IV.2010.00506
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des Versicherten X.___ um Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. Mai 2010 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde des Versicherten vom 20. Mai 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell Rückweisung zwecks Neubeurteilung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. Juni 2010 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf,
dass der 1948 geborene Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 62 % seit 1. Februar 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog, welche nach Inkrafttreten der mit der 4. IV-Revision beschlossenen Änderungen der Rentenabstufungen mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war (Urk. 7/37, 7/72, 7/75),
dass das hiesige Gericht die Invaliditätsbemessung der Verwaltung mit Urteil vom 10. Oktober 2006 für rechtens hielt und die gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2005 gerichtete Beschwerde des Versicherten abwies (Urk. 7/90), und dieser Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2007 bestätigt worden ist (Urk. 7/95),
dass das im Januar 2008 eröffnete ordentliche Rentenrevisionsverfahren ergeben hat, dass seit August 2004 ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und seit Juli 2007 ein Lumbovertebralsyndrom bestehe, wobei keine Funktionseinschränkungen ausgewiesen seien, welche eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, weshalb der Versicherte für eine leichte adaptierte Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/101),
dass dem Beschwerdeführer daraufhin mit formlosem Schreiben vom 29. April 2008 mitgeteilt wurde, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine anspruchsbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 7/102),
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 ein Gesuch um Erhöhung der bisher ausgerichteten Invalidenrente auf eine ganze Rente stellte (Urk. 7/106) und zur Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zwei Berichte der Klinik Y.___ vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/103) und 9. Juli 2008 (Urk. 7/104) sowie ein Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/105) auflegte,
dass die IV-Stelle in der Folge je einen Bericht der Klinik Y.___ (Urk. 7/108: Bericht vom 9. November 2009) sowie des Hausarztes Dr. Z.___ (Urk. 7/114: Bericht vom 28. Februar 2010) einholte,
in Erwägung,
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen),
dass die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen allerdings keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a),
dass die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt worden ist (Art. 74ter lit. f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird,
dass die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, wenn auf jene hin keine Verfügung verlangt wird (Art. 74quater IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen),
dass die formlose Mitteilung vom 29. April 2008 (Urk. 7/102) somit die zeitliche Vergleichsbasis im vorliegend zu beurteilenden Fall bildet,
dass das Lumbovertebralsyndrom, mit welchem der Beschwerdeführer sein Rentenerhöhungsgesuch vom 20. Oktober 2009 begründete (Urk. 7/106), bereits bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurde, welche der Mitteilung vom 29. April 2008 zugrundelag (Urk. 7/101 S. 2),
dass die Orthopäden der Klinik Y.___ die geklagten Kreuzschmerzen durch die bildgebend festgestellte Spondylarthrose erklären konnten und eine Facetteninfiltration vorschlugen, welche vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde (Urk. 7/104),
dass sie eine Indikation für einen operativen Eingriff verneinten (Urk. 7/104) und die Frage der Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis offen liessen, dass ihrerseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/108),
dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, seit Behandlungsbeginn im Jahr 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestierte (vgl. nur Urk. 7/18 S. 4, 7/38, 7/78, 7/100 S. 6),
dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2006 die Einschätzung des Hausarztes für nicht schlüssig hielt, weshalb darauf nicht abgestellt werden konnte (Urk. 7/90 S. 7 [E. 5.4]), und dieses Beweisergebnis vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (Urk. 7/95 S. 2),
dass auch die aktuelle Einschätzung des Hausarztes vom 28. Februar 2010 (Urk. 7/114) nicht zu überzeugen vermag, soweit sie denn auf eine weniger als 50%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten, rücken- und schulterschonenden Verweisungstätigkeit lautet, wie sie vormals angenommen worden war,
dass sich in den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung finden lassen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 ff.) nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen,
dass ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern die Verwaltung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, weshalb auch diese Vorbringen (Urk. 1 S. 3 ff.) fehlgehen,
dass die Schlussfolgerung der Verwaltung, eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades sei aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen, daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer bei monatlichen Einnahmen von Fr. 2'500.-- (IV-Rente Fr. 863.-- [Urk. 9 S. 3], Invalidenrente berufliche Vorsorge Fr. 477.-- [Urk. 10/5], Ergänzungsleistungen Fr. 1'160.-- [Urk. 9 S. 3, 10/3]) und anrechenbaren Auslagen von Fr. 1'726.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Miete Fr. 300.-- [Urk. 9 S. 5, 10/2], Telefonkosten Fr. 40.-- [Urk. 9 S. 5], Krankenkassenprämie nach Abzug der Individuellen Prämienverbilligung [IPV] Fr. 156.-- [billigste Kasse in der Prämienregion 2], Steuern Fr. 30.-- [Urk. 10/3, 10/6]) unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 300.-- monatlich noch ein Betrag von Fr. 474.-- zur Verfügung steht, weshalb er in der Lage ist, Prozesskosten in Höhe von maximal Fr. 1'000.-- und die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren ohne Beeinträchtigung des für ihn notwendigen Lebensunterhalts innert nützlicher Frist ratenweise zu bezahlen, was auch unter Mitberücksichtigung der geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen notwendigen Arztkosten der Fall wäre (Urk. 9 S. 6),
dass demzufolge keine prozessuale Bedürftigkeit besteht und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).