/1). Am 23. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an mit der Begründung, er leide seit Mai 2007 an Rückenbeschwerden und den Folgen zweier Arterienoperationen (Urk. 8/1).
         Die IV-Stelle holte daraufhin den medizinischen Bericht von Dr. A.___ vom 26. April 2008 (Urk. 8/16/7-9, mit verschiedenen Klinikberichten [Urk. 8/16/10-34]), den Arbeitgeberbericht (Urk. Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/9) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. 8/19) mit dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, '___', vom 10. April 2008 (Urk. 8/14; Urk. 8/19/5-11) bei. Am 24. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 2. September 2008 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/33). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2008 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/34), holte die IV-Stelle den medizinischen Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals C.___ (C.___) vom 23. Dezember 2008 ein (Urk. 8/42/5-10, mit weiteren Berichten [Urk. 8/42/11-34]) und liess den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS D.___, '___', begutachten (Gutachten vom 16. Juni 2009, Urk. 8/53). Nachdem der Versicherte auf eine Stellungnahme zum D.___-Gutachten verzichtet hatte (vgl. Urk. 8/68-71), verfügte die IV-Stelle am 27. April 2010 wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, mit Eingabe vom 25. Mai 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 27. April 2010 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 1. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des C.___, hielten in ihrem Arbeitsassessment-Bericht vom 25. März 2008 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/16/10):
1. thorakal betontes panvertebrales myofasziales Syndrom mit/bei:
- Haltungsinsuffizienz sowie aktiven Triggerpunkten im Muskulus Infraspinatus und gluteal beidseits;
- Schmerzausweitungstendenz mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten;
- Kompaktainsel Lendenwirbelkörper (LWK) 4 gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 14. Juni 2007;
2. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten, rechts Stadium IIa mit erektiler Impotenz;
3. chronische Skrotalschmerzen im Rahmen eines Kleinbeckensyndroms und erektyle Dysfunktion seit Mai 2007.
Klinisch falle beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz der Rumpfmuskulatur nebst Strömungsgeräuschen in den Leistenarterien bei bekannter PAVK auf (Urk. 8/16/12). Es bestehe eine diffuse Schmerzhaftigkeit der gesamten Wirbelsäule sowie diverser Weichteilpunkte an allen Extremitäten, armbetont. Die globale Wirbelsäulenbeweglichkeit sei mässig eingeschränkt, ohne funktionelle Limite. Die Rotation sei nach rechts zu 2/3 eingeschränkt, nach links praktisch blockiert ohne funktionelle Limite. Die Lateralflexion beidseits sei zu ca. 1/2 eingeschränkt ohne funktionelle Limite. Es seien eine diffuse oberflächliche und tiefe Druckschmerzhaftigkeit und auch eine kombinierte ausgeprägte Druckempfindlichkeit im Rücken bei sanfter Stauchung und Rumpfdrehung en bloc vorhanden. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 8/16/15). Im Vordergrund und die somatisch erklärbaren Beschwerden überlagernd stehe ein ausgeprägtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten im Sinne einer Symptomausweitung und Aggravationstendenz in Untersuchungssituationen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer in den Tests nicht kooperativ gezeigt, so dass keine funktionelle Leistungsgrenze habe ermittelt werden können. Das funktionelle Problem könne aufgrund der Selbstlimitierung und der reduzierten Testauswahl deshalb nicht schlüssig beurteilt werden. Aufgrund mangelnder Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers könne somit keine sichere Aussage gemacht werden, ob ihm die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter zugemutet werden könne und in welchem Umfang ihm dies möglich wäre. Aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen aus rheumatologischer Sicht sei jedoch - auch unter Annahme eines gewissen somatischen Beschwerdekerns - nicht nachvollziehbar, dass er diese Tätigkeit nicht zumindest teilweise wieder ausüben könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch therapeutische Massnahmen auch die körperliche Leistungsfähigkeit noch zusätzlich verbessert werden könnte. Es sei allerdings fraglich, ob der Beschwerdeführer die dazu erforderliche Kooperationsbereitschaft aufbringe. In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Lagermitarbeiter bei einem Getränkegrossisten sei eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % theoretisch zumutbar. Aus rheumatologischer medizinisch-theoretischer Sicht sei mindestens eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar, wobei der Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei (Urk. 8/16/12).
2.2     Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. April 2008 (Urk. 8/14) zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen (S. 4):
- somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzen im Bereiche des Nackens und der Brustwirbelsäule inklusive Schulterregion rechtsbetont bei höchst diskreten degenerativen Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule;
- leichter Acetabulum(AC)-Gelenkserguss rechts: differentialdiagnostisch eine AC-Gelenksarthrose, posttraumatisch;
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits;
- PAVK der unteren Extremitäten rechts Stadium IIa mit erektiler Impotenz;
- Status nach PTA Arteria iliaca interna rechts am 28. Juni 2007 und Arteria iliaca communis links am 28. Juni 2007;
- Status nach PTA Arteria iliaca communis links am 18. Oktober 2007;
- Hypertonie;
- Nikotinabusus;
- postoperative Hodenschmerzen links.
         Die Linksrotation der Halswirbelsäule sei nur bis 70 Grad mit Endphasenschmerzen möglich. Die Flexion der Halswirbelsäule sei leicht eingeschränkt. Eine diffuse Druckdolenz bestehe über der gesamten Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule und paraspinalen Rückenmuskulatur sowie im Bereich der oberen und auch unteren Gesässquadranten beidseits. Der Phalentest sei bei beiden Händen deutlich positiv mit raschem Auftreten von Parästhesien in der Fingerbeere I und II links sowie III und IV rechts (S. 3). Sonographisch hätten sich ein diskreter Erguss entlang der Bizepssehne rechts und ein Erguss im AC-Gelenk rechts mit erhöhtem Seagullzeichen gegenüber links gezeigt. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe nicht (S. 4). Dem Beschwerdeführer sei jederzeit eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit ab sofort zu 100 % zumutbar. Leidensangepasst seien alle leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeiten, auch verbunden mit Heben von Lasten. Nicht zumutbar seien regelmässige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm (S. 5).
2.3     Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 26. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasciales Schmerzsyndrom Schultergürtel rechtsbetont und Beckengürtel (Urk. 8/16/7 Ziff. 1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. A.___ (Urk. 8/16/7 Ziff. 1.2) eine arterielle Hypertonie, einen persistierenden Nikotinabusus (ca. 25 Packungsjahre), eine PAVK der unteren Extremitäten, rechts Stadium IIa sowie Hodenschmerzen und erektile Dysfunktion, anamnestisch seit Mai 2007.
         Der Beschwerdeführer sei in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand. Im Bereich der Hoden bestehe eine massive Druckdolenz. Die Muskulatur im Schultergürtel sei gespannt mit massiver Druckdolenz (Urk. 8/16/8 Ziff. 3.5). Der Gesundheitszustand sei stationär. Ausser dem Äthylkonsum beständen keine sozialen Faktoren (Urk. 8/16/9 Ziff. 4.1 und Ziff. 5.3). Eine Erwerbstätigkeit sei in der bisherigen Berufstätigkeit noch zu 30 % bei 20 Stunden pro Woche, seit dem 1. April 2008, und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % bei 20 Stunden pro Woche, ebenfalls seit dem 1. April 2008, zumutbar (Urk. 8/16/9 Ziff. 5.2).
2.4     Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. F.___, Oberarzt i.V., Rheumapoliklinik des C.___, nannten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42/5):
1. thorakal betontes panvertebrales myofasziales Schmerzsyndrom;
2. PAVK der unteren Extremitäten, rechts Stadium IIa mit erektiler Impotenz.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten Dr. G.___ und Dr. F.___ (Urk. 8/42/6):
1. chronische Skrotalschmerzen im Rahmen eines Kleinbeckensyndroms und eine erektile Dysfunktion seit Mai 2007;
2. arterielle Hypertonie;
3. persistierender Nikotinabusus von ca. 25 Jahrespackungen.
         Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei recht. Es bestünden eine leichte inguinale Druckschmerzhaftigkeit links, eine deutliche Haltungsinsuffizienz mit Verstärkung der Rückneigung der lumbalen Hyperlordosierung bei Armvorhalten sowie eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der mittleren/oberen Brustwirbelsäule, paravertebral beidseits, Schultergürtel beidseits und Nacken ohne klare Korrelation zu anatomischen Strukturen (Urk. 8/42/7). Vom 8. bis 22. Januar 2008 habe eine 100%ige, vom 22. Januar bis am 17. Februar 2008 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit werde auf ungefähr 60 % eingeschätzt. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge zunehmender Dekonditionierung mit Haltungszerfall sowie eine möglicherweise noch bestehende residuelle Symptomatik seitens der PAVK zu einer Leistungseinschränkung im bisherigen Beruf führten. Hinsichtlich der letzten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung bezüglich des Hantierens von schwereren Lasten und des langdauernden Staplerfahrens. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags mit anfänglich zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Arbeitstag zumutbar, wobei das Hantieren von Lasten über 20 kg zumindest zu Beginn vermieden und das Staplerfahren nur manchmal ausgeführt werden sollten (Urk. 8/42/8).
2.5
2.5.1   Dr. med. H.___, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie, hielten im D.___-Gutachten vom 16. Juni 2009 (Urk. 8/53) zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fest (S. 12). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nannten sie (S. 12 f.):
1. röntgenologisch eine beginnende Coxarthrose, derzeit ohne klinisch funktionelle Relevanz;
2. radiologisch Osteochondrose C5/6 ohne klinische Relevanz;
3. radiologisch beginnende AC-Gelenkarthrose ohne klinische Relevanz;
4. Haltungsinsuffizienz der Rumpfmuskulatur bei Langzeitdekonditionierung und Trainingsmangel;
5. PAVK der Beckenartherien bei Status nach PTA Abgangsstenose Arteria iliaca communis links sowie Arteria iliaca interna Abgangsstenose rechts am 28. Juni 2007 bei PAVK 2A, Status nach Stenting Arteria iliaca communis Abgangsstenose links am 18. Oktober 2007 wegen Rezidiv; aktuell kein Hinweis für Hypertonie; persistierender Nikotinabusus; anamnestisch Alkoholkrankheit.
Bei der orthopädischen Abklärung habe eine eher schwache Skelett-Rumpf-Arm- und Beinmuskulatur im Sinne eines Haltungsdefizites imponiert. Über der Wirbelsäule seien diffuse Klopf- und Stauchungsschmerzen angegeben worden. Hinweise für ein akut vorliegendes vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten sich nicht gefunden. Die 2008 durchgeführte röntgenologische Abklärung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens habe weitgehend altersassoziierte Befunde ergeben. Die Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der oberen und der unteren Extremitäten sei aktiv und passiv uneingeschränkt gewesen. Die in einer MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 14. Juni 2007 beschriebene leichte Dehydrierung sei ebenso wie die in der CT-Abklärung der LWS vom 19. Juni 2007 beschriebenen Chondrosen nicht als krankheitswertig zu interpretieren. Es handle sich um altersassoziierte degenerative Schäden ohne Funktionsrelevanz. In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Berichtes von Dr. B.___ vom 10. April 2008 seien dem Beschwerdeführer derzeit noch seiner Konstitution entsprechend leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten unmittelbar zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Rein orthopädisch bestehe bei vollem Pensum und ohne morphologisch begründete Minderung der Leistungsfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/53/10-11).
Anlässlich der internistischen Untersuchung ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Rezidiv-Stenose. Die peripheren Pulse, insbesondere Fusspulse, Arteria poplitea sowie die Leistenpulse waren seitengleich tastbar. Störungsgeräusche waren nicht objektivierbar. Die Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten auf 100 m reduzierten Gehstrecke liess sich seitens des angiologischen Befundes nicht nachvollziehen, da kein Hinweis für eine Rezidivstenose bestand. Der sicher die arterielle Verschlusskrankheit (AVK) mitverursachende Nikotinabusus sei vom Beschwerdeführer noch nicht eingestellt worden. Eine stringente Nikotinkarenz sei somit angesagt, um die operativ wiederhergestellte Durchblutung der Beine auch weiterhin zu gewährleisten. Die beschriebene persistierende erektile Dysfunktion erachtete der untersuchende Internist bei postoperativ guter Durchblutung der Beckenarterien nicht mehr unbedingt nur im Zusammenhang mit der AVK. Ursache der Persistenz könnten der langjährige Alkoholabusus, aber auch psychische Faktoren sein. Hausärztlich sei zu überprüfen, ob ein sekundärer Testosteronmangel bei Alkoholkrankheit vorliege, insbesondere, da eine gewisse muskuläre Atrophie auffalle. Klinische Symptome einer koronaren Herzerkrankung bestünden nicht, der kardiologische Befund sei unauffällig, die letzte Thoraxröntgenaufnahme vom 10. Januar 2008 sei bis auf eine leichtgradige Aortenelongation normal gewesen. Eine vorbeschriebene Hypertonie als Risikofaktor habe unter Untersuchungsbedingungen nicht verifiziert werden können. Aufgrund der internistischen Untersuchungsbefunde sei bei der durch die Gefässeingriffe wiederhergestellten Mobilität eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben, mit einer Präsenzzeit von 100 % und einer Leistungsfähigkeit ebenfalls von 100 %, wobei Arbeiten in Kälte und Nässe vermieden werden sollten (Urk. 8/53/26-27).
         Die untersuchende Psychiaterin hielt fest, eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie habe beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden. In den letzten Jahren seien diverse somatische Erkrankungen und Beschwerden aufgetreten. Als Folge der körperlichen Störungen beschreibe sich der Beschwerdeführer als verstärkt nervös, angespannt, reizbar und mit Schlafstörungen behaftet. Diese Schlafstörungen seien unter Gabe von Mirtazapin gut kompensiert. Die angegebene Symptomatik in Zusammenhang mit dem psychischen Befund, der lediglich leichte Auffälligkeiten in der Affektivität zeige, erfülle nicht den Charakter einer krankheitswertigen psychischen Störung. Insbesondere finde sich kein Anhalt für eine Depression im Sinne des ICD-10. Auch eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien die geklagten körperlichen Beschwerden, insbesondere die ausgedehnten Schmerzen nicht gänzlich organpathologisch erklärbar. Eine psychiatrische Morbidität liege jedoch dieser Schmerzsymptomatik nicht zugrunde. Die psychodynamisch geforderten Faktoren für eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 lägen nicht vor. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/53/33-34).  
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Lagermitarbeiter bei einem Getränkegrossisten bei einem leidensangepassten Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähig ist. Geeignet seien alle wechselbelastenden Tätigkeiten mit einer leichten bis mittelschweren körperlichen Inanspruchnahme. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 kg limitiert. Arbeiten in Kälte und Nässe seien zu meiden. Der Arbeitsplatz sollte eine wechselbelastende und bewegungsaktive Tätigkeit und möglichst kein langfristig - das Limit sei ca. eine Stunde - ununterbrochenes Stehen oder Sitzen umfassen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei hinreichend angepasst gewesen und weiterhin zumutbar. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer aufzufordern sei, nicht nur das Alltagsverhalten im Sinne eines therapeutisch sinnvollen Bewegungstrainings zu überdenken und neu zu gestalten, sondern auch den Nikotinkonsum zu sistieren, um die Ebene seiner derzeitigen Arbeitsfähigkeit pflegen und erhalten zu können. Bei fortgesetztem Bewegungsmangel und ausbleibend therapeutischer Bewegungsreize sowie bei fortgesetztem Nikotinkonsum müsse zumindest mittelfristig mit einem Nachlassen der Belastbarkeit des Bewegungsapparates und mit Rezidivstenosen bei langjährig bekannter PAVK gerechnet werden. Die günstigen Ergebnisse der 2007 durchgeführten Mehrfach-Stents würden sodann zu Nichte gemacht (Urk. 8/15 ff.). Seit dem 25. März 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (Urk. 8/53/16).
2.5.2   In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/63) hielt Dr. I.___ ergänzend fest, dass von Mai 2007 bis 21. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Sodann habe vom 22. Januar bis zum 25. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden.
2.6     Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, wies in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2009 darauf hin, seit April 2007 sei nach gefässrekonstruierenden Massnahmen von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, da auch anhaltend Rezidivstenosen auszuschliessen seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche einer adaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langfristiges Stehen oder Sitzen - auf eine Stunde limitiert -, bei einem Gewichtelimit von 15 kg und Vermeidung von Arbeiten in Nässe und Kälte. Ab 25. März 2008 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die derzeitige Tätigkeit entspreche einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 8/70/4).
         Am 8. August 2009 ergänzte Dr. L.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Mai 2007 bis 21. Januar 2008 sowie von 70 % vom 22. Januar bis 25. März 2008 sei nachvollziehbar (Urk. 8/70/4).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das D.___-Gutachten vom 16. Juni 2009 (Urk. 8/70).
3.2     Das D.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das ärztliche Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.3     Die allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers am D.___-Gutachten (Urk. 1 S. 3 f.) vermag dessen Beweiskraft nicht zu mindern. Er rügt denn auch nicht, dass die von den beteiligten Gutachtern erhobenen Befunde nicht zutreffen. Dass der Beschwerdeführer auch nach den erfolgreichen Operationen zur Behebung der Durchblutungsstörungen der Beine subjektiv keine Besserung verspürt, kann die fachmedizinischen Beurteilungen, die sich an objektive Kriterien zu halten haben, nicht in Frage stellen. Eine erektile Dysfunktion kann für die betroffene Person verständlicherweise eine Belastung bedeuten. Daraus lässt sich jedoch, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch geeignete Massnahmen (Alkohol- und Nikotinabstinenz) dieser Störung entgegenwirken kann, was ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch ohne Weiteres zumutbar ist. Im Rahmen dieser Pflicht ist ihm auch zumutbar, durch aktives Bewegungstraining (siehe Urk. 8/53/15) seine von allen Ärzten festgestellte Dekonditionierung anzugehen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die D.___-Gutachter korreliert im Übrigen auch mit derjenigen der Dres. E.___ und F.___ des C.___ (E. 2.1), die ebenfalls davon ausgegangen waren, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch therapeutische Massnahmen noch zusätzlich verbessert werden könnte, sofern der Beschwerdeführer die dazu erforderliche Kooperationsbereitschaft aufbringe. Die mangelnde Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers anlässlich des Arbeitsassessments sowie seine Weigerung, die bisherige Arbeit wieder aufzunehmen, waren denn auch die Gründe dafür, dass die zuständigen Ärzte des C.___ empfahlen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung festzulegen (Urk. 8/16/13). Auch Dr. B.___ konnte trotz der von ihm erhobenen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen, mit Ausnahme von regelmässigen Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm (E. 2.2). Somit besteht kein objektiver Grund, nicht auf das Resultat der D.___-Begutachtung abzustellen.
3.4         Zusammenfassend bestand vom Mai 2007 bis am 21. Januar 2008 eine 100%ige und vom 22. Januar bis am 25. März 2008 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 26. März 2008 besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Behinderungsangepasst sind alle wechselbelastenden, bewegungsaktiven Tätigkeiten mit einer leichten bis mittelschweren körperlichen Inanspruchnahme. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist auf 15 kg limitiert, Arbeiten in Kälte und Nässe sowie über eine Stunde dauerndes, ununterbrochenes Stehen oder Sitzen sind zu meiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter ist leidensangepasst und weiterhin zu 100 % zumutbar.

4.       Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 8/30 und Urk. 8/70/5), welche zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führten (Urk. 2), werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe Urk. 8/9/2 und Urk. 8/12).

5.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht verneint. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).